VB.2013.00494
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00494
20. November 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15765)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00494
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch den
Vater,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bürgerrechtskommission X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1999 in X geborener Ausländer. Am 29. März
2010 liess er ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
einreichen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies die Gesuchsunterlagen am
14. Mai 2010 der Gemeinde X zum Entscheid über die Aufnahme in das
Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 25. September 2012 lehnte die
Bürgerrechtskommission der Gemeinde X das Gesuch ab. Zur Begründung
verwies sie darauf, dass die Eltern von A in den vergangenen Jahren durch die
Sozialhilfe der Gemeinde unterstützt worden seien und die von ihr in diesem
Zusammenhang geforderte Karenzfrist von fünf Jahren nicht eingehalten hätten.
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung fehlten daher zum aktuellen Zeitpunkt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess
A beim Bezirksrat Z rekurrieren, welcher am 29. Mai 2013 die Abweisung des
Rekurses beschloss.
III.
Am 3. Juli 2013 liess A gegen diesen Beschluss beim
Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben:
" Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer
das Bürgerrecht der Gemeinde X, unter Vorbehalt der Erteilung des Zürcher
Landrechtes und des Schweizer Bürgerrechtes zu erteilen.
Allenfalls sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen. Unter K.u.E.f. zu Lasten
des Staates."
Der Bezirksrat Z verwies am 19./20. August 2013 auf
die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10./11. September 2013 schloss
die Bürgerrechtskommission X auf Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Eingabe vom 13. September 2013 nahm A zur
Beschwerdeantwort Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19a Abs. 1 und
19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist
gegen bezirksrätliche Rekursentscheide etwa betreffend die Ablehnung von
Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen
Entscheid nicht mit dem mit Rekurseingabe vorgebrachten Argument auseinandergesetzt,
im vorliegenden Fall stelle das Abstellen auf eine mehr als 30 Monate
zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit der Eltern des Beschwerdeführers eine
Diskriminierung dar.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) verankerten Anspruch der Betroffenen auf
rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht. Sie
soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen,
und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn
sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.1 [je mit Hinweisen]; Felix
Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
etc. 2009, Art. 35 N. 17 ff.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz zumindest implizit auf den rekursweise vorgebrachten Vorhalt der
Diskriminierung Bezug genommen und das Vorliegen einer solchen verneint; sie
hat nämlich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 (1D_8/2009)
verwiesen, in welchem dieses (seinerseits unter Verweis auf BGE 136 I 309)
hervorhebt, das Bundesgericht habe in allgemeiner Weise entschieden, von
sozialhilfebeziehenden Eltern abstammenden Gesuchstellern dürfe die fehlende
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Verletzung des
Diskriminierungsverbots entgegengehalten werden. Die Begründung der Vorinstanz
enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie sich stützte, und dem
Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen
und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Damit
trug die Vorinstanz den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen in
hinreichender Weise Rechnung. Ihr ist somit keine Verletzung des
Gehörsanspruchs vorzuwerfen.
3.
3.1
Der Erwerb
der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden richtet sich – mit Ausnahme des
Erwerbs durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie unter Vorbehalt der vom
Bundesrecht vorgesehenen Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 1 und
2.
BV sowie die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952.
[BüG, SR 141.0] betreffend die ordentliche Einbürgerung und deren
Verfahren) – nach Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) sowie – nachdem das (kantonale)
Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom
11.
März 2012 abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.) – weiterhin
nach §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG,
LS 131.1) und der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober
1978.
(BüV, LS 141.11).
Schweizerbürgerin
oder -bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des
Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 12 Abs. 1
BüG [sogenannte Einheit des Bürgerrechts]). Grundlage des Kantonsbürgerrechts
bildet nach den massgeblichen kantonalen Bestimmungen das Gemeindebürgerrecht (Art. 20
Abs. 1 KV und § 20 Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene
Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit seinerseits der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts ("Landrechtes") durch den Regierungsrat oder die
von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG,
vgl. §§ 31–33 BüV). Die Einbürgerung eines Ausländers ist schliesslich
nur dann gültig, wenn auch die Einbürgerungsbewilligung des zuständigen
Bundesamts vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG).
3.2
Gemäss Art. 20
Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-
und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung
legt für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in Art. 20 Abs. 3
KV gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen
vorgesehen werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 20 N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen:
Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende
Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a
KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 2 und 3 bzw. § 22 Abs. 1 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3
lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die
schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV,
vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6
BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
3.3
Einen
Anspruch auf Einbürgerung räumt das kantonale Recht Ausländerinnen und
Ausländern ein, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz
geborenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt
sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder
Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2
bzw. 3 GG, § 22 Abs. 1 BüV).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer
Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl.
auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BüV). Danach sind die politischen Gemeinden
verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende
Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25
Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern
sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über
ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen
Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GG).
Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1
BüV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch
auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00675,
E. 2.2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 2.2 – 1. April 2009,
VB.2008.00578, E. 1.2 – 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 mit
Hinweis).
4.
Als in der Schweiz geborener Ausländer besitzt der
Beschwerdeführer unstreitig einen Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der
vorgenannten kantonalen Bestimmungen, soweit er die betreffenden
Voraussetzungen erfüllt.
4.1
Vorliegend
gebricht es nach von der Vorinstanz geschützter Auffassung der Beschwerdegegnerin
an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit des Bewerbers
zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung: Der minderjährige Beschwerdeführer sei
finanziell von seinen Eltern abhängig. Diese hätten in der Vergangenheit (von August
2003.
bis Januar 2008 sowie von Dezember 2008 bis Januar 2010)
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen. Zudem habe ihrerseits zu
einem früheren Zeitpunkt eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 9'435.15
gegenüber dem Gemeinwesen bestanden.
4.2
Es mutet
unwahrscheinlich an, dass der 14-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft
in der Lage sein wird, ein eigenes Einkommen zu generieren und sich wirtschaftlich
selbst zu erhalten. In der Vergangenheit bezogen seine Eltern über längere
Zeiträume (August 2003 bis Januar 2008 und Dezember 2008 bis mindestens
Dezember 2009 [allenfalls bis Januar 2010; vgl. hierzu das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 im die Eltern betreffenden Verfahren
VB.2012.00673, E. 5.5]) und in beträchtlichem Umfang Leistungen der
Sozialhilfe, die auch zur Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers
verwendet worden sein dürften.
Dass es sich im Falle einer einbürgerungswilligen
minderjährigen bzw. in Ausbildung begriffenen Person – auch unter dem
Blickwinkel des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV –
als zulässig erweist, ihr die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Eltern bedingte Sozialhilfeabhängigkeit entgegenzuhalten, hielt das
Bundesgericht mehrfach fest (vgl. BGr, 19. Januar 2011, 1D_8/2009, E. 3.2
Dispositiv
und 4.3, und 25. August 2010, 1D_5/2009 [teilweise publiziert in BGE 136 I 309], E. 3.2 [nicht publiziert] und E. 4.3). Demnach ist vorliegend –
unabhängig von allfälligen unterhaltsrechtlichen Ansprüchen nach Art. 276
f. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) – davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer
(bis längstens Januar 2010) Sozialhilfeleistungen erhielt. Somit fehlte es in
der Vergangenheit auch ihm an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Selbsterhaltung im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 5 BüV (vgl. VGr,
16. September 2013, VB.2012.00649, E. 3.3, sowie angeführte Urteile
des Bundesgerichts).
4.3 Ratio legis
der Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung des
Bewerbers (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, konkretisiert in § 21 Abs. 1 GG sowie § 5 BüV) ist es, zu verhindern, dass Sozialhilfefälle und Personen,
die ein erhebliches Sozialhilferisiko darstellen, eingebürgert werden (vgl.
Kottusch, Art. 20 KV N. 8). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Selbsterhaltung gilt als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen
des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen
und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den
Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber
privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also
insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und
Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung
und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2).
Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (VGr, 29. April 2009,
VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001,
E. 3b/dd). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers
sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten
für die Zukunft massgebend (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1,
und 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers
im Beschluss vom 25. September 2012 einzig darauf, dass seine Eltern nicht
die von ihr geforderte fünfjährige Sozialhilfekarenz aufwiesen. Eine Prüfung
der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern
nahm sie daraufhin gar nicht vor.
Dass sich die Voraussetzung der Sozialhilfekarenz während
einer bestimmten Dauer bis zum 30. September 2012 nicht auf eine Grundlage
in einem generell-abstrakten Erlass stützte, hob das Verwaltungsgericht im
bereits erwähnten, die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren
VB.2012.00673 hervor (dortige E. 5.2). Die Gemeinde X hat inzwischen die
Voraussetzung einer Sozialhilfekarenz von drei Jahren seit Einreichung des
Einbürgerungsgesuchs und während des Verfahrens in einer generell-abstrakten
Norm verankert (vgl. Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern
in das Bürgerrecht aus dem Jahr 2012 [Aufnahmeverordnung]). Auf diese nach dem
erstinstanzlichen Beschluss in Kraft getretene Bestimmung hat sich die
Beschwerdegegnerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens neu berufen. Die
Vorinstanz erachtet im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2013
die Gemeinde als zur Einführung einer solchen Karenzfrist befugt und schützt
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin .
4.4.2
Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen
gleichgestellten im Ausland geborenen Personen), die infolgedessen – wie
dargelegt – einen Anspruch auf Einbürgerung haben, ist es den Gemeinden verwehrt,
strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen, als
sie das kantonale Recht vorsieht (vgl. § 22 Abs. 2 BüV e contrario).
Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen stellen insofern Maximalanforderungen
dar. Sodann ist das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Die Gemeinde bewegt
sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (vgl. VGr, 11. Juli
2007, VB.2007.00145, E. 2.2 Abs. 2, und 21. Dezember 2005,
VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1).
Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit dem
Kriterium der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung nach einem Bezug
von Leistungen der Sozialhilfe keine Karenzfrist vor. Darauf, dass de lege lata
keine solche gelten soll, lässt bereits ein Vergleich zwischen dem Wortlaut von
§ 5 BüV und demjenigen des den unbescholtenen Ruf betreffenden § 6
Satz 2 BüV schliessen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr, 26. Juni
2013, VB.2012.00673, E. 5.3 sowie E. 6.2 je Abs. 3). Aus dem Wortlaut
der geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass im Hinblick
auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit vielmehr eine Einschätzung aufgrund
der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen und daraus eine Prognose
abgeleitet werden soll. Wie erwähnt, ist ein früherer Sozialhilfebezug in
diesem Rahmen durchaus mit zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch VGr, 26. Juni
2013, VB.2012.00673, E. 5.4). Eine fixe Karenzfrist jedoch, deren
Einhaltung ohne weiteres bzw. schematisch vorausgesetzt wird, bevor eine Gemeinde
eine ihr im Rahmen einer Gesuchsprüfung obliegende eingehende Einschätzung der
gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der voraussichtlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit erst vornimmt, stellt ein über die
kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehendes Erfordernis dar.
Während die Gemeinde durch die Aufnahmeverordnung weitgehend
den Wortlaut von § 5 BüV in den kommunalen Erlass überführt, sieht sie mit
dem in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Erfordernis der dreijährigen Sozialhilfekarenz
ein dem kantonalen Recht unbekanntes, über dessen Maximalanforderungen hinausgehendes
Kriterium vor. Eine Differenzierung danach, ob es sich bei der sich bewerbenden
Person um eine solche mit einem Einbürgerungsanspruch handelt oder nicht, soll
dabei offenkundig nicht erfolgen. Eine Prüfung wurde hier von der Beschwerdegegnerin
denn auch nicht vorgenommen. Im Zusammenhang mit einem bestehenden
Einbürgerungsanspruch – wie vorliegend – erweist sich dies nach dem
Gesagten als unzulässig. Nicht zuletzt hätte sich eine eingehende Prüfung der
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Anbetracht des Hinweises des
Gemeindeamts im Übermittlungsschreiben vom 14. Mai 2010 aufgedrängt, es
erachte in Bezug auf den Beschwerdeführer weitere Voraussetzungen für die
Einbürgerung wie die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von
§ 21 Abs. 2 lit. c und d BüV als erfüllt.
4.5 Hinsichtlich
der sodann massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Januar 2010, die
die Grundlage für die Beurteilung der Frage der voraussichtlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit bilden, kann den Akten des vorliegenden Verfahrens
kaum etwas entnommen werden. Aus dem die Eltern betreffenden Urteil vom
26. Juni 2013 (VB.2012.00673) ergibt sich, dass ihr letzter
Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses bereits über
drei Jahre zurücklag und der Vater des Beschwerdeführers seit April 2010 einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 4.3 und 5.6). Wie die Beschwerdegegnerin
selbst in ihrer Beschwerdeantwort festhält, haben die Eltern bis zum 10. April
2012 eine gegenüber dem Gemeinwesen bestehende Schuld (Rückerstattungspflicht)
in der Höhe von Fr. 9'435.15 vollständig getilgt. Dies lässt den Schluss
zu, dass das generierte Einkommen nicht nur zur Deckung des Existenzminimums
ausreicht, sondern darüber hinaus ein (leichter) Überschuss verbleibt.
Schliesslich hatte die Vorinstanz des Verfahrens VB.2012.00673 offenbar
erwogen, angesichts der Erwerbstätigkeit des Vaters seit April 2010 und vor dem
Hintergrund der mutmasslich inzwischen beinahe vier Jahre währenden
Sozialhilfekarenz der Eltern erscheine ihre künftige wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
möglich bzw. wahrscheinlich (dortige E. 4.2). Diese Umstände lassen den
Schluss zu, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers
seit dem Jahr 2010 jedenfalls verbessert haben und die Fähigkeit der wirtschaftlichen
Selbsterhaltung nunmehr gegeben sein könnte. Dass das steuerbare Einkommen der
Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2012 knapp Fr. 500.- betrug, wie die
Beschwerdegegnerin anführt, stellt keinen schlüssigen Hinweis auf eine fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit dar, zumal der Lebensunterhalt offenkundig von den
Eltern des Beschwerdeführers selbst – ohne erneuten Bezug von Sozialhilfeleistungen
– gedeckt werden konnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine eingehende
Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten Jahren und bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als erforderlich.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Daher rechtfertigt
sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 60 N. 5, § 64 N. 3). Sie wird den Sachverhalt
ergänzend zu untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung der dargelegten
Überlegungen neu zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und
die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Z zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Da der
Beschwerdeführer faktisch obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,
Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. Mai
2013 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …