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Entscheid

VB.2013.00494

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00494

20. November 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15765)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2013.00494

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. November 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

vertreten durch den

Vater,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bürgerrechtskommission X,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1999 in X geborener Ausländer. Am 29. März

2010 liess er ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung

einreichen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies die Gesuchsunterlagen am

14. Mai 2010 der Gemeinde X zum Entscheid über die Aufnahme in das

Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 25. September 2012 lehnte die

Bürgerrechtskommission der Gemeinde X das Gesuch ab. Zur Begründung

verwies sie darauf, dass die Eltern von A in den vergangenen Jahren durch die

Sozialhilfe der Gemeinde unterstützt worden seien und die von ihr in diesem

Zusammenhang geforderte Karenzfrist von fünf Jahren nicht eingehalten hätten.

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung fehlten daher zum aktuellen Zeitpunkt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess

A beim Bezirksrat Z rekurrieren, welcher am 29. Mai 2013 die Abweisung des

Rekurses beschloss.

III.

Am 3. Juli 2013 liess A gegen diesen Beschluss beim

Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben:

" Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer

das Bürgerrecht der Gemeinde X, unter Vorbehalt der Erteilung des Zürcher

Landrechtes und des Schweizer Bürgerrechtes zu erteilen.

Allenfalls sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen. Unter K.u.E.f. zu Lasten

des Staates."

Der Bezirksrat Z verwies am 19./20. August 2013 auf

die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10./11. September 2013 schloss

die Bürgerrechtskommission X auf Abweisung des Rechts­mittels.

Mit Eingabe vom 13. September 2013 nahm A zur

Beschwerdeantwort Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19a Abs. 1 und

19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist

gegen bezirksrätliche Rekursentscheide etwa betreffend die Ablehnung von

Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen

Entscheid nicht mit dem mit Rekurseingabe vorgebrachten Argument auseinandergesetzt,

im vorliegenden Fall stelle das Abstellen auf eine mehr als 30 Monate

zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit der Eltern des Beschwerdeführers eine

Diskriminierung dar.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) verankerten Anspruch der Betroffenen auf

rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht. Sie

soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen,

und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls

sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn

sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des

Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der

Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-

und Rechtslage ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.1 [je mit Hinweisen]; Felix

Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich

etc. 2009, Art. 35 N. 17 ff.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die

Vorinstanz zumindest implizit auf den rekursweise vorgebrachten Vorhalt der

Diskriminierung Bezug genommen und das Vorliegen einer solchen verneint; sie

hat nämlich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 (1D_8/2009)

verwiesen, in welchem dieses (seinerseits unter Verweis auf BGE 136 I 309)

hervorhebt, das Bundesgericht habe in allgemeiner Weise entschieden, von

sozialhilfebeziehenden Eltern abstammenden Gesuchstellern dürfe die fehlende

wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Verletzung des

Diskriminierungsverbots entgegengehalten werden. Die Begründung der Vorinstanz

enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie sich stützte, und dem

Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen

und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Damit

trug die Vorinstanz den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen in

hinreichender Weise Rechnung. Ihr ist somit keine Verletzung des

Gehörsanspruchs vorzuwerfen.

3.

3.1

Der Erwerb

der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden richtet sich – mit Ausnahme des

Erwerbs durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie unter Vorbehalt der vom

Bundesrecht vorgesehenen Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 1 und

2.

BV sowie die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September

1952.

[BüG, SR 141.0] betreffend die ordentliche Einbürgerung und deren

Verfahren) – nach Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) sowie – nachdem das (kantonale)

Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom

11.

März 2012 abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.) – weiterhin

nach §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG,

LS 131.1) und der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober

1978.

(BüV, LS 141.11).

Schweizerbürgerin

oder -bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des

Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 12 Abs. 1

BüG [sogenannte Einheit des Bürgerrechts]). Grundlage des Kantonsbürgerrechts

bildet nach den massgeblichen kantonalen Bestimmungen das Gemeindebürgerrecht (Art. 20

Abs. 1 KV und § 20 Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene

Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit seinerseits der Erteilung des

Kantonsbürgerrechts ("Landrechtes") durch den Regierungsrat oder die

von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG,

vgl. §§ 31–33 BüV). Die Einbürgerung eines Ausländers ist schliesslich

nur dann gültig, wenn auch die Einbürgerungsbewilligung des zuständigen

Bundesamts vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG).

3.2

Gemäss Art. 20

Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-

und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung

legt für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in Art. 20 Abs. 3

KV gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen

vorgesehen werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 20 N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen:

Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende

Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a

KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3

lit. b KV, § 21 Abs. 2 und 3 bzw. § 22 Abs. 1 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3

lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die

schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV,

vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6

BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

3.3

Einen

Anspruch auf Einbürgerung räumt das kantonale Recht Ausländerinnen und

Ausländern ein, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz

geborenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt

sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder

Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2

bzw. 3 GG, § 22 Abs. 1 BüV).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer

Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer

Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl.

auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BüV). Danach sind die politischen Gemeinden

verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende

Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25

Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern

sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über

ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen

Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GG).

Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1

BüV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch

auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00675,

E. 2.2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 2.2 – 1. April 2009,

VB.2008.00578, E. 1.2 – 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 mit

Hinweis).

4.

Als in der Schweiz geborener Ausländer besitzt der

Beschwerdeführer unstreitig einen Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der

vorgenannten kantonalen Bestimmungen, soweit er die betreffenden

Voraussetzungen erfüllt.

4.1

Vorliegend

gebricht es nach von der Vorinstanz geschützter Auffassung der Beschwerdegegnerin

an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit des Bewerbers

zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung: Der minderjährige Beschwerdeführer sei

finanziell von seinen Eltern abhängig. Diese hätten in der Vergangenheit (von August

2003.

bis Januar 2008 sowie von Dezember 2008 bis Januar 2010)

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen. Zudem habe ihrerseits zu

einem früheren Zeitpunkt eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 9'435.15

gegenüber dem Gemeinwesen bestanden.

4.2

Es mutet

unwahrscheinlich an, dass der 14-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft

in der Lage sein wird, ein eigenes Einkommen zu generieren und sich wirtschaftlich

selbst zu erhalten. In der Vergangenheit bezogen seine Eltern über längere

Zeiträume (August 2003 bis Januar 2008 und Dezember 2008 bis mindestens

Dezember 2009 [allenfalls bis Januar 2010; vgl. hierzu das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 im die Eltern betreffenden Verfahren

VB.2012.00673, E. 5.5]) und in beträchtlichem Umfang Leistungen der

Sozialhilfe, die auch zur Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers

verwendet worden sein dürften.

Dass es sich im Falle einer einbürgerungswilligen

minderjährigen bzw. in Ausbildung begriffenen Person – auch unter dem

Blickwinkel des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV

als zulässig erweist, ihr die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Eltern bedingte Sozialhilfeabhängigkeit entgegenzuhalten, hielt das

Bundesgericht mehrfach fest (vgl. BGr, 19. Januar 2011, 1D_8/2009, E. 3.2

Dispositiv

und 4.3, und 25. August 2010, 1D_5/2009 [teilweise publiziert in BGE 136 I 309], E. 3.2 [nicht publiziert] und E. 4.3). Demnach ist vorliegend –

unabhängig von allfälligen unterhaltsrechtlichen Ansprüchen nach Art. 276

f. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) – davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer

(bis längstens Januar 2010) Sozialhilfeleistungen erhielt. Somit fehlte es in

der Vergangenheit auch ihm an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen

Selbsterhaltung im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 5 BüV (vgl. VGr,

16. September 2013, VB.2012.00649, E. 3.3, sowie angeführte Urteile

des Bundesgerichts).

4.3 Ratio legis

der Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung des

Bewerbers (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, konkretisiert in § 21 Abs. 1 GG sowie § 5 BüV) ist es, zu verhindern, dass Sozialhilfefälle und Personen,

die ein erhebliches Sozialhilferisiko darstellen, eingebürgert werden (vgl.

Kottusch, Art. 20 KV N. 8). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen

Selbsterhaltung gilt als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen

des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen

und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den

Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber

privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also

insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und

Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung

und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2).

Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (VGr, 29. April 2009,

VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001,

E. 3b/dd). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers

sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten

für die Zukunft massgebend (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1,

und 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers

im Beschluss vom 25. September 2012 einzig darauf, dass seine Eltern nicht

die von ihr geforderte fünfjährige Sozialhilfekarenz aufwiesen. Eine Prüfung

der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern

nahm sie daraufhin gar nicht vor.

Dass sich die Voraussetzung der Sozialhilfekarenz während

einer bestimmten Dauer bis zum 30. September 2012 nicht auf eine Grundlage

in einem generell-abstrakten Erlass stützte, hob das Verwaltungsgericht im

bereits erwähnten, die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren

VB.2012.00673 hervor (dortige E. 5.2). Die Gemeinde X hat inzwischen die

Voraussetzung einer Sozialhilfekarenz von drei Jahren seit Einreichung des

Einbürgerungsgesuchs und während des Verfahrens in einer generell-abstrakten

Norm verankert (vgl. Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern

in das Bürgerrecht aus dem Jahr 2012 [Aufnahmeverordnung]). Auf diese nach dem

erstinstanzlichen Beschluss in Kraft getretene Bestimmung hat sich die

Beschwerdegegnerin im Laufe des vor­instanzlichen Verfahrens neu berufen. Die

Vorinstanz erachtet im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2013

die Gemeinde als zur Einführung einer solchen Karenzfrist befugt und schützt

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin .

4.4.2

Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen

gleichgestellten im Ausland geborenen Personen), die infolgedessen – wie

dargelegt – einen Anspruch auf Einbürgerung haben, ist es den Gemeinden verwehrt,

strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen, als

sie das kantonale Recht vorsieht (vgl. § 22 Abs. 2 BüV e contrario).

Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen stellen insofern Maximalanforderungen

dar. Sodann ist das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit

insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Die Gemeinde bewegt

sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (vgl. VGr, 11. Juli

2007, VB.2007.00145, E. 2.2 Abs. 2, und 21. Dezember 2005,

VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1).

Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit dem

Kriterium der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung nach einem Bezug

von Leistungen der Sozialhilfe keine Karenzfrist vor. Darauf, dass de lege lata

keine solche gelten soll, lässt bereits ein Vergleich zwischen dem Wortlaut von

§ 5 BüV und demjenigen des den unbescholtenen Ruf betreffenden § 6

Satz 2 BüV schliessen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr, 26. Juni

2013, VB.2012.00673, E. 5.3 sowie E. 6.2 je Abs. 3). Aus dem Wortlaut

der geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass im Hinblick

auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit vielmehr eine Einschätzung aufgrund

der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen und daraus eine Prognose

abgeleitet werden soll. Wie erwähnt, ist ein früherer Sozialhilfebezug in

diesem Rahmen durchaus mit zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch VGr, 26. Juni

2013, VB.2012.00673, E. 5.4). Eine fixe Karenzfrist jedoch, deren

Einhaltung ohne weiteres bzw. schematisch vorausgesetzt wird, bevor eine Gemeinde

eine ihr im Rahmen einer Gesuchsprüfung obliegende eingehende Einschätzung der

gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der voraussichtlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit erst vornimmt, stellt ein über die

kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehendes Erfordernis dar.

Während die Gemeinde durch die Aufnahmeverordnung weitgehend

den Wortlaut von § 5 BüV in den kommunalen Erlass überführt, sieht sie mit

dem in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Erfordernis der dreijährigen Sozialhilfekarenz

ein dem kantonalen Recht unbekanntes, über dessen Maximalanforderungen hinausgehendes

Kriterium vor. Eine Differenzierung danach, ob es sich bei der sich bewerbenden

Person um eine solche mit einem Einbürgerungsanspruch handelt oder nicht, soll

dabei offenkundig nicht erfolgen. Eine Prüfung wurde hier von der Beschwerdegegnerin

denn auch nicht vorgenommen. Im Zusammenhang mit einem bestehenden

Einbürgerungsanspruch – wie vorliegend – erweist sich dies nach dem

Gesagten als unzulässig. Nicht zuletzt hätte sich eine eingehende Prüfung der

aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Anbetracht des Hinweises des

Gemeindeamts im Übermittlungsschreiben vom 14. Mai 2010 aufgedrängt, es

erachte in Bezug auf den Beschwerdeführer weitere Voraussetzungen für die

Einbürgerung wie die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von

§ 21 Abs. 2 lit. c und d BüV als erfüllt.

4.5 Hinsichtlich

der sodann massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Januar 2010, die

die Grundlage für die Beurteilung der Frage der voraussichtlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit bilden, kann den Akten des vorliegenden Verfahrens

kaum etwas entnommen werden. Aus dem die Eltern betreffenden Urteil vom

26. Juni 2013 (VB.2012.00673) ergibt sich, dass ihr letzter

Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses bereits über

drei Jahre zurücklag und der Vater des Beschwerdeführers seit April 2010 einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 4.3 und 5.6). Wie die Beschwerdegegnerin

selbst in ihrer Beschwerdeantwort festhält, haben die Eltern bis zum 10. April

2012 eine gegenüber dem Gemeinwesen bestehende Schuld (Rückerstattungspflicht)

in der Höhe von Fr. 9'435.15 vollständig getilgt. Dies lässt den Schluss

zu, dass das generierte Einkommen nicht nur zur Deckung des Existenzminimums

ausreicht, sondern darüber hinaus ein (leichter) Überschuss verbleibt.

Schliesslich hatte die Vorinstanz des Verfahrens VB.2012.00673 offenbar

erwogen, angesichts der Erwerbstätigkeit des Vaters seit April 2010 und vor dem

Hintergrund der mutmasslich inzwischen beinahe vier Jahre währenden

Sozialhilfekarenz der Eltern erscheine ihre künftige wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

möglich bzw. wahrscheinlich (dortige E. 4.2). Diese Umstände lassen den

Schluss zu, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers

seit dem Jahr 2010 jedenfalls verbessert haben und die Fähigkeit der wirtschaftlichen

Selbsterhaltung nunmehr gegeben sein könnte. Dass das steuerbare Einkommen der

Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2012 knapp Fr. 500.- betrug, wie die

Beschwerdegegnerin anführt, stellt keinen schlüssigen Hinweis auf eine fehlende

Selbsterhaltungsfähigkeit dar, zumal der Lebensunterhalt offenkundig von den

Eltern des Beschwerdeführers selbst – ohne erneuten Bezug von Sozialhilfeleistungen

– gedeckt werden konnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine eingehende

Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten Jahren und bis zum

gegenwärtigen Zeitpunkt als erforderlich.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Daher rechtfertigt

sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 60 N. 5, § 64 N. 3). Sie wird den Sachverhalt

ergänzend zu untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung der dargelegten

Überlegungen neu zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und

die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Z zur Vornahme

weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Da der

Beschwerdeführer faktisch obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,

Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder­gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. Mai

2013 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme

weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …