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Entscheid

VB.2013.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00496

11. September 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15542)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geb. 1971) wird seit März 2012 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie wohnt in einer Zweizimmerwohnung, deren

Mietzins Fr. 1'442.-, ab April 2012 Fr. 1'406.- und seit Oktober 2012

Fr. 1'372.- betrug bzw. beträgt.

B. Am

14. März 2012 entschied die Sozialbehörde, der aktuelle Mietzins werde bis

30. September 2012 übernommen. A wurde aufgefordert, sich bis zum

15. Juni 2012 eine Wohnung mit einem Mietzins von höchstens

Fr. 1'100.- zu suchen und ihre entsprechenden Bemühungen monatlich

unaufgefordert den zuständigen Stellen zu dokumentieren, erstmals am

1. April 2012. Bei nicht fristgemässer Erfüllung der Auflage werde der

monatliche Mietzins im Unterstützungsbudget per Oktober 2012 auf

Fr. 1'100.- reduziert. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2012 kürzte die Sozialbehörde den Mietzins

androhungsgemäss per 1. Oktober 2012 auf den Betrag von Fr. 1'100.-. A

habe noch keine günstige Wohnung gefunden und keine Suchbemühungen dokumentiert.

Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

D. A erhob

daraufhin am 10. Juli 2012 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: SEK). Diese wies die Einsprache

am 23. August 2012 ab, wobei sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung entzog.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK

rekurrierte A am 7. Oktober 2012 beim Bezirksrat Zürich und beantragte

sinngemäss, der Mietzins sei vorläufig noch vollumfänglich zu übernehmen. Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung

des Rekurses wieder her. Am 30. Mai 2013 beschloss er die Abweisung des

Rekurses. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. A erhob

daraufhin am 2. Juli 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

wiederum, der Mietzins ihrer Wohnung sei von der Sozialbehörde "bis auf

Weiteres" vollumfänglich zu übernehmen. Daneben ersuchte sie um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Der

Bezirksrat verzichtete am 11. Juli 2013 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

beantragte am 23. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu

diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Angesichts der angeordneten

Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 272.- im

Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin ergibt sich damit vorliegend ein

Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Die Sache fällt deshalb in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss Gnbsp;17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3

Nach den

Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und

sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser

Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im

Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale

Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach

Fr. 1'100.- pro Monat.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert

werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Mai 2007,

VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen

lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden

keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen

demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien

entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03,

Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu

finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012,

VB.2012.00527, E. 2.2).

2.4

Lebt eine

Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall

genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.

Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013,

VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.5

Weigern

sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre

(SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.

Die Vorinstanz erachtete die Auflage, bis zum 15. Juni

2012.

eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- pro Monat zu

suchen, als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, warum es

für sie unzumutbar gewesen sein soll, sich während der Suchfrist von Mitte März

bis Mitte Juni 2012 um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das Praktikum in B

habe erst am 13. August 2012 begonnen. Neben dem Basisbeschäftigungsprogramm

mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %, das vom 23. April 2012 bis zum

18.

Mai 2012 gedauert habe, sei sie in dieser Zeit keiner Arbeitstätigkeit

nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe somit ausreichend Zeit gehabt, eine

Wohnung zu suchen. Sie sei sodann im Quartier nicht besonders verwurzelt, da

sie erst seit März 2011 in der fraglichen Wohnung wohne. Schliesslich seien ihre

psychischen Schwierigkeiten nicht derart schwerwiegend, dass deshalb grundsätzlich

von einem Wohnungswechsel abzusehen wäre. Das eingereichte ärztliche Zeugnis

beziehe sich zudem erst auf die Zeit des Praktikums in B. Ferner sei auch die –

zuvor angedrohte – Kürzung des Mietzinses im Unterstützungsbudget zu Recht

erfolgt, da es keine Anzeichen und Belege dafür gebe, dass sich die

Beschwerdeführerin während der Suchfrist in angemessener Weise um eine günstigere

Wohnung bemüht hätte.

4.

4.1

Das

Bundesgericht erwog in einem eine ähnliche Sache betreffenden Entscheid, bei

Weisungen und Auflagen, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche

– in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die

nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der

Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn

bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und

sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung)

auswirke (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.). Wie dies die

Vorinstanz richtigerweise getan hat, ist daher vorliegend vorab die

Rechtmässigkeit der Auflage zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

beschränken sich gerade auf diese Frage, vermögen jedoch die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht in Zweifel zu

ziehen.

4.1.1

Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Praktikum in B

mittlerweile erfolgreich abgeschlossen und hoffe, aus den daraus entstandenen

Kontakten "sehr bald eine gut bezahlte Anstellung zu finden". Sie

habe bereits eine erste temporäre Arbeit angetreten. In ihrem Alter und mit

ihren sehr guten Qualifikationen stehe ihr ein noch über 20 Jahre

währendes, gut bezahltes Arbeitsleben bevor. Sie werde daher den die Mietzinsrichtlinien

überschreitenden Betrag bald zurückzahlen können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin auch nach eigenen Angaben schon seit längerer Zeit

arbeitslos ist und Mühe hat, eine Stelle zu finden. Momentan bestehen offenbar

ebenfalls keine konkreten Aussichten auf eine langfristige Festanstellung, die

eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen würde. Wie die Vorinstanz zu

Recht ausführte, konnte damit jedenfalls zu Unterstützungsbeginn bzw. im

Zeitpunkt der Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine längere

Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden. Unter den gegebenen

Umständen sprach und spricht damit die berufliche Situation der Beschwerdeführerin

nicht gegen die zu beurteilende Auflage und lässt diese nicht als unverhältnismässig

erscheinen (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187, mit zahlreichen Beispielen; VGr, 25. Mai

2007, VB.2007.00204, E. 4).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, ihre zurzeit stabile psychische

Verfassung sollte auf keinen Fall durch eine Wohnungssuche und ein

Herausreissen aus der gewohnten Umgebung gefährdet werden. Sie reichte hierzu

einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 30. Juni 2013 ein. Demgemäss

bestehe ein depressives Zustandsbild mit Antriebsverminderung, die allgemeine

Belastbarkeit und das Funktionsniveau seien reduziert. Ein Umzug sei für die

Beschwerdeführerin nicht zu bewältigen und würde ihr Gleichgewicht gefährden.

Ihre verbleibenden physischen und psychischen Kräfte sollten auf die

Arbeitssuche konzentriert bleiben können.

Der ärztliche Bericht vom

30.

Juni 2013 nimmt Bezug auf den Bericht vom 25. September 2012, den

die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht hatte, und

wiederholt im Wesentlichen die damaligen Ausführungen. Wie allerdings schon die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 23. August 2013 festhielt,

sind sämtliche in den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnisse sehr allgemein

gehalten. Aus diesen geht denn auch nicht hervor, inwiefern die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme bei der Suche nach einer

Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein

sollte. Vor diesem Hintergrund und da keine ausserordentlichen Umstände

ersichtlich sind (vgl. BGr, 13. August 2007,8C_95/2007,

E. 3.3), liegt die Schlussfolgerung, die

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Auflage

und einem eventuellem Wohnungswechsel nicht entgegen, noch ohne Weiteres im

Ermessen der Vorinstanz.

4.1.3

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wohne zwar erst

seit März 2011 in der derzeitigen Wohnung. Jedoch lebe sie bereits seit anfangs

2007.

im gleichen Quartier, habe einen speziellen Bezug zu demselben und sei

dort nicht zuletzt deswegen verwurzelt, weil ihre Schwester ebenfalls dort

wohne.

Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin eine mehr als nur gewöhnliche

Verbundenheit mit ihrem Wohnort nicht abgesprochen werden, lebt sie doch seit

insgesamt rund viereinhalb Jahren im Quartier rund um den C-Platz. Der Umstand,

dass eine Person im betreffenden Quartier seit einigen Jahren verwurzelt ist,

verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in

einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012,

VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen

leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – beispielsweise ein Herausreissen

aus der gewohnten Umgebung – und Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf

nehmen. Vorliegend erscheint die Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihrer

jetzigen Wohnung jedenfalls nicht derart stark, dass sich die Fortsetzung des

Mietverhältnisses angesichts der doch deutlichen Überschreitung des vorgesehenen

maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt rechtfertigen würde und die

Auflage und ein allfälliger Umzug geradezu als unverhältnismässig zu bezeichnen

wäre.

4.2

Neben der Auflage selbst erweist sich sodann auch die Reduktion des

monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als

rechtmässig. Mit Entscheid vom 14. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin

auf die Möglichkeit einer solchen Kürzung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin

machte zudem nicht geltend und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie

der Auflage auch nur ansatzweise nachgekommen wäre und nach Wohnungen gesucht

und dabei entsprechende Belege eingereicht hätte (vgl. vorn E. 2.5).

4.3

Der

vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand

(vgl. vorn E. 2.1). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung

der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt

ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder

auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

5.2.2

In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann

sodann nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn

bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist daher gutzuheissen.

5.2.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…