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Entscheid

VB.2013.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00498

8. Januar 2014Deutsch10 min

(URT.2014.15925)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1997 geborene Ausländerin C, lebt seit dem Jahr 2006

bei ihrer seit dem Jahr 2003 im Kanton Zürich wohnhaften Mutter. Die

Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A ordnete im Jahr 2008 für C eine

Abklärungsplatzierung an. Anschliessend hielt C sich zunächst im Kinderheim E

und ab dem 26. April 2009 in einem Schulheim in G auf. Die Sozialbehörde der

Gemeinde A erteilte am 18. April 2011 wie zuvor Kostengutsprache für den

Aufenthalt von C im Schulheim G vom 1. Mai 2011 bis am 30. April

2012; an den entsprechenden Kosten beteiligte sich die Schulpflege der Gemeinde

A zur Hälfte.

Am 23. Januar 2012 ersuchte die Gemeinde A das

Kantonale Sozialamt um Übernahme eines Kostenanteils von Fr. 12'034.95 an

den nach Abzug der Unterhaltsbeiträge verbleibenden Kosten für die Unterbringung

von C vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011. Das Kantonale Sozialamt wies

den Antrag auf Kostenersatz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 anders als

früher ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 14. Juni 2012 liess die Gemeinde A der

Sicherheitsdirektion beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

vom 16. Mai 2012 insofern aufzuheben, als damit die Rückerstattung der

Heimkosten im Umfang von Fr. 12'600.- abgelehnt worden sei, und das

Kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich) sei zu verpflichten, der Gemeinde

A die Heimkosten im Betrag von Fr. 12'600.- zurückzuerstatten. Weil die

Sicherheitsdirektion dem Kantonalen Sozialamt in diesem Fall Rat und Weisung

erteilt hatte, überwies sie den Rekurs mit Verfügung vom 28. August 2012

an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni

2013.

ab.

III.

Die Gemeinde A liess am 3./4. Juli 2013 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

der Rekursentscheid und die Verfügung vom 16. Mai 2012 aufzuheben und das

Kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich) zu verpflichten, ihr die

Heimkosten im Betrag von Fr. 12'600.- zurückzuerstatten. Das Kantonale

Sozialamt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2013 und die Staatskanzlei

namens des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2013 schlossen

auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben der Gemeinde A vom

13.

/14. August 2013 und 28./29. August 2013 sowie des Kantonalen Sozialamts

vom 22. August 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Das

Kantonale Sozialamt verzichtete am 2. September 2013 auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den kantonalen

Kostenanteil an Sozialhilfeleistungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2

lit. a Ziff. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1, 19b

Abs. 4 Satz 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, fällt die Angelegenheit kraft

§ 38b Abs. 3 VRG unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die

Zuständigkeit der Kammer.

2.

Nach § 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG, LS 851.1) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die

Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre

ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat

ersatzpflichtig ist. Nach § 14 Abs. 1 SHG hat, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und

Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2

Abs. 1 SHG). Nach dem das ganze Sozialhilferecht beherrschenden Grundsatz

der Subsidiarität gehen andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter

und sozialer Institutionen den Leistungen der Sozialhilfe vor (vgl. § 2

Abs. 2 SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern etc. 1999, S. 71 f. und 127; Claudia Hänzi, Die Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,

S. 114 f.).

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe

für die Unterbringung von C im Schulheim G unter die wirtschaftliche Hilfe im

Sinn von § 14 Abs. 1 SHG fällt.

3.

3.1

Gemäss

§ 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der

Sonderschulung; darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung

und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie

die Kosten der integrierten Sonderschulung und des Einzelunterrichts. Nach

§ 64 Abs. 2 VSG sind von den Eltern in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten

zu erheben.

3.2

Der

Begriff "Wohngemeinde" stellt eine bewusste Abweichung vom im

Volksschulgesetz sonst verwendeten und dort definierten Begriff

"Gemeinde" (vgl. § 77 VSG) dar und umfasst nicht nur die Schul-,

sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern (VGr,

21.

Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie

23.

November 2011, VK.2011.00001, E. 2.2 [Letzteres nicht unter

www.vgrzh.ch]). Hat die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend soziale Gründe,

trägt die Schulgemeinde gemäss § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung

über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo,

LS 412.106) nur die Kosten für Unterricht und Therapien. Erfolgt die

Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen oder sind die Gründe nicht

eindeutig feststellbar, tragen die Schulgemeinde und die politische Gemeinde

die Kosten demgegenüber je zur Hälfte (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo).

3.3

§ 64

Abs. 1 Satz 1 VSG lautet: "Die Wohngemeinde der Eltern trägt die

Kosten der Sonderschulung"; nach § 64 Abs. 2 werden "von

den Eltern […] in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben".

Gemäss § 64 Abs. 1 Satz 2 VSG fallen unter diese Sonderschulkosten

unter anderem die Kosten für die Unterkunft in einem Sonderschulheim. Nach dem

Wortlaut des Gesetzes ist damit klar, dass die Wohngemeinde die Sonderschulkosten

– wozu auch die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim zählen – zu tragen

hat und die Eltern nur zu einem Beitrag an die Verpflegungskosten verpflichtet

werden können. Gemäss seiner Marginalie regelt § 4 VFiSo die "Aufteilung

zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären

Massnahmen". Demnach dient die Regelung in § 4 VFiSo nur der

Abgrenzung der Kostenpflicht zwischen den verschiedenen Körperschaften der

Wohngemeinde, hat jedoch keinen Einfluss auf die Kostenpflicht der Eltern;

diese ist gesetzlich auf den Beitrag an die Verpflegungskosten beschränkt.

Gleiches ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 1 und 3 VFiSo.

§ 64 VSG unterscheidet nicht danach, ob die

Einweisung in ein Schulheim vorwiegend aus sozialen oder vorwiegend aus

schulischen Gründen erfolgt ist. Diese Unterscheidung hat nach § 4

Abs. 1 VFiSo einzig Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die

Schulgemeinde und die politische Gemeinde diese Kosten zu tragen haben. Daraus

ergibt sich, dass die Eltern auch bei vorwiegend sozial indizierten

Einweisungen in ein Schulheim nicht zu mehr als einem Verpflegungsbeitrag

verpflichtet werden können.

Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft demnach –

unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der betroffenen Schüler oder

Schülerinnen und ihren Eltern – immer das Gemeinwesen. Entsprechend können die

Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim nur im Rahmen des

Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der betroffenen Schüler oder Schülerinnen bzw. ihren Eltern haben. Demnach sind

die Versorgertaxen im Rahmen der fürsorgerechtlichen Existenzberechnung nicht

zu berücksichtigen und kann eine Gemeinde diese Kosten nicht als

wirtschaftliche Hilfe im Sinn von § 14 Abs. 1 SHG abrechnen. Dies

entspricht auch dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, weil

vorliegend die Wohngemeinde und damit im Sinn des Sozialhilfegesetzes ein

"Dritter" diese Kosten zu tragen hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

Fürsorgebehörde nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, im Rahmen einer subsidiären

Kostengutsprache (§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]) die vorläufige Finanzierung

eines Heimaufenthalts sicherzustellen, weil die definitive Finanzierung aufgrund

von Zuständigkeitskonflikten noch nicht gesichert ist; auf die definitive

Finanzierung des Aufenthalts hat die subsidiäre Kostengutsprache in diesen

Fällen keine Auswirkungen (vgl. zum Ganzen VGr, 21. November 2013,

VB.2012.00624, E. 3.2 [nicht unter www.vgrzh.ch], und 23. August 2012,

VB.2012.00284, E. 4.4 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach nötige und nicht anderweitig finanzierbare Auslagen Dritter, die für die

sozialhilfeabhängige Person geleistet werden, durch die Sozialhilfe zu decken

seien, verfangen in diesem Zusammenhang nicht, weil nach § 64 Abs. 1

VSG diese Auslagen anderweitig – nämlich durch die Wohngemeinde – finanziert

werden.

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, § 64 VSG verstosse gegen

Bundesrecht, weil die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276

des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) verpflichtet seien, im Rahmen ihrer

Leistungsfähigkeit den schulisch nicht bedingten Teil der Sonderschulkosten zu

übernehmen. Dem lässt sich nicht folgen. Die aus einer Sonderschulung

entstehenden Kosten sind öffentlichrechtlicher Natur und betreffen ein Sachgebiet

im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Diese sind deshalb – unter Beachtung der

Kostenlosigkeit des Grundschulunterrichts (Art. 19 der Bundesverfassung

vom 18. Juni 1999, SR 101) – berechtigt, gesetzlich zu bestimmen, wer

die Kosten einer Einweisung in ein Schulheim zu tragen habe. Zwar sieht

Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vor, dass die Eltern auch für die

Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen hätten. Dies schliesst aber nicht

aus, dass der Kanton auch die Kosten einer sozial bedingten Einweisung in ein

Schulheim ganz oder teilweise dem Gemeinwesen überbindet (Cyrill Hegnauer, Berner

Kommentar, 1997, Art. 276 ZGB N. 35 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdegegner nach der

bisherigen Praxis des Kantonalen Sozialamts die Anteile der politischen

Gemeinde an der Versorgertaxe als Leistung der Sozialhilfe betrachtete und

deshalb gegebenenfalls einen kantonalen Anteil übernahm. Im Folgenden ist

deshalb zu prüfen, ob die nunmehr erfolgte Praxisänderung rechtmässig war.

4.2

Eine

Praxisänderung ist immer angezeigt, wenn sich erweist, dass das Recht bisher

unrichtig angewandt worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des

Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht (René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 1660, mit zahlreichen Hinweisen). Solches liegt hier vor. Nachdem das

Kantonale Sozialamt erkannt hatte, dass die bisherige Praxis nicht den gesetzlichen

Bestimmungen entsprach, war es deshalb gehalten, seine rechtswidrige Praxis zu

ändern.

Die Praxisänderung des Kantonalen Sozialamts erweist sich

damit als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe der

Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine wiederkehrende

Leistung im Streit liegt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…