VB.2013.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00498
8. Januar 2014Deutsch10 min
(URT.2014.15925)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00498
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenersatz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1997 geborene Ausländerin C, lebt seit dem Jahr 2006
bei ihrer seit dem Jahr 2003 im Kanton Zürich wohnhaften Mutter. Die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A ordnete im Jahr 2008 für C eine
Abklärungsplatzierung an. Anschliessend hielt C sich zunächst im Kinderheim E
und ab dem 26. April 2009 in einem Schulheim in G auf. Die Sozialbehörde der
Gemeinde A erteilte am 18. April 2011 wie zuvor Kostengutsprache für den
Aufenthalt von C im Schulheim G vom 1. Mai 2011 bis am 30. April
2012; an den entsprechenden Kosten beteiligte sich die Schulpflege der Gemeinde
A zur Hälfte.
Am 23. Januar 2012 ersuchte die Gemeinde A das
Kantonale Sozialamt um Übernahme eines Kostenanteils von Fr. 12'034.95 an
den nach Abzug der Unterhaltsbeiträge verbleibenden Kosten für die Unterbringung
von C vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011. Das Kantonale Sozialamt wies
den Antrag auf Kostenersatz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 anders als
früher ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 14. Juni 2012 liess die Gemeinde A der
Sicherheitsdirektion beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
vom 16. Mai 2012 insofern aufzuheben, als damit die Rückerstattung der
Heimkosten im Umfang von Fr. 12'600.- abgelehnt worden sei, und das
Kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich) sei zu verpflichten, der Gemeinde
A die Heimkosten im Betrag von Fr. 12'600.- zurückzuerstatten. Weil die
Sicherheitsdirektion dem Kantonalen Sozialamt in diesem Fall Rat und Weisung
erteilt hatte, überwies sie den Rekurs mit Verfügung vom 28. August 2012
an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni
2013.
ab.
III.
Die Gemeinde A liess am 3./4. Juli 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
der Rekursentscheid und die Verfügung vom 16. Mai 2012 aufzuheben und das
Kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich) zu verpflichten, ihr die
Heimkosten im Betrag von Fr. 12'600.- zurückzuerstatten. Das Kantonale
Sozialamt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2013 und die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2013 schlossen
auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben der Gemeinde A vom
13.
/14. August 2013 und 28./29. August 2013 sowie des Kantonalen Sozialamts
vom 22. August 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Das
Kantonale Sozialamt verzichtete am 2. September 2013 auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den kantonalen
Kostenanteil an Sozialhilfeleistungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. a Ziff. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1, 19b
Abs. 4 Satz 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da der
Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, fällt die Angelegenheit kraft
§ 38b Abs. 3 VRG unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die
Zuständigkeit der Kammer.
2.
Nach § 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG, LS 851.1) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die
Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre
ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat
ersatzpflichtig ist. Nach § 14 Abs. 1 SHG hat, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und
Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2
Abs. 1 SHG). Nach dem das ganze Sozialhilferecht beherrschenden Grundsatz
der Subsidiarität gehen andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter
und sozialer Institutionen den Leistungen der Sozialhilfe vor (vgl. § 2
Abs. 2 SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern etc. 1999, S. 71 f. und 127; Claudia Hänzi, Die Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 114 f.).
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe
für die Unterbringung von C im Schulheim G unter die wirtschaftliche Hilfe im
Sinn von § 14 Abs. 1 SHG fällt.
3.
3.1
Gemäss
§ 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der
Sonderschulung; darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung
und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie
die Kosten der integrierten Sonderschulung und des Einzelunterrichts. Nach
§ 64 Abs. 2 VSG sind von den Eltern in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten
zu erheben.
3.2
Der
Begriff "Wohngemeinde" stellt eine bewusste Abweichung vom im
Volksschulgesetz sonst verwendeten und dort definierten Begriff
"Gemeinde" (vgl. § 77 VSG) dar und umfasst nicht nur die Schul-,
sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern (VGr,
21.
Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie
23.
November 2011, VK.2011.00001, E. 2.2 [Letzteres nicht unter
www.vgrzh.ch]). Hat die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend soziale Gründe,
trägt die Schulgemeinde gemäss § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo,
LS 412.106) nur die Kosten für Unterricht und Therapien. Erfolgt die
Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen oder sind die Gründe nicht
eindeutig feststellbar, tragen die Schulgemeinde und die politische Gemeinde
die Kosten demgegenüber je zur Hälfte (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo).
3.3
§ 64
Abs. 1 Satz 1 VSG lautet: "Die Wohngemeinde der Eltern trägt die
Kosten der Sonderschulung"; nach § 64 Abs. 2 werden "von
den Eltern […] in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben".
Gemäss § 64 Abs. 1 Satz 2 VSG fallen unter diese Sonderschulkosten
unter anderem die Kosten für die Unterkunft in einem Sonderschulheim. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes ist damit klar, dass die Wohngemeinde die Sonderschulkosten
– wozu auch die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim zählen – zu tragen
hat und die Eltern nur zu einem Beitrag an die Verpflegungskosten verpflichtet
werden können. Gemäss seiner Marginalie regelt § 4 VFiSo die "Aufteilung
zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären
Massnahmen". Demnach dient die Regelung in § 4 VFiSo nur der
Abgrenzung der Kostenpflicht zwischen den verschiedenen Körperschaften der
Wohngemeinde, hat jedoch keinen Einfluss auf die Kostenpflicht der Eltern;
diese ist gesetzlich auf den Beitrag an die Verpflegungskosten beschränkt.
Gleiches ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 1 und 3 VFiSo.
§ 64 VSG unterscheidet nicht danach, ob die
Einweisung in ein Schulheim vorwiegend aus sozialen oder vorwiegend aus
schulischen Gründen erfolgt ist. Diese Unterscheidung hat nach § 4
Abs. 1 VFiSo einzig Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die
Schulgemeinde und die politische Gemeinde diese Kosten zu tragen haben. Daraus
ergibt sich, dass die Eltern auch bei vorwiegend sozial indizierten
Einweisungen in ein Schulheim nicht zu mehr als einem Verpflegungsbeitrag
verpflichtet werden können.
Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft demnach –
unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der betroffenen Schüler oder
Schülerinnen und ihren Eltern – immer das Gemeinwesen. Entsprechend können die
Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim nur im Rahmen des
Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der betroffenen Schüler oder Schülerinnen bzw. ihren Eltern haben. Demnach sind
die Versorgertaxen im Rahmen der fürsorgerechtlichen Existenzberechnung nicht
zu berücksichtigen und kann eine Gemeinde diese Kosten nicht als
wirtschaftliche Hilfe im Sinn von § 14 Abs. 1 SHG abrechnen. Dies
entspricht auch dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, weil
vorliegend die Wohngemeinde und damit im Sinn des Sozialhilfegesetzes ein
"Dritter" diese Kosten zu tragen hat.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Fürsorgebehörde nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, im Rahmen einer subsidiären
Kostengutsprache (§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]) die vorläufige Finanzierung
eines Heimaufenthalts sicherzustellen, weil die definitive Finanzierung aufgrund
von Zuständigkeitskonflikten noch nicht gesichert ist; auf die definitive
Finanzierung des Aufenthalts hat die subsidiäre Kostengutsprache in diesen
Fällen keine Auswirkungen (vgl. zum Ganzen VGr, 21. November 2013,
VB.2012.00624, E. 3.2 [nicht unter www.vgrzh.ch], und 23. August 2012,
VB.2012.00284, E. 4.4 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach nötige und nicht anderweitig finanzierbare Auslagen Dritter, die für die
sozialhilfeabhängige Person geleistet werden, durch die Sozialhilfe zu decken
seien, verfangen in diesem Zusammenhang nicht, weil nach § 64 Abs. 1
VSG diese Auslagen anderweitig – nämlich durch die Wohngemeinde – finanziert
werden.
3.4
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, § 64 VSG verstosse gegen
Bundesrecht, weil die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276
des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) verpflichtet seien, im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit den schulisch nicht bedingten Teil der Sonderschulkosten zu
übernehmen. Dem lässt sich nicht folgen. Die aus einer Sonderschulung
entstehenden Kosten sind öffentlichrechtlicher Natur und betreffen ein Sachgebiet
im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Diese sind deshalb – unter Beachtung der
Kostenlosigkeit des Grundschulunterrichts (Art. 19 der Bundesverfassung
vom 18. Juni 1999, SR 101) – berechtigt, gesetzlich zu bestimmen, wer
die Kosten einer Einweisung in ein Schulheim zu tragen habe. Zwar sieht
Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vor, dass die Eltern auch für die
Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen hätten. Dies schliesst aber nicht
aus, dass der Kanton auch die Kosten einer sozial bedingten Einweisung in ein
Schulheim ganz oder teilweise dem Gemeinwesen überbindet (Cyrill Hegnauer, Berner
Kommentar, 1997, Art. 276 ZGB N. 35 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdegegner nach der
bisherigen Praxis des Kantonalen Sozialamts die Anteile der politischen
Gemeinde an der Versorgertaxe als Leistung der Sozialhilfe betrachtete und
deshalb gegebenenfalls einen kantonalen Anteil übernahm. Im Folgenden ist
deshalb zu prüfen, ob die nunmehr erfolgte Praxisänderung rechtmässig war.
4.2
Eine
Praxisänderung ist immer angezeigt, wenn sich erweist, dass das Recht bisher
unrichtig angewandt worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des
Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1660, mit zahlreichen Hinweisen). Solches liegt hier vor. Nachdem das
Kantonale Sozialamt erkannt hatte, dass die bisherige Praxis nicht den gesetzlichen
Bestimmungen entsprach, war es deshalb gehalten, seine rechtswidrige Praxis zu
ändern.
Die Praxisänderung des Kantonalen Sozialamts erweist sich
damit als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe der
Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine wiederkehrende
Leistung im Streit liegt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…