VB.2013.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00499
8. Januar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.15926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00499
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Stadt Illnau-Effretikon, Abteilung Soziales,
vertreten durch RA
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenersatz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. März 2012 wurde die Stadt Illnau-Effretikon
um Ausrichtung von Zusatzleistungen für B ersucht. Die Zusatzleistungsstelle
der Stadt Illnau-Effretikon verfügte am 19. Juni 2012, B ab April 2012
monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'950.- auszurichten. In
diesem Betrag enthalten war ein hälftiger Anteil an einer Heimtaxe von
Fr. 280.- pro Tag für die Unterbringung von B im Schulheim C.
Die Stadt Illnau-Effretikon ersuchte das Kantonale
Sozialamt mit Schreiben vom 25. Juni 2012 um Übernahme eines Kostenanteils
von 44 % an den B zugesprochenen Zusatzleistungen. Diesen Antrag wies das
Kantone Sozialamt mit Verfügung vom 26. Juli 2012 mit der Begründung ab,
die Übernahme von Versorgertaxen sei keine im Rahmen der Ausrichtung von Zusatzleistungen
anerkennungsfähige Ausgabe, weshalb dafür kein kantonaler Kostenanteil geschuldet
sei.
Erwägungen
II.
Die Stadt Illnau-Effretikon liess am 30. August 2012
bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und das
Kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich) zu verpflichten, an die für B ab
1.
April 2012 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'400.-
pro Jahr einen Kostenanteil von Fr. 15'576.- pro Jahr zu leisten. Weil die
Sicherheitsdirektion dem Kantonalen Sozialamt in diesem Fall Rat und Weisung
erteilt hatte, überwies sie den Rekurs mit Verfügung vom 7. September 2012
an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni
2013.
ab.
III.
Die Stadt Illnau-Effretikon liess am 4. Juli 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Kantonalen
Sozialamts vom 26. Juli 2012 aufzuheben und das Kantonale Sozialamt
(recte: der Staat Zürich) zu verpflichten, an die für B ausgerichteten Ergänzungsleistungen
einen Kostenanteil von Fr. 15'576.- pro Jahr zu leisten. Die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats und das Kantonale Sozialamt schlossen mit Vernehmlassung
vom 30. Juli 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Illnau-Effretikon liess hierzu am
28.
August 2013 Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 2. September 2013
verzichtete das Kantonale Sozialamt auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den kantonalen
Kostenanteil an Zusatzleistungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. a Ziff. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1, 19b
Abs. 4 Satz 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da der
Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, fällt die Angelegenheit kraft
§ 38b Abs. 3 VRG unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die
Zuständigkeit der Kammer.
2.
2.1
Nach
§ 34 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971
(ZLG, LS 831.3) leistet der Kanton den Gemeinden einen Kostenanteil von
44.
% an die beitragsberechtigten Ausgaben für Zusatzleistungen, die nach Abzug
der Prämienverbilligung verbleiben. Zusatzleistungen im Sinn des
Zusatzleistungsgesetzes sind Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG, SR 831.30]), Beihilfen
und Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 ZLG).
2.2
Die
jährliche Ergänzungsleistung im Sinn des Ergänzungsleistungsgesetzes entspricht
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder
längere Zeit in einem Heim leben, werden die Tagestaxe sowie ein vom Kanton zu
bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt
(Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kosten, welche wegen eines Aufenthalts in
einem Heim berücksichtigt werden, können vom Kanton begrenzt werden; der
Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim darf in der Regel aber nicht zu
einer Sozialhilfeabhängigkeit führen (Art. 10 Abs. 2 lit. a
ELG). Als Heim im Sinne vorgenannter Bestimmungen gilt jede Einrichtung, die
von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale
Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 der Verordnung vom
15.
Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [SR 831.301]; vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser
Bestimmung BGE 139 V 358).
Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Während zu Hause
wohnende Personen die zur Existenzsicherung notwendigen Ausgaben selber tätigen
und diese deshalb im Einzelnen zu berechnen sind, werden die entsprechenden
Leistungen bei Bewohnern eines Heims durch dieses erbracht und anschliessend
den Bewohnern mit der Tagestaxe in Rechnung gestellt; entsprechend bedürfen
diese zusätzlich nur noch eines Betrags für die persönlichen Auslagen (vgl.
hierzu Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale
Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 2. A., Basel
2007, S. 1619 ff., Rz. 106 und 122). Die Möglichkeit der
Kantone, die zu berücksichtigende Taxe zu beschränken, soll sicherstellen, dass
die Ergänzungsleistungen nicht mehr als den Existenzbedarf einer Person decken;
sie richtet sich gegen einen befürchteten Missbrauch der Ergänzungsleistungen
durch die Heime (Jöhl, Rz. 117).
Anerkannte Tagestaxen im Sinn von Art. 10 Abs. 2
lit. a ELG sind demnach solche, mit welchen eine Person ihren Aufenthalt
in einem Heim finanziert und welche sie, wenn sie die Voraussetzungen für
Ergänzungsleistungen nicht erfüllt, grundsätzlich selber zu tragen hat.
2.3
Strittig
ist vorliegend, ob die Versorgertaxe für die Unterbringung in einer Sonderschule
oder einem Schulheim unter den Begriff der Tagestaxe im Sinn von Art. 10
Abs. 2 lit. a ELG fällt und deshalb als anerkannte Ausgabe zu
berücksichtigen ist. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
3.
3.1
Gemäss
§ 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der
Sonderschulung; darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung
und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie
die Kosten der integrierten Sonderschulung und des Einzelunterrichts. Nach
§ 64 Abs. 2 VSG sind von den Eltern in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten
zu erheben.
3.2
Der
Begriff "Wohngemeinde" stellt eine bewusste Abweichung vom im
Volksschulgesetz sonst verwendeten und dort definierten Begriff
"Gemeinde" (vgl. § 77 VSG) dar und umfasst nicht nur die Schul-,
sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern (VGr,
21.
Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie
23.
November 2011, VK.2011.00001, E. 2.2 [Letzteres nicht unter
www.vgrzh.ch]). Hat die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend soziale Gründe,
trägt die Schulgemeinde gemäss § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo, LS 412.106)
nur die Kosten für Unterricht und Therapien. Erfolgt die Einweisung aus
schulischen und aus sozialen Gründen oder sind die Gründe nicht eindeutig
feststellbar, tragen die Schulgemeinde und die politische Gemeinde die Kosten
demgegenüber je zur Hälfte (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo).
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht – zumindest sinngemäss – geltend, denjenigen Anteil,
welchen nicht die Schulgemeinde (bzw. im Fall einer Einheitsgemeinde deren
Schulabteilung) zu tragen habe, hätten – entsprechende Leistungsfähigkeit
vorausgesetzt – die Eltern zu tragen. In diesem Sinn handle es sich dabei um
eine Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG.
§ 64 Abs. 1 Satz 1 VSG lautet: "Die
Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung"; nach
§ 64 Abs. 2 werden "von den Eltern […] in der Regel Beiträge an
die Verpflegungskosten erhoben". Gemäss § 64 Abs. 1 Satz 2
VSG fallen unter diese Sonderschulkosten unter anderem die Kosten für die
Unterkunft in einem Sonderschulheim. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit
klar, dass die Wohngemeinde die Sonderschulkosten – wozu auch die Kosten für
die Unterbringung in einem Schulheim zählen – zu tragen hat und die Eltern nur
zu einem Beitrag an die Verpflegungskosten verpflichtet werden können. Gemäss
seiner Marginalie regelt § 4 VFiSO die "Aufteilung zwischen
Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen". Demnach
dient die Regelung in § 4 VFiSo nur der Abgrenzung der Kostenpflicht
zwischen den verschiedenen Körperschaften der Wohngemeinde, hat jedoch keinen
Einfluss auf die Kostenpflicht der Eltern; diese ist gesetzlich auf den Beitrag
an die Verpflegungskosten beschränkt. Gleiches ergibt sich im Übrigen aus
§ 2 Abs. 1 und 3 VFiSo.
3.4
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, § 64 VSG verstosse gegen
Bundesrecht, weil die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276
des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) verpflichtet seien, im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit den schulisch nicht bedingten Teil der Sonderschulkosten zu
übernehmen. Dem lässt sich nicht folgen. Die aus einer Sonderschulung
entstehenden Kosten sind öffentlichrechtlicher Natur und betreffen ein Sachgebiet
im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Diese sind deshalb – unter Beachtung der
Kostenlosigkeit des Grundschulunterrichts (Art. 19 der Bundesverfassung
vom 18. Juni 1999, SR 101) – berechtigt, gesetzlich zu bestimmen, wer
die Kosten einer Einweisung in ein Schulheim zu tragen habe. Zwar sieht
Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vor, dass die Eltern auch für die
Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen hätten. Dies schliesst aber nicht
aus, dass der Kanton auch die Kosten einer sozial bedingten Einweisung in ein
Schulheim ganz oder teilweise dem Gemeinwesen überbindet (Cyrill Hegnauer, Berner
Kommentar, 1997, Art. 276 ZGB N. 35 f.).
3.5
Ebenso
fehl geht das Argument der Beschwerdeführerin, § 64 VSG verstosse gegen
Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Solches wäre nämlich nur denkbar,
wenn die Kosten nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Eltern zu tragen
wären und der kantonale Gesetzgeber anordnen würde, diese Kosten zählten nicht
zu den anerkannten Ausgaben nach dem Ergänzungsleistungsgesetz. Im vorliegenden
Fall weist der kantonale Gesetzgeber die Kostenpflicht den Gemeinden zu. Dass
die Sonderschulungskosten damit nicht zu den anrechenbaren Ausgaben zählen, ist
nur die logische Folge davon, dass sie von Anbeginn weg nicht bei den Eltern,
sondern beim Gemeinwesen anfallen.
3.6
Demnach
ist die Versorgertaxe für die Unterbringung in Schulheimen im Rahmen der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen. Weil damit
ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10'233.- pro Jahr entsteht, hat B keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weshalb der kantonale Anteil daran entfällt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdegegner nach der
bisherigen Praxis des Kantonalen Sozialamts die Anteile der politischen
Gemeinde an der Versorgertaxe als anrechenbaren Aufwand im Sinn des
Ergänzungsleistungsgesetzes betrachtet und entsprechend bei der Berechnung des
kantonalen Anteils nach § 34 Abs. 2 ZLG berücksichtigt hat. Im
Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die nunmehr erfolgte Praxisänderung
rechtmässig war.
4.2
Eine
Praxisänderung ist immer angezeigt, wenn sich erweist, dass das Recht bisher
unrichtig angewandt worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des
Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1660, mit zahlreichen Hinweisen). Solches liegt hier vor. Nachdem das
Kantonale Sozialamt erkannt hatte, dass die bisherige Praxis nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entsprach, war es deshalb gehalten, seine
rechtswidrige Praxis zu ändern.
Für eine Praxisänderung sprechen darüber hinaus ernsthafte
und sachliche Gründe (vgl. hierzu BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4):
Werden nämlich die Versorgertaxen als anerkannte Ausgaben in die Berechnung der
Ergänzungsleistungen einbezogen, führt dies bei Personen, die ohne deren
Berücksichtigung einen Einnahmeüberschuss aufweisen, dazu, dass sie einen Teil
der Versorgertaxen mit ihren anrechenbaren Einnahmen tragen müssen. Dies
verstösst nach dem vorgängig Ausgeführten gegen § 64 Abs. 1
Satz 1 VSG, weil damit nicht mehr die Wohngemeinde, sondern der Schüler
selber für seine Sonderschulung aufkommen muss. Für eine Praxisänderung besteht
deshalb ein erhebliches Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler. In
diesem Sinn hätte sich eigentlich eine sofortige Praxisänderung aufgedrängt.
Die Praxisänderung des Kantonalen Sozialamts erweist sich
damit als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe der
Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine wiederkehrende
Leistung im Streit liegt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…