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Entscheid

VB.2013.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00499

8. Januar 2014Deutsch11 min

(URT.2014.15926)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 21. März 2012 wurde die Stadt Illnau-Effretikon

um Ausrichtung von Zusatzleistungen für B ersucht. Die Zusatzleistungsstelle

der Stadt Illnau-Effretikon verfügte am 19. Juni 2012, B ab April 2012

monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'950.- auszurichten. In

diesem Betrag enthalten war ein hälftiger Anteil an einer Heimtaxe von

Fr. 280.- pro Tag für die Unterbringung von B im Schulheim C.

Die Stadt Illnau-Effretikon ersuchte das Kantonale

Sozialamt mit Schreiben vom 25. Juni 2012 um Übernahme eines Kostenanteils

von 44 % an den B zugesprochenen Zusatzleistungen. Diesen Antrag wies das

Kantone Sozialamt mit Verfügung vom 26. Juli 2012 mit der Begründung ab,

die Übernahme von Versorgertaxen sei keine im Rahmen der Ausrichtung von Zusatzleistungen

anerkennungsfähige Ausgabe, weshalb dafür kein kantonaler Kostenanteil geschuldet

sei.

Erwägungen

II.

Die Stadt Illnau-Effretikon liess am 30. August 2012

bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und das

Kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich) zu verpflichten, an die für B ab

1.

April 2012 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'400.-

pro Jahr einen Kostenanteil von Fr. 15'576.- pro Jahr zu leisten. Weil die

Sicherheitsdirektion dem Kantonalen Sozialamt in diesem Fall Rat und Weisung

erteilt hatte, überwies sie den Rekurs mit Verfügung vom 7. September 2012

an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni

2013.

ab.

III.

Die Stadt Illnau-Effretikon liess am 4. Juli 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Kantonalen

Sozialamts vom 26. Juli 2012 aufzuheben und das Kantonale Sozialamt

(recte: der Staat Zürich) zu verpflichten, an die für B ausgerichteten Ergänzungsleistungen

einen Kostenanteil von Fr. 15'576.- pro Jahr zu leisten. Die Staatskanzlei

namens des Regierungsrats und das Kantonale Sozialamt schlossen mit Vernehmlassung

vom 30. Juli 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Illnau-Effretikon liess hierzu am

28.

August 2013 Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 2. September 2013

verzichtete das Kantonale Sozialamt auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den kantonalen

Kostenanteil an Zusatzleistungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2

lit. a Ziff. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1, 19b

Abs. 4 Satz 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, fällt die Angelegenheit kraft

§ 38b Abs. 3 VRG unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die

Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Nach

§ 34 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971

(ZLG, LS 831.3) leistet der Kanton den Gemeinden einen Kostenanteil von

44.

% an die beitragsberechtigten Ausgaben für Zusatzleistungen, die nach Abzug

der Prämienverbilligung verbleiben. Zusatzleistungen im Sinn des

Zusatzleistungsgesetzes sind Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG, SR 831.30]), Beihilfen

und Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 ZLG).

2.2

Die

jährliche Ergänzungsleistung im Sinn des Ergänzungsleistungsgesetzes entspricht

dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder

längere Zeit in einem Heim leben, werden die Tagestaxe sowie ein vom Kanton zu

bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt

(Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kosten, welche wegen eines Aufenthalts in

einem Heim berücksichtigt werden, können vom Kanton begrenzt werden; der

Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim darf in der Regel aber nicht zu

einer Sozialhilfeabhängigkeit führen (Art. 10 Abs. 2 lit. a

ELG). Als Heim im Sinne vorgenannter Bestimmungen gilt jede Einrichtung, die

von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale

Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 der Verordnung vom

15.

Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [SR 831.301]; vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser

Bestimmung BGE 139 V 358).

Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Während zu Hause

wohnende Personen die zur Existenzsicherung notwendigen Ausgaben selber tätigen

und diese deshalb im Einzelnen zu berechnen sind, werden die entsprechenden

Leistungen bei Bewohnern eines Heims durch dieses erbracht und anschliessend

den Bewohnern mit der Tagestaxe in Rechnung gestellt; entsprechend bedürfen

diese zusätzlich nur noch eines Betrags für die persönlichen Auslagen (vgl.

hierzu Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale

Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 2. A., Basel

2007, S. 1619 ff., Rz. 106 und 122). Die Möglichkeit der

Kantone, die zu berücksichtigende Taxe zu beschränken, soll sicherstellen, dass

die Ergänzungsleistungen nicht mehr als den Existenzbedarf einer Person decken;

sie richtet sich gegen einen befürchteten Missbrauch der Ergänzungsleistungen

durch die Heime (Jöhl, Rz. 117).

Anerkannte Tagestaxen im Sinn von Art. 10 Abs. 2

lit. a ELG sind demnach solche, mit welchen eine Person ihren Aufenthalt

in einem Heim finanziert und welche sie, wenn sie die Voraussetzungen für

Ergänzungsleistungen nicht erfüllt, grundsätzlich selber zu tragen hat.

2.3

Strittig

ist vorliegend, ob die Versorgertaxe für die Unterbringung in einer Sonderschule

oder einem Schulheim unter den Begriff der Tagestaxe im Sinn von Art. 10

Abs. 2 lit. a ELG fällt und deshalb als anerkannte Ausgabe zu

berücksichtigen ist. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

3.

3.1

Gemäss

§ 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der

Sonderschulung; darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung

und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie

die Kosten der integrierten Sonderschulung und des Einzelunterrichts. Nach

§ 64 Abs. 2 VSG sind von den Eltern in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten

zu erheben.

3.2

Der

Begriff "Wohngemeinde" stellt eine bewusste Abweichung vom im

Volksschulgesetz sonst verwendeten und dort definierten Begriff

"Gemeinde" (vgl. § 77 VSG) dar und umfasst nicht nur die Schul-,

sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern (VGr,

21.

Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie

23.

November 2011, VK.2011.00001, E. 2.2 [Letzteres nicht unter

www.vgrzh.ch]). Hat die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend soziale Gründe,

trägt die Schulgemeinde gemäss § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung

über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo, LS 412.106)

nur die Kosten für Unterricht und Therapien. Erfolgt die Einweisung aus

schulischen und aus sozialen Gründen oder sind die Gründe nicht eindeutig

feststellbar, tragen die Schulgemeinde und die politische Gemeinde die Kosten

demgegenüber je zur Hälfte (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo).

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht – zumindest sinngemäss – geltend, denjenigen Anteil,

welchen nicht die Schulgemeinde (bzw. im Fall einer Einheitsgemeinde deren

Schulabteilung) zu tragen habe, hätten – entsprechende Leistungsfähigkeit

vorausgesetzt – die Eltern zu tragen. In diesem Sinn handle es sich dabei um

eine Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG.

§ 64 Abs. 1 Satz 1 VSG lautet: "Die

Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung"; nach

§ 64 Abs. 2 werden "von den Eltern […] in der Regel Beiträge an

die Verpflegungskosten erhoben". Gemäss § 64 Abs. 1 Satz 2

VSG fallen unter diese Sonderschulkosten unter anderem die Kosten für die

Unterkunft in einem Sonderschulheim. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit

klar, dass die Wohngemeinde die Sonderschulkosten – wozu auch die Kosten für

die Unterbringung in einem Schulheim zählen – zu tragen hat und die Eltern nur

zu einem Beitrag an die Verpflegungskosten verpflichtet werden können. Gemäss

seiner Marginalie regelt § 4 VFiSO die "Aufteilung zwischen

Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen". Demnach

dient die Regelung in § 4 VFiSo nur der Abgrenzung der Kostenpflicht

zwischen den verschiedenen Körperschaften der Wohngemeinde, hat jedoch keinen

Einfluss auf die Kostenpflicht der Eltern; diese ist gesetzlich auf den Beitrag

an die Verpflegungskosten beschränkt. Gleiches ergibt sich im Übrigen aus

§ 2 Abs. 1 und 3 VFiSo.

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, § 64 VSG verstosse gegen

Bundesrecht, weil die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276

des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) verpflichtet seien, im Rahmen ihrer

Leistungsfähigkeit den schulisch nicht bedingten Teil der Sonderschulkosten zu

übernehmen. Dem lässt sich nicht folgen. Die aus einer Sonderschulung

entstehenden Kosten sind öffentlichrechtlicher Natur und betreffen ein Sachgebiet

im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Diese sind deshalb – unter Beachtung der

Kostenlosigkeit des Grundschulunterrichts (Art. 19 der Bundesverfassung

vom 18. Juni 1999, SR 101) – berechtigt, gesetzlich zu bestimmen, wer

die Kosten einer Einweisung in ein Schulheim zu tragen habe. Zwar sieht

Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vor, dass die Eltern auch für die

Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen hätten. Dies schliesst aber nicht

aus, dass der Kanton auch die Kosten einer sozial bedingten Einweisung in ein

Schulheim ganz oder teilweise dem Gemeinwesen überbindet (Cyrill Hegnauer, Berner

Kommentar, 1997, Art. 276 ZGB N. 35 f.).

3.5

Ebenso

fehl geht das Argument der Beschwerdeführerin, § 64 VSG verstosse gegen

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Solches wäre nämlich nur denkbar,

wenn die Kosten nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Eltern zu tragen

wären und der kantonale Gesetzgeber anordnen würde, diese Kosten zählten nicht

zu den anerkannten Ausgaben nach dem Ergänzungsleistungsgesetz. Im vorliegenden

Fall weist der kantonale Gesetzgeber die Kostenpflicht den Gemeinden zu. Dass

die Sonderschulungskosten damit nicht zu den anrechenbaren Ausgaben zählen, ist

nur die logische Folge davon, dass sie von Anbeginn weg nicht bei den Eltern,

sondern beim Gemeinwesen anfallen.

3.6

Demnach

ist die Versorgertaxe für die Unterbringung in Schulheimen im Rahmen der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen. Weil damit

ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10'233.- pro Jahr entsteht, hat B keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weshalb der kantonale Anteil daran entfällt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdegegner nach der

bisherigen Praxis des Kantonalen Sozialamts die Anteile der politischen

Gemeinde an der Versorgertaxe als anrechenbaren Aufwand im Sinn des

Ergänzungsleistungsgesetzes betrachtet und entsprechend bei der Berechnung des

kantonalen Anteils nach § 34 Abs. 2 ZLG berücksichtigt hat. Im

Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die nunmehr erfolgte Praxisänderung

rechtmässig war.

4.2

Eine

Praxisänderung ist immer angezeigt, wenn sich erweist, dass das Recht bisher

unrichtig angewandt worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des

Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht (René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 1660, mit zahlreichen Hinweisen). Solches liegt hier vor. Nachdem das

Kantonale Sozialamt erkannt hatte, dass die bisherige Praxis nicht den

gesetzlichen Bestimmungen entsprach, war es deshalb gehalten, seine

rechtswidrige Praxis zu ändern.

Für eine Praxisänderung sprechen darüber hinaus ernsthafte

und sachliche Gründe (vgl. hierzu BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4):

Werden nämlich die Versorgertaxen als anerkannte Ausgaben in die Berechnung der

Ergänzungsleistungen einbezogen, führt dies bei Personen, die ohne deren

Berücksichtigung einen Einnahmeüberschuss aufweisen, dazu, dass sie einen Teil

der Versorgertaxen mit ihren anrechenbaren Einnahmen tragen müssen. Dies

verstösst nach dem vorgängig Ausgeführten gegen § 64 Abs. 1

Satz 1 VSG, weil damit nicht mehr die Wohngemeinde, sondern der Schüler

selber für seine Sonderschulung aufkommen muss. Für eine Praxisänderung besteht

deshalb ein erhebliches Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler. In

diesem Sinn hätte sich eigentlich eine sofortige Praxisänderung aufgedrängt.

Die Praxisänderung des Kantonalen Sozialamts erweist sich

damit als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe der

Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine wiederkehrende

Leistung im Streit liegt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…