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Entscheid

VB.2013.00501

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00501

24. Oktober 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15674)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. September 2012 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren

1988. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er

unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug das schweizerische

Staatsgebiet zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Am 26. Oktober 2012 liess A dagegen an die

Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom

5.

Juni 2013 ab und hielt ebenfalls fest, dass er nach seiner Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen habe.

III.

Am 5. Juli 2013 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

seien die Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2012 sowie der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2013 aufzuheben und von

einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen; weiter seien ihm für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 20. August 2013

erklärte die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das

Migrationsamt reichte am 22. August 2013 einen Strafbefehl sowie eine

Verfügung betreffend Massnahmen für junge Erwachsene ein. Am 18. September

2013.

versuchte das Verwaltungsgericht, diese Eingabe dem Rechtsvertreter As

zuzustellen; die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit

von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts

gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Wie in der

Prozessgeschichte erwähnt, wurde eine dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

zur Stellungnahme zugestellte Eingabe des Beschwerdegegners von der Post mit

dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt. Da der Rechtsvertreter in

dieser Sache mit einer Zustellung rechnen musste, braucht diese nicht

wiederholt zu werden (VGr, 10. Februar 2012,

VB.2011.00803, E. 2.2.3).

2.

2.1

Zwischen

der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem

Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

2.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit 1993 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt

(Art. 34 Abs. 1 AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie

vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf die Niederlassungsbewilligung nur

aus den in den Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62

lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63

Abs. 2 AuG).

2.3

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn

die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Widerrufsgrund

liegt gemäss Art. 62 lit. b AuG auch dann vor, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Eine längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben,

wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Entgegen der Beschwerde

und dem etwas missverständlichen Gesetzeswortlaut "und" müssen die in

Art. 63 Abs. 2 AuG genannten Tatbestandsmerkmale

(schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG beziehungsweise Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

lit. b AuG) nicht kumulativ gegeben sein; es genügt vielmehr, wenn

eine der beiden Tatbestandsvarianten vorliegt (BGr, 6. April 2011,2C_278/2011,

E. 2.1).

2.4

Das

Bezirksgericht C verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 24. November 2011

erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere, durch das Bezirksgericht J

ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Diese beiden Freiheitsstrafen

überschreiten die vom Bundesgericht festgelegte Einjahresgrenze deutlich und

sind damit als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu

qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit

erfüllt.

3.

3.1

Auch wenn

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht

automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu

prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung

verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie

am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

3.2

Die

zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie

des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des

Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3;

Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz

anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Indessen

ist selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"),

ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b,

122.

II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme

begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach

Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September

2010,2C_318/2010, E. 3.1).

4.

Hinsichtlich der

Interessenabwägung kann vorab auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend

ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche

Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen

Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose

über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit

zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die

in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere

bei Gewalt- und Drogendelikten muss selbst ein relativ geringes Restrisiko

nicht hingenommen werden (BGr, 12. Oktober 2011,2C_289/2011, E. 2

14.

September 2011,2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63

N. 12). Die Migrationsbehörde darf dabei auch im Strafregister gelöschte

(Jugend-)Straftaten bei der Beurteilung des bisherigen Verhaltens der

ausländischen Person in die Interessenabwägung einfliessen zu lassen (BGr, 24. Februar

2009,2C_477/2008, E. 3.2, und 8. November 2012,2C_98/2012,

E. 2.2.2).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer verübte im Alter von elf Jahren seine erste Straftat: Mit Erziehungsverfügung

der Jugendanwaltschaft C vom 3. Februar 1999 wurde er wegen geringfügigen

Diebstahls für fehlbar erklärt. Am 10. Juni 2004 sprach die Jugendanwaltschaft

der Bezirke C und D den Beschwerdeführer unter anderem des mehrfachen Raubs,

des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen

Körperverletzung sowie diverser Strassenverkehrsdelikte für fehlbar und

bestrafte ihn mit einer Arbeitsleistung von 14 Tagen. Eine weitere

Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D erging am

4.

Januar 2006, unter anderem wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs und Hehlerei. Für diese Taten wurde er mit einer bedingten

Einschliessung von 14 Tagen bestraft. Mit Erziehungsverfügung vom

4.

Juli 2006 verhängte die Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D eine

weitere Einschliessungsstrafe von sieben Tagen. Diesem Entscheid lagen unter

anderem mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher

Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

mehrfaches Führen eines Personenwagens vor Erreichen des Mindestalters und eine

einfache Körperverletzung zugrunde.

5.2

Am

20.

Oktober 2008 verurteilte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer

wegen Raubes, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne

Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zur oben

erwähnten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, war

der Beschwerdeführer am 28. August 2007 in einem Restaurant in eine

Schlägerei mit einem betrunkenen Gast verwickelt; weiter beteiligte er sich am

20.

Januar 2008 an einem Raubüberfall.

5.3

Das

Bezirksgericht C würdigte das Verschulden in Bezug auf den am 28. August

2007.

verübten Angriff und die Körperverletzung wie folgt: Der Beschwerdeführer

sei "recht brutal gegen ein offensichtlich wehrloses, weil betrunkenes

Opfer" vorgegangen. Als verwerflich zu werten sei zudem auch die Tatsache,

dass er zusammen mit seinen drei Kollegen in Übermacht gehandelt habe.

Hinsichtlich des Raubes vom 20. Januar 2008 sei das Verschulden des

Beschwerdeführers ebenfalls als beachtlich zu qualifizieren. So habe er die

Absicht, an die Wertgegenstände zu gelangen, mit einiger Hartnäckigkeit

verfolgt. Nach der Flucht der Opfer seien er und seine Kollegen diesen nachgerannt.

Sie hätten in der Folge auch physische Gewalt angewandt. Relativierend sei

anzumerken, dass die Gewaltanwendung nicht durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt

sei und das Ausmass innerhalb der Bandbreite des Tatbestands eher im unteren

Bereich liege. Der Beschwerdeführer zeige zwar vordergründig eine gewisse

Einsicht und Reue. Wichtig und zentral seien für ihn aber letztlich seine

eigenen Bedürfnisse, habe er doch verschiedentlich die Ansicht geäussert, er

sei jetzt lange genug in Haft gewesen und habe genügend Busse getan.

Äusserungen, aus welchen sich eine persönliche Betroffenheit des

Beschwerdeführers entnehmen liessen, seien nicht ersichtlich.

6.

6.1

Aufgrund

der oben dargestellten Straftaten verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 10. Juni 2009 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

an. Trotz dieser Verwarnung erwirkte der Beschwerdeführer in der Folge weitere

strafrechtliche Verurteilungen: Am 4. März 2010 auferlegte ihm das Bezirksamt

E wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana eine Busse von

Fr. 100.-. Sodann verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft F mit Strafbefehl

vom 25. Juni 2010 wegen verbotenen Tragens eines Schlagrings und

Marihuanakonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à

Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 500.-.

6.2

Schliesslich

erkannte das Bezirksgericht J den Beschwerdeführer am 24. November 2011

des Angriffs, der Sachbeschädigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig und

bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse

von Fr. 1'000.-; zugleich wies es den Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein.

7.

7.1

Aus migrationsrechtlicher

Sicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich zu werten. Sein

Verhalten kann nicht mehr als Ausdruck blosser "Jugendsünden" qualifiziert

werden, wie in der Beschwerde behauptet wird. Im Zeitpunkt der Schlägereien und

des Raubüberfalls war der Beschwerdeführer nämlich bereits 20 bzw. 22 Jahre

alt. Das Bezirksgericht C betonte im Urteil vom 20. Oktober 2008, der

Beschwerdeführer tendiere dazu, seine Taten zu bagatellisieren und zu

beschönigen; er zeige bloss vordergründig eine gewisse Reue. Gemäss dem im

Strafverfahren erstellten Gutachten besteht beim Beschwerdeführer denn auch

eine deutliche Rückfallgefahr. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf den Alkohol-

und Cannabiseinfluss während der Taten lässt das Verschulden aus migrationsrechtlicher

Sicht nicht in einem milderen Licht erscheinen.

7.2

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, ein Sozialpädagoge sei im Frühjahr überrascht

gewesen, welch positive Entwicklung er seit seinem ersten Aufenthalt im Massnahmenzentrum

G gemacht habe. Entgegen der Beschwerde verläuft der Massnahmenvollzug nicht

reibungslos. Nachdem der Beschwerdeführer per 25. Juni 2012 ins

Massnahmenzentrum G eingewiesen worden war, verstiess er mehrmals gegen die Anstaltsregeln,

entwich zweimal und konsumierte dabei harte Drogen. Mit Strafbefehl vom

6.

Juni 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft H zudem wegen

Marihuanakonsums und -besitzes zu einer Busse von Fr. 100.-. Am

13.

Juni 2013 erklärte das Massnahmenzentrum G, die Massnahmen- und

Vollzugsziele könnten gegenwärtig nicht erreicht werden. Mit Verfügung vom

10.

Juli 2013 wies deshalb das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer

per 23. Juli 2013 in das Massnahmenzentrum I ein. Aufgrund seiner

Versetzung in ein anderes Massnahmenvollzugszentrum erscheint zweifelhaft, ob

der Beschwerdeführer die im August 2012 in G begonnene Kochlehre abschliessen

kann und ihn die Massnahme von der Begehung künftiger Delikte abhalten wird.

Insgesamt ist somit von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen.

8.

8.1

In die Interessenabwägung

einzubeziehen ist weiter die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers

in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz sind höhere

Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere auch zu

berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist

ist. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht

integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (Hunziker,

Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).

8.2

Der

mittlerweile 25 Jahre alte Beschwerdeführer reiste 1993 im Alter von fünf

Jahren in die Schweiz ein. Nach der Sekundarschule auf dem Niveau C, einem

10.

Schuljahr und einem sechsmonatigen Berufsintegrationsprogramm begann

er eine Lehre als Automonteur, die er allerdings bereits nach drei Monaten

wieder abbrach. Danach arbeitete er via Temporärbüros bei verschiedenen

Unternehmen als Bau- und Lagerhilfsarbeiter. Die fehlende Ausbildung, aber auch

die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten eher unqualifizierten Tätigkeiten

lassen auf schlechte Berufschancen und ein erhöhtes Sozialhilferisiko

schliessen. Der bei seinen Eltern wohnende Beschwerdeführer musste zwischen

Februar 2008 und Februar 2012 durch die öffentliche Hand mit Fr. 16'963.65

unterstützt werden. Zudem schuldet er infolge seiner zahlreichen

strafrechtlichen Verurteilungen der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons

Zürich Fr. 57'325.70.

8.3

Obwohl

sich der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren in der Schweiz aufhält, ist er

sozial kaum verwurzelt. Er geht keiner integrierenden Freizeitbeschäftigung

nach; inskünftig möchte er sich dem Krafttraining widmen. Im Strafvollzug wird

er hauptsächlich von seiner Familie, gelegentlich auch von nicht näher

bezeichneten Freunden und Bekannten besucht.

9.

9.1

In Anbetracht

der seit mehr als zehn Jahren anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers

sowie seiner mangelhaften sozialen und beruflichen Integration muss ihm aus ausländerrechtlicher

Sicht ein erhebliches Rückfallrisiko angelastet werden. Nachdem er bereits einmal

fremdenpolizeilich verwarnt worden war, erscheint eine weitere Verwarnung als

mildere Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht

angezeigt.

9.2

Eine

Reintegration des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers in Mazedonien

dürfte mit einer gewissen, jedoch nicht unzumutbaren Härte verbunden sein. Er

spricht die albanische Sprache und wird daher in seiner Heimat keine Verständigungsschwierigkeiten

haben. Bis zu seiner Volljährigkeit reiste er zusammen mit seinen Eltern jährlich

für ein bis drei Wochen nach Mazedonien; zuletzt hielt er sich dort vor drei

Jahren während zweier Wochen auf. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der

Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz. Dem ist

Folgendes entgegenzuhalten: Vor drei Jahren heiratete sein (in der Schweiz

lebender) Bruder in Mazedonien. Diese Hochzeitfeier hätte kaum im Heimatland

stattgefunden, wenn dort nicht zahlreiche Freunde und Verwandte der Familie

leben würden. Abgesehen davon räumte der Beschwerdeführer während der polizeilichen

Befragung vom 20. Juli 2012 selbst ein, neben seinem Grossvater würden

dort Bekannte leben. Diese Personen werden ihm bei der Reintegration behilflich

sein können. Da dem Grossvater zudem ein Haus in Mazedonien gehört, verfügt der

Beschwerdeführer auch über eine Unterkunft.

9.3

Unter den

vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher

zu gewichten als sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

10.

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung

mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu

erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Bereits die Vorinstanzen haben

detailliert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in

der Schweiz verwirkt hat. Angesichts seiner Verurteilungen zu zwei längeren

Freiheitsstrafen, der mangelnden beruflichen Integration sowie des wenig

erfolgreichen Verlaufs der angeordneten Massnahme durfte sich der

Beschwerdeführer nur wenig Chancen auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz

ausrechnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist daher abzuweisen; dies gilt auch in Bezug auf das

vorinstanzliche Verfahren.

11.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

12.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen

dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3 Dezember 2012,2C_658/2012, E. 2; BGE

135.

II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche

Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der

gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…