VB.2013.00501
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00501
24. Oktober 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15674)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00501
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung/Wegweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren
1988. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug das schweizerische
Staatsgebiet zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Am 26. Oktober 2012 liess A dagegen an die
Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
5.
Juni 2013 ab und hielt ebenfalls fest, dass er nach seiner Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen habe.
III.
Am 5. Juli 2013 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
seien die Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2012 sowie der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2013 aufzuheben und von
einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen; weiter seien ihm für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 20. August 2013
erklärte die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte am 22. August 2013 einen Strafbefehl sowie eine
Verfügung betreffend Massnahmen für junge Erwachsene ein. Am 18. September
2013.
versuchte das Verwaltungsgericht, diese Eingabe dem Rechtsvertreter As
zuzustellen; die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts
gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Wie in der
Prozessgeschichte erwähnt, wurde eine dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
zur Stellungnahme zugestellte Eingabe des Beschwerdegegners von der Post mit
dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt. Da der Rechtsvertreter in
dieser Sache mit einer Zustellung rechnen musste, braucht diese nicht
wiederholt zu werden (VGr, 10. Februar 2012,
VB.2011.00803, E. 2.2.3).
2.
2.1
Zwischen
der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem
Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
2.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit 1993 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt
(Art. 34 Abs. 1 AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie
vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf die Niederlassungsbewilligung nur
aus den in den Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62
lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63
Abs. 2 AuG).
2.3
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn
die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Widerrufsgrund
liegt gemäss Art. 62 lit. b AuG auch dann vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben,
wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Entgegen der Beschwerde
und dem etwas missverständlichen Gesetzeswortlaut "und" müssen die in
Art. 63 Abs. 2 AuG genannten Tatbestandsmerkmale
(schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG beziehungsweise Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
lit. b AuG) nicht kumulativ gegeben sein; es genügt vielmehr, wenn
eine der beiden Tatbestandsvarianten vorliegt (BGr, 6. April 2011,2C_278/2011,
E. 2.1).
2.4
Das
Bezirksgericht C verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 24. November 2011
erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere, durch das Bezirksgericht J
ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Diese beiden Freiheitsstrafen
überschreiten die vom Bundesgericht festgelegte Einjahresgrenze deutlich und
sind damit als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu
qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit
erfüllt.
3.
3.1
Auch wenn
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht
automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu
prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie
am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).
3.2
Die
zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie
des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des
Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3;
Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Indessen
ist selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"),
ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b,
122.
II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme
begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach
Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September
2010,2C_318/2010, E. 3.1).
4.
Hinsichtlich der
Interessenabwägung kann vorab auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend
ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche
Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen
Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose
über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit
zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die
in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere
bei Gewalt- und Drogendelikten muss selbst ein relativ geringes Restrisiko
nicht hingenommen werden (BGr, 12. Oktober 2011,2C_289/2011, E. 2 –
14.
September 2011,2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63
N. 12). Die Migrationsbehörde darf dabei auch im Strafregister gelöschte
(Jugend-)Straftaten bei der Beurteilung des bisherigen Verhaltens der
ausländischen Person in die Interessenabwägung einfliessen zu lassen (BGr, 24. Februar
2009,2C_477/2008, E. 3.2, und 8. November 2012,2C_98/2012,
E. 2.2.2).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer verübte im Alter von elf Jahren seine erste Straftat: Mit Erziehungsverfügung
der Jugendanwaltschaft C vom 3. Februar 1999 wurde er wegen geringfügigen
Diebstahls für fehlbar erklärt. Am 10. Juni 2004 sprach die Jugendanwaltschaft
der Bezirke C und D den Beschwerdeführer unter anderem des mehrfachen Raubs,
des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen
Körperverletzung sowie diverser Strassenverkehrsdelikte für fehlbar und
bestrafte ihn mit einer Arbeitsleistung von 14 Tagen. Eine weitere
Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D erging am
4.
Januar 2006, unter anderem wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und Hehlerei. Für diese Taten wurde er mit einer bedingten
Einschliessung von 14 Tagen bestraft. Mit Erziehungsverfügung vom
4.
Juli 2006 verhängte die Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D eine
weitere Einschliessungsstrafe von sieben Tagen. Diesem Entscheid lagen unter
anderem mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
mehrfaches Führen eines Personenwagens vor Erreichen des Mindestalters und eine
einfache Körperverletzung zugrunde.
5.2
Am
20.
Oktober 2008 verurteilte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer
wegen Raubes, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zur oben
erwähnten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, war
der Beschwerdeführer am 28. August 2007 in einem Restaurant in eine
Schlägerei mit einem betrunkenen Gast verwickelt; weiter beteiligte er sich am
20.
Januar 2008 an einem Raubüberfall.
5.3
Das
Bezirksgericht C würdigte das Verschulden in Bezug auf den am 28. August
2007.
verübten Angriff und die Körperverletzung wie folgt: Der Beschwerdeführer
sei "recht brutal gegen ein offensichtlich wehrloses, weil betrunkenes
Opfer" vorgegangen. Als verwerflich zu werten sei zudem auch die Tatsache,
dass er zusammen mit seinen drei Kollegen in Übermacht gehandelt habe.
Hinsichtlich des Raubes vom 20. Januar 2008 sei das Verschulden des
Beschwerdeführers ebenfalls als beachtlich zu qualifizieren. So habe er die
Absicht, an die Wertgegenstände zu gelangen, mit einiger Hartnäckigkeit
verfolgt. Nach der Flucht der Opfer seien er und seine Kollegen diesen nachgerannt.
Sie hätten in der Folge auch physische Gewalt angewandt. Relativierend sei
anzumerken, dass die Gewaltanwendung nicht durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt
sei und das Ausmass innerhalb der Bandbreite des Tatbestands eher im unteren
Bereich liege. Der Beschwerdeführer zeige zwar vordergründig eine gewisse
Einsicht und Reue. Wichtig und zentral seien für ihn aber letztlich seine
eigenen Bedürfnisse, habe er doch verschiedentlich die Ansicht geäussert, er
sei jetzt lange genug in Haft gewesen und habe genügend Busse getan.
Äusserungen, aus welchen sich eine persönliche Betroffenheit des
Beschwerdeführers entnehmen liessen, seien nicht ersichtlich.
6.
6.1
Aufgrund
der oben dargestellten Straftaten verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 10. Juni 2009 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
an. Trotz dieser Verwarnung erwirkte der Beschwerdeführer in der Folge weitere
strafrechtliche Verurteilungen: Am 4. März 2010 auferlegte ihm das Bezirksamt
E wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana eine Busse von
Fr. 100.-. Sodann verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft F mit Strafbefehl
vom 25. Juni 2010 wegen verbotenen Tragens eines Schlagrings und
Marihuanakonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à
Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 500.-.
6.2
Schliesslich
erkannte das Bezirksgericht J den Beschwerdeführer am 24. November 2011
des Angriffs, der Sachbeschädigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig und
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse
von Fr. 1'000.-; zugleich wies es den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein.
7.
7.1
Aus migrationsrechtlicher
Sicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich zu werten. Sein
Verhalten kann nicht mehr als Ausdruck blosser "Jugendsünden" qualifiziert
werden, wie in der Beschwerde behauptet wird. Im Zeitpunkt der Schlägereien und
des Raubüberfalls war der Beschwerdeführer nämlich bereits 20 bzw. 22 Jahre
alt. Das Bezirksgericht C betonte im Urteil vom 20. Oktober 2008, der
Beschwerdeführer tendiere dazu, seine Taten zu bagatellisieren und zu
beschönigen; er zeige bloss vordergründig eine gewisse Reue. Gemäss dem im
Strafverfahren erstellten Gutachten besteht beim Beschwerdeführer denn auch
eine deutliche Rückfallgefahr. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf den Alkohol-
und Cannabiseinfluss während der Taten lässt das Verschulden aus migrationsrechtlicher
Sicht nicht in einem milderen Licht erscheinen.
7.2
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, ein Sozialpädagoge sei im Frühjahr überrascht
gewesen, welch positive Entwicklung er seit seinem ersten Aufenthalt im Massnahmenzentrum
G gemacht habe. Entgegen der Beschwerde verläuft der Massnahmenvollzug nicht
reibungslos. Nachdem der Beschwerdeführer per 25. Juni 2012 ins
Massnahmenzentrum G eingewiesen worden war, verstiess er mehrmals gegen die Anstaltsregeln,
entwich zweimal und konsumierte dabei harte Drogen. Mit Strafbefehl vom
6.
Juni 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft H zudem wegen
Marihuanakonsums und -besitzes zu einer Busse von Fr. 100.-. Am
13.
Juni 2013 erklärte das Massnahmenzentrum G, die Massnahmen- und
Vollzugsziele könnten gegenwärtig nicht erreicht werden. Mit Verfügung vom
10.
Juli 2013 wies deshalb das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer
per 23. Juli 2013 in das Massnahmenzentrum I ein. Aufgrund seiner
Versetzung in ein anderes Massnahmenvollzugszentrum erscheint zweifelhaft, ob
der Beschwerdeführer die im August 2012 in G begonnene Kochlehre abschliessen
kann und ihn die Massnahme von der Begehung künftiger Delikte abhalten wird.
Insgesamt ist somit von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen.
8.
8.1
In die Interessenabwägung
einzubeziehen ist weiter die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers
in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz sind höhere
Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist
ist. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht
integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (Hunziker,
Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).
8.2
Der
mittlerweile 25 Jahre alte Beschwerdeführer reiste 1993 im Alter von fünf
Jahren in die Schweiz ein. Nach der Sekundarschule auf dem Niveau C, einem
10.
Schuljahr und einem sechsmonatigen Berufsintegrationsprogramm begann
er eine Lehre als Automonteur, die er allerdings bereits nach drei Monaten
wieder abbrach. Danach arbeitete er via Temporärbüros bei verschiedenen
Unternehmen als Bau- und Lagerhilfsarbeiter. Die fehlende Ausbildung, aber auch
die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten eher unqualifizierten Tätigkeiten
lassen auf schlechte Berufschancen und ein erhöhtes Sozialhilferisiko
schliessen. Der bei seinen Eltern wohnende Beschwerdeführer musste zwischen
Februar 2008 und Februar 2012 durch die öffentliche Hand mit Fr. 16'963.65
unterstützt werden. Zudem schuldet er infolge seiner zahlreichen
strafrechtlichen Verurteilungen der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons
Zürich Fr. 57'325.70.
8.3
Obwohl
sich der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren in der Schweiz aufhält, ist er
sozial kaum verwurzelt. Er geht keiner integrierenden Freizeitbeschäftigung
nach; inskünftig möchte er sich dem Krafttraining widmen. Im Strafvollzug wird
er hauptsächlich von seiner Familie, gelegentlich auch von nicht näher
bezeichneten Freunden und Bekannten besucht.
9.
9.1
In Anbetracht
der seit mehr als zehn Jahren anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers
sowie seiner mangelhaften sozialen und beruflichen Integration muss ihm aus ausländerrechtlicher
Sicht ein erhebliches Rückfallrisiko angelastet werden. Nachdem er bereits einmal
fremdenpolizeilich verwarnt worden war, erscheint eine weitere Verwarnung als
mildere Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht
angezeigt.
9.2
Eine
Reintegration des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers in Mazedonien
dürfte mit einer gewissen, jedoch nicht unzumutbaren Härte verbunden sein. Er
spricht die albanische Sprache und wird daher in seiner Heimat keine Verständigungsschwierigkeiten
haben. Bis zu seiner Volljährigkeit reiste er zusammen mit seinen Eltern jährlich
für ein bis drei Wochen nach Mazedonien; zuletzt hielt er sich dort vor drei
Jahren während zweier Wochen auf. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz. Dem ist
Folgendes entgegenzuhalten: Vor drei Jahren heiratete sein (in der Schweiz
lebender) Bruder in Mazedonien. Diese Hochzeitfeier hätte kaum im Heimatland
stattgefunden, wenn dort nicht zahlreiche Freunde und Verwandte der Familie
leben würden. Abgesehen davon räumte der Beschwerdeführer während der polizeilichen
Befragung vom 20. Juli 2012 selbst ein, neben seinem Grossvater würden
dort Bekannte leben. Diese Personen werden ihm bei der Reintegration behilflich
sein können. Da dem Grossvater zudem ein Haus in Mazedonien gehört, verfügt der
Beschwerdeführer auch über eine Unterkunft.
9.3
Unter den
vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher
zu gewichten als sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
10.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Bereits die Vorinstanzen haben
detailliert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verwirkt hat. Angesichts seiner Verurteilungen zu zwei längeren
Freiheitsstrafen, der mangelnden beruflichen Integration sowie des wenig
erfolgreichen Verlaufs der angeordneten Massnahme durfte sich der
Beschwerdeführer nur wenig Chancen auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz
ausrechnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist daher abzuweisen; dies gilt auch in Bezug auf das
vorinstanzliche Verfahren.
11.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
12.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen
dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3 Dezember 2012,2C_658/2012, E. 2; BGE
135.
II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche
Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der
gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…