VB.2013.00502
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00502
2. Oktober 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15624)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00502
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Ehe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 4.
März 2004 illegal und unter falschem Namen in die Schweiz ein. Nach Ablehnung
seines Asylgesuchs heiratete er am 6. Juli 2005 die Schweizerin C, worauf
ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am
1. Mai 2010 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben. Das Ehepaar
liess sich am 15. August 2013 scheiden.
B.
A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich
vom 12. Dezember 2005 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
zu 60 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 15. Mai 2009 verurteilte ihn
das Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt
sowie einer Busse von Fr. 500.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG) und mehrfacher Übertretung desselben. Aufgrund
dieser Strafentscheide wurde A am 18. Januar 2006 und am 12. August
2009 ausländerrechtlich verwarnt.
C.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. September
2011 wurde das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund
nicht erfolgreicher Integration abgewiesen. Dieser Entscheid wurde am 18. Mai
2012 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, am 14. November 2012
durch das Verwaltungsgericht (VB.2012.00400, nicht publiziert) und am 28. Januar
2013 durch das Bundesgericht (2C_49/2013) bestätigt. Am 11. Februar 2013 setzte
das Migrationsamt A unter Bezugnahme auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts
Frist an, die Schweiz bis zum 27. April 2013 zu verlassen.
D.
Mit Schreiben vom 22. April 2013 liess der
Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat stellen. Als Begründung führte er an, die deutsche
Staatsangehörige D, heiraten zu wollen. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch am
25. April 2013 unter Hinweis auf den in strafrechtlicher Hinsicht
getrübten Leumund des Beschwerdeführers sowie aufgrund mangelhafter Substanziierung
der Heiratsabsicht ab.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2013
ab. Sie setzte A Frist an, die Schweiz bis zum 17. Juni 2013 zu verlassen.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 liess A dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, es sei ihm die Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu bewilligen. Zudem verlangte er eine
Parteientschädigung.
B.
In der Folge wurde A mit Präsidialverfügung vom
9.
Juli 2013 eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses
angesetzt. Mit Eingabe vom 7. August 2013, welche beim Verwaltungsgericht
am 12. August 2013 einging, ersuchte A sinngemäss um superprovisorische
Unterlassung von Vollzugsvorkehrungen. Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung
vom 12. August 2013 als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer,
nach vorgängiger Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à
Fr. 70.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (AuG), am
10.
August 2013 nach Lagos (Nigeria) ausgeschafft worden war.
C.
Mit Schreiben vom 26. August 2013 liess A ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, woraufhin ihm die Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen wurde.
D.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss
die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gestützt auf § 41
Abs. 1 VRG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) müssen Verlobte, die
nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens zur Heirat ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz beim Zivilstandsamt nachweisen. E contrario wird somit Personen, welche
sich unrechtmässig in der Schweiz aufhalten, die Möglichkeit zu heiraten
verwehrt. Restriktiv angewendet widerspricht diese Bestimmung Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) und Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK),
wonach Frauen und Männer das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie
zu gründen. Dies zumal der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte explizit
festgehalten hat, dass dieses Recht auch von Personen angerufen werden kann,
die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember
2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff.). Deshalb ist das Migrationsamt gehalten im Sinn einer
menschenrechtskonformen Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck
der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 32 AuG zu erteilen, sofern
keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen, die betroffene Person die
Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllen wird (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG) und mit dem Eheschluss in
absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 23. Februar 2012,2C_702/2011, E. 4.3 f.).
2.2
2.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch
vorliegen. Rechtsmissbrauch wird als gegeben erachtet, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 127 II 49 E. 5a; 110 Ib 332
E. 3a). Vorliegend gilt es somit abzuklären, ob der Beschwerdeführer die
Ehe mit D nicht in erster Linie eingeht, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen.
2.2.2
Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer zusammen mit
D beim Zivilstandesamt F um Einleitung eines Verfahrens zur Eheschliessung
ersucht. Die Trauung ist indessen mit Verfügung vom 2. April 2013
verweigert worden. Als Begründung hat das Zivilstandsamt angeführt, es würden
erhebliche Zweifel daran bestehen, dass D die Ehe aus freiem Willen eingehe. D
habe angeführt, sie fühle sich durch den Beschwerdeführer bedroht und wolle ihn
eigentlich nicht heiraten. Das Gesuch auf Schliessung der Ehe ziehe sie jedoch
aus Angst vor ihm nicht zurück. Das Zivilstandsamt hält weiter fest, dass der
Beschwerdeführer die Aussagen von D grundsätzlich zwar nicht bestätigt habe,
indes zugegeben habe, dass es mindestens einmal zu Handgreiflichkeiten gekommen
sei.
Diesen Entscheid hat der
Beschwerdeführer beim Gemeindeamt des Kantons Zürich angefochten, welches ihm
mit Verfügung vom 28. Juni 2013 Recht gab und das Zivilstandsamt F nach
Befragung von D anwies, das Ehevorbereitungsverfahren fortzuführen. In der Befragung
hat D zusammengefasst angeführt, sie sei in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer
unter Druck gesetzt worden. So habe er ihr gesagt, er würde sie umbringen bzw.
ihr alles zerstören, wenn sie ihn nicht heirate. Er habe sie zudem auch
angegriffen und einmal in der Discothek geohrfeigt, da sie mit einem anderen
Mann gesprochen habe. Mittlerweile stehe sie allerdings nicht mehr unter Druck
vonseiten des Beschwerdeführers. Die Beziehung sei entspannt und sie habe keine
Angst mehr vor ihm. Der Beschwerdeführer sei faktisch bei ihr eingezogen und
sie würden sich täglich sehen. Sie wolle den Beschwerdeführer heiraten. Dies geschehe
aus Liebe zu ihm und es sei ihr freier Wille. Zudem hat D angegeben, dass der
Beschwerdeführer vom Einvernahmetermin beim Gemeindeamt nichts wisse.
2.2.3
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift vom
3.
Juli 2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer und D nach wie vor
den gemeinsamen Willen hätten, zu heiraten, was durch den Beschwerdeentscheid
des Gemeindeamts vom 28. Juni 2013 bestätigt werde. Bei D handle es sich
um eine nicht leicht beeinflussbare Frau, die als Oberstufenlehrerin in einem
gehobenen Berufssegment arbeite und klaren Verstandes zur eigenen
Willensbildung fähig sei. Es gehe dem Beschwerdeführer nicht darum, eine Aufenthaltsbewilligung
zu erstreiten, sondern einzig um das Menschenrecht, sich in der Schweiz
verheiraten zu können. D könne aus einer unüberbrückbaren tiefenpsychologischen
Hürde nicht zugemutet werden, nach Nigeria zu reisen.
2.2.4
Aufgrund
des Angeführten können Anzeichen eines Rechtsmissbrauchs nicht ausgeschlossen
werden. Letztlich hat D zwar angegeben, den Beschwerdeführer aus freiem Willen
heiraten zu wollen, zuvor hatte dieser allerdings massiven Druck auf sie
ausgeübt, um die Heirat zu erwirken. Auch wenn dieser Druck mittlerweile nicht mehr
besteht, ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es dem Beschwerdeführer
entgegen der Ansicht seines Vertreters bei der Heirat nicht in erster Linie um
die Festigung der Beziehung mit D geht, sondern um das Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung.
Sollte es dem Beschwerdeführer hingegen effektiv um die Ehe mit D an sich
gehen, ist nicht einzusehen, weshalb die Heirat nicht in Nigeria vollzogen
werden kann. Indem der Vertreter des Beschwerdeführers anführt, eine Reise
dorthin stelle für D eine tiefenpsychologische Hürde dar, wird viel eher
verdeutlicht, dass das vorübergehend aggressive Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber D für ihre Willensbildung wohl ursächlich ist. Entgegen der Ansicht
des Vertreters des Beschwerdeführers scheint D also durchaus vom
Beschwerdeführer über das gebührende Mass hinaus beeinflusst worden zu sein.
2.3
2.3.1
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen
nach der Heirat offensichtlich erfüllen wird. Die Würdigung hat summarisch zu
erfolgen.
2.3.2
Bei D handelt es sich um eine deutsche Staatsbürgerin. Sie ist im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Deshalb hat die Prüfung der Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat gemäss Anhang I des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eigenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21.
Juni 1999 (FZA) zu erfolgen. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
hält fest, dass Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei
ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei dieser zu wohnen. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ist der Ehegatte ungeachtet
seiner Staatsangehörigkeit als Familienangehöriger zu qualifizieren. Bei einer
Heirat mit D würde der Beschwerdeführer somit in den Anwendungsbereich des FZA
fallen.
2.3.3
Das Recht auf Familiennachzug im Sinn von Art. 3 Anhang I FZA darf nur
durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss vom betroffenen
Ausländer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr ausgehen.
Entscheidend ist dabei das Rückfallrisiko. Zu verlangen ist eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind,
desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2).
2.3.4
Der glaubhaften Aussage von D zufolge, hat ihr der Beschwerdeführer
massive Gewalt angedroht, um sie zum Eheschluss zu bewegen. Zudem hat er D, was
er selbst zugibt, zumindest einmal aus absolut nichtigem Anlass tätlich angegriffen.
Dieses Verhalten widerlegt die Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers,
dieser habe sich abgesehen von früheren Verfehlungen in jüngster Zeit nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer während
seines Aufenthalts der Schweiz insgesamt nicht weniger als drei Mal
delinquiert. Dabei fällt insbesondere die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung desselben ins Gewicht.
Diese Verfehlungen sind mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer
Busse von Fr. 500.- geahndet worden. Das diesbezügliche Verschulden des
Beschwerdeführers ist als mittelschwer zu qualifizieren (vgl. VGr, 14. November
2012, VB.2012.00400, E. 4.3.2). Damit ist der Schluss der Vorinstanz nicht
zu beanstanden, dass vom Beschwerdeführer eine hinreichend schwere und nach wie
vor gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht,
welche die Einschränkung des Familiennachzugs erlaubt. Folglich dürfte der
Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen im Licht der hier bloss
summarisch vorzunehmenden Prüfung im Sinn des FZA nicht offensichtlich erfüllen.
2.4
Da sich der Beschwerdeführer einerseits
rechtsmissbräuchlich auf sein Recht zu heiraten beruft und er andererseits die
Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz auch im Fall
einer Heirat mit D nicht offensichtlich erfüllen
würde, lässt sich bereits an dieser Stelle als Fazit festhalten, dass dem
Beschwerdeführer keine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck des Eheschlusses zu
erteilen ist. Entsprechend kann auf die Prüfung der Absehbarkeit der Heirat
verzichtet werden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
3.1
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
3.2.2
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des
Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt
es seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und
soweit möglich auch zu belegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.
Zürich 1999, § 16 N. 29).
Vorliegend kommt der Beschwerdeführer
seiner Substanziierungspflicht in Bezug auf seine
Mittellosigkeit nicht nach. Im Schreiben vom 26. August
2013.
macht der Vertreter des Beschwerdeführers weder Angaben zu dessen
Einkommen noch zu dessen Aufwand. Im Schreiben vom 3. Mai 2013 führt sein Vertreter lediglich an, das monatliche
Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers betrage Fr. 3'000.-, wovon die Miete, die Krankenkasse und die sonstigen
wiederkehrenden Auslagen zu bezahlen seien. Auf welche Höhe sich diese
Kostenpunkte indes konkret belaufen, gibt er nicht an.
3.2.3
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Selbst unter Berücksichtigung der
Anweisung des Gemeindeamts vom 28. Juni 2013, die
Heirat sei zu vollziehen, musste vorliegend die Beschwerde aufgrund des
getrübten Leumunds des Beschwerdeführers und dessen Verhalten gegenüber D von
vornherein als aussichtslos erscheinen.
3.2.4
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…