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Entscheid

VB.2013.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00505

4. September 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15524)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde ab 1999 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission verpflichtete den

Beschwerdeführer am 28. Februar 2008, die in der Zeit vom 1. Dezember

2006 bis 31. Juli 2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. …

zurückzuerstatten. Dagegen erhob A am 16. April 2008 Einsprache an die

damalige Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Stadt Zürich

(nachfolgend: EGPK), die darauf am 3. Juni 2008 nicht eintrat, da er die

Einsprachefrist verpasst habe. Der Bezirksrat Zürich und das Verwaltungsgericht

bestätigten diesen Entscheid (VGr, 30. Oktober 2008, VB.2008.00475,

E. 4, nicht publiziert). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht nicht ein (BGr, 30. Januar 2009,8C_1010/2008).

Am 23. September 2009 verfügte die Stellenleitung die

Rückerstattung von Fr. … an die Sozialen Dienste. Am 9. Oktober 2008

wurde A zur Rückerstattung der infolge Zweckentfremdung der wirtschaftlichen

Hilfe doppelt ausbezahlten Fr. … verpflichtet. Gegen beide Entscheide

erhob A am 19. November 2008 Einsprache, worauf die EGKP am

16. Dezember 2008 mangels Einhalten der Einsprachefrist nicht eintrat.

Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Die

Rückerstattungsschuld von insgesamt Fr. … wurde teilweise mit laufenden

Sozialhilfeleistungen verrechnet, wodurch sie auf Fr. … reduziert werden

konnte. Am 14. Juli 2011 verfügte die Stellenleitung des zuständigen Sozialzentrums,

dass die verbleibende Rückerstattungsschuld von A gegenüber den Sozialen

Diensten in Höhe von Fr. … mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt während

zwölf Monaten mit einem Anteil von Fr. … monatlich verrechnet werde. Bei

Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt noch

offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig.

C. Mit

Einsprache vom 4. August 2011 beantragte A bei der Sonderfall- und

Einsprachekommission (nachfolgend: SEK) die Aufhebung das Entscheids vom

14. Juli 2011. Die SEK wies die Einsprache am 24. November 2011 ab, soweit

sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an 22. Januar 2012 beim

Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 30. Mai 2013 abwies,

soweit er darauf eintrat. Ebenso wurde der Antrag auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 (mit Poststempel vom

6.

Juli 2013) wandte sich A dagegen an das Verwaltungsgericht und

beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom

11.

Juli 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte am 23. Juli 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückzahlung wirtschaftlicher

Hilfe in Höhe von Fr. …. Aufgrund

des somit unter Fr. … liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.2

Die Anträge und Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, die

nicht die Verrechnung bzw. Fälligkeit der Rückzahlungspflicht betreffen, sind

nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rückzahlungspflicht

unrechtmässig sei, weil die Sozialbehörde unter falscher Rechtsanwendung und

aufgrund unwahrer Tatsachen entschieden habe. Es sei unzumutbar und eine

unhaltbare Härte, dass diese Entscheide nicht korrigiert würden, nur weil ein

juristischer Laie das Unrecht zu spät erkannt habe und seine Eingaben verspätet

waren.

2.2

Die

vorliegend angefochtene Verfügung regelt einzig den Verrechnungsmodus der bis

anhin nicht vollständigen getilgten Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers

sowie, dass bei Beendigung der Unterstützung durch

wirtschaftliche Hilfe die noch nicht beglichene Rückerstattungsschuld sofort

zur Zahlung fällig werde. Die

Rückerstattungsverpflichtung an sich wurde bereits mit den Entscheiden der

Einzelfallkommission vom 28. Februar 2008 und 9. Oktober 2008 sowie

dem Entscheid der Stellenleitung vom 23. September 2008 ausgesprochen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist

grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen

Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. BGr, 26. August 2011,2C_114/2011,

E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen an die EGPK waren

jedoch jeweils verspätet (s. I.A). Daher sind alle drei Entscheide in Rechtskraft erwachsen.

Die Verwaltungsbehörden können zwar unter

bestimmten Voraussetzungen auf ihre Verfügungen zurückkommen. Sie sind dazu

aber nur gehalten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid

erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel

anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die

Wiedererwägung von Verfügungen darf zudem nicht dazu dienen, die Fristen für

die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib

42.

E. 2b).

Da die Frage, ob eine

Rückerstattungspflicht besteht, somit bereits rechtskräftig

entschieden ist, kann sie vorliegend nicht erneut

beurteilt werden. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Weiterführung der

Verrechnung bzw. die sofortige Fälligkeit der Restschuld bei der Unterstützungsbeendigung

rechtmässig verfügt wurde.

2.3

Gemäss § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Die Sozialbehörde kann ihren Rückerstattungsanspruch dadurch geltend

machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal

zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils

höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen

Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid

getroffen wird (vgl. Kap. A.8.2

der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, erlassen

von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. überarbeitete Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen bis und mit

12/12 [fortan SKOS-Richtlinien]). Die von der Sozialbehörde angeordnete Kürzung

des Grundbedarfs von 15 % erfolgte folglich zu Recht.

Der Rückerstattungsanspruch von Sozialhilfeleistungen besteht

aber auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe. Da die Restschuld nicht mehr

mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden kann, wird sie gesamthaft zur

Zahlung fällig. Dies wurde bereits in den rechtskräftigen Entscheiden vom

28.

Februar, 23. September und 9. Oktober 2008 entschieden.

Somit ist auch Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden. Über allfällige Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen etc.) hat die

Sozialbehörde zu befinden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den

gesamten vorinstanzlichen Entscheid und rügt damit auch, dass ihm im Verfahren vor dem Bezirksrat kein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war.

Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Parteien, die mittellos sind

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

3.2

Aufgrund seiner Rekurseingabe ist mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht

notwendig war, da der Beschwerdeführer seine Anliegen ausreichend zum Ausdruck

gebracht hatte. Darüber hinaus war sein Begehren auch

aussichtslos. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgewiesen.

4.

4.1

Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), seinen finanziellen Verhältnissen ist indes durch Ansetzung einer

reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

4.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als offensichtlich

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

Es sind keine Rügen ersichtlich, die an der

Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zweifeln lassen, sodass die Beschwerde

als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist. Daher ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

4.3

Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt

sich überdies, dass er in der Lage war, seinen Standpunkt geltend zu machen.

Seinen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids war genügend klar.

Nach der Einreichung seiner Beschwerdeschrift waren keine weiteren Eingaben

erforderlich. Die Beschwerde konnte aufgrund der vorliegenden Akten entschieden

werden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

demzufolge ebenfalls abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:…