VB.2013.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00508
9. Oktober 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15641)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00508
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einweisung in JVA B,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, mehrfachen Verabreichens
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kindern, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(BetmG) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren (unter Einbezug der Reststrafe, abzüglich 857 Tagen bereits
erstandener Untersuchungshaft) verurteilt. Es wurde eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, deren
Vollzug demjenigen der Freiheitsstrafe vorausging (act. 11/2/25
Disp.-Ziff. 1, 3, 5 und 6; act. 11/2/24 Disp.-Ziff. 1).
B. Am 14. März
2012 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die vom Obergericht
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Vollzug. Das Massnahmenzentrum
D wurde mit dem Massnahmenvollzug beauftragt. Während seines Aufenthalts im D
wurde A wegen Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen, Arbeitsverweigerung,
ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Anstaltspersonal und Mitinsassen,
Tätlichkeit gegenüber einem Mitinsassen, Beschädigung von Gebäuden und
Gegenständen sowie Beleidigung gegenüber Mitinsassen und Drittpersonen
13 Mal diszipliniert. Überdies musste am 29. Juni 2012 eine
Sicherungsmassnahme wegen Selbstgefährdung und erhöhter Aggressivität
angeordnet werden. Aufgrund der massiv malignen Entwicklung von A erfolgte am
20. Dezember 2012 bis 24. Januar 2013 ein Time-out im
Regionalgefängnis E. Nach seiner Rückkehr empfahl das D am 25. Februar
2013 die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
StGB sowie seine Versetzung in die forensisch-psychiatrische Abteilung der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B.
C. Am 14. März
2013 ordnete das Amt für Justizvollzug die Einweisung von A in die JVA B per
20. März 2013 an, wo er sich zurzeit befindet. Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung des Rekurses wurden die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
liess A, anwaltlich vertreten, am 15. April 2013 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 14. März 2013. Er sei per sofort zum Vollzug der Massnahme in eine offene
Einrichtung (mit Wohn- und Arbeitsexternat) oder superprovisorisch in eine
psychiatrische Einrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die bedingte
Entlassung mit ambulanter Massnahme zu verfügen. Die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person
der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bestellen sowie die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm die Kostenvorschusspflicht zu
erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit
eigenem Schreiben vom 13. April 2013, eingegangen am 18. April 2013,
erhob A Rekurs/Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
14.
März 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern und ersuchte um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern trat am 17. April 2013 auf den Rekursantrag
von A betreffend bedingte Entlassung aus der Massnahme nicht ein und wies das
Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag um Erlass
vorsorglicher/superprovisorischer Massnahmen ab. Am 3. Juni 2013 erfolgte
die Abweisung des Rekurses. Die Direktion der Justiz und des Innern gewährte A
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
III.
Dagegen erhob A am 8. Juli 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen vom 3. Juni und 14. März
2013.
seien aufzuheben. Er sei per sofort zum Vollzug der Massnahme in eine
offene Einrichtung (mit Wohn- und Arbeitsexternat) oder in eine psychiatrische
Einrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung mit
ambulanter Massnahme zu verfügen. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen sowie die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm wegen ausgewiesener
Mittellosigkeit die Kostenvorschusspflicht zu erlassen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Direktion der Justiz und des
Innern liess sich am 11. Juli 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Leitung des Amts für Justizvollzug
in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 insbesondere unter Verweisung
auf die mit eingereichte Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Straf- und Massnahmenvollzug 3, vom 22. Juli 2013. Nach gewährter Fristerstreckung
nahm A am 12. September 2013 dazu Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Wie die
Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid vom 17. April 2013 erwog, kann nur Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein, was
bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung im Verwaltungsverfahren war bzw.
hätte sein sollen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 54
N. 4). Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 14. März
2013.
bildet die Einweisung des Beschwerdeführers in die
forensisch-psychiatrische Abteilung der JVA B, wo die mit Urteil vom 12. Dezember
2011.
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme weiter vollzogen werden
sollte. Nicht entschieden wurde über die bedingte Entlassung, was in einer
neuen Verfügung des Beschwerdegegners zu erfolgen hat und vom Beschwerdegegner
bereits in Aussicht gestellt wurde (Art. 62d Abs. 1 StGB in Verbindung
mit §§ 5 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 [JVV]; act. 11/1/104). Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es sei die bedingte Entlassung mit ambulanter Massnahme
– wobei er wohl eine ambulante Behandlung meinte – zu verfügen, ist folglich
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 50 Abs. 1
VRG das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin überprüft. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, -überschreitung sowie -unterschreitung.
Damit ist zugleich gesagt, dass eine bloss unzweckmässige Ermessensausübung
nicht gerügt werden kann bzw. nicht geprüft wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).
2.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht
einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern,
und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden
Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG;
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4).
2.2
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers,
er sei nicht angehört worden, ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz
zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG; act. 4 E. 1 S. 3), soweit er damit
eine Gehörsverletzung geltend macht. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls als geheilt zu betrachten (BGE 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).
2.3
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz den Bericht des Therapeuten F
über den Verlauf der Therapie nicht eingeholt habe. Seiner Ansicht nach handle
es sich dabei um eine willkürliche Nichtberücksichtigung von für ihn positiven
Tatsachen. Er macht damit wiederrum eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs geltend, indem die damit beantragte Beweisofferte von
der Vorinstanz nicht berücksichtigt und damit der Beweis nicht abgenommen worden
sei.
Der Entscheid der
Vorinstanz, von der Einholung des (noch zu verfassenden) Berichts von F
abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Ein solcher Bericht würde den Verlauf der
vom Beschwerdeführer besuchten Psychotherapien im Einzel-Setting und die daraus
resultierenden Ergebnisse wiedergeben. Zwar ist es möglich, dass darin
Positives über ihn verzeichnet wäre, jedoch würde dies nur die Therapierung und
nicht das hier interessierende Verhalten des Beschwerdeführers im
Vollzugsalltag betreffen. Wie in der Verfügung vom 3. Juni 2013
festgehalten wurde, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Dokument
ein anderes Bild vom Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber den Mitinsassen
und dem Personal im D als das bereits in den Berichten über den
Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013 ausführlich beschriebene
vermitteln könnte. Im Übrigen ist in den besagten Berichten der Bereich "Forensische Therapie"
behandelt, womit eine Gesamtschau betreffend die beim Beschwerdeführer
erfolgten therapeutischen Interventionen gegeben wird. Somit durfte von der
Einholung eines von F zu erstellenden Therapieberichts abgesehen werden.
3.
3.1
Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht
bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen
(Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen
Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die
Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere
Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er
kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt
werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal
gewährleistet ist (Abs. 3).
3.2
Der Straf-
und Massnahmenvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der
Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl.
auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Vollzugsbehörden können aufgrund einer
eintretenden akuten Fluchtgefahr oder Gefährlichkeit des Betroffenen anlässlich
eines Aufenthalts in einer Klinik oder Massnahmevollzugseinrichtung mittels
Einweisung in eine geschlossene Einrichtung nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3
StGB eingreifen. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeit muss mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein, der Betroffene könne mit bereits
ausgeführten strafbaren Handlungen fortfahren, oder er
werde eine angedrohte strafbare Handlung ausführen. Die Rückfallgefahr muss
konkret und wahrscheinlich sein; sie muss sich aus der Würdigung einer Reihe
von Umständen ergeben. Dabei geht es um die interne Gefährlichkeit bzw. eine
vom Verhalten oder dem Zustand des Betroffenen ausgehende Gefahr für die Sicherheit
und Ordnung in der Einrichtung, wobei unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur eine erhebliche Störung zur gesicherten Unterbringung führen kann. Als Beispiel wird eine schwere ernstzunehmende Drohung oder ein bewusster Kampf gegen die Anstaltsordnung erwähnt.
Nicht genügen können Schwierigkeiten mit schweren Verhaltensauffälligkeiten
und/oder Renitenz gegenüber Bediensteten der Einrichtung (BGr, 27. September 2012,6B_372/2012, E. 2.3; 27. Juli
2012,6B_205/2012, E. 3.2.2 ff.; 21. Dezember 2009,6B_629/2009,
E. 1.2.2.2; Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger,
Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 59
N. 106).
4.
4.1
Unbestrittenermassen
soll die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
weitergeführt werden. Strittig ist indessen, in welcher Vollzugsform diese zu
erfolgen hat. In diesem Zusammenhang interessiert das vom Beschwerdeführer bis
anhin an den Tag gelegte Vollzugsverhalten, das von den Vorinstanzen als untragbar
erachtet wurde. Der Beschwerdeführer rechtfertigt es damit, dass er im D von
einem Mitinsassen ständig provoziert und gemobbt worden sei, was vorinstanzlich
zu wenig berücksichtigt worden sei. Innerhalb der Gruppe im Massnahmenvollzug
habe er auch aufgrund des Anlassdelikts (Sexualdelikt mit Kindern) einen schwierigen
Stand.
4.2
Nach
Durchsicht der Berichte über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013
sowie der gegen den Beschwerdeführer verfügten Disziplinarentscheide, wobei deren Inhalt sowie die offenbar
unterbliebene Weiterleitung der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen
gegen das Anstaltspersonal vorliegend nicht zur Prüfung stehen, ist
festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Darstellung seiner
Situation im D nicht zutrifft. Insbesondere ist den besagten Entscheiden zu
entnehmen, dass die verbalen Entgleisungen gegenüber dem besagten Mitinsassen
zunächst vom Beschwerdeführer ausgingen, wobei dies aufgrund des schriftlich
ausgewiesenen Kontaktverbots zwischen den beiden nicht zulässig gewesen wäre.
Auch hatte der Beschwerdeführer zugegebenermassen Auseinandersetzungen mit
weiteren Insassen; dabei ging es jeweils um sein ungebührliches Verhalten.
Falls andere den Beschwerdeführer zuerst provoziert hätten, bestünde jedenfalls
kein Rechtfertigungsgrund, in gleicher Weise zu reagieren. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer sich nicht an die anstaltsinternen Vorgaben und Weisungen der
Anstaltsmitarbeitenden hielt, sondern diese jeweils beschimpfte und ihnen mit
Strafanzeigen drohte. Falls er sich mit diesen Anzeigen gegen eine
ungerechtfertigte Behandlung seitens des Personals zur Wehr setzen wollte, wie
in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, so erscheint dies jedenfalls nicht
das zielführende Mittel dafür gewesen zu sein. Stattdessen hätte er ein
Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügungen einlegen sollen, was er denn auch
in zwei Fällen tat (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des
Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2013). Schliesslich konnte der
Beschwerdeführer auch nicht durch die Versetzung ins Regionalgefängnis E mit längerem
Aufenthalt im Sinn eines Time-out zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung
bewegt werden. Vielmehr zeichnete sich eine weitere Verschlimmerung der
Verhaltensweise des Beschwerdeführers ab. Auch wenn einzelne Disziplinierungen
nur aufgrund von geringfügigen Verstössen gegen die Hausordnung erfolgten, so
ist im Rahmen einer Würdigung aller Umstände und unter Hinweis auf die dem
Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition nicht
zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers
in der D gegenüber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte.
4.3
Der
Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass positive Tatsachen von der Vorinstanz
in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien. Dies trifft jedoch
nicht zu. Die Aktennotiz vom 7. November 2012 gibt nur eine Zwischenbilanz
wieder, wonach beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung ersichtlich sei.
Eine Versetzung auf die offene Abteilung des D wurde jedenfalls nur in Aussicht
gestellt, sofern es ihm gelänge, sich bis in etwa drei Monaten kooperativ zu
verhalten. Diese zwischenzeitlich auftretenden "besseren
Phasen" fanden somit Eingang in die
vorinstanzliche Gesamtwürdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls. Zu
kurz gegriffen ist der Hinweis auf die Textstelle in den Berichten des D über
den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013, wonach sich der Beschwerdeführer
aus der Sicht des Sicherheitsdiensts mehrheitlich an die Punkte der Hausordnung
oder deren Ausführungsbestimmungen gehalten habe, unter Ausklammerung der
nachfolgend in den Berichten aufgeführten Darstellung der weiteren Sachlage.
4.4
Bereits anlässlich früherer Strafvollzüge legte der Beschwerdeführer
ähnliche Verhaltensweisen wie die vorliegend infrage stehenden an den Tag. Es
ist dazu abermals auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni
2013.
zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG; act. 4 E. 4.2 S. 6). Insbesondere ist darin
von "teilweise besseren Zeiten"
des Beschwerdeführers die Rede, sodass davon auszugehen ist, dass wiederum
positive Tatsachen von der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Dass die Vorfälle
aus früheren Strafvollzügen in der vorinstanzlichen Verfügung einseitig, unvollständig
und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt
wird, ist daher nicht ersichtlich.
4.5
Der Beschwerdeführer verneint schliesslich die von ihm ausgehende
besondere Gefährlichkeit und verweist insbesondere auf das Sachurteil des
Obergerichts vom 12. Dezember 2011. Dabei verkennt er indessen, dass
vorliegend nicht die Gefährlichkeit bezüglich der Anlassdelikte zu beurteilen
ist, die Gegenstand des obgenannten Entscheids waren, sondern sein zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares
Verhalten im Massnahmenvollzug. Folglich bedarf es vorliegend keines neuen
Gutachtens hinsichtlich seiner Rückfallgefahr, wobei darauf hinzuweisen bleibt,
dass die letzte Begutachtung erst drei Jahre zurückliegt und der Gutachter
dabei zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege eine deutliche
Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Überdies wurde im
besagten Gutachten bereits die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
Abs. 3 StGB empfohlen. Selbst das Obergericht wies den Beschwerdeführer
mit Nachdruck darauf hin, dass die geschlossene Unterbringung im Sinn von Art. 59
Abs. 3 StGB auch später während laufendem Massnahmenvollzug erfolgen
könne, wobei auch interne Gefährlichkeit in der Anstalt, mithin ein Verhalten,
welches Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährde, wie zum Beispiel
schwere ernstzunehmende Drohungen, Anlass für eine gesicherte Unterbringung
sein könne. Da das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung an den Tag
gelegte Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend Streitgegenstand bildet und
dieses ohne Weiteres als die interne Sicherheit und Ordnung der D erheblich
störend bezeichnet werden kann, ist im Übrigen nicht zu prüfen, ob vom
Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr ausgeht, was die Vorinstanz – entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift – denn auch nicht tat.
4.6
Unter diesen Umständen und mit Hinweis auf die dem
Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition
stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als
nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gefährlich ein.
5.
5.1
Nach
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zuständige Vollzugsbehörde die Unterbringung
des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung und somit auch den Ort
des Massnahmenvollzugs bestimmen (BGr, 21. Dezember 2009,6B_629/2009,
E. 1.2.3; Ulrich Weder, Die "kleine
Verwahrung" [Art. 59 Abs. 3 StGB] im
Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, ZSR, Bd. 130 [2011], Bd.
1, S. 577–594, 590; kritisiert von Heer, Art. 59 N. 110). Die
vom Beschwerdegegner gewählte Vollzugseinrichtung, die JVA B, erscheint für den
Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 59 Abs. 3
StGB als geeignet, was mit dem ins Recht gelegten Führungsbericht vom 22. Juli
2013.
bestätigt wird. Sodann reicht eine allfällige Waschmittelallergie nicht
aus, um den Beschwerdeführer in eine andere Anstalt zu versetzen. Allenfalls
sind anstaltsinterne Vorkehrungen zur Linderung der von ihm geltend gemachten
Beschwerden zu treffen. Die JVA B hat sich jedenfalls dieser Problematik
ernsthaft angenommen (Dossier Korrespondenz, Interne Mitteilung des Direktors
der JVA B vom 20. Juni 2013). Dabei gilt es zu erwähnen, dass es offenbar
bereits bei der D keine Anweisung des Arztes für eine Sonderbehandlung des
Beschwerdeführers oder ein separates Waschen der Kleider gab.
5.2
In der JVA
B kann die begonnene Therapierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden.
Dass die Therapierung unterbrochen werden musste und sich der Massnahmenvollzug
damit verlängern kann, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Allerdings
verweigert er seit der besagten Versetzung jegliche therapeutische Intervention.
Darüber hinaus liess er sich bis anhin nicht auf eine deliktorientierte Therapierung
ein. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche insbesondere den in
den Berichten des D über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013
dargestellten Therapieverlauf wiedergeben, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG;
act. 4 S. 5 ff. E. 4.2 und 5.1; vgl. auch act. 11/1/93
S. 3).
5.3
Aufgrund der ausgewiesenen besonderen Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzugs kommt
die Rückversetzung in eine offene Einrichtung nicht infrage. Unter den
gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75
Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint
vielmehr die geschlossene Unterbringung in der JVA B als verhältnismässig und gerechtfertigt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines
Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie
haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation,
der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren
als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 31 f.).
6.3
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Aufgrund seines klar
unhaltbaren Verhaltens im Massnahmenvollzug und der damit einhergehenden
besonderen Gefährlichkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB erweist
sich die Beschwerde als aussichtslos. Dass der Beizug der Rechtsvertreterin
vorliegend notwendig war, wird in der Beschwerdeschrift sodann nicht begründet.
Diese enthält ausserdem den Wortlaut des Rekurses, wobei nur die Absätze anders
platziert wurden. Die freigestellte Vernehmlassung vom 12. September 2013
enthält sodann Klarstellungen zum Sachverhalt, die auch der Beschwerdeführer –
wie bereits früher unter Beweis gestellt – hätte machen können. Damit ist nicht
erwiesen, dass er nicht in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu
wahren. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…