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Entscheid

VB.2013.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00508

9. Oktober 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15641)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 wegen

sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, mehrfachen Verabreichens

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kindern, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz

vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

(BetmG) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren (unter Einbezug der Reststrafe, abzüglich 857 Tagen bereits

erstandener Untersuchungshaft) verurteilt. Es wurde eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, deren

Vollzug demjenigen der Freiheitsstrafe vorausging (act. 11/2/25

Disp.-Ziff. 1, 3, 5 und 6; act. 11/2/24 Disp.-Ziff. 1).

B. Am 14. März

2012 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die vom Obergericht

angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Vollzug. Das Massnahmenzentrum

D wurde mit dem Massnahmenvollzug beauftragt. Während seines Aufenthalts im D

wurde A wegen Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen, Arbeitsverweigerung,

ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Anstaltspersonal und Mitinsassen,

Tätlichkeit gegenüber einem Mitinsassen, Beschädigung von Gebäuden und

Gegenständen sowie Beleidigung gegenüber Mitinsassen und Drittpersonen

13 Mal diszipliniert. Überdies musste am 29. Juni 2012 eine

Sicherungsmassnahme wegen Selbstgefährdung und erhöhter Aggressivität

angeordnet werden. Aufgrund der massiv malignen Entwicklung von A erfolgte am

20. Dezember 2012 bis 24. Januar 2013 ein Time-out im

Regionalgefängnis E. Nach seiner Rückkehr empfahl das D am 25. Februar

2013 die Weiterführung der sta­tionären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

StGB sowie seine Versetzung in die forensisch-psychiatrische Abteilung der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B.

C. Am 14. März

2013 ordnete das Amt für Justizvollzug die Einweisung von A in die JVA B per

20. März 2013 an, wo er sich zurzeit befindet. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung des Rekurses wurden die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A, anwaltlich vertreten, am 15. April 2013 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung

vom 14. März 2013. Er sei per sofort zum Vollzug der Massnahme in eine offene

Einrichtung (mit Wohn- und Arbeitsexternat) oder superprovisorisch in eine

psychiatrische Einrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die bedingte

Entlassung mit ambulanter Massnahme zu verfügen. Die aufschiebende Wirkung sei

wiederherzustellen. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person

der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bestellen sowie die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm die Kostenvorschusspflicht zu

erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit

eigenem Schreiben vom 13. April 2013, eingegangen am 18. April 2013,

erhob A Rekurs/Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

14.

März 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern und ersuchte um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern trat am 17. April 2013 auf den Rekursantrag

von A betreffend bedingte Entlassung aus der Massnahme nicht ein und wies das

Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag um Erlass

vorsorglicher/superprovisorischer Massnahmen ab. Am 3. Juni 2013 erfolgte

die Abweisung des Rekurses. Die Direktion der Justiz und des Innern gewährte A

für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung.

III.

Dagegen erhob A am 8. Juli 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen vom 3. Juni und 14. März

2013.

seien aufzuheben. Er sei per sofort zum Vollzug der Massnahme in eine

offene Einrichtung (mit Wohn- und Arbeitsexternat) oder in eine psychiatrische

Einrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung mit

ambulanter Massnahme zu verfügen. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen sowie die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm wegen ausgewiesener

Mittellosigkeit die Kostenvorschusspflicht zu erlassen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Direktion der Justiz und des

Innern liess sich am 11. Juli 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Leitung des Amts für Justizvollzug

in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 insbesondere unter Verweisung

auf die mit eingereichte Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Straf- und Massnahmenvollzug 3, vom 22. Juli 2013. Nach gewährter Frist­erstreckung

nahm A am 12. September 2013 dazu Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Wie die

Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid vom 17. April 2013 erwog, kann nur Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein, was

bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung im Verwaltungsverfahren war bzw.

hätte sein sollen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 54

N. 4). Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 14. März

2013.

bildet die Einweisung des Beschwerdeführers in die

forensisch-psychiatrische Abteilung der JVA B, wo die mit Urteil vom 12. Dezember

2011.

angeordnete stationäre therapeutische Massnahme weiter vollzogen werden

sollte. Nicht entschieden wurde über die bedingte Entlassung, was in einer

neuen Verfügung des Beschwerdegegners zu erfolgen hat und vom Beschwerdegegner

bereits in Aussicht gestellt wurde (Art. 62d Abs. 1 StGB in Verbindung

mit §§ 5 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [JVV]; act. 11/1/104). Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es sei die bedingte Entlassung mit ambulanter Massnahme

– wobei er wohl eine ambulante Behandlung meinte – zu verfügen, ist folglich

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 50 Abs. 1

VRG das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin überprüft. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, -überschreitung sowie -unterschreitung.

Damit ist zugleich gesagt, dass eine bloss unzweckmässige Ermessensausübung

nicht gerügt werden kann bzw. nicht geprüft wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

2.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht

einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern,

und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden

Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG;

Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4).

2.2

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers,

er sei nicht angehört worden, ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz

zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG; act. 4 E. 1 S. 3), soweit er damit

eine Gehörsverletzung geltend macht. Die Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls als geheilt zu betrachten (BGE 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).

2.3

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz den Bericht des Therapeuten F

über den Verlauf der Therapie nicht eingeholt habe. Seiner Ansicht nach handle

es sich dabei um eine willkürliche Nichtberücksichtigung von für ihn positiven

Tatsachen. Er macht damit wiederrum eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs geltend, indem die damit beantragte Beweisofferte von

der Vorinstanz nicht berücksichtigt und damit der Beweis nicht abgenommen worden

sei.

Der Entscheid der

Vorinstanz, von der Einholung des (noch zu verfassenden) Berichts von F

abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Ein solcher Bericht würde den Verlauf der

vom Beschwerdeführer besuchten Psychotherapien im Einzel-Setting und die daraus

resultierenden Ergebnisse wiedergeben. Zwar ist es möglich, dass darin

Positives über ihn verzeichnet wäre, jedoch würde dies nur die Therapierung und

nicht das hier interessierende Verhalten des Beschwerdeführers im

Vollzugsalltag betreffen. Wie in der Verfügung vom 3. Juni 2013

festgehalten wurde, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Dokument

ein anderes Bild vom Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber den Mitinsassen

und dem Personal im D als das bereits in den Berichten über den

Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013 ausführlich beschriebene

vermitteln könnte. Im Übrigen ist in den besagten Berichten der Bereich "Forensische Therapie"

behandelt, womit eine Gesamtschau betreffend die beim Beschwerdeführer

erfolgten therapeutischen Interventionen gegeben wird. Somit durfte von der

Einholung eines von F zu erstellenden Therapieberichts abgesehen werden.

3.

3.1

Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht

bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen

(Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das

mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen

Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die

Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere

Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er

kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt

werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal

gewährleistet ist (Abs. 3).

3.2

Der Straf-

und Massnahmenvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der

Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung

zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl.

auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Vollzugsbehörden können aufgrund einer

eintretenden akuten Fluchtgefahr oder Gefährlichkeit des Betroffenen anlässlich

eines Aufenthalts in einer Klinik oder Massnahmevollzugseinrichtung mittels

Einweisung in eine geschlossene Einrichtung nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3

StGB eingreifen. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeit muss mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein, der Betroffene könne mit bereits

ausgeführten strafbaren Handlungen fortfahren, oder er

werde eine angedrohte strafbare Handlung ausführen. Die Rückfallgefahr muss

konkret und wahrscheinlich sein; sie muss sich aus der Würdigung einer Reihe

von Umständen ergeben. Dabei geht es um die interne Gefährlichkeit bzw. eine

vom Verhalten oder dem Zustand des Betroffenen ausgehende Gefahr für die Sicherheit

und Ordnung in der Einrichtung, wobei unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur eine erhebliche Störung zur gesicherten Unterbringung führen kann. Als Beispiel wird eine schwere ernstzunehmende Drohung oder ein bewusster Kampf gegen die Anstaltsordnung erwähnt.

Nicht genügen können Schwierigkeiten mit schweren Verhaltensauffälligkeiten

und/oder Renitenz gegenüber Bediensteten der Einrichtung (BGr, 27. September 2012,6B_372/2012, E. 2.3; 27. Juli

2012,6B_205/2012, E. 3.2.2 ff.; 21. Dezember 2009,6B_629/2009,

E. 1.2.2.2; Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger,

Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 59

N. 106).

4.

4.1

Unbestrittenermassen

soll die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

weitergeführt werden. Strittig ist indessen, in welcher Vollzugsform diese zu

erfolgen hat. In diesem Zusammenhang interessiert das vom Beschwerdeführer bis

anhin an den Tag gelegte Vollzugsverhalten, das von den Vorinstanzen als untragbar

erachtet wurde. Der Beschwerdeführer rechtfertigt es damit, dass er im D von

einem Mitinsassen ständig provoziert und gemobbt worden sei, was vorinstanzlich

zu wenig berücksichtigt worden sei. Innerhalb der Gruppe im Massnahmenvollzug

habe er auch aufgrund des Anlassdelikts (Sexualdelikt mit Kindern) einen schwierigen

Stand.

4.2

Nach

Durchsicht der Berichte über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013

sowie der gegen den Beschwerdeführer verfügten Disziplinarentscheide, wobei deren Inhalt sowie die offenbar

unterbliebene Weiterleitung der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen

gegen das Anstaltspersonal vorliegend nicht zur Prüfung stehen, ist

festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Darstellung seiner

Situation im D nicht zutrifft. Insbesondere ist den besagten Entscheiden zu

entnehmen, dass die verbalen Entgleisungen gegenüber dem besagten Mitinsassen

zunächst vom Beschwerdeführer ausgingen, wobei dies aufgrund des schriftlich

ausgewiesenen Kontaktverbots zwischen den beiden nicht zulässig gewesen wäre.

Auch hatte der Beschwerdeführer zugegebenermassen Auseinandersetzungen mit

weiteren Insassen; dabei ging es jeweils um sein ungebührliches Verhalten.

Falls andere den Beschwerdeführer zuerst provoziert hätten, bestünde jedenfalls

kein Rechtfertigungsgrund, in gleicher Weise zu reagieren. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer sich nicht an die anstaltsinternen Vorgaben und Weisungen der

Anstaltsmitarbeitenden hielt, sondern diese jeweils beschimpfte und ihnen mit

Strafanzeigen drohte. Falls er sich mit diesen Anzeigen gegen eine

ungerechtfertigte Behandlung seitens des Personals zur Wehr setzen wollte, wie

in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, so erscheint dies jedenfalls nicht

das zielführende Mittel dafür gewesen zu sein. Stattdessen hätte er ein

Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügungen einlegen sollen, was er denn auch

in zwei Fällen tat (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des

Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2013). Schliesslich konnte der

Beschwerdeführer auch nicht durch die Versetzung ins Regionalgefängnis E mit längerem

Aufenthalt im Sinn eines Time-out zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung

bewegt werden. Vielmehr zeichnete sich eine weitere Verschlimmerung der

Verhaltensweise des Beschwerdeführers ab. Auch wenn einzelne Disziplinierungen

nur aufgrund von geringfügigen Verstössen gegen die Hausordnung erfolgten, so

ist im Rahmen einer Würdigung aller Umstände und unter Hinweis auf die dem

Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition nicht

zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers

in der D gegenüber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte.

4.3

Der

Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass positive Tatsachen von der Vorinstanz

in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien. Dies trifft jedoch

nicht zu. Die Aktennotiz vom 7. November 2012 gibt nur eine Zwischenbilanz

wieder, wonach beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung ersichtlich sei.

Eine Versetzung auf die offene Abteilung des D wurde jedenfalls nur in Aussicht

gestellt, sofern es ihm gelänge, sich bis in etwa drei Monaten kooperativ zu

verhalten. Diese zwischenzeitlich auftretenden "besseren

Phasen" fanden somit Eingang in die

vorinstanzliche Gesamtwürdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls. Zu

kurz gegriffen ist der Hinweis auf die Textstelle in den Berichten des D über

den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013, wonach sich der Beschwerdeführer

aus der Sicht des Sicherheitsdiensts mehrheitlich an die Punkte der Hausordnung

oder deren Ausführungsbestimmungen gehalten habe, unter Ausklammerung der

nachfolgend in den Berichten aufgeführten Darstellung der weiteren Sachlage.

4.4

Bereits anlässlich früherer Strafvollzüge legte der Beschwerdeführer

ähnliche Verhaltensweisen wie die vorliegend infrage stehenden an den Tag. Es

ist dazu abermals auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni

2013.

zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG; act. 4 E. 4.2 S. 6). Insbesondere ist darin

von "teilweise besseren Zeiten"

des Beschwerdeführers die Rede, sodass davon auszugehen ist, dass wiederum

positive Tatsachen von der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Dass die Vorfälle

aus früheren Strafvollzügen in der vorinstanzlichen Verfügung einseitig, unvollständig

und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt

wird, ist daher nicht ersichtlich.

4.5

Der Beschwerdeführer verneint schliesslich die von ihm ausgehende

besondere Gefährlichkeit und verweist insbesondere auf das Sachurteil des

Obergerichts vom 12. Dezember 2011. Dabei verkennt er indessen, dass

vorliegend nicht die Gefährlichkeit bezüglich der Anlassdelikte zu beurteilen

ist, die Gegenstand des obgenannten Entscheids waren, sondern sein zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares

Verhalten im Massnahmenvollzug. Folglich bedarf es vorliegend keines neuen

Gutachtens hinsichtlich seiner Rückfallgefahr, wobei darauf hinzuweisen bleibt,

dass die letzte Begutachtung erst drei Jahre zurückliegt und der Gutachter

dabei zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege eine deutliche

Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Überdies wurde im

besagten Gutachten bereits die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59

Abs. 3 StGB empfohlen. Selbst das Obergericht wies den Beschwerdeführer

mit Nachdruck darauf hin, dass die geschlossene Unterbringung im Sinn von Art. 59

Abs. 3 StGB auch später während laufendem Massnahmenvollzug erfolgen

könne, wobei auch interne Gefährlichkeit in der Anstalt, mithin ein Verhalten,

welches Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährde, wie zum Beispiel

schwere ernstzunehmende Drohungen, Anlass für eine gesicherte Unterbringung

sein könne. Da das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung an den Tag

gelegte Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend Streitgegenstand bildet und

dieses ohne Weiteres als die interne Sicherheit und Ordnung der D erheblich

störend bezeichnet werden kann, ist im Übrigen nicht zu prüfen, ob vom

Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr ausgeht, was die Vorinstanz – entgegen den

Vorbringen in der Beschwerdeschrift – denn auch nicht tat.

4.6

Unter diesen Umständen und mit Hinweis auf die dem

Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition

stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als

nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gefährlich ein.

5.

5.1

Nach

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zuständige Vollzugsbehörde die Unterbringung

des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung und somit auch den Ort

des Massnahmenvollzugs bestimmen (BGr, 21. Dezember 2009,6B_629/2009,

E. 1.2.3; Ulrich Weder, Die "kleine

Verwahrung" [Art. 59 Abs. 3 StGB] im

Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, ZSR, Bd. 130 [2011], Bd.

1, S. 577–594, 590; kritisiert von Heer, Art. 59 N. 110). Die

vom Beschwerdegegner gewählte Vollzugseinrichtung, die JVA B, erscheint für den

Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 59 Abs. 3

StGB als geeignet, was mit dem ins Recht gelegten Führungsbericht vom 22. Juli

2013.

bestätigt wird. Sodann reicht eine allfällige Waschmittelallergie nicht

aus, um den Beschwerdeführer in eine andere Anstalt zu versetzen. Allenfalls

sind anstaltsinterne Vorkehrungen zur Linderung der von ihm geltend gemachten

Beschwerden zu treffen. Die JVA B hat sich jedenfalls dieser Problematik

ernsthaft angenommen (Dossier Korrespondenz, Interne Mitteilung des Direktors

der JVA B vom 20. Juni 2013). Dabei gilt es zu erwähnen, dass es offenbar

bereits bei der D keine Anweisung des Arztes für eine Sonderbehandlung des

Beschwerdeführers oder ein separates Waschen der Kleider gab.

5.2

In der JVA

B kann die begonnene Therapierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden.

Dass die Therapierung unterbrochen werden musste und sich der Massnahmenvollzug

damit verlängern kann, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Allerdings

verweigert er seit der besagten Versetzung jegliche therapeutische Intervention.

Darüber hinaus liess er sich bis anhin nicht auf eine deliktorientierte Therapierung

ein. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche insbesondere den in

den Berichten des D über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013

dargestellten Therapieverlauf wiedergeben, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG;

act. 4 S. 5 ff. E. 4.2 und 5.1; vgl. auch act. 11/1/93

S. 3).

5.3

Aufgrund der ausgewiesenen besonderen Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzugs kommt

die Rückversetzung in eine offene Einrichtung nicht infrage. Unter den

gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75

Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint

vielmehr die geschlossene Unterbringung in der JVA B als verhältnismässig und gerechtfertigt, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie

haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation,

der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren

als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 31 f.).

6.3

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Aufgrund seines klar

unhaltbaren Verhaltens im Massnahmenvollzug und der damit einhergehenden

besonderen Gefährlichkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB erweist

sich die Beschwerde als aussichtslos. Dass der Beizug der Rechtsvertreterin

vorliegend notwendig war, wird in der Beschwerdeschrift sodann nicht begründet.

Diese enthält ausserdem den Wortlaut des Rekurses, wobei nur die Absätze anders

platziert wurden. Die freigestellte Vernehmlassung vom 12. September 2013

enthält sodann Klarstellungen zum Sachverhalt, die auch der Beschwerdeführer –

wie bereits früher unter Beweis gestellt – hätte machen können. Damit ist nicht

erwiesen, dass er nicht in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu

wahren. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…