VB.2013.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00509
12. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16035)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00509
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die 1966
geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste am 7. Januar 1991 in die
Schweiz ein und stellte zunächst unter falschem Namen ein Asylgesuch, welches
abgewiesen wurde. Ein zweites Asylgesuch, welches sie unter richtigem Namen
stellte, zog sie nach ihrer Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen
italienischen Staatsangehörigen E, geboren 1938, zurück. Die aufgrund der
Heirat erhaltene Aufenthaltsbewilligung wurde ihr nach der Ehescheidung nicht
verlängert. Am 28. Februar 1994 heiratete A den hier niedergelassenen
kenianischen Staatsangehörigen G, geboren 1952, und erhielt erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 23. Februar 1999
erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung von G am 21. September
1999, heiratete sie H, geboren 1971. Diese Ehe wurde am 30. November 2007
geschieden.
B. Neben
den zwei in Nigeria lebenden Töchtern, I und J, beide 1986 geboren, ist A Mutter
von K, geboren 2007, und L, geboren 2012, welche beide nigerianische
Staatsangehörige und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind. Vater von K
ist M, geboren 1966, welcher 2012 gestorben ist. M ist auch der mutmassliche
Vater von L. Gemäss Vorladung vom 9. Oktober 2013 ist eine Klage auf
Vaterschaft gegen dessen Nachkommen beim Bezirksgericht Zürich hängig.
C. A wurde
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach straffällig:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. Juli 2000
wurde sie wegen mehrfacher Widerhandlung und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von zwei Monaten bestraft.
-
Am 21. Mai 2002 wurde sie mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
Zürich wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit 21 Tagen
Gefängnis bedingt bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
11. November 2003 wurde sie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 15 Monaten Gefängnis
bedingt bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Mai 2002.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
21. August 2004 wurde sie wegen Widerhandlung und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit 13 Monaten Gefängnis
bedingt bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 11. November 2003.
-
Am 14. Oktober
2009 wurde sie mit Urteil des Obergerichts Zürich wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und unter
Einbezug des zu verbüssenden Strafrests aus den vorangegangenen Delikten mit
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren als Gesamtstrafe bestraft.
D. Als
Folge ihrer fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 19. Februar 2004 und
am 23. November 2004 verwarnt. Nachdem sie dennoch erneut straffällig
geworden war, widerrief das Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung am 20. April
2011.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Juni 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei
ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen und Akteneinsicht zu gewähren,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihr unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Zudem beantragte sie, "es sei vorliegendes
Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines vollziehbaren Entscheids im parallel
anhängigen Kindesschutz-Verfahren betreffend die von der Beschwerdeführerin
beantragte Aufhebung des Obhutsentzugs über ihren minderjährigen Sohn K zu
sistieren".
Während die Rekursabteilung auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Eine Sistierung wird dann gewährt, wenn der
Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem
anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. VGr,
22. August 2012, VB.2012.00364; E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorm. zu §§ 4–31,
N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der
Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von
präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2.b).
Der
Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines
Entscheides im Verfahren betreffend den Obhutsentzug über K ist
gegenstandslos geworden, da K gemäss
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober
2013 wieder unter ihrer Obhut steht. Indessen stellt die Beschwerdeführerin in
besagtem Schreiben sinngemäss den Antrag, das vorliegende Verfahren sei aufgrund eines Vaterschaftsprozesses gegen den mutmasslichen Vater
von L, M, zu sistieren. Auch unter Berücksichtigung der Schreiben von N, Zentrum R, vom 12. Juni 2013 und von O,
Soziale Dienste Stadt Zürich, vom 13. Juni 2013,
ist dieser Antrag abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder vom Ausgang
des Vaterschaftsprozesses abhängt noch wesentlich dadurch beeinflusst wird.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Es ist ein Anspruch formeller Natur und steht den
Parteien
unbesehen davon zu, ob sie in der Sache selbst einen Rechtsanspruch
besitzen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet
der Erfolgsaussichten in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, mit Hinweisen). Die Praxis geht jedoch aus Gründen der
Verfahrensökonomie von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus.
Eine Heilung setzt voraus, dass das verletzte Gehör tatsächlich unter Ausschöpfung
der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das
eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff., mit Hinweisen; BGr,
18. Juni 2001,2P.61/2001, E. 3b/cc). Eine Heilung ist demgegenüber
nicht möglich, wenn der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt,
welches die obere Instanz nicht überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist laut
Bundesgericht sodann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung
abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde (BGr, 22. August 2003,1P.191/2003, E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I
550/99, E. 1d).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend,
das rechtliche Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden, da letztere ihren
Entscheid gefällt habe, ohne die Beschwerdeführerin bezüglich der
Obhutszuteilung Ks anzuhören. Ob dies der Fall ist kann offen bleiben. Die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde ohnehin zu einem formalistischen
Leerlauf führen. Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid diejenige Obhutszuteilung
zugrunde, die im Bundesgerichtsentscheid vom 6. August
2013 bestätigt wird, nämlich die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdeführerin
(5A_473/2013). Eine Rückweisung hätte damit einzig
eine Verfahrensverzögerung zur Folge, am Resultat
würde sich indessen nichts ändern. Zudem hat sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 vor Verwaltungsgericht geäussert. Da die
Obhutszuteilung im Rahmen der Verhältnismässigkeit beachtet werden kann, kann
das von der Beschwerdeführerin diesbezüglich Vorgebrachte im vorliegenden
Verfahren voll berücksichtigt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher
nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
3.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen
und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann
widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches
angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).
3.2
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin,
welche sich bereits mehr als 15 Jahre in der
Schweiz aufhält, mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, wobei insbesondere
die letzte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Ein
Widerrufsgrund liegt somit vor.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich
überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der
Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen
persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter dieser
Voraussetzung kann auch die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), auf die sich die
Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, eingeschränkt werden (vgl. Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Zu berücksichtigen sind
insbesondere die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit der Beschwerdeführerin
und der Grad der Integration hierzulande, die Schwere des Tatverschuldens und
die seither vergangene Zeit sowie ihr Verhalten während dieser Zeit, die
Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welcher sie und ihre
Familie bei einer Rückkehr rechnen müssen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
4.2
4.2.1
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden
in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129
II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3).
Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf
das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
Ausländern, die sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr
bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011,2C_28/2010, E. 2.3).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin wurde mehrmalig wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
verurteilt, wobei insbesondere die Verurteilung vom 14. Oktober 2009 zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ins Gewicht fällt. Das Obergericht
führte an, die Beschwerdeführerin habe im Drogenhandel auf mittlerer
Hierarchiestufe agiert und dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt.
Trotz einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung ihrer Schuldfähigkeit,
wiege ihr Verschulden schwer. Die mehrmalige Delinquenz der Beschwerdeführerin
zeugt von einer exemplarischen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung
über einen längeren Zeitraum, welche auf eine ungünstige Legalprognose
hindeutet und welcher generalpräventiv entgegenzutreten ist. Im Übrigen kann in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Insgesamt liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung
der Beschwerdeführerin vor.
4.2.3
Angesichts des Ausmasses, der Schwere ihrer Straffälligkeit und ihrer
Unbelehrbarkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen würde.
Solche aussergewöhnlichen Umstände sind
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter
von 24 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Ihre
gesamte Schulzeit sowie eine dreijährige Lehre als Verkäuferin absolvierte sie
in Nigeria. Ihre lebensprägenden Jahre verbrachte sie somit in Nigeria. Zu
ihrer Heimat, in der ihre beiden Töchter I und J, ihre Mutter sowie ihre
Geschwister leben, hat sie nach wie vor regen Kontakt. Sie telefoniert oft mit
ihrer Mutter und gelegentlich mit ihren Geschwistern. Einmal pro Jahr reist sie
zudem nach Nigeria. Trotz ihres mehr als 23-jährigen Aufenthalts in der Schweiz
und trotz verschiedenster Arbeitsstellen, vermochte sie sich nicht zu
integrieren. Ausser ihren Kindern K und L macht sie keine vertieften sozialen
Bindungen in der Schweiz geltend. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Momentan wird sie von der Sozialhilfe unterstützt. Die Vorinstanz ging somit zu
Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit den Verhältnissen
im Heimatland vertraut ist und eine Rückkehr nach Nigeria, wenn auch mit einer
gewissen Härte verbunden, nicht unzumutbar ist. Dass sich die
Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt hat sowie
ihren Pflichten und Aufgaben pflichtbewusst und kooperativ nachkommt, vermag daran nichts zu ändern.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat ein schweizerisches oder ausländisches Kind als Konsequenz
der in einem familienrechtlichen Verfahren getroffenen Regelung das
Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen und
ihm gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (BGr, 23. September 2010,2C_364/2010, E. 2.2.1). Dahinter steht die Überlegung,
dass das Kind vorerst keine selbständige Beziehung zu seiner weiteren Umwelt,
zu einem bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre
ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen (BGE 127 II 60, E. 2a).
Unter Verweis auf das Schreiben der
Sozialarbeiterin P vom 18. Oktober 2013 führt die Beschwerdeführerin
sinngemäss an, für K hätte ein Landeswechsel negative Konsequenzen. Er würde
dadurch in seiner Persönlichkeit und in seiner Entwicklung beeinträchtigt. Der
regelmässige Kontakt zu seinen Pflegeeltern sei nach wie vor sowohl für K
selber als auch für den Beziehungsaufbau zur Beschwerdeführerin wichtig. Dem
ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 6. August 2013, in dem es die Obhut über K der Beschwerdeführerin
zuteilt, festhält, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Wohl von
K bei einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet wäre (5A_473/2013, E. 6). Die Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte also
unter Berücksichtigung einer möglichen Rückkehr Ks mit seiner Mutter nach
Nigeria und damit auch unter Berücksichtigung allfälliger
Anpassungsschwierigkeiten auf Seiten Ks. Bei allem Verständnis für die
Auswirkungen, welche die erneute Veränderung der Lebensverhältnisse auf K haben
könnten, ist dementsprechend anzufügen, dass P in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2013 auch festhält, der Beziehungsaufbau von K zur
Beschwerdeführerin sei gelungen. Er fühle sich wohl bei ihr. Damit ist es K
zuzumuten, das Schicksal seiner Mutter zu teilen und ihr nach Nigeria zu
folgen. Auch das beantragte Einholen weiterer
Erkundungen diesbezüglich bei P bzw. bei der KESB in Q
vermöchte diese Würdigung nicht zu ändern. Mit
Schreiben vom 18. Oktober 2013 hat sich P zudem
bereits zur Sache geäussert. Weitere Abklärungen in diese
Richtung können somit unterbleiben.
Bei L, welche erst 14 Monate alt ist, und somit noch keine vertiefte Bindung zur Schweiz
aufbauen konnte, dürfte es bei einem Wegzug nach Nigeria kaum zu
Anpassungsstörungen kommen. Auch ihr ist es zuzumuten, mit der
Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückzukehren.
4.2.4
Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse der Wegweisung der Beschwerdeführerin
ihr privates Interesse und dasjenige ihrer Kinder am Verbleib in der Schweiz.
Somit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
Damit bleibt entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auch kein Raum für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012,2C_254/2010,
E. 4.3).
5.
5.1
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme (Kölz/Bosshardt/Röhl, § 16 N. 32).
Bereits die Vorinstanzen haben
detailliert aufgezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verwirkt hat. Angesichts des Ausmasses ihrer Straffälligkeit und
der mangelnden Integration in der Schweiz durfte sich die Beschwerdeführerin
nur wenige Chancen auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ausrechnen. Daran
ändert auch der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorliegende
Bundegerichtsentscheid bzgl. der Obhutszuteilung Ks nichts. Auch bei einem
gegenteiligen Entscheid wären die Chancen der Beschwerdeführerin auf einen
Verbleib in der Schweiz gering gewesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Erwägungen
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…