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Entscheid

VB.2013.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00511

11. September 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15544)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 16. März

2010 sprach das Bezirksgericht Zürich A des mehrfachen, teilweise versuchten

Raubes, der Tätlichkeiten sowie der Sachbeschädigung schuldig. Zudem widerrief

das Gericht eine am 20. Mai 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe und bestrafte

ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 325 Tagen

bereits erstandener Haft) sowie einer Busse von Fr. 500.-. Das Gericht

ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des

Strafgesetzbuchs an (Behandlung von psychischen Störungen) und schob den

Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf.

B. Am 6. Juli

2010 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, A werde zum Vollzug

der stationären Massnahme in die Klinik der Forensischen Psychiatrie im Psychiatriezentrum

C eingewiesen. Seit dem 29. November 2011 befindet er sich in der Klinik D.

C. Am 16. Juli

2012 ordnete das Amt für Justizvollzug an, die stationäre Massnahme sei

weiterzuführen. Diese Anordnung wurde von A nicht angefochten.

D. Am 5. März

2013 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um sofortige Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug. Am 14. März 2013 trat das Amt auf das Gesuch nicht ein,

soweit A um eine gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs ersucht hatte

(Disp.-Ziff. I), und wies das Begehren um bedingte Entlassung aus der

stationären therapeutischen Massnahme ab (Disp.-Ziff. II).

E. Am

28. März 2013 stellte A, vertreten durch RA E, beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ein Haftentlassungsgesuch.

Mit Verfügung vom 3. April 2013 trat das Gericht auf dieses Gesuch nicht

ein und überwies es der Direktion der Justiz und des Innern zur Behandlung als

Rekurs. Eine gegen die Weiterleitung gerichtete Beschwerde wurde

letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (BGr, 27. Mai 2013,

6B_421/2013).

F. Am 8. April

2013 zeigte die Direktion der Justiz und des Innern RA E an, dass das

Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2013 als Rekurs gegen die Verfügung des

Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013 entgegengenommen werde. Am 29. April

2013 erhob A, diesmal vertreten durch RA B, einen weiteren Rekurs gegen die

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013. Aufgrund des

bereits laufenden Rekursverfahrens trat die Direktion der Justiz und des Innern

auf diesen Rekurs am 2. Mai 2013 nicht ein.

Erwägungen

II.

A. Am 3. Juni

2013.

verfügte die Direktion der Justiz und des Innern, der Rekurs A vom 28. März

2013.

werde abgewiesen, soweit er eine umgehende gerichtliche Überprüfung des

Freiheitsentzugs sowie die sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme

verlange (Disp.-Ziff. I). Soweit sich der Rekurs gegen die Verweigerung der

bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme richte, werde der Rekurs

teilweise gutgeheissen; Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 5. März 2013

werde aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an

das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen (Disp.-Ziff. II). Zur Begründung

führte die Direktion an, dass das Justizvollzugsamt A vor dem Entscheid über

die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nicht angehört und keinen

Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt habe. Ferner habe sich

das Amt zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob zur Beurteilung

der Legalprognose A ein neues oder ergänzendes Gutachten erforderlich sei bzw.

ob immer noch auf das letzte Gutachten (vom 30. Dezember 2009) abgestellt

werden dürfe.

B. Am 5. Juli

2013.

hörte das Amt für Justizvollzug A an und verfügte am 11. Juli 2013,

die stationäre Behandlung werde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nicht gegeben seien. Am 7. August

2013.

gab das Amt für Justizvollzug ein ergänzendes, bis Mitte November 2013 zu

erstellendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das aufzeigen soll, ob die

Weiterführung der stationären Massnahme sinnvoll und legalprognostisch nötig

ist.

III.

A. Am 8.

Juli 2013 gelangte A, vertreten durch RA B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, Disp-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 3. Juni

2013.

sei aufzuheben. Sein Freiheitsentzug sei mittels Weiterleitung der Beschwerde

an das zuständige Gericht gerichtlich zu überprüfen, und er sei umgehend

bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei im Rahmen

der zu veranlassenden gerichtlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs vom

zuständigen Gericht ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Ferner sei

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen; es sei eine

beschleunigte Behandlung des Verfahrens zu veranlassen. Schliesslich sei ihm

für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Am 16. Juli

2013.

beantragte die Direktion der Justiz und des Inneren, auf die Beschwerde

vom 8. Juli 2013 sei wegen Verspätung nicht einzutreten; eventualiter sei

sie abzuweisen. Die gleichen Anträge stellte am 8. August 2013 das Amt für

Justizvollzug.

C. Am 30. August

2013.

liess A das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Am

gleichen Tag stellte er beim Amt für Justizvollzug erneut das Begehren, der

Freiheitsentzug sei durch ein Gericht zu überprüfen und er sei umgehend bedingt

aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter

zu behandeln.

1.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer

Eingabe vom 30. August 2013 selber eingeräumt, dass sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht verspätet eingereicht hat: Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde ihr gemäss

Empfangsschein am 5. Juni 2013 zugestellt, so

dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Juli

2013.

endete (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VRG). Sie reichte

die Beschwerde indessen erst am 8. Juli 2013 und somit nach Ablauf der gesetzlichen

Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht ein.

1.3

Am 30. August 2013

ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

1.3.1

Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs macht die Rechtsvertreterin

geltend, es sei zu einem offensichtlichen, ihr unerklärlichen Versehen

gekommen, das sie ausserordentlich bedaure: Sie habe ein falsches Zustelldatum

notiert und die Beschwerdefrist deshalb nicht korrekt berechnet. Bei der

Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs sei mitzuberücksichtigen, dass es sich um

eine Angelegenheit handle, die für den Beschwerdeführer von grosser Tragweite

sei (drohende Überhaft) und die keine Verzögerung dulde (Geltung des

qualifizierten Beschleunigungsgebots).

1.3.2

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist

gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis

rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin

(vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00431, E. 4.1). Bei Anwälten

gilt ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien (VGr, 13. Juli

2011, VB.2011.00271, E. 2.1). Es gehört zu den grundlegenden Pflichten der

Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren

(VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3). Es liegt im Risikobereich

der Empfänger, sich das exakte Datum der Postzustellung zu merken. Haben sie

sich das Datum aus Versehen falsch notiert, haben sie die Säumnis selber

verschuldet (BGr, 12. Dezember 2011,1C_336/2011, E. 2.4).

Fristversäumnisse eines beauftragten Vertreters müssen sich die

Verfahrensbeteiligten anrech­nen lassen (VGr, 13. Juli 2011,

VB.2011.00271, E. 2.1). Die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist durch

den Vertreter ist der vertretenen Partei als Versäumnis selbst dann zuzurechnen,

wenn diese dadurch einen Rechtsverlust erleidet (VGr, 25. März

2009, VB.2008.00486, E. 2.2; RB 2002 Nr. 12 E. 2).

1.3.3

Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kommt eine

Fristwiederherstellung im vorliegenden Fall nicht in Frage: Unabhängig von den

Säumnisfolgen hat sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine

Rechtsvertreterin das Zustelldatum versehentlich falsch notierte bzw. dass sie

die Beschwerdefrist unzutreffend berechnete, als grobe Nachlässigkeit anrechnen

zu lassen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist folglich abzuweisen.

1.4

Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht

eingehalten hat (E. 1.2) und die Frist

nicht wiederhergestellt werden kann (E. 1.3), ist auf die Beschwerde grundsätzlich

nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden muss, ob es sich beim

angefochtenen Zwischen- bzw. Teilentscheid überhaupt um ein zulässiges

Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG handelt.

1.5

Ein Vorbehalt gilt

indessen mit Bezug auf den Antrag des

Beschwerdeführers, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen und er sei umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu

entlassen. Damit beanstandet er implizit eine unbotmässige Rechtsverzögerung,

und eine derartige Rüge ist – unter Vorbehalt von Treu und Glauben – an keine

Frist gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 50),

zumal der Beschwerdeführer an der beantragten Feststellung ein schutzwürdiges

Interesse hat (vgl. BGE 138 II 513, E. 6.5; BGE 137 IV 118 E. 2.2). In

diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 59

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann das Gericht im Fall eines

psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a.

der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der

Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die zuständige

Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus

dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben

ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den

Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein

(Art. 62d Abs. 1 StGB). Nach Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person, die

festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass

ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig

ist.

2.2

Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Natur des

Freiheitsentzugs massgebend für die Frage, in welchen zeitlichen Abständen

dessen Rechtmässigkeit zu prüfen ist und wie lange das Verfahren zur Prüfung

eines Entlassungsgesuchs bis zum gerichtlichen Entscheid dauern darf (vgl. BGE

121.

I 297 E. 3b/cc; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl.,

Kehl 2009, Art. 5 N. 132 und 145; Jens Meyer-Ladewig, Handkommentar

EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 5 N. 94; Mark E.

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,

Zürich 1999, § 17 N. 369). Während beispielsweise im Fall einer Untersuchungshaft

ein Haftentlassungsgesuch innert weniger Wochen gerichtlich zu prüfen ist, kann

eine dreimonatige Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im Fall einer Verwahrung

zulässig sein (BGr, 17. November 2011,6B_232/2011, E. 4.4). Auch

eine viereinhalbmonatige Dauer bis zum Rekursentscheid erachtete das

Bundesgericht für die Beurteilung eines Gesuchs um bedingte Entlassung aus der

Verwahrung als vertretbar (BGr, 25. Januar 2010,6B_796/2009, E. 3.4).

Eine zusätzliche Verfahrensverzögerung kann unter anderem dann als

gerechtfertigt erscheinen, wenn Gutachten einzuholen oder weitere Abklärungen

zu treffen sind und dem Berechtigten in diesem Zusammenhang jeweils das

rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BGr, 6. August 2001,6A.63/2001,

E. 1e).

2.3

Im vorliegenden Fall erweist sich die bisherige Dauer des

Entlassungsgesuchsverfahrens nicht als übermässig. Dass das Verfahren bis zur

Anhandnahme des Rekurses nicht unzulässig lange dauerte, stellte bereits das

Bundesgericht fest (BGr, 27. Mai 2013, 6B_421/2013,6B_421/2013, E. 5).

Das eigentliche Rekursverfahren, das vom 8. April 2013 bis am 3. Juni

2013.

dauerte, weist ebenfalls keine unzulässige Länge auf, wenn die Natur des

Freiheitsentzugs mitberücksichtigt wird. Bei rechtskräftigen Anordnungen stationärer

Massnahmen besteht zwar aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anspruch auf

Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in angemessenen Abständen;

es existiert indessen kein Recht auf jederzeitige Anrufung eines

Gerichts (BGr, 25. Februar 2009,6B_33/2009, E. 3.4). Die

Dringlichkeit, ein Entlassungsgesuch gerichtlich zu prüfen, ist im Fall einer

rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme wesentlich kleiner als beispielsweise

in der Situation einer Untersuchungshaft (vgl. E. 2.2). Im vorliegenden

Fall kommt hinzu, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

Mitverantwortung für die Länge des Rekursverfahrens tragen: Zum einen

beharr(t)en sie auf ihrem Standpunkt, das Entlassungsgesuch müsse umgehend

durch ein Gericht beurteilt werden, obwohl es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, wenn eine oder zwei nichtgerichtliche

Behörden als Vorinstanzen eines Gerichts über Massnahmenentlassungsgesuche

entscheiden (BGE 139 I 51 E. 3.2.3). Zum anderen erhoben die

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers separat Rekurs gegen den

erstinstanzlichen Entscheid, was einen zusätzlichen Verfahrensschritt der

Vorinstanz erforderlich machte (Nichteintretensbeschluss vom 2. Mai 2013). Eine

Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist unter diesen Umständen zu verneinen.

2.4

Anzumerken ist, dass sich eine allfällige (verwaltungs)gerichtliche

Beurteilung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des

vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids noch weiter hinauszögern wird. Dies erscheint

aber zum heutigen Zeitpunkt vertretbar und ist hinzunehmen, da für die

definitive Beurteilung des Entlassungsgesuchs ein Ergänzungsgutachten erstellt

werden muss (vgl. E. 2.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer

im Rahmen des Rekursverfahrens selber (im Eventualstandpunkt) eine Rückweisung

an den Beschwerdegegner beantragt hatte.

3.

3.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – unter

Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3.2) – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Mit der Vorinstanz ist von

seiner Mittellosigkeit auszugehen. Soweit auf die Beschwerde wegen Verspätung

nicht einzutreten war, ist sie als offensichtlich aussichtslos zu erachten. Nicht

als offensichtlich aussichtslos kann hingegen das Begehren um Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden, welches das

Verwaltungsgericht materiell zu beurteilen hatte. Es liegen somit mehrere

selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten vor. Unter

diesen Umständen ist die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise –

nämlich mit Bezug auf das Begehren betreffend Rechtsverzögerung – zu gewähren

(vgl. BGr, 5. August 2013,4A_105/2013, E. 4.1 [zur BGE-Publikation

vorgesehen]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb

lediglich insoweit gutzuheissen, als die Hälfte der Verfahrenskosten

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer ist auf

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

3.3

Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist als grundsätzlich notwendig

zu erachten, da der Massnahmenvollzug für den Beschwerdeführer einen

erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet und zur Frage der gerichtlichen

Beurteilung von Massnahmenentlassungsgesuchen eine differenzierte Rechtsprechung

besteht. RA B ist somit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers einzusetzen. Bei der Bemessung des Honorars wird allerdings

zu berücksichtigen sein, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise

gewährt wird (vgl. E. 3.2) bzw. dass nur jener Aufwand zu entschädigen

ist, der im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerungsrüge notwendig war.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Sinn der

Erwägungen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Ihm

wird in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt.

2.

RA B

läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses

Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand

und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsvertreterin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);

und erkennt:

1.

Das

Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zur

Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…