VB.2013.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00513
22. Januar 2014Deutsch20 min
(URT.2014.15969)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00513
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf und Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 15. Juni 1998 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl, welches am 11. Februar 2000 durch das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute Bundesamt für Migration) abgelehnt wurde. Kurz vor Ablauf der ihm
angesetzten Ausreisefrist heiratete A im Jahr 2000 in I die hier niedergelassene
Landsfrau E, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin
erteilt wurde. Nachdem die eheliche Gemeinschaft Ende Februar 2002 aufgehoben
wurde, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Februar 2004 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der hiergegen erhobene Rekurs wurde
mit regierungsrätlichem Beschluss vom 10. November 2004 abgewiesen.
Gleichentags wurde die Ehe zwischen A und E rechtskräftig geschieden, worauf A
am 31. Dezember 2004 in F die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Mazedonierin
G (heutiger Name: H) heiratete und erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Nachdem A am 14. Februar 2011
definitiv aus der ehelichen Wohnung auszog und seine zweite Ehe mit Urteil vom
10. Juni 2011 rechtskräftig geschieden wurde, ersuchte er am 21. Juli
2011 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 2011 kam C, die ausserehelich
gezeugte gemeinsame Tochter von A und B (heutiger Name) zur Welt. In Unkenntnis
dieses Umstandes stimmte das Bundesamt für Migration am 30. April 2012 der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A zu, worauf diesem der weitere
Aufenthalt verlängert wurde, letztmals bis zum 9. September 2013. Am
29. Juni 2012 heiratete der Beschwerdeführer B und stellte am
27. August 2012 ein Familiennachzugsgesuch. Aufgrund der noch während der
zweiten Ehe des Beschwerdeführers gezeugten ausserehelichen Kindes, der zeitlichen
Abfolge der Ereignisse und unter Würdigung der gesamten Umstände ging das
Migrationsamt in der Folge davon aus, dass die vorangegangene Ehe zu G
lediglich der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe und bei
Offenlegung der Geburt einer ausserehelichen Tochter nicht verlängert worden
wäre. Nachdem das Bundesamt für Migration sich mit Schreiben vom 12. November
2012 dieser Auffassung anschloss, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
11. Februar 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies zugleich die
Einreisebewilligungsgesuche von B und C ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A, B und C erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
am 12. Juni 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2013 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene
Entscheid wie auch die vorausgegangene Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2013 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen der
Beschwerdeschrift zur Neubeurteilung bzw. zum Entscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung und stellten das prozessuale Ersuchen, es seien den Beschwerdeführenden die diesen bislang nicht vorgelegten
Schriftstücke des Bundesamts für Migration zu Kenntnis zu bringen und es
sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu im
Beschwerdeverfahren ergänzend zu äussern. Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführenden machen
zusammenfassend geltend, dass selbst die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht
in entscheidrelevanter Weise das Führen einer Ausländerrechtsehe mit G vorwerfe
und in Kenntnis aller wesentlicher Umstände dessen
Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei. Insbesondere streiten sie ab, dass die den Bewilligungsbehörden gegenüber nicht offenbarte
Existenz einer ausserehelichen Tochter bewilligungswesentlich gewesen und zur
Erschleichung des weiteren Aufenthalts verschwiegen worden sei.
2.1
Nachdem
das Bundesamt für Migration gemäss Art. 85 der Verordnung über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) um Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ersucht wurde,
erteilte dieses – gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) sowie die am 10. Februar 2012 eingereichte Stellungnahme des
Beschwerdeführers und die restlichen Akten – am 30. April 2012 seine Zustimmung zur Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung. Gemäss letztgenannter Bestimmung
verfügt der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder hier niedergelassenen
Ausländerin über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und
eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Frist berechnet sich hierbei grundsätzlich nach
der Dauer der Ehegemeinschaft und nicht nach der Dauer des Zusammenwohnens. Da
getrennte Wohnorte jedoch die Aufhebung der Ehegemeinschaft vermuten lassen,
ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist auf die Zeit des Zusammenwohnens
abzustellen, sofern für vorübergehend getrennte Wohnorte keine wichtigen Gründe
gemäss Art. 49 AuG gegeben sind. Als wichtige Gründe für
eine vorübergehende Trennung gelten nach Art. 76 VZAE insbesondere berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme.
Eine erfolgreiche Integration wird wiederum durch ein
grundsätzliches Legalverhalten ohne erhebliche Straffälligkeit, den Willen zur
Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben und der Auseinandersetzung mit den
hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen, insbesondere
dem Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache, belegt (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen wurde die
eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau,
G, am 14. Februar 2011 definitiv aufgehoben,
nachdem die Ehegatten bereits vom 9. März bis 10.
September 2005, von Mitte Juni bis Ende November 2006, vom 1. Januar bis 21. Februar 2007 und vom
31.
Januar bis zum 31. Januar 2010 –
insgesamt mehr als zwei Jahre – voneinander getrennt gelebt hätten.
Entsprechende Trennungsphasen werden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen anerkannt,
jedoch mit den psychischen Problemen von G und einem damit verbundenen
Klinikaufenthalt erklärt. Da eine vorübergehende Trennung aufgrund psychischer
Probleme eines Ehepartners und damit verbundener Klinikaufenthalte wichtige Trennungsgründe
im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE
bilden können und die Krankengeschichte von G entsprechende Probleme bestätigt,
ist anzunehmen, dass die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte
Dreijahresfrist auch unter Berücksichtigung eines mehrmonatigen
Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers schon im Jahr 2008 erreicht
wurde.
Der Beschwerdeführer hat sich in der
Schweiz grundsätzlich auch erfolgreich integriert, hat
er doch die hiesige Rechtsordnung weitgehend beachtet, die Landessprache erlernt und durch seine
fortlaufende Erwerbstätigkeit seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen
Wirtschaftsleben bekundet, ohne selbst Sozialhilfe
oder andere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet
zu haben. Auch die Bewilligungsbehörden gingen bei der
Bewilligungsverlängerung offenbar noch von einer erfolgreichen Integration des
Beschwerdeführers aus, bildet diese doch kumulative Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
2.3
Da die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, G, zum
Scheidungszeitpunkt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, hätte
sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hierbei eigentlich auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE stützen müssen, welcher wie Art. 50 Abs.1 lit. a AuG zwar ebenfalls
kumulativ eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft und
eine erfolgreiche Integration verlangt, die Verlängerung jedoch in das
pflichtgemässe Ermessen der Bewilligungsbehörden stellt.
Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des positiven Zustimmungsentscheids vom
30.
April 2012 durch das Bundesamt für Migration und nach damaliger Aktenlage
die Voraussetzungen von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG
in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllte und ihm
deshalb grundsätzlich in pflichtgemässer Ermessensausübung die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern gewesen wäre.
3.
3.1
Eine Aufenthaltsbewilligung kann jedoch widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche
die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat,
als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe
erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.1). Das führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs
(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
3.2
Ein nachträglicher Widerruf ist jedoch
ausgeschlossen, wenn eine Bewilligung trotz Kenntnis eines "fragwürdigen
Verhaltens" der gesuchstellenden Person erteilt wurde (Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 21; Marc Spescha in: ders. et
al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 5).
Die diesbezügliche Praxis bezieht sich zwar
weitgehend auf den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, wo die kantonale
Behörde gemäss Art. 60 VZAE (früher Art. 11
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]) ihrerseits vor der Bewilligungserteilung verpflichtet
ist, das bisherige Verhalten sowie den Integrationsgrad der ausländischen
Person nochmals eingehend zu prüfen (vgl. Hunziker in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Art. 63 N. 6; vgl. auch BGr, 6. November 2002,2A.350/2002, E. 3.1;
BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.4;
BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2). Sie ist aber nach zitierter Lehre grundsätzlich auch auf den
Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wenngleich die
Prüfungspflichten der zuständigen Behörden bei der Erteilung oder Verlängerung
von Aufenthaltsbewilligungen weniger umfassend sind und deshalb geringeren Anforderungen
unterstehen (vgl. VGr, 13. November 2013,
VB.2013.00373, E. 3 [nicht auf www.vgr.zh.ch
publiziert und nicht rechtskräftig]).
3.3
Eine Bewilligungserteilung trotz Kenntnis bewilligungskritischer
Umstände schliesst deren späteren Widerruf aber nicht aus, wenn nachträglich
weitere entscheidwesentliche Umstände im Sinn von Art. 62 lit. a AuG hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor
noch nicht bekannt waren und welche die ausländische Person oder ihre
Vertretung im Bewilligungsverfahren wissentlich verschwiegen oder falsch
angegeben hat, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (vgl. BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 2, auch zur
Anwendbarkeit der altrechtlichen Praxis; zum früheren Recht vgl. BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007, E. 2.1).
Nach Art. 90 lit. a AuG ist die ausländische
Person insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für die Gesetzesanwendung
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die
Aufenthaltsregelung wesentlichen Tatsachen machen.
Zu offenbaren sind alle Tatsachen, welche den behördlichen
Bewilligungsentscheid zu beeinflussen vermögen und von denen der Gesuchsteller
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, selbst wenn
allenfalls noch nicht feststeht, ob die Bewilligung bei korrekter Offenlegung
verweigert würde (BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 und
3.3
; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2). Vielmehr reicht
bereits aus, wenn der Bewilligungsanspruch durch Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft infrage gestellt worden wäre (BGr, 20. Februar 2004,
2A.485/2003, E. 2.3). Hierzu gehören namentlich auch "innere
Tatsachen" – wie etwa den Willen zur Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft – oder die Existenz ausserehelicher Kinder (BGr, 24. Januar 2012,
2C_595/2011, E. 3.3; BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2).
Selbst der Umstand, dass die zuständige
Behörde die verschwiegene Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte
ermitteln können und nicht explizit nach dieser gefragt hat, schliesst einen
späteren Bewilligungswiderruf nicht aus. Immerhin muss die zuständige Behörde
hierbei ihrer Untersuchungspflicht auch ausreichend nachgekommen sein, was
nicht der Fall ist, wenn sie sich bereits aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls von sich aus zu weiteren Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen.
Erhöhte Untersuchungspflichten gelten hierbei vor allem bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 3.2 vorstehend
sowie BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; ebenso altrechtlich, vgl. BGr, 9. Juli 2007,2A.33/2007, E. 4.2; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E.
2.
).
3.4
Der Bewilligungswiderruf aufgrund Verschweigens
bewilligungswesentlicher Tatsachen setzt zudem eine
Täuschungsabsicht zur Aufenthaltserschleichung voraus
(Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 3).
3.5
Wie
bereits erwähnt, lebte der Beschwerdeführer während seiner
zweiten Ehe wiederholt und über längere Zeit getrennt von seiner damaligen
Ehefrau G, wobei er die Trennungsphasen mit den in den Akten dokumentierten
psychischen Problemen seiner Frau erklärte. Im Rahmen der Prüfung seines am
21.
Juli 2011 gestellten Verlängerungsgesuchs gaben
mehrere Stellen, bei welchen sich die zweite Ehefrau
des Beschwerdeführers in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung
befand, dem Bundesamt für Migration gegenüber Auskunft
aus deren Krankengeschichte. Demnach hat diese
gegenüber einzelnen Therapeuten behauptet, die Ehe zum Beschwerdeführer nur
unter verbalem Druck und Gewaltandrohung eingegangen
respektive aufrechterhalten zu haben und eine konfliktreiche Beziehung zu diesem
und einem "aktuellen Freund" geführt zu
haben. Weiter soll es infolge einer ungewollten Schwangerschaft und dem
folgenden Schwangerschafts- und Beziehungsabbruch zum damaligen "Freund" im Dezember 2008 zu einer
Destabilisierung von G gekommen sein, welche eine teilstationäre psychiatrische
Behandlung nach sich gezogen habe. Damit fanden sich bei der Gesuchsabklärung
sowohl Hinweise auf eine aussereheliche Fremdbeziehung von G als auch darauf,
dass der Beschwerdeführer diese zur Eingehung und Aufrechterhaltung der Ehe
genötigt haben könnte. In Kenntnis dieser Umstände erteilte das Bundesamt für
Migration am 30. April 2012 seine Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
3.6
Da sowohl die längeren Trennungsphasen als auch
die Krankengeschichte von G und die sich daraus ergebenden Verdachtsmomente
hinsichtlich einer Scheinehe den Bewilligungsbehörden hinlänglich bekannt
waren, lässt sich allein hieraus ein nachträglicher Widerruf nicht mehr
rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als G selbst nie explizit behauptet hat,
zur Ehe oder deren Aufrechterhaltung gezwungen worden zu sein und deren eigene
Schwester mit Eingabe vom 28. Februar 2013 eine
Liebesheirat und eine gelebte Ehegemeinschaft zwischen den beiden Eheleuten schriftlich
bestätigte.
Den Bewilligungsbehörden beim Bewilligungsentscheid nicht
bekannt war hingegen die Existenz einer offenbar bereits im Januar 2011
gezeugten ausserehelichen Tochter des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt, ob
es sich hierbei um eine bewilligungswesentliche Tatsache handelt, welche den
Bewilligungsbehörden in Täuschungsabsicht und zur Erschleichung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorenthalten wurde, was wiederum einen
Bewilligungswiderruf rechtfertigen könnte.
3.7
G gab mit Schreiben vom 11. März 2011 an, sich im Februar 2011 vom Beschwerdeführer getrennt zu
haben, da sie diesen nicht mehr lieben würde. Gemäss einem auf den 16. März 2011 datierten Schreiben des Beschwerdeführers hat sich dieser
Mitte Februar 2011 von G getrennt, nachdem diese nicht mehr mit ihm habe
zusammenleben wollen. Die entsprechende Auflösung der ehelichen
Wohngemeinschaft wird durch eine rückwirkend per 14. Februar 2011
vorgenommene und der neuen Wohnsitzgemeinde am 22. Februar 2011
zugegangene Adressänderung des Beschwerdeführers bestätigt. Der
Beschwerdeführer liess weiter am 10. Februar 2012 im Rahmen des damaligen Zustimmungsverfahrens des
Bundesamts für Migration verlauten, wegen psychischer Schwierigkeiten von G
wiederholt getrennt gewesen zu sein und mit dieser jedoch
letztmals vom 1. Februar 2010 bis Mitte Februar
2011.
in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt zu haben. Seine derzeitige
Ehefrau und Mutter seiner im Oktober 2011
geborenen Tochter will er hingegen gemäss Rekursschrift erst im Januar 2011
kennen gelernt haben, wobei sich der Beschwerdeführer und seine dazumalige
Ehefrau G zu dieser Zeit bereits definitiv voneinander abgewendet haben sollen.
Die späteren Angaben im Rekursverfahren weichen damit
vordergründig von früheren Angaben ab, behauptete der Beschwerdeführer doch
neu, sich bereits im Januar und nicht erst Mitte Februar 2011 definitiv von
seiner zweiten Ehefrau getrennt zu haben. Gemäss den auch unter
Berücksichtigung des Geburtstermins glaubhaften Angaben seiner derzeitigen
Ehefrau wurde die gemeinsame Tochter offenbar am 19. Januar 2011 gezeugt,
was ebenfalls indiziert, dass bereits im Januar 2011 keine gelebte
Ehegemeinschaft zu G mehr bestand.
3.8
Grundsätzlich ist das Verschweigen eines noch
während einer behaupteten Ehegemeinschaft gezeugten ausserehelichen Kindes
bewilligungswesentlich, da sich hieraus Rückschlüsse zur Qualität der ehelichen
Gemeinschaft ableiten lassen und sowohl ein
fortbestehender Ehewille als auch entsprechende Beteuerungen der
(ehemaligen) Ehegatten im Rückblick zweifelhaft erscheinen können (vgl. – auch zum Nachfolgenden – VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.6.4
f. [zur Publikation auf www.vgr.zh.ch vorgesehen]; BGr, 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3).
Zudem kann die Existenz von während der Ehe gezeugten ausserehelichen Kindern
nicht nur eine die Ehegemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung
nahelegen, sondern auch Nachzugsrechte begründen, welche ihrerseits wiederum
den finanziellen Bedarf der Familie und deren Sozialhilferisiko beeinflussen
können. In diesem Sinn ist das Verschweigen von Kindern grundsätzlich auch
unabhängig von der Frage nach dem Auflösungszeitpunkt einer ehelichen
Gemeinschaft oder einem allfälligen Verdacht auf eine Scheinehe als wesentliche
Tatsache einzustufen (vgl. auch BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2).
Dies gilt verstärkt, wenn es um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung und
nicht um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht und deshalb keine
vertiefte Prüfung der Bewilligungsverlängerung durch die Bewilligungsbehörden
erfolgen musste.
3.9
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die von den Ehegatten 2011
gegenüber den Bewilligungsbehörden kommunizierte Ehetrennung sehr zeitnah nach
der Zeugung des ausserehelichen Kindes erfolgte. So könnte die eheliche Untreue
des Beschwerdeführers mitunter gerade auch Ursache der definitiven Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft gewesen sein und deutet keineswegs zwingend auf eine
Scheinehe hin. Die Beendigung einer Beziehung ist zudem oftmals ein
Ablösungsprozess, welcher nicht an ein bestimmtes Ereignis angeknüpft werden
kann. Entsprechend steht die zunächst behauptete Trennung "Mitte Februar 2011" nicht zwingend im Widerspruch dazu,
dass die Beziehung zur zweiten Ehefrau bereits im Januar 2011 am Ende gewesen
und der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum eine Drittbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau
eingegangen sein könnte. Vielmehr ergibt sich
sowohl aus dem Wortlaut der erwähnten Schreiben vom 11. und 16. März 2011
der damaligen Eheleute als auch aus der per 14. Februar 2011 vorgenommenen
Adressänderung des Beschwerdeführers, dass "Mitte Februar 2011" bereits
der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung erfolgte. Damit
dürfte die Ehegemeinschaft in einer auch für die Bewilligungsbehörden erkennbaren
Weise bereits zuvor aufgelöst worden sein, wenngleich sich der genaue Zeitpunkt
nicht eruieren lässt.
Die Bewilligungsverlängerung erfolgte nach
der Trennung von der zweiten Ehefrau zudem nicht zwecks
Verbleib bei der Ehegattin,
sondern aufgrund nachehelicher Bleiberechte. Somit wäre das Verschweigen des ausserehelichen Kindes primär dann
bewilligungswesentlich gewesen, wenn damit auch die
Qualität der ehelichen Beziehung während der von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vorausgesetzten
Dreijahresfrist und die entsprechenden Beteuerungen
der Ehegatten infrage gestellt würden (hiervon abweichend jedoch die Ausgangslage in BGr, 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3). Die
entsprechende Dreijahresfrist ist jedoch bereits 2–3
Jahre vor der Schwängerung der jetzigen Ehefrau durch den Beschwerdeführer
abgelaufen und diese erfolgte wiederum unmittelbar vor der auch gegenüber den Bewilligungsbehörden bei der
Gesuchsprüfung kommunizierten Trennung. Die geringfügigen und im obenstehenden Sinn weitgehend erklärbaren
Divergenzen zwischen tatsächlichem
und mutmasslichem Beziehungsende und die nicht offengelegte
Geburt eines ausserehelichen Kindes vermag die Aussage der Ehegatten, zuvor
eine zwar konfliktreiche, jedoch tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft geführt zu
haben, nicht zu widerlegen.
Weiter wurde die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers bereits vor der Zeugung seiner verschwiegenen Tochter mehrfach
verlängert, zuletzt am 13. August 2008, 10. September 2009 und am
20.
August 2010. Zum Zeitpunkt dieser Bewilligungsverlängerungen war die
in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vorausgesetzten Dreijahresfrist bereits abgelaufen,
weshalb ihm – eine erfolgreiche Integration vorausgesetzt – im Fall einer
Trennung dennoch der weitere Aufenthalt hätte bewilligt werden können. Der
Beschwerdeführer hatte damit ein geringeres Interesse, die – soweit ersichtlich
– erst nach oder allenfalls unmittelbar vor Ende seiner zweiten Ehegemeinschaft
eingegangene Drittbeziehung und das dabei gezeugte Kind den Bewilligungsbehörden
gegenüber zur Aufenthaltserschleichung zu verschweigen.
Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der
finanziellen Auswirkungen der Geburt und eines allfälligen Familiennachzugs:
Aufgrund des aus den Akten des Familiennachzugsgesuchs
ersichtlichen monatlichen Nettolohns des Beschwerdeführers von rund Fr. … zuzüglich Gratifikation und Kinderzulagen und bei den
ausgewiesenen Mietkosten von Fr. … ist aus
heutiger Sicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Nachzug
seiner Ehefrau und seiner Tochter weiterhin ohne staatliche Unterstützung
auskommen wird, wenngleich die Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit
angesichts der eher knappen Mittel der Familie nicht
restlos gebannt ist. Wären diese Umstände den
Bewilligungsbehörden im Frühjahr 2012 bereits bekannt gewesen, hätten diese dem
Beschwerdeführer gleichwohl eine erfolgreiche Integration – und insbesondere
auch wirtschaftliche Selbständigkeit – attestieren und dessen Bewilligung nach
pflichtgemässen Ermessen verlängern müssen (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit
Art. 77 VZAE).
Damit erscheint das Verschweigen der ausserehelich gezeugten
Tochter zumindest im Gesamtkontext nicht
bewilligungswesentlich, womit der Bewilligungswiderruf unzulässig war
und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen
respektive zu verlängern ist.
3.10
Da es
bereits an der Bewilligungswesentlichkeit der nicht offengelegten Geburt mangelt, können allfällige Täuschungsabsichten des Beschwerdeführers
offenbleiben. Es muss somit auch nicht mehr geklärt werden, ob der
Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – im Oktober/November 2011 erfolglos versucht hat, seine kurz zuvor geborene Tochter bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.
4.
Ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann
nach Art. 44 AuG der Familiennachzug bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter müssen die Nachzugsfristen von Art. 73
VZAE eingehalten werden. Soweit der nachziehende Ausländer
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat und damit über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verfügt, kann
der Familiennachzug regelmässig nur verweigert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
gemäss Art. 44 AuG nicht erfüllt oder Erlöschensgründe gemäss Art. 51
Abs. 2 gegeben sind (BGr, 2. Januar 2013,2C_195/2012, E. 1.2.3).
Die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug sind vorliegend erfüllt: Die Nachzugsfristen wurden eingehalten, eine bedarfsgerechte
Wohnung ist vorhanden, die Eheleute wollen gemeinsam wohnen, der
Beschwerdeführer selbst musste – anders als seine zweite Ehefrau – bisher nie
Sozialhilfe beziehen und bezieht einen Lohn, welcher die Lebenshaltungskosten
der Familie deckt. Da der Beschwerdeführer
zudem über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und mit
seiner derzeitigen Ehefrau und seiner Tochter eine gelebte Beziehung pflegt,
steht die Bewilligung des Familiennachzugs auch nicht mehr allein im pflichtgemässen
Ermessen der Bewilligungsbehörden, sondern ist mangels Erlöschensgründen und in
Nachachtung der erwähnten konventions- und verfassungsmässigen Bestimmungen zum
Schutz des Familienlebens zu bewilligen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang entfällt das Interesse der
Beschwerdeführenden, in ihnen bislang nicht vorgelegte Schriftstücke
des Bundesamts für Migration Einsicht und Stellung nehmen zu können,
weshalb das entsprechende prozessuale Ersuchen abzuweisen ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher
die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu entschädigen
hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 13 N. 28).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni
2013.
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2013 werden
aufgehoben.
Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
Nr. 1 zu verlängern und den Familiennachzug für die Beschwerdeführenden
Nr. 2 und 3 zu bewilligen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je
Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 3'000.-, zu
bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:…