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Entscheid

VB.2013.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00513

22. Januar 2014Deutsch20 min

(URT.2014.15969)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 15. Juni 1998 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um

Asyl, welches am 11. Februar 2000 durch das Bundesamt für Flüchtlinge

(heute Bundesamt für Migration) abgelehnt wurde. Kurz vor Ablauf der ihm

angesetzten Ausreisefrist heiratete A im Jahr 2000 in I die hier niedergelassene

Landsfrau E, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin

erteilt wurde. Nachdem die eheliche Gemeinschaft Ende Februar 2002 aufgehoben

wurde, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Februar 2004 die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der hiergegen erhobene Rekurs wurde

mit regierungsrätlichem Beschluss vom 10. November 2004 abgewiesen.

Gleichentags wurde die Ehe zwischen A und E rechtskräftig geschieden, worauf A

am 31. Dezember 2004 in F die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Mazedonierin

G (heutiger Name: H) heiratete und erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Nachdem A am 14. Februar 2011

definitiv aus der ehelichen Wohnung auszog und seine zweite Ehe mit Urteil vom

10. Juni 2011 rechtskräftig geschieden wurde, ersuchte er am 21. Juli

2011 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 2011 kam C, die ausserehelich

gezeugte gemeinsame Tochter von A und B (heutiger Name) zur Welt. In Unkenntnis

dieses Umstandes stimmte das Bundesamt für Migration am 30. April 2012 der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A zu, worauf diesem der weitere

Aufenthalt verlängert wurde, letztmals bis zum 9. September 2013. Am

29. Juni 2012 heiratete der Beschwerdeführer B und stellte am

27. August 2012 ein Familiennachzugsgesuch. Aufgrund der noch während der

zweiten Ehe des Beschwerdeführers gezeugten ausserehelichen Kindes, der zeitlichen

Abfolge der Ereignisse und unter Würdigung der gesamten Umstände ging das

Migrationsamt in der Folge davon aus, dass die vorangegangene Ehe zu G

lediglich der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe und bei

Offenlegung der Geburt einer ausserehelichen Tochter nicht verlängert worden

wäre. Nachdem das Bundesamt für Migration sich mit Schreiben vom 12. November

2012 dieser Auffassung anschloss, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

11. Februar 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies zugleich die

Einreisebewilligungsgesuche von B und C ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A, B und C erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

am 12. Juni 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2013 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene

Entscheid wie auch die vorausgegangene Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2013 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen der

Beschwerdeschrift zur Neubeurteilung bzw. zum Entscheid an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung und stellten das prozessuale Ersuchen, es seien den Beschwerdeführenden die diesen bislang nicht vorgelegten

Schriftstücke des Bundesamts für Migration zu Kenntnis zu bringen und es

sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu im

Beschwerdeverfahren ergänzend zu äussern. Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführenden machen

zusammenfassend geltend, dass selbst die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht

in entscheidrelevanter Weise das Führen einer Ausländerrechtsehe mit G vorwerfe

und in Kenntnis aller wesentlicher Umstände dessen

Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei. Insbesondere streiten sie ab, dass die den Bewilligungsbehörden gegenüber nicht offenbarte

Existenz einer ausserehelichen Tochter bewilligungswesentlich gewesen und zur

Erschleichung des weiteren Aufenthalts verschwiegen worden sei.

2.1

Nachdem

das Bundesamt für Migration gemäss Art. 85 der Verordnung über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) um Zustimmung zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ersucht wurde,

erteilte dieses – gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) sowie die am 10. Februar 2012 eingereichte Stellungnahme des

Beschwerdeführers und die restlichen Akten – am 30. April 2012 seine Zustimmung zur Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung. Gemäss letztgenannter Bestimmung

verfügt der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder hier niedergelassenen

Ausländerin über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und

eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Frist berechnet sich hierbei grundsätzlich nach

der Dauer der Ehegemeinschaft und nicht nach der Dauer des Zusammenwohnens. Da

getrennte Wohnorte jedoch die Aufhebung der Ehegemeinschaft vermuten lassen,

ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist auf die Zeit des Zusammenwohnens

abzustellen, sofern für vorübergehend getrennte Wohnorte keine wichtigen Gründe

gemäss Art. 49 AuG gegeben sind. Als wichtige Gründe für

eine vorübergehende Trennung gelten nach Art. 76 VZAE insbesondere berufliche Verpflichtungen oder

erhebliche familiäre Probleme.

Eine erfolgreiche Integration wird wiederum durch ein

grundsätzliches Legalverhalten ohne erhebliche Straffälligkeit, den Willen zur

Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben und der Auseinandersetzung mit den

hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen, insbesondere

dem Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache, belegt (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 der Verordnung über

die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen wurde die

eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau,

G, am 14. Februar 2011 definitiv aufgehoben,

nachdem die Ehegatten bereits vom 9. März bis 10.

September 2005, von Mitte Juni bis Ende November 2006, vom 1. Januar bis 21. Februar 2007 und vom

31.

Januar bis zum 31. Januar 2010 –

insgesamt mehr als zwei Jahre – voneinander getrennt gelebt hätten.

Entsprechende Trennungsphasen werden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen anerkannt,

jedoch mit den psychischen Problemen von G und einem damit verbundenen

Klinikaufenthalt erklärt. Da eine vorübergehende Trennung aufgrund psychischer

Probleme eines Ehepartners und damit verbundener Klinikaufenthalte wichtige Trennungsgründe

im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE

bilden können und die Krankengeschichte von G entsprechende Probleme bestätigt,

ist anzunehmen, dass die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte

Dreijahresfrist auch unter Berücksichtigung eines mehrmonatigen

Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers schon im Jahr 2008 erreicht

wurde.

Der Beschwerdeführer hat sich in der

Schweiz grundsätzlich auch erfolgreich integriert, hat

er doch die hiesige Rechtsordnung weitgehend beachtet, die Landessprache erlernt und durch seine

fortlaufende Erwerbstätigkeit seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen

Wirtschaftsleben bekundet, ohne selbst Sozialhilfe

oder andere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet

zu haben. Auch die Bewilligungsbehörden gingen bei der

Bewilligungsverlängerung offenbar noch von einer erfolgreichen Integration des

Beschwerdeführers aus, bildet diese doch kumulative Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

2.3

Da die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, G, zum

Scheidungszeitpunkt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, hätte

sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hierbei eigentlich auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE stützen müssen, welcher wie Art. 50 Abs.1 lit. a AuG zwar ebenfalls

kumulativ eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft und

eine erfolgreiche Integration verlangt, die Verlängerung jedoch in das

pflichtgemässe Ermessen der Bewilligungsbehörden stellt.

Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des positiven Zustimmungsentscheids vom

30.

April 2012 durch das Bundesamt für Migration und nach damaliger Aktenlage

die Voraussetzungen von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG

in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllte und ihm

deshalb grundsätzlich in pflichtgemässer Ermessensausübung die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern gewesen wäre.

3.

3.1

Eine Aufenthaltsbewilligung kann jedoch widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche

die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat,

als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe

erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.1). Das führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs

(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

3.2

Ein nachträglicher Widerruf ist jedoch

ausgeschlossen, wenn eine Bewilligung trotz Kenntnis eines "fragwürdigen

Verhaltens" der gesuchstellenden Person erteilt wurde (Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 21; Marc Spescha in: ders. et

al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 5).

Die diesbezügliche Praxis bezieht sich zwar

weitgehend auf den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, wo die kantonale

Behörde gemäss Art. 60 VZAE (früher Art. 11

Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]) ihrerseits vor der Bewilligungserteilung verpflichtet

ist, das bisherige Verhalten sowie den Integrationsgrad der ausländischen

Person nochmals eingehend zu prüfen (vgl. Hunziker in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Art. 63 N. 6; vgl. auch BGr, 6. November 2002,2A.350/2002, E. 3.1;

BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.4;

BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2). Sie ist aber nach zitierter Lehre grundsätzlich auch auf den

Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wenngleich die

Prüfungspflichten der zuständigen Behörden bei der Erteilung oder Verlängerung

von Aufenthaltsbewilligungen weniger umfassend sind und deshalb geringeren Anforderungen

unterstehen (vgl. VGr, 13. November 2013,

VB.2013.00373, E. 3 [nicht auf www.vgr.zh.ch

publiziert und nicht rechtskräftig]).

3.3

Eine Bewilligungserteilung trotz Kenntnis bewilligungskritischer

Umstände schliesst deren späteren Widerruf aber nicht aus, wenn nachträglich

weitere entscheidwesentliche Umstände im Sinn von Art. 62 lit. a AuG hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor

noch nicht bekannt waren und welche die ausländische Person oder ihre

Vertretung im Bewilligungsverfahren wissentlich verschwiegen oder falsch

angegeben hat, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (vgl. BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 2, auch zur

Anwendbarkeit der altrechtlichen Praxis; zum früheren Recht vgl. BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007, E. 2.1).

Nach Art. 90 lit. a AuG ist die ausländische

Person insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für die Gesetzesanwendung

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss insbesondere zutreffende und

voll­ständige Angaben über die für die

Aufenthaltsregelung wesentlichen Tatsachen machen.

Zu offenbaren sind alle Tatsachen, welche den behördlichen

Bewilligungsentscheid zu beeinflussen vermögen und von denen der Gesuchsteller

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, selbst wenn

allenfalls noch nicht feststeht, ob die Bewilligung bei korrekter Offenlegung

verweigert würde (BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 und

3.3

; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2). Vielmehr reicht

bereits aus, wenn der Bewilligungsanspruch durch Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft infrage gestellt worden wäre (BGr, 20. Februar 2004,

2A.485/2003, E. 2.3). Hierzu gehören namentlich auch "innere

Tatsachen" – wie etwa den Willen zur Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft – oder die Existenz ausserehelicher Kinder (BGr, 24. Januar 2012,

2C_595/2011, E. 3.3; BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2).

Selbst der Umstand, dass die zuständige

Behörde die verschwiegene Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte

ermitteln können und nicht explizit nach dieser gefragt hat, schliesst einen

späteren Bewilligungswiderruf nicht aus. Immerhin muss die zuständige Behörde

hierbei ihrer Untersuchungspflicht auch ausreichend nachgekommen sein, was

nicht der Fall ist, wenn sie sich bereits aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalls von sich aus zu weiteren Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen.

Erhöhte Untersuchungspflichten gelten hierbei vor allem bei der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 3.2 vorstehend

sowie BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; ebenso altrechtlich, vgl. BGr, 9. Juli 2007,2A.33/2007, E. 4.2; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E.

2.

).

3.4

Der Bewilligungswiderruf aufgrund Verschweigens

bewilligungswesentlicher Tatsachen setzt zudem eine

Täuschungsabsicht zur Aufenthaltserschleichung voraus

(Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 3).

3.5

Wie

bereits erwähnt, lebte der Beschwerdeführer während seiner

zweiten Ehe wiederholt und über längere Zeit getrennt von seiner damaligen

Ehefrau G, wobei er die Trennungsphasen mit den in den Akten dokumentierten

psychischen Problemen seiner Frau erklärte. Im Rahmen der Prüfung seines am

21.

Juli 2011 gestellten Verlängerungsgesuchs gaben

mehrere Stellen, bei welchen sich die zweite Ehefrau

des Beschwerdeführers in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung

befand, dem Bundesamt für Migration gegenüber Auskunft

aus deren Krankengeschichte. Demnach hat diese

gegenüber einzelnen Therapeuten behauptet, die Ehe zum Beschwerdeführer nur

unter verbalem Druck und Gewaltandrohung eingegangen

respektive aufrechterhalten zu haben und eine konfliktreiche Beziehung zu diesem

und einem "aktuellen Freund" geführt zu

haben. Weiter soll es infolge einer ungewollten Schwangerschaft und dem

folgenden Schwangerschafts- und Beziehungsabbruch zum damaligen "Freund" im Dezember 2008 zu einer

Destabilisierung von G gekommen sein, welche eine teilstationäre psychiatrische

Behandlung nach sich gezogen habe. Damit fanden sich bei der Gesuchsabklärung

sowohl Hinweise auf eine aussereheliche Fremdbeziehung von G als auch darauf,

dass der Beschwerdeführer diese zur Eingehung und Aufrechterhaltung der Ehe

genötigt haben könnte. In Kenntnis dieser Umstände erteilte das Bundesamt für

Migration am 30. April 2012 seine Zustimmung zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

3.6

Da sowohl die längeren Trennungsphasen als auch

die Krankengeschichte von G und die sich daraus ergebenden Verdachtsmomente

hinsichtlich einer Scheinehe den Bewilligungsbehörden hinlänglich bekannt

waren, lässt sich allein hieraus ein nachträglicher Widerruf nicht mehr

rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als G selbst nie explizit behauptet hat,

zur Ehe oder deren Aufrechterhaltung gezwungen worden zu sein und deren eigene

Schwester mit Eingabe vom 28. Februar 2013 eine

Liebesheirat und eine gelebte Ehegemeinschaft zwischen den beiden Eheleuten schriftlich

bestätigte.

Den Bewilligungsbehörden beim Bewilligungsentscheid nicht

bekannt war hingegen die Existenz einer offenbar bereits im Januar 2011

gezeugten ausserehelichen Tochter des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt, ob

es sich hierbei um eine bewilligungswesentliche Tatsache handelt, welche den

Bewilligungsbehörden in Täuschungsabsicht und zur Erschleichung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorenthalten wurde, was wiederum einen

Bewilligungswiderruf rechtfertigen könnte.

3.7

G gab mit Schreiben vom 11. März 2011 an, sich im Februar 2011 vom Beschwerdeführer getrennt zu

haben, da sie diesen nicht mehr lieben würde. Gemäss einem auf den 16. März 2011 datierten Schreiben des Beschwerdeführers hat sich dieser

Mitte Februar 2011 von G getrennt, nachdem diese nicht mehr mit ihm habe

zusammenleben wollen. Die entsprechende Auflösung der ehelichen

Wohngemeinschaft wird durch eine rückwirkend per 14. Februar 2011

vorgenommene und der neuen Wohnsitzgemeinde am 22. Februar 2011

zugegangene Adressänderung des Beschwerdeführers bestätigt. Der

Beschwerdeführer liess weiter am 10. Februar 2012 im Rahmen des damaligen Zustimmungsverfahrens des

Bundesamts für Migration verlauten, wegen psychischer Schwierigkeiten von G

wiederholt getrennt gewesen zu sein und mit dieser jedoch

letztmals vom 1. Februar 2010 bis Mitte Februar

2011.

in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt zu haben. Seine derzeitige

Ehefrau und Mutter seiner im Oktober 2011

geborenen Tochter will er hingegen gemäss Rekursschrift erst im Januar 2011

kennen gelernt haben, wobei sich der Beschwerdeführer und seine dazumalige

Ehefrau G zu dieser Zeit bereits definitiv voneinander abgewendet haben sollen.

Die späteren Angaben im Rekursverfahren weichen damit

vordergründig von früheren Angaben ab, behauptete der Beschwerdeführer doch

neu, sich bereits im Januar und nicht erst Mitte Februar 2011 definitiv von

seiner zweiten Ehefrau getrennt zu haben. Gemäss den auch unter

Berücksichtigung des Geburtstermins glaubhaften Angaben seiner derzeitigen

Ehefrau wurde die gemeinsame Tochter offenbar am 19. Januar 2011 gezeugt,

was ebenfalls indiziert, dass bereits im Januar 2011 keine gelebte

Ehegemeinschaft zu G mehr bestand.

3.8

Grundsätzlich ist das Verschweigen eines noch

während einer behaupteten Ehegemeinschaft gezeugten ausserehelichen Kindes

bewilligungswesentlich, da sich hieraus Rückschlüsse zur Qualität der ehelichen

Gemeinschaft ableiten lassen und sowohl ein

fortbestehender Ehewille als auch entsprechende Beteuerungen der

(ehemaligen) Ehegatten im Rückblick zweifelhaft erscheinen können (vgl. – auch zum Nachfolgenden – VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.6.4

f. [zur Publikation auf www.vgr.zh.ch vorgesehen]; BGr, 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3).

Zudem kann die Existenz von während der Ehe gezeugten ausserehelichen Kindern

nicht nur eine die Ehegemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung

nahelegen, sondern auch Nachzugsrechte begründen, welche ihrerseits wiederum

den finanziellen Bedarf der Familie und deren Sozialhilferisiko beeinflussen

können. In diesem Sinn ist das Verschweigen von Kindern grundsätzlich auch

unabhängig von der Frage nach dem Auflösungszeitpunkt einer ehelichen

Gemeinschaft oder einem allfälligen Verdacht auf eine Scheinehe als wesentliche

Tatsache einzustufen (vgl. auch BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2).

Dies gilt verstärkt, wenn es um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung und

nicht um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht und deshalb keine

vertiefte Prüfung der Bewilligungsverlängerung durch die Bewilligungsbehörden

erfolgen musste.

3.9

Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die von den Ehegatten 2011

gegenüber den Bewilligungsbehörden kommunizierte Ehetrennung sehr zeitnah nach

der Zeugung des ausserehelichen Kindes erfolgte. So könnte die eheliche Untreue

des Beschwerdeführers mitunter gerade auch Ursache der definitiven Auflösung

der ehelichen Gemeinschaft gewesen sein und deutet keineswegs zwingend auf eine

Scheinehe hin. Die Beendigung einer Beziehung ist zudem oftmals ein

Ablösungsprozess, welcher nicht an ein bestimmtes Ereignis angeknüpft werden

kann. Entsprechend steht die zunächst behauptete Trennung "Mitte Februar 2011" nicht zwingend im Widerspruch dazu,

dass die Beziehung zur zweiten Ehefrau bereits im Januar 2011 am Ende gewesen

und der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum eine Drittbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau

eingegangen sein könnte. Vielmehr ergibt sich

sowohl aus dem Wortlaut der erwähnten Schreiben vom 11. und 16. März 2011

der damaligen Eheleute als auch aus der per 14. Februar 2011 vorgenommenen

Adressänderung des Beschwerdeführers, dass "Mitte Februar 2011" bereits

der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung erfolgte. Damit

dürfte die Ehegemeinschaft in einer auch für die Bewilligungsbehörden erkennbaren

Weise bereits zuvor aufgelöst worden sein, wenngleich sich der genaue Zeitpunkt

nicht eruieren lässt.

Die Bewilligungsverlängerung erfolgte nach

der Trennung von der zweiten Ehefrau zudem nicht zwecks

Verbleib bei der Ehegattin,

sondern aufgrund nachehelicher Bleiberechte. Somit wäre das Verschweigen des ausserehelichen Kindes primär dann

bewilligungswesentlich gewesen, wenn damit auch die

Qualität der ehelichen Beziehung während der von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vorausgesetzten

Dreijahresfrist und die entsprechenden Beteuerungen

der Ehegatten infrage gestellt würden (hiervon abweichend jedoch die Ausgangslage in BGr, 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3). Die

entsprechende Dreijahresfrist ist jedoch bereits 2–3

Jahre vor der Schwängerung der jetzigen Ehefrau durch den Beschwerdeführer

abgelaufen und diese erfolgte wiederum unmittelbar vor der auch gegenüber den Bewilligungsbehörden bei der

Gesuchsprüfung kommunizierten Trennung. Die geringfügigen und im obenstehenden Sinn weitgehend erklärbaren

Divergenzen zwischen tatsächlichem

und mutmasslichem Beziehungsende und die nicht offengelegte

Geburt eines ausserehelichen Kindes vermag die Aussage der Ehegatten, zuvor

eine zwar konfliktreiche, jedoch tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft geführt zu

haben, nicht zu widerlegen.

Weiter wurde die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers bereits vor der Zeugung seiner verschwiegenen Tochter mehrfach

verlängert, zuletzt am 13. August 2008, 10. September 2009 und am

20.

August 2010. Zum Zeitpunkt dieser Bewilligungsverlängerungen war die

in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vorausgesetzten Dreijahresfrist bereits abgelaufen,

weshalb ihm – eine erfolgreiche Integration vorausgesetzt – im Fall einer

Trennung dennoch der weitere Aufenthalt hätte bewilligt werden können. Der

Beschwerdeführer hatte damit ein geringeres Interesse, die – soweit ersichtlich

– erst nach oder allenfalls unmittelbar vor Ende seiner zweiten Ehegemeinschaft

eingegangene Drittbeziehung und das dabei gezeugte Kind den Bewilligungsbehörden

gegenüber zur Aufenthaltserschleichung zu verschweigen.

Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der

finanziellen Auswirkungen der Geburt und eines allfälligen Familiennachzugs:

Aufgrund des aus den Akten des Familiennachzugs­gesuchs

ersichtlichen monatlichen Nettolohns des Beschwerdeführers von rund Fr. … zuzüglich Gratifikation und Kinderzulagen und bei den

ausgewiesenen Mietkosten von Fr. … ist aus

heutiger Sicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Nachzug

seiner Ehefrau und seiner Tochter weiterhin ohne staatliche Unterstützung

auskommen wird, wenngleich die Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit

angesichts der eher knappen Mittel der Familie nicht

restlos gebannt ist. Wären diese Umstände den

Bewilligungsbehörden im Frühjahr 2012 bereits bekannt gewesen, hätten diese dem

Beschwerdeführer gleichwohl eine erfolgreiche Integration – und insbesondere

auch wirtschaftliche Selbständigkeit – attestieren und dessen Bewilligung nach

pflichtgemässen Ermessen verlängern müssen (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit

Art. 77 VZAE).

Damit erscheint das Verschweigen der ausserehelich gezeugten

Tochter zumindest im Gesamtkontext nicht

bewilligungswesentlich, womit der Bewilligungswiderruf unzulässig war

und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen

respektive zu verlängern ist.

3.10

Da es

bereits an der Bewilligungswesentlichkeit der nicht offengelegten Geburt mangelt, können allfällige Täuschungsabsichten des Beschwerdeführers

offenbleiben. Es muss somit auch nicht mehr geklärt werden, ob der

Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – im Oktober/November 2011 erfolglos versucht hat, seine kurz zuvor geborene Tochter bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.

4.

Ausländischen Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann

nach Art. 44 AuG der Familiennachzug bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter müssen die Nachzugsfristen von Art. 73

VZAE eingehalten werden. Soweit der nachziehende Ausländer

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat und damit über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verfügt, kann

der Familiennachzug regelmässig nur verweigert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen

gemäss Art. 44 AuG nicht erfüllt oder Erlöschensgründe gemäss Art. 51

Abs. 2 gegeben sind (BGr, 2. Januar 2013,2C_195/2012, E. 1.2.3).

Die Voraussetzungen für einen

Familiennachzug sind vorliegend erfüllt: Die Nachzugsfristen wurden eingehalten, eine bedarfsgerechte

Wohnung ist vorhanden, die Eheleute wollen gemeinsam wohnen, der

Beschwerdeführer selbst musste – anders als seine zweite Ehefrau – bisher nie

Sozialhilfe beziehen und bezieht einen Lohn, welcher die Lebenshaltungskosten

der Familie deckt. Da der Beschwerdeführer

zudem über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und

damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und mit

seiner derzeitigen Ehefrau und seiner Tochter eine gelebte Beziehung pflegt,

steht die Bewilligung des Familiennachzugs auch nicht mehr allein im pflichtgemässen

Ermessen der Bewilligungsbehörden, sondern ist mangels Erlöschensgründen und in

Nachachtung der erwähnten konventions- und verfassungsmässigen Bestimmungen zum

Schutz des Familienlebens zu bewilligen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang entfällt das Interesse der

Beschwerdeführenden, in ihnen bislang nicht vorgelegte Schriftstücke

des Bundesamts für Migration Einsicht und Stellung nehmen zu können,

weshalb das entsprechende prozessuale Ersuchen abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher

die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu entschädigen

hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 13 N. 28).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni

2013.

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Februar 2013 werden

aufgehoben.

Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

Nr. 1 zu verlängern und den Familiennachzug für die Beschwerdeführenden

Nr. 2 und 3 zu bewilligen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je

Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 3'000.-, zu

bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:…