VB.2013.00514
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00514
31. Oktober 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15709)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00514
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A
(geb. C, geboren 1980) um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Verfügung
vom 23. Juli 2012 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Juni
2013.
ab.
III.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 erhoben A und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2013 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 23. Juli 2012 seien aufzuheben und A die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. August
2013.
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Oktober 2013
eine mit "Zusatz zur Beschwerde gegen Rekursentscheid Nr. 2012.0560
vom 10. Juni 2013" überschriebene Eingabe ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht
zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen ist. Auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zu deren Verlängerung das
Bundesamt für Migration am 14. Februar 2012 zunächst keine Zustimmung
erteilen wollte, ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
3.1
Zwischen
der Schweiz und dem Irak besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), der dem Beschwerdeführer
eine bessere Rechtsstellung als das schweizerische Recht vermitteln würde
(Entscheid der Vorinstanz, E. 2b).
3.2
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG steht der Rechtsanspruch unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
4.
Die Beschwerdegegnerin und
die Vorinstanz verneinten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, die in Art. 42
Abs. 3 AuG vorgesehene Fünfjahresfrist sei (noch) nicht erreicht.
Vorliegend könne vom Erfordernis des fünfjährigen Zusammenwohnens nicht
abgesehen werden.
4.1
Die
Beschwerdeführenden heirateten am 20. Dezember 2006, worauf dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Diese
Bewilligung wurde jährlich verlängert. Mitte November 2010 orientierte die
Kantonspolizei Zürich die Beschwerdegegnerin über ein Verfahren wegen
häuslicher Gewalt zwischen den Beschwerdeführenden. Aus dem entsprechenden
Polizeirapport ergab sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei
angegeben hatte, die eheliche Wohnung an der D-Strasse 01 Ende August 2010
verlassen zu haben und zu ihrer Tochter an die D-Strasse 02 gezogen zu
sein. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 30. Dezember 2010, die eheliche Gemeinschaft sei am
10.
November 2010 definitiv aufgegeben worden. Die Beschwerdeführenden
seien übereingekommen, noch etwas Zeit zu brauchen. Sie würden vorerst noch
getrennt wohnen, hätten aber keine Schritte bezüglich Trennung eingeleitet.
Bezüglich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wollten sich die
Beschwerdeführenden bis mindestens Ende Februar 2011 Zeit lassen. Auf erneute
Nachfrage der Beschwerdegegnerin, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
9.
November 2011 an, die eheliche Gemeinschaft sei Ende Oktober 2010
aufgegeben worden. Sie habe die gemeinsame Wohnung verlassen, um sich in
Sicherheit zu bringen. Seitdem wohne sie bei ihrer Tochter. Nach einem turbulenten
Jahr beginne sich die Situation jedoch zu beruhigen.
4.2
Gemäss
Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn
wichtige Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiter besteht. Solche wichtige Gründe können gemäss Art. 76 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere in beruflichen
Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher
familiärer Probleme bestehen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 49 AuG
nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes
Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (BGr, 2. November 2010,
2C_488/2010, E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer
Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden
Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens
befreit (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 4.4). Die Gründe müssen
objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (VGr, 22. Juli
2013, VB.2013.00386, E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher
gesprochen werde, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens
Einfluss nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010,
E. 2.3.1; vgl. ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2).
4.3
Die
Vorinstanz erwog zutreffend, die Fünfjahresfrist habe mit der Hochzeit der Beschwerdeführenden
am 20. Dezember 2006 zu laufen begonnen (Entscheid der Vorinstanz, E. 3a).
Im Herbst 2011 hätten beide Beschwerdeführenden gegenüber der Beschwerdegegnerin
angegeben, die Beschwerdeführerin sei an der D-Strasse 02 wohnhaft und sie
würden getrennte Haushalte führen. Bezüglich des Trennungszeitpunkts sei auf
den ersten, gegenüber der Polizei angegebenen Termin Ende August 2010
abzustellen. Damit habe die eheliche Gemeinschaft bis zur Trennung rund drei
Jahre und acht Monate betragen.
4.4
Die
Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen zutreffenden, mit zahlreichen Hinweisen
auf die Akten untermauerten Ausführungen der Vorinstanz kaum auseinander. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, inwiefern die mietrechtliche Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführenden
und der Stadt Z die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung beeinflussen könnte.
4.5
Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen die erwähnten Feststellungen der
Vorinstanz betreffend die Dauer der Trennung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass
die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse, die zu ihrem Auszug aus der ehelichen
Wohnung führten, im Nachhinein völlig anders darstellt (vgl. insbesondere das
Schreiben an das Bundesamt für Migration vom 12. Juli 2012), ändert nichts
daran, dass diese Trennung als erwiesen zu betrachten ist. Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang insbesondere auf die Wohnungskündigung der Beschwerdeführerin
vom 28. Mai 2011 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2010 und 9. November 2011.
4.6
Soweit die
Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf einen
wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76
VZAE berufen, wenn er selber gegenüber seiner Ehefrau häusliche Gewalt ausgeübt
habe (Entscheid der Vorinstanz, E. 3c), ist eine Präzisierung angebracht.
Bestand der gemeinsame Ehewille während des Getrenntlebens weiter, so können
sich grundsätzlich beide Ehepartner auf die Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens berufen (BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.3 mit
Hinweisen.). Auch in diesem Fall wird jedoch nur eine vorübergehende, mit
familiären Problemen begründete, Trennung akzeptiert (BGr, 5. September
2011, 2C_207/2011, E. 4.2). Wohnen die Ehegatten mehr als ein Jahr
getrennt, spricht eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGr,
1.
Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5).
Vorliegend muss von einer deutlich längeren Trennungsdauer
ausgegangen werden. Unter diesen Umständen wäre es an den Beschwerdeführenden,
substanziiert darzulegen, dass das Getrenntleben auch nach dieser Dauer noch
durch erhebliche Probleme (vgl. 76 VZAE) gerechtfertigt war. Dies folgt
nicht zuletzt aus der die Beschwerdeführenden treffenden Mitwirkungspflicht
(Art. 90 AuG), zumal es sich dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich
handelt, die sie selber besser kennen als die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010,
E. 2.2 mit Hinweisen). Daher kann auch erwartet werden, dass die
Beschwerdeführenden substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter
Belege darlegen, dass bzw. wann das Zusammenwohnen sowie die Ehegemeinschaft
wieder aufgenommen wurden.
4.7
Dass die
Beschwerdeführenden das eheliche Zusammenleben zwischenzeitlich wieder
aufgenommen haben wollen, bedeutet nach dem Gesagten nicht, dass die
Ehegemeinschaft während der mehr als einjährigen Dauer des Getrenntlebens im
Sinn von Art. 49 AuG weiter bestand. Dazu sind aus den vorliegenden Akten
keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht
darzutun, dass bei beiden Ehepartnern der Wille zur Ehegemeinschaft tatsächlich
weiterbestand. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bemühungen die
Beschwerdeführenden in der fraglichen Zeit unternahmen, um die familiären
Probleme zu lösen. Damit kann die Dauer des Getrenntlebens vorliegend nicht als
bloss vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme im Sinn von
Art. 76 VZAE qualifiziert werden.
4.8
Die
Vorinstanz liess vor diesem Hintergrund offen, ob die eheliche (Wohn-)Gemeinschaft
tatsächlich wieder aufgenommen wurde (Entscheid der Vorinstanz, E. 3e). Sie
zog dazu in Betracht, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft
aufgrund der vorhandenen Anzeichen in den Akten nicht vor Ende Juni 2012 angenommen
werden könne; angesichts der Trennungsdauer seien die zeitlichen Voraussetzungen
zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 42 Abs. 3 AuG nach wie vor nicht erfüllt. Diese
Argumentation ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführenden haben auch im Beschwerdeverfahren
nicht substanziiert dargetan, dass sie die eheliche Wohngemeinschaft
tatsächlich wieder aufgenommen haben. Die Vorinstanz hat zwar gewisse
Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten könnten, genannt (Entscheid der
Vorinstanz, E. 3e). Aufgrund der nach wie vor widersprüchlichen Angaben
können diese jedoch nicht als Nachweis dienen. Die Stadtpolizei Z stellte in ihrem
Bericht betreffend eine Überprüfung der Meldeverhältnisse über ihren Besuch in
der Wohnung an der D-Strasse 01 vom 24. Juli 2012 fest, es lägen
keine Hinweise dafür vor, dass beim Beschwerdeführer eine Frau wohnen würde.
Mangels anderweitiger Hinweise ist somit davon auszugehen, dass die eheliche
Wohngemeinschaft zu jenem Zeitpunkt (noch) nicht wiederaufgenommen worden war.
Damit ist die Fünfjahresfrist bei Abzug der Dauer des Getrenntlebens von Ende
August 2010 bis mindestens Ende Juli 2012 auch heute noch nicht erfüllt.
4.9
Die
Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, die Voraussetzungen,
unter denen ausnahmsweise auf ein gemeinsames Wohnen verzichtet werden könne,
seien vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend fehlt es am Erfordernis der
Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Damit erweist sich die Beschwerde
als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Nicht unterbleiben soll an
dieser Stelle der Hinweis an die Beschwerdegegnerin, dass es nicht angeht, das
Dossier des Beschwerdeführers trotz zahlreicher diesbezüglicher Interventionen,
auf die soweit ersichtlich nie reagiert wurde, nach wie vor unter dem Namen C
zu führen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…