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Entscheid

VB.2013.00518

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00518

19. September 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Obergericht

des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 6. Juli 2000 wegen Gefährdung

des Lebens, Freiheitsberaubung, Diebstahls, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher

einfacher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren (abzüglich

559 Tage bereits erstandener Haft). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen

Fassung, aStGB) aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des

Bezirksgerichts D vom 10. Januar 1997 ausgesprochene Strafe von

21 Tagen Gefängnis wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung als vollziehbar

erklärt und deren Vollzug ebenfalls zugunsten der Verwahrung aufgeschoben.

Am 1. Februar 2008 beschloss das Obergericht die

Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Seit dem 7. Mai 2002

befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.

B. Mit

Verfügung vom 11. Januar 2013 lehnte das Amt für Justizvollzug die

bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

rekurrierte A am 18. Februar 2013 bei der Direktion der Justiz und des

Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit den Anträgen, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung aus der

Verwahrung zu gewähren. Er sei so rasch wie möglich unter entsprechenden

Auflagen aus dem Vollzug zu entlassen. Er sei aus der Strafvollzugsanstalt B zu

entlassen und allenfalls in eine für Verwahrte geeignete Anstalt zu überführen.

In prozessualer Hinsicht sei ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob,

inwiefern und mit welchen Auswirkungen sich ein andauernder Freiheitsentzug von

mehr als zwölf Jahren unter einem rigorosen Regime einer Strafvollzugsanstalt

und ohne eine Perspektive auf eine Entlassung als psychopathogener Faktor

auswirken könne. Sodann seien die Unterlagen bzw. ausgefüllten Vorlagen und

Formulare des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) beizuziehen, die bei

der Bewertung der deliktsrelevanten Problemkreise durch das FOTRES (forensisch

operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) Verwendung gefunden

hätten, sodass eine Überprüfung der Beurteilung möglich sei. Nach Eingang der

Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen.

Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Verfügung vom 13. Juni 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit

sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Ebenso wies sie das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (Disp.-Ziff. II).

Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. III). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).

III.

A. A

gelangte daraufhin am 11. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

13.

Juni 2013. Es sei ihm die bedingte Entlassung gemäss Art. 64b

StGB aus der Verwahrung zu gewähren, und er sei so rasch als möglich unter

geeigneten Auflagen aus dem Vollzug zu entlassen. Es sei ein Gutachten über die

Frage einzuholen, ob, inwiefern und mit welchen Folgen auf die Persönlichkeitsentwicklung

sich ein andauernder Freiheitsentzug bei völlig fehlender Perspektive auf eine

Entlassung als psychopathogener Faktor auswirken kann, nach einem Vollzug von

bereits 14 Jahren unter dem rigorosen Regime der Strafvollzugsanstalt B. Sodann

seien die Unterlagen bzw. ausgefüllten Vorlagen und Formulare des PPD beizuziehen,

die bei der vorliegenden Bewertung der deliktsrelevanten Problemkreise durch

das FOTRES Verwendung gefunden hätten, sodass eine Überprüfung der Beurteilung durch

die Rechtsvertretung respektive einen beigezogenen Fachmann möglich sei. Nach

Eingang der erwähnten Unterlagen sei der Rechtsvertretung eine angemessene

Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Weiter seien sämtliche

bestehenden, ihn betreffenden Vormundschaftsakten zu den Akten zu erheben. Schliesslich

ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

B. Die

Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 18. Juli bzw.

8.

August 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am

22.

August 2013 Stellung. Das Amt für Justizvollzug liess sich daraufhin

nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3). Prozessthema der Verfügung vom 11. Januar 2013 und

damit des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der bedingten Entlassung

des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. Ausserhalb des Streitgegenstands

liegen demgegenüber die behaupteten Mängel des dem Strafurteil

zugrundeliegenden Gutachtens F. Ebenso wenig können die angeordnete Verwahrung als

solche sowie die Art und Weise der Therapierung im Strafvollzug vorliegend

überprüft werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift

ist daher nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug

sämtlicher ihn betreffender Vormundschaftsakten zur Veranschaulichung seiner

Vergangenheit als "Verdingkind", der in den psychiatrischen

Explorationen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Es ist indessen nicht

ersichtlich, inwiefern diese Akten angesichts der bereits vorhandenen

umfangreichen Akten, die genügend Aufschluss über seine Geschichte geben, für

die hier Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der

Verwahrung entscheidrelevant sein könnten (vgl. § 57 Abs. 1 VRG). Der

Antrag ist daher abzuweisen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Gutachtens zur

Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem

Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines

Strafvollzugs gewähre, grundsätzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor

auf die psychische und physische Befindlichkeit eines Häftlings auszuwirken.

Dem Beschwerdeführer scheint es dabei um die Beantwortung dieser Frage in

genereller – und nicht fallbezogener – Weise zu gehen. Dabei ist nicht

ersichtlich, inwiefern sich eine solch allgemein gehaltene Expertise auf die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auswirken sollte, geht es hier doch

gerade um die Würdigung der konkreten Verhältnisse. Ohnehin ist die Einholung

von Gutachten regelmässig nur dann angezeigt, um substanziiert behauptete

Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt

zu erstellen, der mit diesem Beweismittel bestätigt werden sollte (VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00719, E. 7.3; 20. August 2009, VB.2008.00546,

E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer macht immerhin selber geltend, dass es

über die von ihm aufgeworfene Frage eine breit gefächerte Literatur geben

dürfte und dieses Phänomen ausreichend erforscht sei. Die Substanziierung der

von ihm behaupteten Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Befindlichkeit von

Häftlingen im Sinn eines psychopathogenen Faktors wäre ihm daher wenigstens in

der beantragten allgemeinen Weise ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Der Antrag

des Beschwerdeführers um Einholung eines Gutachtens ist somit abzuweisen.

2.2

Wie im

Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, es

seien die Unterlagen respektive die ausgefüllten Vorlagen und Formulare des PPD

beizuziehen, die bei seiner Evaluierung mittels FOTRES verwendet worden seien.

Danach sei ihm eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.

Der Beschwerdegegner legte der Rekursvernehmlassung jedoch eine

Auswertungsübersicht des FOTRES bei, und die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer

hierzu Stellung nehmen. In seiner Eingabe vom 8. April 2013 ging der

Beschwerdeführer auf die Auswertungsübersicht indessen nicht ein. Zudem wäre es

dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, auch noch im Rahmen der

Beschwerdeschrift Ausführungen zur Auswertungsübersicht zu machen. Sollte sich

der fragliche Antrag auf den Beizug weiterer oder anderer FOTRES-Unterlagen

erstrecken, so erwiese er sich unter diesen Umständen als zu wenig substanziiert.

Damit ist der Antrag abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz

geltend. Sie habe sich grundsätzlich ungenügend mit seinen in der Rekursschrift

vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und insbesondere den beantragten

Beizug der FOTRES-Unterlagen und die beantragte Erstellung eines Gutachtens

ohne profunde Begründung verweigert.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur

und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache

selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Das rechtliche Gehör umfasst unter

anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch

§ 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung

so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe

– ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei

auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und

diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. März 2013,

VB.2012.00843, E. 6.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 f.,

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Zwar ist

es richtig, dass sich die Vorinstanz nur kurz dazu äusserte, weshalb das beantragte

Gutachten nicht einzuholen sei. Die Gründe dafür gehen aus den entsprechenden

Ausführungen jedoch ausreichend deutlich hervor (vgl. auch vorn E. 2.1).

Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer sodann auch zu den FOTRES-Unterlagen

Stellung nehmen, wobei diesbezüglich auf das unter E. 2.2 Gesagte

verwiesen werden kann. Auch die übrigen Erwägungen lassen uneingeschränkt

erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf

welche sie ihren ablehnenden Rekursentscheid stützte. Sie erweisen sich sodann

als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was

der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Unter diesen Umständen liegt

keine Gehörsverletzung vor.

4.

4.1

Nach dem

seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das Gericht gemäss Art. 64

Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine

vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen

Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder

eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat

begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität

einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und

wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und

seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten

dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden

psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang

stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art

begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg

verspricht.

4.2

Nach

Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach

Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist,

dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn

von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045,

E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und

wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b

Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1

gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige

sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die

Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung

des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Der Massstab für die

Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit

bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098;

BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die Entlassungsprognose ist dabei von einer

Vielzahl von Faktoren abhängig. Relevant sind neben allfälligen Erfahrungen mit

Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige Lebenssituation

(vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 15 ff.).

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, und die Legalprognose sei deutlich belastet.

Sie nahm dabei Bezug auf das Gutachten von Dr. G und Dr. H vom

28.

Oktober 2011, den Vollzugsbericht vom 6. November 2012, den

Therapiebericht vom 10. Oktober 2012, die Ausführungen des

Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 18. Dezember 2012 sowie

den Bericht des Leitenden Arztes vom 20. März 2013, wobei in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den im

Rekursentscheid zutreffend wiedergegebenen Inhalt dieser Dokumente verwiesen werden

kann.

In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der

Beschwerdegegner auf eine Anhörung der Fachkommission gemäss Art. 64b

Abs. 2 lit. c verzichten konnte, da er eine bedingte Entlassung aus

der Verwahrung – insbesondere gestützt auf das aktuelle psychiatrische

Gutachten und das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – gar nicht in Erwägung

zog (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und

freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und

Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012; VGr, 25. März 2010,

VB.2010.00064, E. 5.2.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift wiederholt geltend, der Beschwerdegegner

habe hinsichtlich der Diagnose- und Prognosestellung sowie Therapierung von

Anfang an versagt; es handle sich um ein "Diagnose- und Prognosefiasko".

Tatsächlich ergibt sich aus den soeben in E. 6.1 angeführten Aktenstücken,

dass sich die Diagnostizierung offensichtlich als schwierig gestaltet und

zwischen den Fachpersonen bezüglich der Art der psychischen Störung des

Beschwerdeführers mindestens eine gewisse Uneinigkeit herrscht. Die

Legalprognose wurde dagegen übereinstimmend als ungünstig eingeschätzt, und von

Vollzugslockerungen wurde abgeraten. So erachteten die Gutachter G und H in

ihrer Expertise vom 28. Oktober 2011 das Risiko für die Begehung erneuter

Straftaten, insbesondere für Gewaltdelikte in nahen Beziehungen vergleichbar

dem Anlassdelikt, sowie in Konfliktsituationen als deutlich erhöht. Die

Verbesserung der Legalprognose betreffe lediglich den begrenzten Bezugsrahmen

der Justizvollzugsanstalt. Ausserhalb desselben sei die Legalprognose

ungünstig. Der Therapiebericht vom 10. Oktober 2012 ging von einem

moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus diesen

Einschätzungen das "Gefährdungspotential" bzw. die

Wahrscheinlichkeit, mit welcher mit einem erneuten Delikt bei einer bedingten

Entlassung gerechnet werden müsste, ausreichend klar hervor. Jedenfalls wurde die

hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der

Verwahrung zu entlassen sei, einheitlich abschlägig beantwortet, weshalb die

genaue Qualifizierung der – im Übrigen von allen Fachpersonen bejahten –

psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt. Das

Vorliegen einer solchen Störung wurde denn auch vom Beschwerdeführer selbst

nicht in Abrede gestellt. Selbstverständlich sollte die Diagnose die Basis

einer zweckmässigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung

derselben gehört vorliegend jedoch wie gesagt nicht zum Streitgegenstand (vorn

E. 1.2). Zur Legalprognose an sich bzw. den sich zwar in Bezug auf die

Diagnose unterscheidenden, jedoch in der Schlussfolgerung kongruenten

Einschätzungen des Gutachtens und des Therapieberichts äussert sich der

Beschwerdeführer demgegenüber nur wenig substanziiert. Auch angesichts der

allseits anerkannten Problematik im Zusammenhang mit der Diagnosestellung kann im

Hinblick auf die als hoch eingestufte Rückfallgefahr jedenfalls nicht einfach

das Risiko eingegangen werden, ihn auf freien Fuss zu setzen.

Seitens des Beschwerdegegners wird im Übrigen offenbar immer

noch von der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Ob sich

dieser (weiterhin) zu einer Therapie bereit erklärt, erscheint angesichts

seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum heutigen Zeitpunkt indessen

fraglich.

5.3

Der

Beschwerdegegner bezeichnete das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als

"durchzogen". Angesichts der zahlreichen Disziplinierungen ist dieser

Einschätzung ohne Weiteres beizupflichten. Gemäss dem Vollzugsbericht vom

6.

November 2012 werden dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen

gewährt. Weiter wird darin ausgeführt, er verfüge lediglich über ein kleines

soziales Beziehungsnetz, das ihm als sozialer Empfangsraum dienen könnte. Er

habe im Rahmen seiner Möglichkeiten seine bestehenden Kontakte gepflegt und beibehalten.

Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insgesamt

vermögen diese Faktoren die Entlassungsprognose damit nicht positiv zu beeinflussen.

5.4

In Bezug

auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips

ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist,

sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem

gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung

nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in

erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur

Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010,

6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 4).

5.5

Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit – nicht davon

ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer bedingten

Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Freiheit bewähren würde. Der

vorinstanzliche Entscheid hält insofern einer Rechtskontrolle stand (vgl.

§ 50 VRG).

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt, ob dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde.

6.1.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2).

6.1.2

Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Anmerkung, die Vorinstanz

habe gegen Treu und Glauben gehandelt, indem sie ihm die unentgeltliche

Prozessführung zunächst gewährt, diese jedoch mit Abweisung der bedingten

Entlassung wieder "entzogen" habe, auf die Verfügung vom 10. Mai

2012.

Bezug nehmen wollte. Diese betraf aber sowieso nur die Prüfung seines

Antrags auf eine stationäre therapeutische Behandlung und ist damit für das

vorliegende Verfahren insofern von keiner Relevanz. Immerhin kann dieser

Verfügung entnommen werden, dass sich damals auf dem Sperr- und Freikonto des Beschwerdeführers

nur wenige Geldmittel befanden, weshalb er als mittellos angesehen wurde

(E. 2.3). Auch wenn der Beschwerdeführer für seine im Strafvollzug

geleistete Arbeit ein Entgelt erhält (vgl. § 104 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]), ist nicht davon

auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich verbessert

hätte. Dementsprechend ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als gegeben

zu erachten. Die Vorinstanz ihrerseits machte hierzu in der Verfügung vom

13.

Juni 2013 keine Angaben.

6.1.3

Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der obigen Erwägungen erweise sich der

Rekurs als offensichtlich aussichtslos. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren

als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 31 f.). Die Aussichten des Beschwerdeführers auf einen

positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren im Hinblick auf die

übereinstimmenden Einschätzungen zur Legalprognose tatsächlich nicht allzu

hoch. Angesichts der divergierenden Aussagen des Gutachtens und des PPD in

Bezug auf die Diagnose kann der Rekurs jedoch auch nicht als offensichtlich

aussichtslos im oben erwähnten Sinn bezeichnet werden.

6.1.4

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die Notwendigkeit eines

Rechtsvertreters ist vorliegend im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den

Beschwerdeführer sowie dessen psychischer Beeinträchtigung zu bejahen.

6.2

Demzufolge wären dem Beschwerdeführer für

das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen.

7.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern II und III des

Rekursentscheids der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 sind aufzuheben. Dem

Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Die Vorinstanz ist

zu verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 778.-

unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie ist zudem einzuladen,

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren

angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

8.

8.1

Nachdem der

Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt und vorliegend nur bezüglich der

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im

Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine

solche nicht verlangt.

8.2

Der

Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Unter Verweis auf die

Begründung in E. 6.1 sind diese Gesuche ebenfalls gutzuheissen. Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt C läuft

eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung,

um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern II und III des

Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 13. Juni 2013

werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Die Justizdirektion wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 778.- unter

Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie wird

zudem eingeladen, den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu

entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…