VB.2013.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00523
5. Dezember 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15853)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00523
Beschluss
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Stadt C,
vertreten durch Sozialbehörde C,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde von der Sozialbehörde C zwischen August bis
Ende Dezember 2011 wirtschaftlich unterstützt. Die bezogenen Leistungen
belaufen sich auf Fr. 11'902.15.
B. A hatte seit August 2010 eine Stelle in B
innegehabt, welche im Juli 2011 fristlos gekündigt wurde. Aufgrund der
schwierigen finanziellen Lage des Arbeitgebers hatte A ab März 2011 50 %
des ihm zustehenden Lohnes gestundet. In der Folge wurden die ausstehenden
Lohn- und Entschädigungsansprüche an die Sozialbehörde zediert, allerdings –
zwecks gerichtlicher Durchsetzung – an A zurückübertragen. Am 15. Oktober
2012 erlangte A einen gerichtlichen Vergleich.
Im Weiteren war der im
Juli 2011 an A ausbezahlte Teillohn in Höhe von Fr. 4'326.45 durch dessen
Bank mit dem negativen Kontosaldo von Fr. 4'003.31 verrechnet worden.
C. In der Folge verlangte die Sozialbehörde mit
Beschluss vom 12. Februar 2013 aufgrund des aus dem Vergleich erzielten
Ergebnisses nebst anderem die Rückerstattung von Fr. 11'902.15, wobei die
Rückforderung sofort fällig werde. Zudem habe A der Sozialbehörde im Rahmen der
"ordentlichen Berichterstattung Guthabenbewirtschaftung" Bericht zu
erstatten (Dispositiv-Ziffern 1 und 5). Der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-
sei zufolge der von der Bank vorgenommenen Verrechnung "konsumiert"
worden und daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs
vom 14. März 2013 an den Bezirksrat C und beantragte unter anderem die
Verneinung der Rückerstattungspflicht. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 13. Juni
2013.
gut und hob den Beschluss vom 12. Februar 2013 auf, soweit A zur
Rückerstattung von Fr. 11'902.15 bzw. der damit einhergehenden
"ordentlichen Berichterstattung Guthabenbewirtschaftung" verpflichtet
worden war.
III.
Gegen den
Rekursentscheid vom 14. März 2013 erhob die Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
am 15. Juli 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die
Aufhebung des Rekursentscheids vom 13. Juni 2013 und die Bestätigung des
Beschlusses der Sozialbehörde vom 12. Februar 2013, unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat verzichtete am 13. August
2013.
auf eine Vernehmlassung. A erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Obgleich
der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und die Sache daher in die
einzelrichterliche Kompetenz fiele (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG),
hat vorliegend die Kammer über den Fall zu befinden, da sich eine (Legitimations-)Frage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert,
wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Gemäss Art. 89 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach
Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Wer zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen
Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG).
2.2
Während
das Bundesgericht in früheren Entscheiden die Beschwerdelegitimation von
Gemeinwesen in der Rolle als Sozialhilfeschuldner grundsätzlich bejahte, dies
unter Berufung auf die Gemeindeautonomie (vgl. Urteil vom 22. Januar 1996,
2P.240/1995, in ZBl 1997, S. 414 ff.; vgl. auch Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, Rz. 35, mit Hinweisen), hat es in neueren Entscheiden eine restriktivere
Handhabung hinsichtlich der allgemeinen Legitimationsbefugnis von Gemeinwesen
gerade auch in Sozialhilfefällen signalisiert. So hat es beispielsweise mit Entscheid
vom 22. November 2012 (8C_500/2012) die Berufung einer Gemeinde auf die
allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG zwar bejaht,
allerdings mit dem Hinweis, dass dies nur restriktiv zugelassen werden könne,
wofür das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht genüge
(E. 2.2.1, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 25. September 2012,
2C_100/2012 [= BGE 138 II 506], E. 2.1.1, vgl. aber auch BGE 136 V 346 E. 3.3). Im erwähnten BGE 138 II 506 hat das Bundesgericht die allgemeine
Beschwerdebefugnis eines Kantons namentlich in Fällen bejaht, in denen einem
Entscheid beispielsweise präjudizielle Bedeutung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung zukomme, wobei ebenfalls auf die restriktive Handhabung
bezüglich der Berufung von Gemeinwesen auf die allgemeine Legitimationsklausel
hingewiesen wurde (E. 2.1.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit den
gegebenenfalls die Legitimation begründenden finanziellen Interessen des
Gemeinwesens genüge sodann nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse (E. 2.1.3
mit Hinweisen).
Aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht neuerdings die
Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens in Sozialhilfefällen gestützt auf § 21 Abs. 2 VRG ebenfalls aufgeworfen, jedoch bislang im Ergebnis
offengelassen. Unter anderem war die Verletzung der Gemeindeautonomie zu prüfen
gewesen, worauf sich die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht beruft. Ob
eine vom Gemeinwesen beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist aber keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 22. August
2013, VB.2013.00150; 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 1.4; vgl.
BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 43 E. 1.2). In einem Fall wurde die Beschwerde der Gemeinde trotz
fehlender Anrufung der Gemeindeautonomie und Vorliegens eines Autonomiebereichs
eingetreten, weil dem Entscheid präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich
gelagerte Fälle zukomme (VGr, 8. November 2011, VB.2012.00478,
E. 2.2).
2.3
In Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung
können somit Fragen der richtigen Rechtsanwendung bzw. Auslegung kantonalen
Rechts allein weder legitimations- noch autonomiebegründend im Sinn von Art. 111
in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG noch von § 21 Abs. 2 VRG sein (vgl. vorn, E. 1.4, insbes. BGE 138 II 506 E. 2.3; BGr,
8C_500/2012, E. 3.3). So ist im Entscheid 8C_500/2012, E. 3.3,
bezüglich des Autonomieschutzes von einem erheblichen Ermessensspielraum, der
auch die Berücksichtigung ergänzender eigener Kriterien erlaube, die Rede. Zur
Legitimation genügt somit nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem
es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung
vertritt, die im Widerspruch zu jener einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten
Behörde oder Instanz steht.
Im Folgenden ist die
Legitimation des die Beschwerde führenden Gemeinwesens innerhalb dieses
abgesteckten Rahmens zu prüfen.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin beruft
sich vorliegend wie erwähnt nicht auf die Verletzung von
Garantien, welche ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (§ 21 Abs. 2 lit. b VRG; Gemeindeautonomie). Aufgrund des geringen
Streitwerts liegt auch kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen vor, fiele die Sache doch grundsätzlich "nur" in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG;
vgl. auch BGE 136 II 383, E. 2.4, wo von "wichtigen"
finanziellen Interessen die Rede ist). Sie ist durch den angefochtenen
Entscheid aber auch nicht wie eine Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt, hat sie doch hoheitlich gehandelt. Somit stellt sich
allein die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf die allgemeine
Legitimationsklausel im Sinn von Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 89 Abs. 1 BGG berufen kann. Die Beschwerdeschrift beinhaltet
jedoch lediglich Ausführungen zur Frage der Rechtsanwendung bzw. Auslegung
kantonalen Rechts, das ihr konkret aber keinen (wesentlichen) Ermessensspielraum
Dispositiv
belässt. Demnach ist nach der aktuellen Rechtsprechung auch nicht gestützt auf
die allgemeine Legitimationsklausel auf die Beschwerde einzutreten, was der
Vollständigkeit halber etwas näher darzulegen ist.
2.3.2
Konkret
beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene
Auslegung von § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG). Gemäss dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger
rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
Der Bezirksrat subsumierte die Lohnnachzahlungen unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG und hielt fest, die Rückerstattung sei nur möglich,
sofern die im Gesetz vorausgesetzte zeitliche Identität gegeben sei, was
vorliegend nicht erfüllt sei. Die damit zusammenhängende Rüge der
Beschwerdeführerin betrifft somit die Auslegung kantonalen Rechts, was aber aus
den dargelegten Gründen gerade nicht legitimationsbegründend ist.
2.3.3 Weiter stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die betreffenden Lohnansprüche des
Beschwerdegegners seien "Vermögen" im Sinn von § 20 SHG
gewesen, weshalb eine Rückforderung gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG
rechtmässig sei. Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG ist rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Gemäss letzterer
Bestimmung wird von einem Hilfesuchenden, der Grundeigentum oder andere Vermögenswerte
in erheblichem Umfang hat und deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
verlangt. Darin verpflichtet er sich, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (vgl. § 20 Abs. 1 SHG). Der Bezirksrat erachtete die Voraussetzungen für die
Anwendung von § 20 Abs. 1 SHG hinsichtlich der ausstehenden
Lohnforderungen als nicht gegeben. Diese Lohnforderungen seien nicht
Vermögenswerte gewesen, auf welche der Beschwerdegegner schon bei Unterstützungsbeginn
einen Eigentumsanspruch gehabt habe. Somit tangiert die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin wiederum Fragen der Rechtsauffassung bzw. der richtigen
Rechtsanwendung und der Auslegung kantonalen Rechts, worauf – wie ausgeführt –
nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des
Gerichtsschreibers
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Aus folgenden Gründen hätte auf die Beschwerde eingetreten
werden müssen:
1.
Das Bundesgericht erwähnt zwar regelmässig, die
Gemeinden seien gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG nur restriktiv
als beschwerdelegitimiert zu erachten (vgl. E. 2 des vorliegenden Beschlusses).
Dennoch ist im Bereich der Sozialhilfe kein Urteil ersichtlich, in dem das
Bundesgericht auf eine Gemeindebeschwerde nicht eingetreten wäre, die in Bezug
auf Art. 89 Abs. 1 BGG genügend begründet war. Vielmehr hat das
Bundesgericht in zwei publizierten Entscheiden (BGE 136 V 346 E. 3.5; BGE 134 II 45 E. 2.2.1, beide mit Hinweis auf ZBl 1997 S. 414 ff.) sowie
in diversen unpublizierten Urteilen (z.B. BGr, 21. Januar 2010,
8C_650/2009, E. 1.2.1) jeweils festgehalten, dass das Gemeinwesen als
Erbringer von Fürsorgeleistungen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG als
beschwerdelegitimiert zu erachten sei – und zwar ohne weitere Voraussetzungen,
etwa in Bezug auf den Streitwert oder die mögliche Präjudizwirkung des Entscheids.
Mit BGE 138 II 506 ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Auffassung
der Mehrheit nicht restriktiver geworden: In BGE 138 II 506 E. 2.1.2 wird
als Beispiel für die Bejahung der Legitimation BGE 136 V 346 E. 3.5 erwähnt,
wo wie gesagt festgehalten wird, dass das Gemeinwesen als Erbringer von
Fürsorgeleistungen beschwerdelegitimiert sei. Auch das von der Mehrheit angeführte
Urteil 8C_500/2012 enthält kein Indiz für eine Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung bzw. für eine Verschärfung der bundesgerichtlichen Legitimationspraxis:
Die beschwerdeführende Gemeinde hatte sich einzig auf ihre Gemeindeautonomie berufen,
weshalb das Bundesgericht darauf verzichtete, die Legitimation nach Art. 89
Abs. 1 BGG zu prüfen (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.1
Absatz 2). Michael Pflüger kommt in seiner 2013 erschienenen Dissertation
ebenfalls zum Schluss, dass das Bundesgericht auf Gemeindebeschwerden im
Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich eintritt (Die Legitimation des
Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
Zürich/St. Gallen 2013, S. 151 ff.). Demnach ist davon auszugehen,
dass das Bundesgericht auf die vorliegende Gemeindebeschwerde eintreten würde,
wenn die Gemeinde ihre Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG hinreichend
begründete. Somit muss auch das Zürcher Verwaltungsgericht – als kantonale
Vorinstanz des Bundesgerichts – auf die Beschwerde eintreten (Art. 111
BGG).
2.
Das Bundesgericht lässt für die Begründung der
Gemeindebeschwerde zwar nicht jedes beliebige Interesse genügen und verneint
die Legitimation beispielsweise dann, wenn eine Gemeinde einen Entscheid
anficht, der sie zur Zahlung von Verfahrenskosten oder Entschädigungen
verpflichtet (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.3 und E. 2.4). Dem Postulat,
das Gemeinwesen als Erbringer von Fürsorgeleistungen stets als
beschwerdelegitimiert zu erachten, steht dies indessen nicht entgegen.
Sachliche Gründe sprechen nämlich für eine differenzierte Beurteilung der Legitimation,
wenn finanzielle Interessen einer Gemeinde auf dem Spiel stehen: Geht es (wie
beispielsweise bei der Anfechtung von Verfahrenskosten) um blosse finanzielle
Nebenfolgen der Verwaltungstätigkeit, so betrifft die Anfechtung in der Regel
lediglich punktuell auftretende, relativ geringfügige Kosten des Gemeinwesens,
weshalb sich eine Verneinung der Gemeindelegitimation rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.2.2 und E. 2.3). Geht es hingegen – wie bei
Sozialhilfeleistungen – um die Anfechtung von Kosten, die unmittelbar aufgrund der
Ausübung einer Staatsaufgabe entstehen, so ist regelmässig ein Bereich der kommunalen
Leistungsverwaltung tangiert, der mit relativ hohen finanziellen Belastungen
des Gemeinwesens verbunden ist, sei es aufgrund der möglichen langen Dauer der
Zahlungsverpflichtung im Einzelfall, sei es aufgrund der Präjudizwirkung des angefochtenen
Entscheids auf andere Fälle bzw. auf die gesamte Staatsaufgabe (vgl. Pflüger,
a.a.O., S. 277 Rz. 664). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Beschwerdelegitimation
gestützt auf Art. 111 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG stets
dann zu bejahen, wenn sich eine Gemeinde gegen eine oberinstanzlich angeordnete
Zahlungsverpflichtung wehrt, die Kosten betrifft, die in unmittelbarem
Zusammenhang zur Ausübung kommunaler Staatstätigkeit stehen.