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Entscheid

VB.2013.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00527

21. November 2013Deutsch11 min

(URT.2014.16008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A,

geboren 1984, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim in

der Schweiz niedergelassenen Ehemann B mit Verfügung vom 23. Oktober 2012

ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 30. Oktober 2012 an

die Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 wies diese den

Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Juli 2013 beantragten A und B dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und A die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei A der Aufenthalt im Kanton

Zürich während der Dauer des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich zu bewilligen

und das Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In

prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden weiter, es sei ihnen

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie RA C als

unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2013 verfügte das

Verwaltungsgericht, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A habe bis auf Weiteres

zu unterbleiben.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 21. August

2013.

ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um

Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit dem Beschwerdeführer, welche am 9. April 2010 in Pakistan erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin

begründete die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit der

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden. Zudem

stellte sie das Vorliegen eines gültigen Eheschlusses infrage. Die Beschwerdeführenden gehen demgegenüber von einer gültigen Heirat aus. Zudem macht die

Beschwerdeführerin geltend, eine Arbeitsstelle gefunden zu

haben, die sie unmittelbar nach Vorliegen der Aufenthaltsbewilligung antreten

könne.

2.

Mangels eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und

Pakistan, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der

Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AuG]), gelten die Vorschriften des AuG und von

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).

3.

Nach Art. 43 Abs. 1 AuG hat die

ausländische Ehefrau einer Person mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit ihrem Ehemann zusammenwohnt.

3.1

Die

Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer besitze seit dem 30. Oktober

2004.

die Niederlassungsbewilligung, womit er über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Bezüglich Heirat hielt sie fest, es

sei bis heute nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden rechtsgültig

verheiratet seien. Dieses Versäumnis könne ihnen aber höchstens in dem Mass

angerechnet werden, als sie mit Schreiben vom 17. Januar 2013 ihre Bemühungen

um eine Übersetzung des Heiratsdokuments bekundet, eine solche indessen nicht

eingereicht hätten. Die Beschwerdeführenden würden seit der Einreise der

Beschwerdeführerin im Oktober 2011 gemeinsam an der D-Strasse 01 in E

wohnen. Davon ausgehend, die Heirat sei rechtsgültig zustande gekommen, stehe

der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG und

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu.

3.2

Die

Beschwerdeführenden haben einen Auszug (Urdu/Englisch) aus dem Eheregister der

pakistanischen Provinz F eingereicht, gemäss welchem sie am 9. April 2010

geheiratet haben. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die Überprüfung des

Dokuments bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan ein. Gemäss Rückmeldung

der Schweizerischen Botschaft entsprachen die eingereichten Unterlagen nicht

den Vorgaben; ein Fragebogen sei nicht ausgefüllt geworden und die

Heiratsurkunde "Nikah Nama" in Urdu mit englischer Übersetzung habe

nicht beigelegen. Im Juli 2012 hat die Beschwerdegegnerin die Abklärungen

einstellen lassen. Von diesem Vorgehen erhielten die Beschwerdeführenden mit

der Akteneinsicht im Dezember 2012 Kenntnis und reichten am 17. Januar

2013.

eine behauptete Heiratsurkunde in Urdu ein. Eine Übersetzung liegt nicht

bei den Akten.

Da die Beschwerdeführenden Rechte aus der Heiratsurkunde

ableiten wollen, oblag es grundsätzlich ihnen, die verlangte Übersetzung

einzureichen (§ 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 5, 61; ferner Art. 90 lit. b AuG). Allerdings lassen

sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden

nach Einreichung des fremdsprachigen Dokuments zur Einreichung einer Übersetzung

aufgefordert worden wären. Auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht

lässt sich daher das Gesuch nicht unbesehen mangels ausreichender Dokumente

abweisen. Solches haben die beiden Vorinstanzen denn auch nicht gemacht. Sie

haben nur ausgeführt, dass erforderliche Dokumente fehlten bzw. dass keine

Übersetzung eingereicht worden sei; es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden

rechtsgültig verheiratet seien. Es erfolgten keine abschliessenden Überlegungen

darüber, ob eine Heirat erfolgt ist.

Nach der Argumentationslinie der Vorinstanzen konnte dies in

der Tat offenblieben, da beide Instanzen der Auffassung sind, ein (allfälliger)

Aufenthaltsanspruch sei wegen der bisher geleisteten Sozialhilfe und der

konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit ohnehin erloschen. Wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist ein aus der geltend gemachten Ehe

fliessender Aufenthaltsanspruch jedoch nicht erloschen.

4.

4.1

Nach

Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der in Art. 43 AuG

verankerte Anspruch auf Familiennachzug, wenn Gründe für den Widerruf einer

Bewilligung nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche Gründe sind unter anderem

dann gegeben, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder

er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e

AuG). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit verlangt eine Zukunftsprognose;

er ist zu bejahen, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 15. März 2012,2C_31/2012,

E. 2.2; BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1). Bejaht wird

die Dauerhaftigkeit einer bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit

einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann (Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 49 mit

Hinweisen).

4.2

Mit der

Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe inzwischen

zahlreiche Deutschkurse besucht und dadurch Kenntnisse der Stufe B1

erworben. Weiter sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bemühungen

gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Über die Temporärfirma G könne sie bei

der Firma H AG zu 60 % arbeiten; dies ergebe einen Nettolohn von rund

Fr. 2'400.-. Die Arbeit könnte die Beschwerdeführerin umgehend aufnehmen,

sobald ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt oder das Meldeverfahren bewilligt

worden sei. Ein zukünftiges Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners könne

dann berücksichtigt werden, wenn eine Arbeitsstelle zugesichert worden sei. Das

voraussichtliche gemeinsame Einkommen der Beschwerdeführenden übersteige den

von den Sozialbehörden errechneten Lebensbedarf. Ein Widerrufsgrund liege somit

nicht (mehr) vor.

4.3

Es besteht kein begründeter Anlass, um an dieser

Darstellung der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Insbesondere wird belegt, dass

die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hätte, zu einem Stundenlohn von Fr. 23.-

zu arbeiten. Von einer Firma im Bereich der Gebäudetechnik wird bestätigt, dass

die Beschwerdeführerin, sobald sie ihre Aufenthaltsbewilligung bekommen habe,

sofort angestellt werde. Ferner wird belegt, dass die Beschwerdeführerin

bereits verschiedene Deutschkurse besucht hat.

Die dreissigjährige, kinderlose Beschwerdeführerin hat

durchaus realistische Aussichten auf die Erzielung eines ausreichenden Einkommens.

Dass sie derzeit ohne Erwerbseinkommen ist und Sozialhilfe bezieht, folgt

unmittelbar aus ihrem bisherigen Aufenthaltsstatus, welcher ihr die Aufnahme

einer Berufstätigkeit untersagt. Es ist damit bei Gewährung des

Familiennachzugs in Bälde mit einer entscheidenden Verbesserung der Situation

zu rechnen. Der Beschwerdeführer erzielt ein Nettoeinkommen von

Fr. 1'500.-; zusammen mit einem geschätzten künftigen Einkommen der Beschwerdeführerin

von Fr. 2'400.- würde ein Gesamteinkommen von rund Fr. 3'900.-

resultieren. Dies übersteigt das von den Sozialbehörden errechnete normale Monatsbudget

von Fr. 3'345.90.

Eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden lässt

sich zwar nicht ausschliessen. Angesichts der dargelegten Umstände ist das

Vorliegen einer konkreten Gefahr für eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit

jedoch zu verneinen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG ist

nicht gegeben, weshalb Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG nicht zur Anwendung

gelangt. Der Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 Abs. 1 AuG ist folglich nicht erloschen. Würde sich die

von den Vorinstanzen für die Zukunft angenommene Gefahr weiterer

Fürsorgeabhängigkeit dennoch verwirklichen, so wäre dem gegebenenfalls mit

einer Nichtverlängerung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in einem

späteren Zeitpunkt Rechnung zu tragen.

5.

Bei diesem Ergebnis hängt der Anspruch auf

Aufenthaltsbewilligung nur mehr – aber entscheidend – davon ab, ob die Ehe der Beschwerdeführenden

gültig abgeschlossen bzw. ob ein Eheschluss ausreichend dokumentiert ist. Diese

Prüfung haben die Vorinstanzen nicht abschliessend vorgenommen (vgl.

oben E. 3.2). Es besteht kein ausreichender Anlass, um

diese Prüfung im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Die

Entscheide der beiden Vorinstanzen sind deshalb

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; die Sache ist zur Prüfung der Frage, ob eine gültige Ehe

abgeschlossen wurde, an das Migrationsamt zurückzuweisen. Soweit ein Eheschluss

rechtsgenügend erstellt ist, wird der Beschwerdeführerin der Aufenthalt bei

gegebener Aktenlage zu bewilligen sein.

6.

6.1

Mit der Rückweisung der Sache obsiegen die Beschwerdeführenden

nur teilweise. Praxisgemäss sind die Parteien bei diesem Verfahrensausgang

grundsätzlich je zur Hälfte kostenpflichtig und entfällt ein Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

Dasselbe gilt für das Rekursverfahren.

6.2

Die Beschwerdeführenden ersuchen allerdings um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Weiter haben sie

nach §16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

Den Beschwerdeführenden fehlen im aktuellen Zeitpunkt die

nötigen Mittel zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten. Angesichts der

teilweisen Gutheissung der Beschwerde kann sie sodann nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Demzufolge

ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand gutzuheissen. Der auf die Beschwerdeführenden entfallende

Kostenanteil ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten bleibt. Schliesslich

ist den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin C

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Analoges gilt für das Rekursverfahren.

7.

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer

nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010);

und erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Migrationsamts

vom 23. Oktober 2012 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

20.

Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das

Migrationsamt zurückgewiesen.

Den

Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die

Sicherheitsdirektion wird zur Festsetzung der Entschädigung eingeladen. Die Kosten

des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'650.- werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

auferlegt und verbleiben zur anderen Hälfte einstweilen der Staatskasse.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur anderen

Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …