VB.2013.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00530
21. August 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00530
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, zurzeit Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft
Geschäfts-Nr. GI130192-L/U,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A vom Land D,
alias B vom Land D, reichte zusammen mit ihrem Ehemann E vom Land D, alias F vom
Land D, am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung
vom gleichen Tag verweigerte ihnen das Bundesamt für Migration die Einreise in
die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
vorläufigen Aufenthaltsort zu. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 stellte das
Bundesamt für Migration (BFM) fest, A alias B erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich weg; sie habe den Transitbereich des
Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni
2013 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Am 24. Juni 2013 wurde A
alias B von der Kantonspolizei Zürich im Transitbereich verhaftet.
Gleichentags verfügte die Kantonspolizei Zürich gestützt auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG die Ausschaffungshaft und beantragte
dem Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung.
Erwägungen
II.
Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom
26.
Juni 2013 die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen A alias B und
bewilligte diese bis 23. September 2013.
III.
A alias B
verlangte mit Beschwerde vom 19. Juli 2013
an das Verwaltungsgericht ihre Haftentlassung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Des Weiteren ersuchte sie um
Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monate bis zum 23. Dezember
2013.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren sowie RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juli 2013 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 25. Juli
2013.
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. August 2013
ersuchte A alias B um eine
Fristerstreckung bis zum 16. August 2013, welche ihr ausnahmsweise bis
12.
August 2013 gewährt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 12. August
2013.
hielt sie an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. August
2013.
reichte A alias B eine Kopie einer Morddrohung der Taliban gegen ihren
Ehemann ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine
Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79
Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene
Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung
der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein
Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate
verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).
Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Bundesamts für
Migration vom 3. Juni 2013). Daran ändert auch das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. August 2013 nichts. Ein entsprechendes Gesuch lässt den erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen (BGr, 11. März 2008,2C_210/2008,
E. 2). Die Wegweisungs- bzw. Asylfrage bildet nicht Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens. Die Wegweisung konnte nicht sofort erfolgen, da für die
Beschwerdeführerin zuerst gültige Reisepapiere beschafft werden müssen. Die
Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann
die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1
lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), bzw. ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,
in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56, 58 f. E. 3.1; 128 II 241,
242.
f. E. 2.1). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht
auf einer Prognose. Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu
(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94). Der Passus
"insbesondere weil sie [die betroffene Person] der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 [...] nicht nachkommt" in Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG stellt eine (widerlegbare) gesetzliche Tatsachenvermutung für
das Vorliegen der Untertauchensgefahr dar
(vgl. Hugi Yar, Rz. 10.90). Aufgrund der Widerlegbarkeit der Vermutung führt
die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. c AuG nicht zwingend zur Bejahung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr
und damit zur Anordnung der Ausschaffungshaft.
Die durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht indizierte Untertauchensgefahr kann aber durch andere Elemente
bekräftigt werden (BGr, 28. Januar 2013,2C_871/2012, E. 4.5).
2.2
Die
Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen
Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin den Wegweisungsentscheid des BFM
vom 3. Juni 2013 sowie den negativen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 eröffnet worden sei. Mangels
gültiger Reisepapiere könne sie jedoch nicht sofort ausgeschafft werden. Trotz
ihrer Reise mit dem Flugzeug von Teheran kommend sei die Beschwerdeführerin
ohne Papiere im Transitbereich des Flughafens Zürich eingetroffen, weshalb ihre
Identität heute nicht zweifelsfrei feststehe. Sie verfüge weder über finanzielle
Mittel noch über nähere Beziehungen zur Schweiz und sei nicht bereit, in ihr
Heimatland D zurückzukehren. Es sei deshalb zu befürchten, sie werde sich nicht
an einer bestimmten Adresse den Behörden für die bevorstehende Ausschaffung zur
Verfügung halten und untertauchen.
2.3
Hiergegen
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen tadellosen Leumund und werde
von den Schwiegereltern sowie den Verwandten des Ehemanns im europäischen
Ausland finanziell unterstützt. Sie sei deshalb imstande, den Behörden über eine
entsprechende angemietete Adresse für die Dauer bis zum Vollzug der Wegweisung
zur Verfügung zu stehen.
2.4
Die
Beschwerdeführerin meldete sich ohne Reisedokumente im Transitbereich des
Flughafens Zürich bei der Polizei. Anlässlich ihrer Befragung bei der Kantonspolizei
am 24. Juni 2013 gab sie an, sie könne nicht in ihr Heimatland
zurückkehren, da ihr Leben in Gefahr sei. Anlässlich der Einvernahme vor der
Haftrichterin wiederholte sie diese Aussage und gab an, ihr Leben sei auch hier
in Gefahr. Weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz in Gefahr sein
soll, obwohl sie über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt, begründet sie
nicht. Sie ist somit nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren. Dies lässt
auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als
erheblich gefährdet erscheinen. In den 45 Tagen, in denen sie sich im
Transitbereich aufgehalten hat, hat sie sich nach eigenen Angaben lediglich um
die Heiratsurkunde, nicht aber um Reisedokumente bemüht. Gemäss Art. 90
lit. c AuG ist sie jedoch verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder
bei deren Beschaffung durch die Behörde mitzuwirken. Anlässlich der
haftrichterlichen Befragung gab sie an, hier über keine Dokumente zu verfügen
und machte zudem keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug
bestieg. Die unterschiedlichen Geburtsdaten würden von falschen Übersetzungen
herrühren. Richtig sei der X. Darüber hinaus verfügt sie über keinen festen
Aufenthaltsort und über keine Beziehungen zur Schweiz. Die Aussage, sie werde
von den Schwiegereltern sowie von Verwandten des Ehemanns finanziell
unterstützt, ist nicht belegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie
mittellos ist. Die Beschwerdeführerin konnte die gesetzliche Tatsachenvermutung
für das Vorliegen der Untertauchensgefahr
nicht widerlegen. Angesichts dieser Umstände besteht bei der Beschwerdeführerin
Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung
nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren
lässt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Haft lediglich dann
unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs
sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum
wird realisieren lassen. Das Stellen eines Wiedererwägungsgesuchs stellt
vorliegend kein solcher Grund dar. Wie in Erwägung 2.1 festgehalten, lässt ein
Wiedererwägungsgesuch den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid nicht
dahinfallen. Weitere Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich. Zurzeit ist daher die Ausschaffungshaft als
Mittel zur Sicherung des Vollzugs des nach wie vor gültigen
Wegweisungsentscheids gerechtfertigt. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit
als verhältnis- und rechtmässig.
3.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der
Todesdrohungen durch Familienmitglieder liege eine konkrete Gefährdungssituation
nach Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, weshalb sie nicht mehr in ihr
Heimatland zurückkehren könne, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens;
die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193,
197.
ff. E. 2.2). Sie ist Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs vom
12.
August 2013. Daran ändert auch die Eingabe vom 21. August 2013
nichts, wonach eine schriftliche Morddrohung gegen ihren Ehemann existieren
soll. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, ist die angebliche
Morddrohung nicht gegen sie gerichtet. Es ist deshalb jedenfalls vor dem Hintergrund
der beschränkten Kognition im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb sich
daraus für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ergeben soll. Zwar
können rechtliche Gründe der Ausschaffung entgegenstehen; die diesbezüglichen
Prüfungspflichten des Haftrichters sind allerdings beschränkt. Der Haftrichter
hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde
Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, 220
E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ebenfalls nicht offensichtlich
unzulässig ist der Wegweisungsentscheid mit Blick auf Art. 8 EMRK. Dieser
Anspruch ist primär in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend
zu machen (Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 12). Zudem begründet Art. 8
EMRK kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn,
dass dieser verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die
Aufenthaltsbewilligung- oder -verlängerung vorbehaltlos zu gewähren (BGr, 7. Juni
2012,2C_932/2011, E. 3.3.1; BGE 137 I 247, 249 E. 4.1). Der Anspruch
kann aber verletzt werden, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird, obwohl sie nahe Verwandte in der Schweiz hat, primär
die Kernfamilie (BGE 135 I 143, 146 E. 1.3.2), die familiäre Beziehung
zu diesen intakt ist und die Beziehung tatsächlich gelebt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGr, 7. Juni 2012,2C_932/2011, E. 3.3.1; BGE 135 I 143, 145 f. E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin
verfügt über keine nahen Verwandten in der Schweiz. Wie sie befindet sich auch
ihr Ehemann jedenfalls zurzeit in Ausschaffungshaft. Auch wurde sein
Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass er
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin die
Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es an einem
Rechtsschutzinteresse (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VGR). Die Haftrichterin hat die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt.
Würde der Antrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen, würde ihr dies keinen
Vorteil verschaffen.
Es besteht ferner kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt eine
Verlängerung der Haftdauer über den 23. September 2013 hinaus
auszuschliessen. Auch diese Frage bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens, weshalb sich das Verwaltungsgericht dazu nicht als erste Instanz zu
äussern hat. Im Übrigen würde die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung
der Haftdauer – sollte die Wegweisung bis am 23. September 2013 nicht
vollzogen werden können – von den dannzumal vorliegenden Umständen abhängen.
Ein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin unterläge wiederum der
haftrichterlichen Prüfung, wobei die Beschwerdeführerin wiederum anzuhören
wäre. Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf
diesen Antrag nicht einzutreten.
5.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
– soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da diese jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit und des absehbaren
Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben
und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, der Beschwerdeführerin
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher gegenstandslos.
6.
Es bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.
6.1
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf
entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde
kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der
sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihr daher
für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3
Die Beschwerdeführerin
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);
und erkennt weiter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)