Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00530

21. August 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15474)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A vom Land D,

alias B vom Land D, reichte zusammen mit ihrem Ehemann E vom Land D, alias F vom

Land D, am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung

vom gleichen Tag verweigerte ihnen das Bundesamt für Migration die Einreise in

die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als

vorläufigen Aufenthaltsort zu. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 stellte das

Bundesamt für Migration (BFM) fest, A alias B erfülle die

Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus dem

Transitbereich des Flughafens Zürich weg; sie habe den Transitbereich des

Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni

2013 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Am 24. Juni 2013 wurde A

alias B von der Kantons­polizei Zürich im Transitbereich verhaftet.

Gleichentags verfügte die Kantonspolizei Zürich gestützt auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG die Ausschaffungshaft und beantragte

dem Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung.

Erwägungen

II.

Das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom

26.

Juni 2013 die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen A alias B und

bewilligte diese bis 23. September 2013.

III.

A alias B

verlangte mit Beschwerde vom 19. Juli 2013

an das Verwaltungsgericht ihre Haftentlassung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Des Weiteren ersuchte sie um

Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monate bis zum 23. Dezember

2013.

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren sowie RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juli 2013 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 25. Juli

2013.

auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. August 2013

ersuchte A alias B um eine

Fristerstreckung bis zum 16. August 2013, welche ihr ausnahmsweise bis

12.

August 2013 gewährt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 12. August

2013.

hielt sie an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. August

2013.

reichte A alias B eine Kopie einer Morddrohung der Taliban gegen ihren

Ehemann ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter

zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine

Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79

Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene

Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung

der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein

Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate

verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Bundesamts für

Migration vom 3. Juni 2013). Daran ändert auch das

Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. August 2013 nichts. Ein entsprechendes Gesuch lässt den erstinstanzlichen

Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen (BGr, 11. März 2008,2C_210/2008,

E. 2). Die Wegweisungs- bzw. Asylfrage bildet nicht Gegenstand des

Haftprüfungsverfahrens. Die Wegweisung konnte nicht sofort erfolgen, da für die

Beschwerdeführerin zuerst gültige Reisepapiere beschafft werden müssen. Die

Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann

die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1

lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), bzw. ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,

in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56, 58 f. E. 3.1; 128 II 241,

242.

f. E. 2.1). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht

auf einer Prognose. Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu

(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94). Der Passus

"insbesondere weil sie [die betroffene Person] der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 [...] nicht nachkommt" in Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AuG stellt eine (widerlegbare) gesetzliche Tatsachenvermutung für

das Vorliegen der Untertauchensgefahr dar

(vgl. Hugi Yar, Rz. 10.90). Aufgrund der Widerlegbarkeit der Vermutung führt

die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. c AuG nicht zwingend zur Bejahung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr

und damit zur Anordnung der Ausschaffungshaft.

Die durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht indizierte Untertauchensgefahr kann aber durch andere Elemente

bekräftigt werden (BGr, 28. Januar 2013,2C_871/2012, E. 4.5).

2.2

Die

Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen

Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin den Wegweisungsentscheid des BFM

vom 3. Juni 2013 sowie den negativen Beschwerdeentscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 eröffnet worden sei. Mangels

gültiger Reisepapiere könne sie jedoch nicht sofort ausgeschafft werden. Trotz

ihrer Reise mit dem Flugzeug von Teheran kommend sei die Beschwerdeführerin

ohne Papiere im Transitbereich des Flughafens Zürich eingetroffen, weshalb ihre

Identität heute nicht zweifelsfrei feststehe. Sie verfüge weder über finanzielle

Mittel noch über nähere Beziehungen zur Schweiz und sei nicht bereit, in ihr

Heimatland D zurückzukehren. Es sei deshalb zu befürchten, sie werde sich nicht

an einer bestimmten Adresse den Behörden für die bevorstehende Ausschaffung zur

Verfügung halten und untertauchen.

2.3

Hiergegen

bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen tadellosen Leumund und werde

von den Schwiegereltern sowie den Verwandten des Ehemanns im europäischen

Ausland finanziell unterstützt. Sie sei deshalb imstande, den Behörden über eine

entsprechende angemietete Adresse für die Dauer bis zum Vollzug der Wegweisung

zur Verfügung zu stehen.

2.4

Die

Beschwerdeführerin meldete sich ohne Reisedokumente im Transitbereich des

Flughafens Zürich bei der Polizei. Anlässlich ihrer Befragung bei der Kantonspolizei

am 24. Juni 2013 gab sie an, sie könne nicht in ihr Heimatland

zurückkehren, da ihr Leben in Gefahr sei. Anlässlich der Einvernahme vor der

Haftrichterin wiederholte sie diese Aussage und gab an, ihr Leben sei auch hier

in Gefahr. Weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz in Gefahr sein

soll, obwohl sie über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt, begründet sie

nicht. Sie ist somit nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren. Dies lässt

auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als

erheblich gefährdet erscheinen. In den 45 Tagen, in denen sie sich im

Transitbereich aufgehalten hat, hat sie sich nach eigenen Angaben lediglich um

die Heiratsurkunde, nicht aber um Reisedokumente bemüht. Gemäss Art. 90

lit. c AuG ist sie jedoch verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder

bei deren Beschaffung durch die Behörde mitzuwirken. Anlässlich der

haftrichterlichen Befragung gab sie an, hier über keine Dokumente zu verfügen

und machte zudem keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug

bestieg. Die unterschiedlichen Geburtsdaten würden von falschen Übersetzungen

herrühren. Richtig sei der X. Darüber hinaus verfügt sie über keinen festen

Aufenthaltsort und über keine Beziehungen zur Schweiz. Die Aussage, sie werde

von den Schwiegereltern sowie von Verwandten des Ehemanns finanziell

unterstützt, ist nicht belegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie

mittellos ist. Die Beschwerdeführerin konnte die gesetzliche Tatsachenvermutung

für das Vorliegen der Untertauchensgefahr

nicht widerlegen. Angesichts dieser Umstände besteht bei der Beschwerdeführerin

Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung

nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren

lässt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Haft lediglich dann

unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs

sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum

wird realisieren lassen. Das Stellen eines Wiedererwägungsgesuchs stellt

vorliegend kein solcher Grund dar. Wie in Erwägung 2.1 festgehalten, lässt ein

Wiedererwägungsgesuch den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid nicht

dahinfallen. Weitere Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht

und sind auch nicht ersichtlich. Zurzeit ist daher die Ausschaffungshaft als

Mittel zur Sicherung des Vollzugs des nach wie vor gültigen

Wegweisungsentscheids gerechtfertigt. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit

als verhältnis- und rechtmässig.

3.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der

Todesdrohungen durch Familienmitglieder liege eine konkrete Gefährdungssituation

nach Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, weshalb sie nicht mehr in ihr

Heimatland zurückkehren könne, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens;

die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193,

197.

ff. E. 2.2). Sie ist Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs vom

12.

August 2013. Daran ändert auch die Eingabe vom 21. August 2013

nichts, wonach eine schriftliche Morddrohung gegen ihren Ehemann existieren

soll. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, ist die angebliche

Morddrohung nicht gegen sie gerichtet. Es ist deshalb jedenfalls vor dem Hintergrund

der beschränkten Kognition im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb sich

daraus für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ergeben soll. Zwar

können rechtliche Gründe der Ausschaffung entgegenstehen; die diesbezüglichen

Prüfungspflichten des Haftrichters sind allerdings beschränkt. Der Haftrichter

hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde

Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, 220

E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ebenfalls nicht offensichtlich

unzulässig ist der Wegweisungsentscheid mit Blick auf Art. 8 EMRK. Dieser

Anspruch ist primär in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend

zu machen (Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 12). Zudem begründet Art. 8

EMRK kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn,

dass dieser verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die

Aufenthaltsbewilligung- oder -verlängerung vorbehaltlos zu gewähren (BGr, 7. Juni

2012,2C_932/2011, E. 3.3.1; BGE 137 I 247, 249 E. 4.1). Der Anspruch

kann aber verletzt werden, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird, obwohl sie nahe Verwandte in der Schweiz hat, primär

die Kernfamilie (BGE 135 I 143, 146 E. 1.3.2), die familiäre Beziehung

zu diesen intakt ist und die Beziehung tatsächlich gelebt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss

dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn

sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGr, 7. Juni 2012,2C_932/2011, E. 3.3.1; BGE 135 I 143, 145 f. E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin

verfügt über keine nahen Verwandten in der Schweiz. Wie sie befindet sich auch

ihr Ehemann jedenfalls zurzeit in Ausschaffungshaft. Auch wurde sein

Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass er

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin die

Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es an einem

Rechtsschutzinteresse (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VGR). Die Haftrichterin hat die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt.

Würde der Antrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen, würde ihr dies keinen

Vorteil verschaffen.

Es besteht ferner kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt eine

Verlängerung der Haftdauer über den 23. September 2013 hinaus

auszuschliessen. Auch diese Frage bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens, weshalb sich das Verwaltungsgericht dazu nicht als erste Instanz zu

äussern hat. Im Übrigen würde die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung

der Haftdauer – sollte die Wegweisung bis am 23. September 2013 nicht

vollzogen werden können – von den dannzumal vorliegenden Umständen abhängen.

Ein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin unterläge wiederum der

haftrichterlichen Prüfung, wobei die Beschwerdeführerin wiederum anzuhören

wäre. Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf

diesen Antrag nicht einzutreten.

5.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

– soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da diese jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit und des absehbaren

Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben

und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, der Beschwerdeführerin

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher gegenstandslos.

6.

Es bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.

6.1

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf

entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben

überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde

kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der

sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht

in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihr daher

für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3

Die Beschwerdeführerin

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt weiter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS

175.

)