VB.2013.00531
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00531
26. August 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15490)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00531
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, derzeit Flughafengefängnis Kloten,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Flughafenpolizei, Fachdienst Grenzkontrolle,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft
Geschäfts-Nr.: GI130191-L/U,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A vom Land D,
alias B vom Land D, reichte zusammen mit seiner Ehefrau E vom Land D, alias F
vom Land D, am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung
vom gleichen Tag verweigerte ihnen das Bundesamt für Migration die Einreise in
die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
vorläufigen Aufenthaltsort zu. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 stellte das
Bundesamt für Migration (BFM) fest, A alias B erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich weg; er habe den Transitbereich des
Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
18. Juni 2013 ab. Am 24. Juni 2013 wurde A alias B von der
Kantonspolizei Zürich im Transitbereich verhaftet. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei
Zürich gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG die
Ausschaffungshaft und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung.
Erwägungen
II.
Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom
26.
Juni 2013 die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen A alias B und
bewilligte diese bis 23. September 2013.
III.
A alias B
verlangte mit Beschwerde vom 19. Juli 2013
an das Verwaltungsgericht seine Haftentlassung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Des Weiteren ersuchte er um
Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monate bis zum 23. Dezember
2013.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren sowie RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juli 2013 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich schloss am 25. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 12. August 2013 replizierte
A alias B. Weiter reichte A alias B mit Schreiben vom 15. August 2013 eine
Kopie einer Morddrohung der Taliban gegen ihn ein. Mit Präsidialverfügung vom
15.
August 2013 wurde ein Vollzugsstopp bis zum rechtskräftigen Endentscheid
im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt und der Beschwerdegegnerin Frist
angesetzt, sich zum Schreiben vom 15. August 2013 zu äussern. Mit
Schreiben vom 20. August 2013 beantragte das Migrationsamt die Abweisung
der Beschwerde sowie die Aufhebung des Vollzugsstopps. Am 23. August 2013
nahm A alias B dazu Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig.
1.2
Mit
Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer für die
Stellungnahme zu den eingegangenen Vernehmlassungen Frist bis zum
9.
August 2013 gesetzt, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen
würde. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme traf am 14. August
2013.
(Poststempel 12. August 2013) beim Verwaltungsgericht ein. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nur für das Verfahren der Ehefrau
(VB.2013.00530) ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht, nicht aber für das
vorliegende Verfahren. Die Stellungnahme erfolgte somit verspätet.
1.3
Gemäss
Art. 80 Abs. 1 AuG wird die Haft von der Behörde des Kantons
angeordnet, die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Da es
vorliegend um eine Person ausländischer Nationalität geht, der am Flughafen
Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wurde, ist für die Anordnung
der Haft nicht das kantonale Migrationsamt, sondern die Kantonspolizei Zürich
zuständig (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember
1996). Die Haftanordnung vom 24. Juni 2013 wurde denn auch von der Kantonspolizei
erlassen. Beschwerdegegnerin ist damit anders als in dem per Fax zugestellten
Urteil angenommen die Kantonspolizei Zürich; die Parteibezeichnung im Rubrum
ist daher entsprechend zu berichtigen. Zur Präsidialverfügung vom 15. August
2013.
konnte sich die Kantonspolizei Zürich jedoch äussern, weshalb das
rechtliche Gehör gewahrt worden ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).
Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate
dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens
zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid vor. Die Wegweisung konnte nicht sofort erfolgen, da für
den Beschwerdeführer zuerst gültige Reisepapiere beschafft werden müssen. Die Bestätigung
der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann die
betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), bzw. ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (BGE 130 II 56, 58 f. E. 3.1; 128 II 241, 242 f.
E. 2.1). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht auf einer
Prognose. Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält,
steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94). Der Passus "insbesondere
weil sie [die betroffene Person] der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 [...]
nicht nachkommt" in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
stellt eine (widerlegbare) gesetzliche Tatsachenvermutung für das Vorliegen der
Untertauchensgefahr dar (vgl. Hugi Yar, Rz.
10.
). Aufgrund der Widerlegbarkeit der Vermutung führt die Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. c AuG nicht zwingend zur Bejahung des Haftgrunds
der Untertauchensgefahr und damit zur
Anordnung der Ausschaffungshaft. Die durch die
Verletzung der Mitwirkungspflicht indizierte Untertauchensgefahr
kann aber durch andere Elemente bekräftigt werden (BGr, 28. Januar 2013,
2C_871/2012, E. 4.5).
2.2
Die Vorinstanz
begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung
damit, dass dem Beschwerdeführer den Wegweisungsentscheid des BFM vom 3. Juni
2013.
sowie den negativen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
19.
Juni 2013 eröffnet worden sei. Mangels gültiger Reisepapiere könne er
jedoch nicht sofort ausgeschafft werden. Trotz seiner Reise mit dem Flugzeug
von Teheran kommend sei der Beschwerdeführer ohne Papiere im Transitbereich des
Flughafens Zürich eingetroffen, weshalb seine Identität heute nicht
zweifelsfrei feststehe. Er selbst spreche von zwei verwendeten Identitäten. Er
verfüge weder über finanzielle Mittel noch über nähere Beziehungen zur Schweiz
und sei nicht bereit, in sein Heimatland D zurückzukehren. Es sei deshalb zu
befürchten, er werde sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden für
die bevorstehende Ausschaffung zur Verfügung halten und untertauchen.
2.3
Hiergegen
bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen tadellosen Leumund und werde von
den Eltern sowie seinen Verwandten im europäischen Ausland finanziell unterstützt.
Er sei deshalb imstande, den Behörden über eine entsprechende angemietete Adresse
für die Dauer bis zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu stehen.
2.4
Der
Beschwerdeführer meldete sich ohne Reisedokumente im Transitbereich des Flughafens
Zürich bei der Polizei. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei am
24.
Juni 2013 gab er an, er sei nicht gewillt, in sein Heimatland
zurückzukehren. Diese Aussage wiederholte er sinngemäss vor der Haftrichterin. Er
ist somit nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies lässt auf
Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich
gefährdet erscheinen. In den 45 Tagen, in denen er sich im Transitbereich
aufgehalten hat, hat er sich nicht um Reisedokumente
bemüht. Gemäss Art. 90 lit. c AuG ist der Beschwerdeführer jedoch
verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die
Behörde mitzuwirken. Anlässlich der haftrichterlichen Befragung gab er an, sein
richtiger Name sei B. Den falschen Vornamen habe er wegen der Polizei im Land D
getragen. Die unterschiedlichen Geburtsdaten würden von falschen Übersetzungen
herrühren. Weiter führte er aus, er habe bereits eine Kopie seines Trauscheins
sowie seines Personalausweises abgegeben. Einen Pass habe er nicht und er
besitze nichts mehr, was er noch abgeben könnte. Zu den Reisepapieren, mit
denen er das Flugzeug in Teheran bestieg, machte er keine Angaben. Die
Schlepper seien für die Papiere zuständig gewesen. Darüber hinaus verfügt der
Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort und über keine Beziehungen
zur Schweiz. Die Aussage, er werde von den Eltern sowie von seinen Verwandten
finanziell unterstützt, ist nicht belegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
er mittellos ist. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzliche
Tatsachenvermutung für das Vorliegen der Untertauchensgefahr
nicht widerlegen. Angesichts dieser Umstände besteht beim Beschwerdeführer
Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.
2.5
Mit
Schreiben vom 15. August 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, ihm
drohe im Falle einer Rückschaffung ernstliche Nachteile verknüpft mit
Todesfolge und reichte eine schriftliche angebliche Morddrohung der Taliban
ein.
2.5.1
Die Frage der Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung kann im
Haftverfahren nur ausnahmsweise und in begrenztem Rahmen aufgeworfen werden
(BGr, 28. August 2012,2C_749/2012, E. 2.1). Mit der Ausschaffung soll der
Vollzug einer Massnahme
sichergestellt werden, die aufgrund der ausländerrechtlichen Gesetzgebung durch
die Migrations- oder Asylbehörden verfügt worden ist. Solche Massnahmen werden
grundsätzlich nach eigens dafür vorgesehenen Kompetenz- und Verfahrensordnungen
verfügt, wobei diesbezüglich regelmässig auch Rechtsmittel vorgesehen sind.
Entscheidungen der zuständigen Behörden sind insofern abschliessend und
verbindlich. Dies wirkt sich auf das Prüfungsprogramm des Haftrichters aus, der
die Zulässigkeit der Haft als Vollzugsmassnahme zu beurteilen hat. Das Gesetz
schreibt dem Haftrichter insbesondere vor, die Haftgründe zu prüfen sowie die
familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des
Haftvollzugs zu berücksichtigen. Er hat darüber hinaus in Betracht zu ziehen,
dass die Haft zu beenden ist, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG); bloss in diesem beschränkten Rahmen kann er sich
mittelbar auch darüber aussprechen, wie es sich mit der Weg- oder Ausweisung
selber verhält, indem er untersucht, ob vom Vollzug der Massnahme aufgrund der
nachträglichen Entwicklung abzusehen ist (BGE 128 II 193, 197 ff.
E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung
das Gebot des Non-refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs
entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur
zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig
unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erweist, dass sie sich letztlich
als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007,2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125
II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59, 61 f. E. 2c).
2.5.2
Der Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration vom 3. Juni 2013 und des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Juni 2013 erweisen
sich auch vor dem Hintergrund der schriftlichen, aber nicht verifizierten Morddrohung
nicht als offensichtlich unzulässig. Im Entscheid des Bundesamts für
Migration sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen einer Ausweisung
des Beschwerdeführers festgehalten. Zu deren Vereinbarkeit mit dem Gebot des
Non-refoulements wird zusammenfassend erwogen, es seien aus den Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es bestünden auch keine Hinweise einer
konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Die mit Schreiben vom 15. August 2013 eingereichte
schriftliche angebliche Drohung war den zuständigen Behörden zwar bekannt, lag
diesen aber nicht vor. Es ist somit am Bundesamt für Migration und an den
weiteren mit dem Vollzug betrauten Behörden über die vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Fragen zu befinden, so auch über das beim Bundesamt für Migration
hängige Wiedererwägungsgesuch; somit wären die entsprechenden Unterlagen, insbesondere
auch die im Schreiben vom 23. August 2013 angekündigten, dem Bundesamt für
Migration einzureichen. Da eine mögliche Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers
und damit eine Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1
Satz 1 BV vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,
rechtfertigt sich die Anordnung des Stopps des Vollzugs der Wegweisung bis zu
einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren (vgl. EGMR,
15.
November 1996, Chahal gegen Vereintes Königreich, Nr. 22414/93,
Ziff. 74). Sollte sich die Ausschaffung wegen des Non-refoulement-Prinzips
tatsächlich als nicht vollziehbar erweisen, hätten die kantonalen Behörden dem
im weiteren Verfahren oder spätestens im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs
Rechnung zu tragen (BGr, 8. Dezember 2005,2A.699/2005, E. 3.2). Wird
hingegen keine Verletzung des Non-refoulement-Gebots festgestellt oder auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, stehen der Ausschaffung keine
rechtlichen Gründe entgegen und die vorsorgliche Anordnung des Vollzugsstopps
fällt dahin.
2.6
Es ist
davon auszugehen, dass sich die Wegweisung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen
zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist eine Haft lediglich dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die
Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich
innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Solche Gründe sind
weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es
ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Migration das
Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 beförderlich behandeln wird,
weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann.
Es ist deshalb gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen
Gründen nicht vollziehbar wäre. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als
verhältnis- und rechtmässig.
2.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft
bei der gegebenen Aktenlage als erfüllt erscheinen und sich diese einstweilen
als verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung wird jedoch bis zu einem
(rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren aufgeschoben.
3.
3.1
Soweit der
Beschwerdeführer die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt
es an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VGR). Die Haftrichterin hat die Haft bis am 23. September 2013
bewilligt. Würde der Antrag des Beschwerdeführers gutgeheissen, würde ihm dies
keinen Vorteil verschaffen.
3.2
Es besteht
ferner kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Haftdauer über
den 23. September 2013 hinaus auszuschliessen. Auch diese Frage bildete
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das
Verwaltungsgericht dazu nicht als erste Instanz zu äussern hat. Im Übrigen
würde die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung der Haftdauer – sollte
die Wegweisung bis am 23. September 2013 nicht vollzogen werden können –
von den dannzumal vorliegenden Umständen abhängen. Ein entsprechender Antrag
der Beschwerdegegnerin unterläge wiederum der haftrichterlichen Prüfung, wobei
der Beschwerdeführer wiederum anzuhören wäre. Auf die Beschwerde ist daher in
Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten.
4.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
– soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da diese jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren
Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben
und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist
daher gegenstandlos.
5.
Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.
5.1
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf
entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde
kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der
sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm
daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
5.3
Der Beschwerdeführer
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010);
und erkennt weiter:
1.
Es
wird im Sinn der Erwägungen ein Vollzugsstopp hinsichtlich jeglicher Ausschaffungshandlungen
bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren auf
Bundesebene verfügt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)