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Entscheid

VB.2013.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00531

26. August 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15490)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A vom Land D,

alias B vom Land D, reichte zusammen mit seiner Ehefrau E vom Land D, alias F

vom Land D, am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung

vom gleichen Tag verweigerte ihnen das Bundesamt für Migration die Einreise in

die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als

vorläufigen Aufenthaltsort zu. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 stellte das

Bundesamt für Migration (BFM) fest, A alias B erfülle die

Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem

Transitbereich des Flughafens Zürich weg; er habe den Transitbereich des

Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

18. Juni 2013 ab. Am 24. Juni 2013 wurde A alias B von der

Kantonspolizei Zürich im Transitbereich verhaftet. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei

Zürich gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG die

Ausschaffungshaft und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung.

Erwägungen

II.

Das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom

26.

Juni 2013 die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen A alias B und

bewilligte diese bis 23. September 2013.

III.

A alias B

verlangte mit Beschwerde vom 19. Juli 2013

an das Verwaltungsgericht seine Haftentlassung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Des Weiteren ersuchte er um

Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monate bis zum 23. Dezember

2013.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren sowie RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juli 2013 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons

Zürich schloss am 25. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit

Schreiben vom 12. August 2013 replizierte

A alias B. Weiter reichte A alias B mit Schreiben vom 15. August 2013 eine

Kopie einer Morddrohung der Taliban gegen ihn ein. Mit Präsidialverfügung vom

15.

August 2013 wurde ein Vollzugsstopp bis zum rechtskräftigen Endentscheid

im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt und der Beschwerdegegnerin Frist

angesetzt, sich zum Schreiben vom 15. August 2013 zu äussern. Mit

Schreiben vom 20. August 2013 beantragte das Migrationsamt die Abweisung

der Beschwerde sowie die Aufhebung des Vollzugsstopps. Am 23. August 2013

nahm A alias B dazu Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig.

1.2

Mit

Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer für die

Stellungnahme zu den eingegangenen Vernehmlassungen Frist bis zum

9.

August 2013 gesetzt, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen

würde. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme traf am 14. August

2013.

(Poststempel 12. August 2013) beim Verwaltungsgericht ein. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nur für das Verfahren der Ehefrau

(VB.2013.00530) ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht, nicht aber für das

vorliegende Verfahren. Die Stellungnahme erfolgte somit verspätet.

1.3

Gemäss

Art. 80 Abs. 1 AuG wird die Haft von der Behörde des Kantons

angeordnet, die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Da es

vorliegend um eine Person ausländischer Nationalität geht, der am Flughafen

Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wurde, ist für die Anordnung

der Haft nicht das kantonale Migrationsamt, sondern die Kantonspolizei Zürich

zuständig (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember

1996). Die Haftanordnung vom 24. Juni 2013 wurde denn auch von der Kantonspolizei

erlassen. Beschwerdegegnerin ist damit anders als in dem per Fax zugestellten

Urteil angenommen die Kantonspolizei Zürich; die Parteibezeichnung im Rubrum

ist daher entsprechend zu berichtigen. Zur Präsidialverfügung vom 15. August

2013.

konnte sich die Kantonspolizei Zürich jedoch äussern, weshalb das

rechtliche Gehör gewahrt worden ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).

Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate

dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch

einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens

zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstinstanzlicher

Wegweisungsentscheid vor. Die Wegweisung konnte nicht sofort erfolgen, da für

den Beschwerdeführer zuerst gültige Reisepapiere beschafft werden müssen. Die Bestätigung

der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht

nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder

Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), bzw. ihr bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren (BGE 130 II 56, 58 f. E. 3.1; 128 II 241, 242 f.

E. 2.1). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht auf einer

Prognose. Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält,

steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94). Der Passus "insbesondere

weil sie [die betroffene Person] der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 [...]

nicht nachkommt" in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

stellt eine (widerlegbare) gesetzliche Tatsachenvermutung für das Vorliegen der

Untertauchensgefahr dar (vgl. Hugi Yar, Rz.

10.

). Aufgrund der Widerlegbarkeit der Vermutung führt die Verletzung der

Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. c AuG nicht zwingend zur Bejahung des Haftgrunds

der Untertauchensgefahr und damit zur

Anordnung der Ausschaffungshaft. Die durch die

Verletzung der Mitwirkungspflicht indizierte Untertauchensgefahr

kann aber durch andere Elemente bekräftigt werden (BGr, 28. Januar 2013,

2C_871/2012, E. 4.5).

2.2

Die Vorinstanz

begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung

damit, dass dem Beschwerdeführer den Wegweisungsentscheid des BFM vom 3. Juni

2013.

sowie den negativen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

19.

Juni 2013 eröffnet worden sei. Mangels gültiger Reisepapiere könne er

jedoch nicht sofort ausgeschafft werden. Trotz seiner Reise mit dem Flugzeug

von Teheran kommend sei der Beschwerdeführer ohne Papiere im Transitbereich des

Flughafens Zürich eingetroffen, weshalb seine Identität heute nicht

zweifelsfrei feststehe. Er selbst spreche von zwei verwendeten Identitäten. Er

verfüge weder über finanzielle Mittel noch über nähere Beziehungen zur Schweiz

und sei nicht bereit, in sein Heimatland D zurückzukehren. Es sei deshalb zu

befürchten, er werde sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden für

die bevorstehende Ausschaffung zur Verfügung halten und untertauchen.

2.3

Hiergegen

bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen tadellosen Leumund und werde von

den Eltern sowie seinen Verwandten im europäischen Ausland finanziell unterstützt.

Er sei deshalb imstande, den Behörden über eine entsprechende angemietete Adresse

für die Dauer bis zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu stehen.

2.4

Der

Beschwerdeführer meldete sich ohne Reisedokumente im Transitbereich des Flughafens

Zürich bei der Polizei. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei am

24.

Juni 2013 gab er an, er sei nicht gewillt, in sein Heimatland

zurückzukehren. Diese Aussage wiederholte er sinngemäss vor der Haftrichterin. Er

ist somit nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies lässt auf

Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich

gefährdet erscheinen. In den 45 Tagen, in denen er sich im Transitbereich

aufgehalten hat, hat er sich nicht um Reisedokumente

bemüht. Gemäss Art. 90 lit. c AuG ist der Beschwerdeführer jedoch

verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die

Behörde mitzuwirken. Anlässlich der haftrichterlichen Befragung gab er an, sein

richtiger Name sei B. Den falschen Vornamen habe er wegen der Polizei im Land D

getragen. Die unterschiedlichen Geburtsdaten würden von falschen Übersetzungen

herrühren. Weiter führte er aus, er habe bereits eine Kopie seines Trauscheins

sowie seines Personalausweises abgegeben. Einen Pass habe er nicht und er

besitze nichts mehr, was er noch abgeben könnte. Zu den Reisepapieren, mit

denen er das Flugzeug in Teheran bestieg, machte er keine Angaben. Die

Schlepper seien für die Papiere zuständig gewesen. Darüber hinaus verfügt der

Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort und über keine Beziehungen

zur Schweiz. Die Aussage, er werde von den Eltern sowie von seinen Verwandten

finanziell unterstützt, ist nicht belegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

er mittellos ist. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzliche

Tatsachenvermutung für das Vorliegen der Untertauchensgefahr

nicht widerlegen. Angesichts dieser Umstände besteht beim Beschwerdeführer

Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.

2.5

Mit

Schreiben vom 15. August 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, ihm

drohe im Falle einer Rückschaffung ernstliche Nachteile verknüpft mit

Todesfolge und reichte eine schriftliche angebliche Morddrohung der Taliban

ein.

2.5.1

Die Frage der Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung kann im

Haftverfahren nur ausnahmsweise und in begrenztem Rahmen aufgeworfen werden

(BGr, 28. August 2012,2C_749/2012, E. 2.1). Mit der Ausschaffung soll der

Vollzug einer Massnahme

sichergestellt werden, die aufgrund der ausländerrechtlichen Gesetzgebung durch

die Migrations- oder Asylbehörden verfügt worden ist. Solche Massnahmen werden

grundsätzlich nach eigens dafür vorgesehenen Kompetenz- und Verfahrensordnungen

verfügt, wobei diesbezüglich regelmässig auch Rechtsmittel vorgesehen sind.

Entscheidungen der zuständigen Behörden sind insofern abschliessend und

verbindlich. Dies wirkt sich auf das Prüfungsprogramm des Haftrichters aus, der

die Zulässigkeit der Haft als Vollzugsmassnahme zu beurteilen hat. Das Gesetz

schreibt dem Haftrichter insbesondere vor, die Haftgründe zu prüfen sowie die

familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des

Haftvollzugs zu berücksichtigen. Er hat darüber hinaus in Betracht zu ziehen,

dass die Haft zu beenden ist, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80

Abs. 6 lit. a AuG); bloss in diesem beschränkten Rahmen kann er sich

mittelbar auch darüber aussprechen, wie es sich mit der Weg- oder Ausweisung

selber verhält, indem er untersucht, ob vom Vollzug der Massnahme aufgrund der

nachträglichen Entwicklung abzusehen ist (BGE 128 II 193, 197 ff.

E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung

das Gebot des Non-refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs

entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten

Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur

zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig

unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erweist, dass sie sich letztlich

als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007,2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125

II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59, 61 f. E. 2c).

2.5.2

Der Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration vom 3. Juni 2013 und des Bundesverwaltungsgerichts

vom 18. Juni 2013 erweisen

sich auch vor dem Hintergrund der schriftlichen, aber nicht verifizierten Morddrohung

nicht als offensichtlich unzulässig. Im Entscheid des Bundesamts für

Migration sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen einer Ausweisung

des Beschwerdeführers festgehalten. Zu deren Vereinbarkeit mit dem Gebot des

Non-refoulements wird zusammenfassend erwogen, es seien aus den Akten keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in

den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK

verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es bestünden auch keine Hinweise einer

konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

Die mit Schreiben vom 15. August 2013 eingereichte

schriftliche angebliche Drohung war den zuständigen Behörden zwar bekannt, lag

diesen aber nicht vor. Es ist somit am Bundesamt für Migration und an den

weiteren mit dem Vollzug betrauten Behörden über die vom Beschwerdeführer

aufgeworfenen Fragen zu befinden, so auch über das beim Bundesamt für Migration

hängige Wiedererwägungsgesuch; somit wären die entsprechenden Unterlagen, insbesondere

auch die im Schreiben vom 23. August 2013 angekündigten, dem Bundesamt für

Migration einzureichen. Da eine mögliche Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers

und damit eine Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1

Satz 1 BV vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,

rechtfertigt sich die Anordnung des Stopps des Vollzugs der Wegweisung bis zu

einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren (vgl. EGMR,

15.

November 1996, Chahal gegen Vereintes Königreich, Nr. 22414/93,

Ziff. 74). Sollte sich die Ausschaffung wegen des Non-refoulement-Prinzips

tatsächlich als nicht vollziehbar erweisen, hätten die kantonalen Behörden dem

im weiteren Verfahren oder spätestens im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs

Rechnung zu tragen (BGr, 8. Dezember 2005,2A.699/2005, E. 3.2). Wird

hingegen keine Verletzung des Non-refoulement-Gebots festgestellt oder auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, stehen der Ausschaffung keine

rechtlichen Gründe entgegen und die vorsorgliche Anordnung des Vollzugsstopps

fällt dahin.

2.6

Es ist

davon auszugehen, dass sich die Wegweisung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen

zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach bundesgerichtlicher Recht­spre­chung

ist eine Haft lediglich dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die

Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich

innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Solche Gründe sind

weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es

ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Migration das

Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 beförderlich behandeln wird,

weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann.

Es ist deshalb gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen

Gründen nicht vollziehbar wäre. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als

verhältnis- und rechtmässig.

2.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft

bei der gegebenen Aktenlage als erfüllt erscheinen und sich diese einstweilen

als verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung wird jedoch bis zu einem

(rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren aufgeschoben.

3.

3.1

Soweit der

Beschwerdeführer die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt

es an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VGR). Die Haftrichterin hat die Haft bis am 23. September 2013

bewilligt. Würde der Antrag des Beschwerdeführers gutgeheissen, würde ihm dies

keinen Vorteil verschaffen.

3.2

Es besteht

ferner kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Haftdauer über

den 23. September 2013 hinaus auszuschliessen. Auch diese Frage bildete

nicht Gegen­stand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das

Verwaltungsgericht dazu nicht als erste Instanz zu äussern hat. Im Übrigen

würde die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung der Haftdauer – sollte

die Wegweisung bis am 23. September 2013 nicht vollzogen werden können –

von den dannzumal vorliegenden Umständen abhängen. Ein entsprechender Antrag

der Beschwerdegegnerin unterläge wiederum der haftrichterlichen Prüfung, wobei

der Beschwerdeführer wiederum anzuhören wäre. Auf die Beschwerde ist daher in

Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten.

4.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

– soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da diese jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren

Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben

und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, dem

Beschwerde­führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist

daher gegenstandlos.

5.

Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.

5.1

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf

entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben

überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde

kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der

sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm

daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

5.3

Der Beschwerdeführer

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010);

und erkennt weiter:

1.

Es

wird im Sinn der Erwägungen ein Vollzugsstopp hinsichtlich jeglicher Ausschaffungshandlungen

bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren auf

Bundesebene verfügt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)