VB.2013.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00533
28. Oktober 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00533
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Jugendanwaltschaft Unterland führte ab Februar 2012 eine Strafuntersuchung gegen
C (geb. 1994) wegen Raubs. Mit Verfügung vom 30. April 2012 ordnete
sie für C vorsorgliche Schutzmassnahmen an und brachte ihn ab 3. Mai 2012
im Verein I unter. Per 27. August 2012 wurde C in eine Kontaktfamilie der
Institution G AG in H versetzt.
Am 16. Juli 2013 sprach das Bezirksgericht J
(Jugendgericht) C des mehrfachen Raubs schuldig und ordnete eine Unterbringung
im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG) an.
B. Mit Verfügung
vom 3. August 2012 setzte die Jugendanwaltschaft die Beiträge von A und B
an die Massnahmevollzugskosten für die vorsorgliche Unterbringung ihres Sohns C
auf monatlich Fr. 860.- fest, zahlbar ab 3. Mai 2012 für die Zeit, in
der der Jugendanwaltschaft Kosten für den Massnahmevollzug entstehen. Dagegen
erhoben A und B am 8. August 2012 Einsprache. Die
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 12. März
2013 an den monatlichen Beiträgen von Fr. 860.- fest und verpflichtete A
und B, dieselben rückwirkend ab 3. Mai 2012 für diejenige Zeit zu bezahlen, in der der Jugendanwaltschaft Kosten
für den Massnahmevollzug von C entstehen.
Erwägungen
II.
A und B erhoben daraufhin mit Eingabe vom 10. April
2013.
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
12.
März 2013. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies die Justizdirektion
den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung
für den ganzen Betrag je zur Hälfte A und B.
III.
A. Dagegen gelangten
A und B am 22. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss, sie seien von jeglichen Zahlungsverpflichtungen
im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Sohnes zu entbinden, und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
B. Mit
Eingabe vom 5. August 2013 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberjugendanwaltschaft am
11.
September 2013, unter Kostenfolge zulasten von A und B. Letztere
liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung
der Eltern an die Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45
Abs. 5 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März
2009.
(JStPO) in Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung
über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) zulässig.
1.2
Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG fällt
gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Dessen
Zuständigkeit ist auch nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG gegeben,
liegt der Streitwert doch unter Fr. 20'000.-. Dieser ist nämlich bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen in der Regel der Summe
der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Sämtliche
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz liess den Beschwerdeführenden die Rekursduplik vom 31. Mai 2013
zwar zukommen, teilte diesen im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig mit,
dass damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die
Behandlungsfrist für den Rekurs zu laufen beginne. Da die Beschwerdeführenden
zur Rekursduplik somit nicht Stellung nehmen konnten, wurde ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. ihr Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl. BGE 133 I 100
E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr,
10.
Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller
Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall
ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995
Nr. 23).
2.3
Eine
Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu
bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die fragliche
Eingabe der Beschwerdegegnerin bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und
es diesen deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu
nehmen, wiegt die Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Die
Beschwerdeführer hätten sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, dazu
Stellung zu nehmen. Schliesslich monierten sie ihrerseits keine
Gehörsverletzung. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung
unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
der Verletzung des Replikrechts abzusehen.
3.
3.1
Die
Eltern haben sich an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines
Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen
(Art. 45 Abs. 5 JStPO).
3.2
Gemäss
Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der
Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht
unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die
Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch
keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den
gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis
eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann
(Art. 277 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des
Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB).
Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung
und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
3.3
Nach
§ 37 StJVG erhebt die Direktion aufgrund der Abklärungen und des Antrags
der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene
Ersatzleistungen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmekosten die
Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer
vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das
Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in
Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt
die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und
ihrer Eltern im Sinn von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37
StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG (§ 39 Abs. 2
JStV).
3.4
Gestützt
auf die genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin am
15.
Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und zum Bezug der
Beiträge an die Massnahmevollzugskosten erlassen (nachfolgend: "Richtlinien
Oberjugendanwaltschaft"). Nach Ziffer 4 derselben setzt sich der
Beitrag der Eltern aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen
Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der
Grundbetrag beträgt Fr. 300.- pro Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige
Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens.
Dieser beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens +
0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst
berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei
Alleinstehenden bzw. Fr. 250'000.- bei Verheirateten übersteigt
(Ziff. 4.4). Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags gerügt, erfolgt eine
Überprüfung desselben aufgrund einer Berechnung des Existenzminimums, erweitert
durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung (erweitertes
Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16.
September 2009 (Ziff. 18.4 Abs. 1; nachfolgend:
"Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum"). Ins
Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4
Abs. 2).
3.5
Nach der
Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt
der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich
deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung,
Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) in der Regel
Fr. 1'700.-. Der Grundbetrag für den Unterhalt von Kindern im Alter von 10
bis18 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt Fr. 600.-. Dem
Grundbetrag sind unter anderem die Wohnungskosten, Sozialbeiträge,
unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und moralisch geschuldete
Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie besondere Auslagen für die
Schulung der Kinder, Abzahlungs-, Miet- oder
Leasingraten von Kompetenzstücken und weitere notwendige Auslagen hinzuzurechnen
(Ziff. III betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der
Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss,
ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten
ihres Kindes grundsätzlich möglich (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00519,
E. 2.3).
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Elternbeitrags für C auf die
Richtlinien Oberjugendanwaltschaft sowie auf Auszüge aus dem Steuerregister der
Gemeinde Embrach, die das jährliche Einkommen der Beschwerdeführenden im Jahr
2011.
mit Fr. 53'900.- und kein steuerbares Vermögen ausweisen. In korrekter
Weise legte sie sodann den Elternbeitrag auf Fr. 860.- fest (Fr. 300.-
Grundbetrag zuzüglich Fr. 560.- [53'900 : 100'000 + 0,5 % =
1,039 %; 1,039 % von Fr. 53'900.- = Fr. 560.-]). Diese
Berechnung wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Mit
Beschwerde machten sie zwar erstmals im Verfahren geltend, sie seien nie über
die zu erwartenden Kosten informiert worden. Diesbezüglich kann ihnen
allerdings nicht gefolgt werden. Einerseits ist davon auszugehen, dass sie im
Rahmen des Finanzierungsgesprächs sowohl über den einkommens- als auch den vermögensabhängigen
Teil orientiert worden waren, andererseits konnte der Elternbeitrag ohne
genauere Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse gar nicht verbindlich
festgestellt werden. Überdies ergab sich der berechnete Betrag auch aus der
Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. August 2012.
4.2
Das monatliche Nettoeinkommen der
Beschwerdeführenden berechnete die Vorinstanz folgendermassen:
Beschwerdeführer 1
Fr. 2'828.-
Beschwerdeführerin 2
Fr. 5'197.-
Kinder- und/oder Ausbildungszulagen
Fr. 500.-
Total
Fr. 8'525.-
4.2.1
Das Einkommen des Beschwerdeführers 1 setzt sich aus seinen
Erwerbstätigkeiten bei K (Fr. 2'002.-) sowie bei der L AG zusammen
(Fr. 826.- [Mittelwert gemäss den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2012]).
Hinsichtlich des Verdiensts der Beschwerdeführerin 2 ging die Vorinstanz
unter Berücksichtigung der auf allen Lohnabrechnungen ausgewiesenen
"Familienzulage" von Fr. 313.- und dem 13. Teil der
"Regionalzulage" von Fr. 332.- von einem Nettoeinkommen von
Fr. 4'822.- aus. Den monatlichen Anteil des 13. Monatslohns
berechnete sie auf Fr. 375.- (Fr. 4'822.- abzüglich Fr. 313.-
[Familienzulage] = Fr. 4'509.-; Fr. 4'509.- : 13 = Fr. 375.-).
Diese nachvollziehbaren und von den Akten gestützten Erwägungen werden von den
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.
4.2.2
Die Vorinstanz erwog sodann, es sei unklar, weshalb die
Beschwerdeführerin 2 ab März 2013 keine "Kinderzulage" und keine
"Ausbildungszulage" mehr erhalte. Immerhin sei aber davon auszugehen,
dass sie die "Familienzulage" zusätzlich zu denselben ausbezahlt
bekomme. Generell gehe aus den Akten nicht hervor, für welches ihrer vier
Kinder die Beschwerdeführenden, die hinsichtlich der Klärung der Verhältnisse
eine Mitwirkungspflicht treffe, Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen
beziehen würden, nach welcher Familienzulagenordnung, in welcher Höhe und an
wen diese ausgerichtet würden. Nachdem ihnen mindestens für die 15-jährige D
Kinderzulagen und entweder für E oder C Ausbildungszulagen zustünden, sei es
jedoch gerechtfertigt, von Kinder- und Ausbildungszulagen von gesamthaft
Fr. 500.- auszugehen. Die Beschwerdeführenden bestätigten, für D und E
"Familienzulagen" von Fr. 250.- bzw. Fr. 313.- zu erhalten,
unterliessen es allerdings, diesbezügliche Belege einzureichen. Die Frage,
weshalb die Beschwerdeführerin 2 ab März 2013 keine
"Kinderzulage" und keine "Ausbildungszulage" mehr
ausbezahlt bekommt, ist damit jedoch nicht beantwortet. Unter diesen Umständen
erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erhielten
sowohl Kinder- als auch Ausbildungszulagen von insgesamt Fr. 500.-, als gerechtfertigt.
4.3
Dem
Einkommen stellte die Vorinstanz ein erweitertes monatliches Existenzminimum
der Beschwerdeführenden von Fr. 6'728.- gegenüber, das sich wie folgt
zusammensetzt:
Grundbetrag Ehepaar
Fr. 1'700.-
Grundbetrag D (geb. 1998)
Fr. 600.-
Wohnkosten
Fr. 2'105.-
Krankenkasse
Beschwerdeführer 1
Fr. 346.-
Krankenkasse
Beschwerdeführerin 2 mit D,
C und E
Fr. 667.-
Hausrat- und
Haftpflichtversicherung
Fr. 23.-
Telefon und weitere Kosten
(pauschal)
Fr. 150.-
Berufsauslagen der
Beschwerdeführenden
Fr. 582.-
Gesundheitskosten pauschal
Fr. 150.-
Steuern 2011 und 2012
Fr. 305.-
Nachhilfeunterricht D
Fr. 100.-
Total
Fr. 6'728.-
4.3.1
Die angeführten Beträge wurden von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift
nicht beanstandet. Insbesondere beriefen sie sich nicht mehr auf die noch in
der Rekursschrift geltend gemachten Schulden des Beschwerdeführers 1. Wie
die Vorinstanz richtigerweise anmerkt, wären diese ohnehin nicht zu
berücksichtigen, nachdem sie bzw. eine monatliche Tilgung gänzlich unbelegt
blieben.
4.3.2
Die Gebühren für das Studium von E an der Universität M belaufen sich
gemäss der Vorinstanz auf Fr. 410.- pro Monat. Bei den Kosten für dessen
Unterkunft in N sei – mangels eines genaueren Nachweises seitens der Beschwerdeführenden
– von monatlich Fr. 340.- auszugehen. Der von den Beschwerdeführenden
behauptete, aber unbelegte Betrag von Fr. 500.- für die Unterhaltskosten für
das Studium sei bei der Bedarfsberechnung dagegen nicht zu beachten. E sei es
im Übrigen zuzumuten, während den Semesterferien von insgesamt drei Monaten
einen Nebenverdienst zu erzielen. Die Kosten für die Studiengebühren und die
Unterkunft wurden von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Der mit
der Beschwerdeschrift eingereichte Bankauszug weist lediglich eine einmalige
und keine monatlich stattfindende Überweisung von Fr. 500.- an E aus.
4.3.3
Die Vorinstanz erwog schliesslich, sowohl die Kosten für den
Nachhilfeunterricht als auch den Englischkurs von D seien lediglich behauptet
und in keiner Art und Weise belegt. Während Erstere jedoch von der Beschwerdegegnerin
anerkannt worden und zu berücksichtigen seien, seien Letztere nicht in die
Bedarfsrechnung einzubeziehen, nachdem D bereits in der Schule Englisch lerne
und diesbezüglich auch eine familiäre Förderung möglich sei. Diese Erwägungen
wurden von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht beanstandet.
4.4
Gestützt auf diese Zahlen kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden nach Abzug des infrage
stehenden Elternbeitrags für C ein verfügbarer Betrag von monatlich
Fr. 937.- verbleibe. Mit diesem könnten die Kosten für die Studiengebühren
und die Unterkunft von E in N sowie ein Teil der (unbelegten) Unterhaltskosten
gedeckt werden. Darüber hinaus sei auch das sich aus der Vorschrift von Art. 285 Abs. 1 ZGB ergebende Gleichbehandlungsgebot
der unterhaltsberechtigten Kinder eingehalten.
Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu
stellen. Zum einen verfügt C nach wie vor über keine abgeschlossene Ausbildung.
Immerhin absolviert er seit Mitte August ein Praktikum in einem
Autoverwertungsbetrieb, wobei seine Leistungen offenbar mehrheitlich positiv bewertet
werden. Jedenfalls ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass C in der Lage wäre,
selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen, sodass die Unterhaltspflicht seiner
Eltern insoweit ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 277 ZGB). Zwar ist
es nicht unverständlich, dass die Beschwerdeführenden über das Verhalten von C
enttäuscht sind, sie es als "ungerecht" empfinden, für ihn bezahlen
zu müssen, und ihre finanziellen Ressourcen bevorzugt ihren anderen Kindern
zukommen lassen möchten. Dagegen spricht jedoch schon das
Gleichbehandlungsgebot (vgl. hierzu BGE 137 III 59 E. 4.2). In
diesem Zusammenhang bestätigten die Beschwerdeführenden in
der Beschwerdeschrift überdies, dass ihre Tochter F die Lehre im August 2012 beendete
und sie damit für sie keine Ausbildungsauslagen mehr erhalten. Den
Beschwerdeführenden ist sodann trotz der bestehenden persönlichen Differenzen
auch zuzumuten, C weiter zu unterstützen. Wie sie im Übrigen selber ausführen,
ging der Abbruch des Kontakts zu ihrem Sohn von ihrer Seite aus.
4.5
Der von
der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag für C ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…