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Entscheid

VB.2013.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00533

28. Oktober 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15686)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Jugendanwaltschaft Unterland führte ab Februar 2012 eine Strafuntersuchung gegen

C (geb. 1994) wegen Raubs. Mit Verfügung vom 30. April 2012 ordnete

sie für C vorsorgliche Schutzmassnahmen an und brachte ihn ab 3. Mai 2012

im Verein I unter. Per 27. August 2012 wurde C in eine Kontaktfamilie der

Institution G AG in H versetzt.

Am 16. Juli 2013 sprach das Bezirksgericht J

(Jugendgericht) C des mehrfachen Raubs schuldig und ordnete eine Unterbringung

im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG) an.

B. Mit Verfügung

vom 3. August 2012 setzte die Jugendanwaltschaft die Beiträge von A und B

an die Massnahmevollzugskosten für die vorsorgliche Unterbringung ihres Sohns C

auf monatlich Fr. 860.- fest, zahlbar ab 3. Mai 2012 für die Zeit, in

der der Jugendanwaltschaft Kosten für den Massnahmevollzug entstehen. Dagegen

erhoben A und B am 8. August 2012 Einsprache. Die

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 12. März

2013 an den monatlichen Beiträgen von Fr. 860.- fest und verpflichtete A

und B, dieselben rückwirkend ab 3. Mai 2012 für diejenige Zeit zu bezahlen, in der der Jugendanwaltschaft Kosten

für den Massnahmevollzug von C entstehen.

Erwägungen

II.

A und B erhoben daraufhin mit Eingabe vom 10. April

2013.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

12.

März 2013. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies die Justizdirektion

den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung

für den ganzen Betrag je zur Hälfte A und B.

III.

A. Dagegen gelangten

A und B am 22. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten sinngemäss, sie seien von jeglichen Zahlungsverpflichtungen

im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Sohnes zu entbinden, und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

B. Mit

Eingabe vom 5. August 2013 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberjugendanwaltschaft am

11.

September 2013, unter Kostenfolge zulasten von A und B. Letztere

liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung

der Eltern an die Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45

Abs. 5 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März

2009.

(JStPO) in Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung

über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) zulässig.

1.2

Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG fällt

gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Dessen

Zuständigkeit ist auch nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG gegeben,

liegt der Streitwert doch unter Fr. 20'000.-. Dieser ist nämlich bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen in der Regel der Summe

der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Sämtliche

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Die

Vorinstanz liess den Beschwerdeführenden die Rekursduplik vom 31. Mai 2013

zwar zukommen, teilte diesen im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig mit,

dass damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die

Behandlungsfrist für den Rekurs zu laufen beginne. Da die Beschwerdeführenden

zur Rekursduplik somit nicht Stellung nehmen konnten, wurde ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör bzw. ihr Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl. BGE 133 I 100

E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr,

10.

Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller

Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall

ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995

Nr. 23).

2.3

Eine

Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu

bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die fragliche

Eingabe der Beschwerdegegnerin bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und

es diesen deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu

nehmen, wiegt die Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Die

Beschwerdeführer hätten sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, dazu

Stellung zu nehmen. Schliesslich monierten sie ihrerseits keine

Gehörsverletzung. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung

unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen

Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen

der Verletzung des Replikrechts abzusehen.

3.

3.1

Die

Eltern haben sich an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines

Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen

(Art. 45 Abs. 5 JStPO).

3.2

Gemäss

Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der

Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht

unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die

Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch

keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den

gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis

eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann

(Art. 277 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des

Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB).

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung

und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

3.3

Nach

§ 37 StJVG erhebt die Direktion aufgrund der Abklärungen und des Antrags

der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene

Ersatzleistungen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmekosten die

Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer

vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das

Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in

Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt

die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und

ihrer Eltern im Sinn von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37

StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG (§ 39 Abs. 2

JStV).

3.4

Gestützt

auf die genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin am

15.

Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und zum Bezug der

Beiträge an die Massnahmevollzugskosten erlassen (nachfolgend: "Richtlinien

Oberjugendanwaltschaft"). Nach Ziffer 4 derselben setzt sich der

Beitrag der Eltern aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen

Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der

Grundbetrag beträgt Fr. 300.- pro Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige

Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens.

Dieser beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens +

0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst

berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei

Alleinstehenden bzw. Fr. 250'000.- bei Verheirateten übersteigt

(Ziff. 4.4). Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags gerügt, erfolgt eine

Überprüfung desselben aufgrund einer Berechnung des Existenzminimums, erweitert

durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung (erweitertes

Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16.

September 2009 (Ziff. 18.4 Abs. 1; nachfolgend:

"Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum"). Ins

Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4

Abs. 2).

3.5

Nach der

Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt

der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich

deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung,

Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) in der Regel

Fr. 1'700.-. Der Grundbetrag für den Unterhalt von Kindern im Alter von 10

bis18 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt Fr. 600.-. Dem

Grundbetrag sind unter anderem die Wohnungskosten, Sozialbeiträge,

unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und moralisch geschuldete

Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie besondere Auslagen für die

Schulung der Kinder, Abzahlungs-, Miet- oder

Leasingraten von Kompetenzstücken und weitere notwendige Auslagen hinzuzurechnen

(Ziff. III betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der

Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss,

ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten

ihres Kindes grundsätzlich möglich (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00519,

E. 2.3).

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Elternbeitrags für C auf die

Richtlinien Oberjugendanwaltschaft sowie auf Auszüge aus dem Steuerregister der

Gemeinde Embrach, die das jährliche Einkommen der Beschwerdeführenden im Jahr

2011.

mit Fr. 53'900.- und kein steuerbares Vermögen ausweisen. In korrekter

Weise legte sie sodann den Elternbeitrag auf Fr. 860.- fest (Fr. 300.-

Grundbetrag zuzüglich Fr. 560.- [53'900 : 100'000 + 0,5 % =

1,039 %; 1,039 % von Fr. 53'900.- = Fr. 560.-]). Diese

Berechnung wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Mit

Beschwerde machten sie zwar erstmals im Verfahren geltend, sie seien nie über

die zu erwartenden Kosten informiert worden. Diesbezüglich kann ihnen

allerdings nicht gefolgt werden. Einerseits ist davon auszugehen, dass sie im

Rahmen des Finanzierungsgesprächs sowohl über den einkommens- als auch den vermögensabhängigen

Teil orientiert worden waren, andererseits konnte der Elternbeitrag ohne

genauere Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse gar nicht verbindlich

festgestellt werden. Überdies ergab sich der berechnete Betrag auch aus der

Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. August 2012.

4.2

Das monatliche Nettoeinkommen der

Beschwerdeführenden berechnete die Vorinstanz folgendermassen:

Beschwerdeführer 1

Fr. 2'828.-

Beschwerdeführerin 2

Fr. 5'197.-

Kinder- und/oder Ausbildungszulagen

Fr. 500.-

Total

Fr. 8'525.-

4.2.1

Das Einkommen des Beschwerdeführers 1 setzt sich aus seinen

Erwerbstätigkeiten bei K (Fr. 2'002.-) sowie bei der L AG zusammen

(Fr. 826.- [Mittelwert gemäss den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2012]).

Hinsichtlich des Verdiensts der Beschwerdeführerin 2 ging die Vorinstanz

unter Berücksichtigung der auf allen Lohnabrechnungen ausgewiesenen

"Familienzulage" von Fr. 313.- und dem 13. Teil der

"Regionalzulage" von Fr. 332.- von einem Nettoeinkommen von

Fr. 4'822.- aus. Den monatlichen Anteil des 13. Monatslohns

berechnete sie auf Fr. 375.- (Fr. 4'822.- abzüglich Fr. 313.-

[Familienzulage] = Fr. 4'509.-; Fr. 4'509.- : 13 = Fr. 375.-).

Diese nachvollziehbaren und von den Akten gestützten Erwägungen werden von den

Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.

4.2.2

Die Vorinstanz erwog sodann, es sei unklar, weshalb die

Beschwerdeführerin 2 ab März 2013 keine "Kinderzulage" und keine

"Ausbildungszulage" mehr erhalte. Immerhin sei aber davon auszugehen,

dass sie die "Familienzulage" zusätzlich zu denselben ausbezahlt

bekomme. Generell gehe aus den Akten nicht hervor, für welches ihrer vier

Kinder die Beschwerdeführenden, die hinsichtlich der Klärung der Verhältnisse

eine Mitwirkungspflicht treffe, Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen

beziehen würden, nach welcher Familienzulagenordnung, in welcher Höhe und an

wen diese ausgerichtet würden. Nachdem ihnen mindestens für die 15-jährige D

Kinderzulagen und entweder für E oder C Ausbildungszulagen zustünden, sei es

jedoch gerechtfertigt, von Kinder- und Ausbildungszulagen von gesamthaft

Fr. 500.- auszugehen. Die Beschwerdeführenden bestätigten, für D und E

"Familienzulagen" von Fr. 250.- bzw. Fr. 313.- zu erhalten,

unterliessen es allerdings, diesbezügliche Belege einzureichen. Die Frage,

weshalb die Beschwerdeführerin 2 ab März 2013 keine

"Kinderzulage" und keine "Ausbildungszulage" mehr

ausbezahlt bekommt, ist damit jedoch nicht beantwortet. Unter diesen Umständen

erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erhielten

sowohl Kinder- als auch Ausbildungszulagen von insgesamt Fr. 500.-, als gerechtfertigt.

4.3

Dem

Einkommen stellte die Vorinstanz ein erweitertes monatliches Existenzminimum

der Beschwerdeführenden von Fr. 6'728.- gegenüber, das sich wie folgt

zusammensetzt:

Grundbetrag Ehepaar

Fr. 1'700.-

Grundbetrag D (geb. 1998)

Fr. 600.-

Wohnkosten

Fr. 2'105.-

Krankenkasse

Beschwerdeführer 1

Fr. 346.-

Krankenkasse

Beschwerdeführerin 2 mit D,

C und E

Fr. 667.-

Hausrat- und

Haftpflichtversicherung

Fr. 23.-

Telefon und weitere Kosten

(pauschal)

Fr. 150.-

Berufsauslagen der

Beschwerdeführenden

Fr. 582.-

Gesundheitskosten pauschal

Fr. 150.-

Steuern 2011 und 2012

Fr. 305.-

Nachhilfeunterricht D

Fr. 100.-

Total

Fr. 6'728.-

4.3.1

Die angeführten Beträge wurden von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift

nicht beanstandet. Insbesondere beriefen sie sich nicht mehr auf die noch in

der Rekursschrift geltend gemachten Schulden des Beschwerdeführers 1. Wie

die Vorinstanz richtigerweise anmerkt, wären diese ohnehin nicht zu

berücksichtigen, nachdem sie bzw. eine monatliche Tilgung gänzlich unbelegt

blieben.

4.3.2

Die Gebühren für das Studium von E an der Universität M belaufen sich

gemäss der Vorinstanz auf Fr. 410.- pro Monat. Bei den Kosten für dessen

Unterkunft in N sei – mangels eines genaueren Nachweises seitens der Beschwerdeführenden

– von monatlich Fr. 340.- auszugehen. Der von den Beschwerdeführenden

behauptete, aber unbelegte Betrag von Fr. 500.- für die Unterhaltskosten für

das Studium sei bei der Bedarfsberechnung dagegen nicht zu beachten. E sei es

im Übrigen zuzumuten, während den Semesterferien von insgesamt drei Monaten

einen Nebenverdienst zu erzielen. Die Kosten für die Studiengebühren und die

Unterkunft wurden von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Der mit

der Beschwerdeschrift eingereichte Bankauszug weist lediglich eine einmalige

und keine monatlich stattfindende Überweisung von Fr. 500.- an E aus.

4.3.3

Die Vorinstanz erwog schliesslich, sowohl die Kosten für den

Nachhilfeunterricht als auch den Englischkurs von D seien lediglich behauptet

und in keiner Art und Weise belegt. Während Erstere jedoch von der Beschwerdegegnerin

anerkannt worden und zu berücksichtigen seien, seien Letztere nicht in die

Bedarfsrechnung einzubeziehen, nachdem D bereits in der Schule Englisch lerne

und diesbezüglich auch eine familiäre Förderung möglich sei. Diese Erwägungen

wurden von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht beanstandet.

4.4

Gestützt auf diese Zahlen kam die

Vorinstanz zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden nach Abzug des infrage

stehenden Elternbeitrags für C ein verfügbarer Betrag von monatlich

Fr. 937.- verbleibe. Mit diesem könnten die Kosten für die Studiengebühren

und die Unterkunft von E in N sowie ein Teil der (unbelegten) Unterhaltskosten

gedeckt werden. Darüber hinaus sei auch das sich aus der Vorschrift von Art. 285 Abs. 1 ZGB ergebende Gleichbehandlungsgebot

der unterhaltsberechtigten Kinder eingehalten.

Die Vorbringen der

Beschwerdeführenden vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu

stellen. Zum einen verfügt C nach wie vor über keine abgeschlossene Ausbildung.

Immerhin absolviert er seit Mitte August ein Praktikum in einem

Autoverwertungsbetrieb, wobei seine Leistungen offenbar mehrheitlich positiv bewertet

werden. Jedenfalls ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass C in der Lage wäre,

selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen, sodass die Unterhaltspflicht seiner

Eltern insoweit ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 277 ZGB). Zwar ist

es nicht unverständlich, dass die Beschwerdeführenden über das Verhalten von C

enttäuscht sind, sie es als "ungerecht" empfinden, für ihn bezahlen

zu müssen, und ihre finanziellen Ressourcen bevorzugt ihren anderen Kindern

zukommen lassen möchten. Dagegen spricht jedoch schon das

Gleichbehandlungsgebot (vgl. hierzu BGE 137 III 59 E. 4.2). In

diesem Zusammenhang bestätigten die Beschwerdeführenden in

der Beschwerdeschrift überdies, dass ihre Tochter F die Lehre im August 2012 beendete

und sie damit für sie keine Ausbildungsauslagen mehr erhalten. Den

Beschwerdeführenden ist sodann trotz der bestehenden persönlichen Differenzen

auch zuzumuten, C weiter zu unterstützen. Wie sie im Übrigen selber ausführen,

ging der Abbruch des Kontakts zu ihrem Sohn von ihrer Seite aus.

4.5

Der von

der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag für C ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…