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Entscheid

VB.2013.00536

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00536

21. November 2013Deutsch22 min

(URT.2013.15771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer des in H gelegenen Grundstücks

Kat.-Nr. 01. Mit Rechnung vom 16. Mai 2011 wurden ihm seitens der Gemeinde

H die Kosten von Fr. 394.05 für die Rekonstruktion und Vermarkung eines

fehlenden Grenzpunkts für die Grundstücke C 02 und 03 (Kat.-Nrn. 04 und 01)

anteilmässig zu 50 % (Fr. 197.05) auferlegt. Die von A dagegen erhobene

Einsprache und der anschliessende Rekurs wurden vom Gemeinderat H bzw. Bezirksrat

D (fortan: Bezirksrat) abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die daraufhin

ergriffene Beschwerde wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung und Begründung

seitens des Bezirksrats teilweise gut, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat,

hob den Beschluss des Bezirksrats auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen

an denselben zur neuen Entscheidung zurück (VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 wies der Bezirksrat

den Rekurs As abermals ab und auferlegte ihm die aufgrund der vom

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2013 festgestellten

Rechtsverzögerung reduzierten Verfahrenskosten. Eine Prozessentschädigung wurde

A nicht zugesprochen.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 24. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juni 2013

sowie der Rechnung der Gemeinde H vom 16. Mai 2011. Eventualiter sei

Letztere auf den Betrag von Fr. 184.60 zu reduzieren. Unabhängig von der

Beurteilung dieser Anträge seien sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde H

aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

B. Am

5.

August 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde H

reichte am 19. September 2013 die Beschwerdeantwort ein. In der Folge

liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

C. Wie von

A beantragt, zog das Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens VB.2012.00843

bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des

Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Rechnungen

eines Gemeinwesens für erbrachte Leistungen stellen im Allgemeinen keine

Verfügungen dar. Anders verhält es sich nur, wenn die Rechnung alle Elemente

einer Verfügung enthält (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 19 N. 15; RB 1992 Nr. 1). Mithin muss eine einseitige,

hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde an die

Adresse einer bestimmten Person vorliegen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 854 ff.).

Die Rechnung vom 16. Mai 2011 enthält die genannten materiellen

Verfügungselemente. Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer für

geleistete Arbeiten die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 197.05. In

formeller Hinsicht fehlt zwar die Bezeichnung als Verfügung. Dem Beschwerdeführer

ist daraus aber kein Schaden entstanden, und dies steht der Qualifizierung der

Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 300 E. 3.3; BGE 122

V 367 E. 2). Ebenfalls stellt das Fehlen einer Unterschrift vorliegend keinen

zu beachtenden Formfehler dar (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin

Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A.,

Zürich etc. 2013, Rz. 627). Die Rechnung enthält sodann eine

Rechtsmittelbelehrung und mit der Aufstellung der geleisteten Arbeiten und den

entsprechenden Kosten auch eine (knappe) Begründung. Sie stellt damit ein

taugliches Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 lit. a VRG dar.

1.3

Die Frist

zur Beantwortung der Beschwerde lief bis 16. September 2013. Die Eingabe

der Beschwerdegegnerin erfolgte deshalb verspätet (Poststempel vom

20.

September 2013). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung

gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind

verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (vgl. VGr,

9.

Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Inhaltlich verweist die Beschwerdegegnerin

in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen jedoch ohnehin nur auf ihre früheren

Vernehmlassungen und die Akten. Zudem befinden sich die zusammen mit der

Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen – mit Ausnahme von act. 8/12

(erste Seite), act. 8/31 und act. 8/32 – bereits in den Akten des

vorliegenden Verfahrens. Die Beilagen bildeten im Übrigen auch Teil der Akten

des Verfahrens VB.2012.00843. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer die

Beschwerdeantwort zusammen mit dem Beilagenverzeichnis zur Stellungnahme

zugestellt (vorn E. III.B.). Aus diesem Grund und da die Beilagen zur

Verdeutlichung des Sachverhalts beitragen, ist es vorliegend gerechtfertigt,

die verspätet eingereichten Dokumente – soweit erforderlich – zu berücksichtigen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.

Deren einleitende Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig, was zu

falschen Schlüssen und einer ungenügenden Auseinandersetzung mit seinen

Argumenten führe. Der von ihm geltend gemachte Teilerlass der Rechnung vom

3.

Juni 2010 werde gänzlich ausgeblendet. Lediglich bei der Rekapitulation

der Standpunkte der Parteien werde dieser erwähnt, jedoch rechtlich nicht

gewürdigt und beurteilt.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf

Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu

den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch,

in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl.

BGE 132 V 368 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17). Er umfasst

weiter auch den Anspruch auf angemessene Begründung einer Anordnung (§ 10

Abs. 1 VRG). Nach der Rechtsprechung muss ein

Entscheid so begründet sein, dass sich die unterlegene Verfahrenspartei über

seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann (BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die

Begründung muss sich nicht mit jedem Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und

jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich

vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE

133.

III 439 E. 3.3). Es genügt, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb

sein Rechtsmittel abgewiesen wurde, und den Entscheid sachgerecht anfechten

kann (VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 2.2).

2.3

Wie der

Beschwerdeführer selber ausführt, nahm die Vorinstanz auf sein Vorbringen, die

Rechnung sei ihm teilweise erlassen worden, in E. 3.5 des Beschlusses vom

26.

Juni 2013 Bezug. Am Ende dieser Erwägung stellte die Vorinstanz fest,

es handle sich bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung lediglich um eine

Korrektur und nicht um einen Kostenerlass. Die entsprechenden Ausführungen

zeigen, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers

auseinandersetzte. Aus ihnen geht zudem ausreichend deutlich hervor, von

welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren

ablehnenden Rekursentscheid stützte. Die Erwägungen erweisen sich zudem als

nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was der

Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Dass die Vorinstanz bei der

Schilderung der Prozessgeschichte die Rechnung vom 16. Mai 2011 als

Ausgangspunkt nahm, ist insofern unerheblich, und lässt sich im Übrigen dadurch

erklären, dass diese das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens bildete.

Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor.

3.

3.1

Gemäss Art. 22

der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom

18.

November 1992 (VAV) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen

Vermessung der Nachführungspflicht. Darunter fallen laut Art. 5 VAV unter

anderem die Fixpunkt- und Grenzzeichen (lit. a). Die Vermarkung umfasst

die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen. Zu vermarken sind die

Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der

selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden

werden können (Art. 11 Abs. 1 und 2 VAV). Art. 86 der Technischen

Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV)

sieht vor, dass die Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für

den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen treffen.

3.2

Da sich der

Sachverhalt vor dem 1. November 2012 und damit vor dem Inkrafttreten der Kantonalen

Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV) ereignete,

ist vorliegend die zuvor noch geltende Verordnung über die amtliche Vermessung

vom 17. Dezember 1997 (VermesssungsV) massgebend (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 51; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 325). Nach deren § 25

Abs. 2 sorgen die Gemeinden für die Nachführung und den Unterhalt der

übrigen (das heisst nicht von Abs. 1 erfassten) Bestandteile der amtlichen

Vermessung, und somit auch der Grenzsteine. Gemäss § 39 Abs. 1 VermessungsV

tragen dabei die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer die Kosten der

Vermarkung und deren Wiederherstellung anteilmässig sowie die Kosten der durch

sie verursachten Nachführungsarbeiten. Gestützt auf § 28 Abs. 1 VermessungsV

setzte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. April

1999.

die Honorarordnung HO33 als Gebührentarif für die laufende Nachführung

fest.

4.

4.1

Den Akten

kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

vom 3. Juni 2010 datierende Rechnung zusandte, die sich auf Fr. 1'893.35

belief und unter der Rubrik "Mutationsbezeichnung" neben den Posten

"Aufnahme Wohnhaus, Hühnerhaus" und "Aufnahme Biotop und

Umgelände" auch denjenigen für die "Rekonstruktion und Vermarkung

fehlende Grenzpunkte" umfasste. Die Rechnung bezog sich auf die

Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 8711, C 03, und trug die Rechnungsnummer 06 sowie

die Auftragsnummer 07. Der Bearbeitungszeitraum wurde mit 1. April 2007 bis

30.

September 2009 angegeben. Anschliessend stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine auf Fr. 1'524.10 lautende Rechnung zu, die – mit

Ausnahme des Betrags und des nicht mehr aufgeführten Postens "Rekonstruktion

und Vermarkung fehlende Grenzpunkte" – mit der früheren Rechnung identisch

ist. Gemäss den insoweit übereinstimmenden

Ausführungen der Parteien, hatte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die ursprüngliche

Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2010 erhoben und sich daraufhin

mit der Firma, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt hatte (E AG), auf eine

"Reduktion" der Rechnung geeinigt. Der Beschwerdeführer bezahlte in

der Folge die "neue" Rechnung vom 3. Juni 2010. Am

2.

August 2010 wurde den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04, F

und G, unter anderem für die Rekonstruktion und Vermarkung eines fehlenden

Grenzpunkts auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 ein Betrag von Fr. 394.05

in Rechnung gestellt. Dagegen erhoben sie Einsprache. Nach eigenen Angaben

liess die Beschwerdegegnerin daraufhin aufgrund eines

"Einigungsvorschlags" der E AG sowohl dem Beschwerdeführer als auch

den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04 am 16. Mai 2011 je eine

Rechnung über die Hälfte dieses Betrags, das heisst Fr. 197.05, zukommen.

Die E AG selbst führte dazu aus, dass sie sich nach der Einsprache, einer Begehung

sowie mehreren Telefonaten mit Frau F entschlossen habe, die Arbeiten für den

fehlenden Grenzpunkt gemäss Gesetz den beiden Grundeigentümern (Anstössern) je

zur Hälfte zu belasten. Die vorliegend Streitgegenstand bildende Rechnung

vom 16. Mai 2011 trägt die Auftragsnummer 08 und bezieht sich auf die

Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01, C 02/03, sowie den Bearbeitungszeitraum

1.

April 2007 bis 31. März 2008. Die Kosten wurden für die

"Rekonstruktion und Vermarkung fehlender Grenzpunkte", "Leitung

und Abrechnung der Vermarkungsarbeiten" und "Änderung Grenzzeichen"

veranschlagt.

4.2

Die

Vorinstanz liess die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer im Anschluss

an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. März 2013 zur Frage des vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenerlasses und zur Differenz zwischen

den Beträgen der auf die Rechnung vom 3. Juni 2010 gewährten Reduktion und

der Rechnung vom 16. Mai 2011 Stellung nehmen.

4.2.1

In ihren Eingaben vom 13. Mai 2013 und 12. Juni 2013 führte die

Beschwerdegegnerin aus, die "Verhandlungen" des Beschwerdeführers mit

der E AG hätten zu einer Aufteilung und

separaten Verrechnung zweier verschiedener Sachverhalte geführt. Die eine

Rechnung beinhalte die Rekonstruktion und Vermarkung zerstörter und fehlender

Grenzpunkte beim Neubau des Einfamilienhauses, des Hühnerhauses und des Biotops

des Beschwerdeführers, die andere den zu rekonstruierenden Grenzpunkt zwischen

den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und 01. Der fehlende Grenzpunkt sei von der

Rechnung für die Rekonstruktion und Vermarkung zerstörter und fehlender

Grenzpunkte beim Neubau des Einfamilienhauses, des Hühnerhauses und des Biotops

gestrichen worden. Die Rekonstruktion sei somit als separater Auftrag zu

betrachten, der eine entsprechende Pauschale nach sich ziehe. Da dabei auch

diverse Reduktionen gewährt worden seien, entspreche der am 16. Mai 2011

in Rechnung gestellte Betrag nicht der ursprünglichen Reduktion zwischen der

alten und der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010.

4.2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 30. Mai 2013 vor

Vorinstanz geltend, die alte Rechnung vom 3. Juni 2010 und diejenige vom

16.

Mai 2011 hätten die Rekonstruktion und Vermarkung desselben

Grenzpunkts betroffen. Bei der zweiten Rechnungsstellung sei es damit nicht um

einen neuen Sachverhalt gegangen. Dafür sprächen unter anderem die Formulierung

der Beschwerdegegnerin, dass man den fehlenden Grenzpunkt von der Rechnung vom

3.

Juni 2010 "gestrichen" habe, und der Umstand, dass der Betrag

und der angegebene Bearbeitungszeitraum der zweiten Rechnung in der ersten

Rechnung enthalten seien.

5.

5.1

Im Beschluss vom 26. Juni 2013

erwog die Vorinstanz, bei der Reduktion der ursprünglichen

Rechnung habe es sich nur um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass

gehandelt. Der wiederhergestellte Grenzpunkt liege zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 04

und 01, sodass beide Grundeigentümer die angefallenen Kosten je zur Hälfte tragen

müssten. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Rekonstruktion des Grenzpunkts

aufgrund der Aufteilung auf zwei Aufträge als eigenständiger Auftrag zu berechnen.

Dies erscheine bei Abrechnung der Arbeiten als zwei einzelne Aufträge plausibel

und erforderlich. Die Abrechnung als zwei Aufträge sei notwendig geworden, da

sich die Arbeiten nicht, wie bei der ursprünglichen Rechnung fälschlicherweise

angenommen, auf einen Sachverhalt – das Bauvorhaben des Beschwerdeführers –

bezogen hätten, sondern auf deren zwei. Neben dem Bauvorhaben des

Beschwerdeführers seien noch aus unbekannten Gründen fehlende Grenzsteine zu

ersetzen gewesen, was einen andern Sachverhalt mit anderen Schuldnern zur Folge

gehabt habe. Die Rechnungen vom 16. Mai 2011 würden die durch Korrektur

der ursprünglichen Rechnung weggefallene Arbeit der Rekonstruktion und

Vermarkung des fehlenden Grenzpunkts veranschlagen. Demnach bestehe Identität

des Rechnungsgegenstands, obschon sich eine geringe Differenz des Betrags ergebe.

Diese erkläre sich dadurch, dass die Bearbeitung der Rekonstruktion und Vermarkung

des fehlenden Grenzsteins nach der Abtrennung vom ursprünglichen Auftrag

rechtmässig als eigenständiger Auftrag behandelt worden sei.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2013 geltend,

die Rechnungsreduktion könne nicht anders denn als teilweisen, impliziten

Forderungsverzicht interpretiert werden. Die Rechnung vom 16. Mai 2011

habe er erhalten, ohne dass ein neuer Sachverhalt eingetreten wäre. Damit seien

ihm dieselben Positionen, die aufgrund seiner Intervention von der

ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 durch die Beschwerdegegnerin

freiwillig abgezogen worden seien, ein Jahr später erneut im Umfang von

50.

% verrechnet worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei

widersprüchlich, habe sie doch ihren Entscheid faktisch zurückgenommen und die

erlassenen Positionen danach erneut in Rechnung gestellt. Aufgrund ihres

seinerzeitigen Vorgehens habe er – der Beschwerdeführer – in guten Treuen von

einem Forderungsverzicht ausgehen können, zumal Identität des

Rechnungsgegenstands bestanden habe. Nach so vielen Monaten sei weder die

Aufteilung der Rechnung noch die Verrechnung einer zusätzlichen Auftragspauschale

plausibel oder notwendig.

6.

6.1

Gemäss dem

zur alten Rechnung vom 3. Juni 2010 gehörenden HO33-Formular beinhalteten

die Feldarbeiten die Rekonstruktion zweier Grenzpunkte. In der neuen Rechnung

vom 3. Juni 2010 ist der Posten "Rekonstruktion und Vermarkung

fehlende Grenzpunkte" wie erwähnt nicht mehr vorhanden, und das sich

darauf beziehende HO33-Formular weist dementsprechend keine Kosten für die Rekonstruktion

eines Grenzpunkts mehr aus. Die unterschiedlichen Beträge zwischen der alten

und der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010 sind somit zweifellos auf die Streichung

bzw. Nichtverrechnung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Rekonstruktion von

zwei Grenzpunkten zurückzuführen. In der ursprünglichen Rechnung vom

3.

Juni 2010 werden zwar nur die Grundstücke des Beschwerdeführers

aufgeführt, während dasjenige der Nachbarn (Kat.-Nr. 04) erst in der

Rechnung vom 16. Mai 2011 erwähnt wird. Aus den Akten bzw. Stellungnahmen

der Parteien geht sodann nicht hervor, weshalb die letztgenannte Rechnung nur

noch die Rekonstruktion eines Grenzsteins zum Gegenstand hat. Es

erscheint jedoch naheliegend und zwischen den Parteien besteht jedenfalls

dahingehend Einigkeit, dass die Rechnung vom 16. Mai 2011 gerade diejenigen

Arbeiten umfasst, um die die alte Rechnung vom 3. Juni 2010 reduziert wurde.

Folgerichtig ging denn auch die Vorinstanz von der "Identität des

Rechnungsgegenstands" aus (vorn E. 5.1).

6.2

Zu prüfen

ist, ob die Rechnungsreduktion auf einen Forderungsverzicht der Beschwerdegegnerin

zurückzuführen ist, bzw. ob der Beschwerdeführer jene als einen solchen verstehen

durfte.

6.2.1

Der Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG hat keinen

Einfluss auf die objektive Beweislast, das heisst die Frage, wen die Folgen der

Beweislosigkeit treffen. Diese richtet sich in erster Linie nach dem

materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von

Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB). So trägt

auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive)

Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten

können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19–28

N. 69, § 60 N. 1 und 3). Die Beweislast für das Vorliegen eines

Kostenerlasses liegt demnach beim Beschwerdeführer (vgl. Hans Schmid/Flavio

Lardelli in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 8 N. 58).

6.2.2

Den Akten können keine Hinweise für einen Kostenerlass bzw. entsprechende

Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Solche ergeben sich

insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme der E AG vom 6. August 2011, mit der sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben

auf die "Reduktion" der alten Rechnung vom 3. Juni 2010 oder

eben einen Kostenerlass geeinigt haben soll (vorn E. 4.1). Sodann

lassen auch die vorliegenden Umstände nicht auf einen Forderungsverzicht

schliessen. Zwar besteht keine Erklärung dafür und ist insofern das Verhalten

der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, weshalb diese dem

Beschwerdeführer die den fraglichen Grenzstein betreffenden Arbeiten erst am

16.

Mai 2011 bzw. erst dann in Rechnung stellte, als sich die Nachbarn des

Beschwerdeführers und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 gegen die

Rechnung vom 2. August 2010 gewehrt hatten. Umso fragwürdiger erscheint

dies, als die Einsprache bereits am 2. September 2010 erhoben wurde (vorn

E. 4.1). Dieses Vorgehen spricht freilich auch nicht für einen

Kostenerlass. Fehlt es jedoch an entsprechenden Anhaltspunkten, so kann der

Beschwerdegegnerin auch kein treuwidriges Verhalten infolge der neuerlichen

Rechnungsstellung vorgeworfen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die "neue"

Rechnung vom 3. Juni 2010 im Gegensatz zur "alten" Rechnung vom

3.

Juni 2010 den Posten für "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende

Grenzpunkte" gerade nicht mehr enthielt (vorn E. 4.1), konnte der

Beschwerdeführer jedenfalls nicht ohne Weiteres annehmen, dass ihm dafür keine

Rechnung mehr gestellt würde bzw. ihm die entsprechenden Kosten erlassen worden

waren. Demzufolge kann auch nicht davon gesprochen werden, die

Beschwerdegegnerin habe mit der "neuen" Rechnung vom 3. Juni

2010.

eine Vertrauensgrundlage geschaffen, zu der sie sich nachher in

Widerspruch gesetzt hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631).

6.2.3

Der Vorinstanz ist demgemäss dahingehend zu folgen, dass es sich bei der

Reduktion der ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 lediglich um eine

Korrektur und nicht um einen Kostenerlass handelte und der Rechnung vom

16.

Mai 2011 diejenigen Arbeiten zugrunde liegen, die zunächst

fälschlicherweise in die alte Rechnung vom 3. Juni 2013 aufgenommen worden

waren. Insofern kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl.

vorn E. 5.1).

6.3

Zu prüfen

bleibt die Höhe der Rechnung vom 16. Mai 2011. Die Aufschlüsselung der

einzelnen Positionen gemäss dem HO33-Formular ergibt sich aus act. 6.1/10.

Sie wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt. Hingegen

ist er der Auffassung, die Verrechnung einer zusätzlichen Auftragspauschale sei

ungerechtfertigt, da es sich bei der Rechnungsaufteilung nur um einen

administrativen Vorgang gehandelt habe, der durch die Beschwerdegegnerin selbst

verursacht worden sei. Ist jedoch wie dargelegt davon auszugehen, dass die

Reduktion der alten Rechnung vom 3. Juni 2010 auf die Auslagerung eines

Teils der Arbeiten zurückzuführen ist, die neben dem Beschwerdeführer auch die

Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 betrafen, so ist auch die Veranschlagung

einer entsprechenden Auftragspauschale nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann

der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er mit einer höheren Rechnung für das

Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin "bestraft" werde nicht gefolgt

werden, beläuft sich der von ihm zu übernehmende Betrag doch "nur"

auf Fr. 197.05 und muss er damit auch unter Berücksichtigung der bereits

geleisteten Fr. 1'524.10 weniger bezahlen als noch gemäss der alten Rechnung

vom 3. Juni 2010.

6.4

Zusammengefasst

ergibt sich, dass die Rechnung vom 16. Mai 2011 in Bestand und Höhe korrekt

ist und der vorinstanzliche Beschluss insofern einer Rechtskontrolle standhält

(vgl. § 50 VRG). In Bezug auf die Anträge 1 und 2 ist die Beschwerde

demzufolge abzuweisen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass die Vorinstanz die Kosten nicht

unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegte,

obwohl diese dasselbe mit ihren unklaren und nicht nachvollziehbaren Rechnungen

und ihrem Verhalten nach der Rechnungsstellung ausgelöst habe.

7.2

Der

Entscheid über die Nebenfolgen erfolgt grundsätzlich aufgrund des Unterliegerprinzips.

Wer im Rekursverfahren mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel

auch die Kosten tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Kosten, die ein

Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch

nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die

er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm hingegen gemäss § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu

überbinden. Aufgrund des Verursacherprinzips rechtfertigt sich eine Kostenauflage

aber auch dann, wenn eine Partei die Verfahrenskosten durch anderweitiges

Verhalten unnötig vermehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Daneben

sind weitere Ausnahmen möglich. So können die Verfahrenskosten verhältnismässig

verlegt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in guten Treuen zur

Rechtsmittelerhebung veranlasst sah (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00396,

E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

Wie vorn in E. 6.2.2 ausgeführt, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die den

fraglichen Grenzstein betreffenden Arbeiten erst am 16. Mai 2011 in

Rechnung stellte. Überdies beschäftigt sich ihr Einspracheentscheid vom

22.

August 2011 allein mit den gesetzlichen Grundlagen der

Rechnungsstellung, nicht jedoch mit Fragen des Sachverhalts oder dem vom

Beschwerdeführer bereits in der Einspracheschrift vom 7. Juli 2011

wenigstens sinngemäss geltend gemachten Kostenerlass. Für den Beschwerdeführer

war damit der Grund für die neuerliche Rechnungsstellung nicht erkennbar. Unter

diesen Umständen war er in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor

dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu

beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender

Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 26. Juni 2013 ist

insofern abzuändern.

7.3

Eine

Parteientschädigung ist nur auf ein dahingehendes Gesuch hin zuzusprechen (VGr,

20.

Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 6). In der Rekursschrift vom 15. September 2011 hatte der damals

nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführer noch keine Parteientschädigung

beantragt. Ein solcher Antrag erfolgte jedoch in der Stellungnahme vom

30.

Mai 2013. Nach Ablauf der Rekursfrist kann der Antrag zwar grundsätzlich

nicht mehr ergänzt oder erweitert werden, auch nicht im Rahmen eines

allfälligen zweiten Schriftenwechsels. In Nebenpunkten – namentlich in Bezug

auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen – ist eine Ergänzung oder Erweiterung

des Rekursantrags allerdings möglich (VGr, 2. Juni 2010, VB. 2009.00708,

E. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15 mit Hinweis).

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat zwar die unterliegende

Partei oder Amtsstelle die Parteikosten zu tragen. Entgegen der einschränkenden

Formulierung des Gesetzes trifft die Ersatzpflicht jedoch nicht generell nur

den Unterliegenden; aufgrund des Verursacherprinzips kann auch die obsiegende

Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei verpflichtet

werden, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise

verursacht hat (VGr, 19. Juni 2013, VB.2013.00292, E. 7.2; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 33).

Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren aus

den bereits genannten Gründen (vorn E. 6.2.2 und E. 7.2) wenigstens teilweise

mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen, was nicht

einer vollen Entschädigung entspricht (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17

N. 36 ff.). Zwar verfügt die Vorinstanz bei der Festsetzung der

Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum, sodass in dieser

Hinsicht eigentlich eine Rückweisung an dieselbe angezeigt wäre (§ 64

Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und da sich diesbezüglich keine

schwierigen Rechtsfragen stellen, ist die Höhe der Parteientschädigung in

Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG jedoch vom Verwaltungsgericht zu

bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Angesichts der zu

beantwortenden Sachverhaltsfragen sowie des Aufwands des Rechtsvertreters

einerseits, aber auch der Bedeutung der Streitsache andererseits, erscheint

vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 6'00.- (inkl. Mehrwertsteuer) für

das Rekursverfahren als angemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37,

39.

und 42). Disp.-Ziff. III des Beschlusses vom 26. Juni 2013 ist dementsprechend

aufzuheben bzw. abzuändern.

8.

8.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.

8.2

Für das

Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom

Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG Anlass geben könnte.

Nachdem der Beschwerdeführer in den Hauptanträgen unterliegt, in Bezug auf die

Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch teilweise obsiegt, sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats D vom

26.

Juni 2013 wird insofern abgeändert, als die Verfahrenskosten dem

Rekurrenten und der Rekursgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden.

Disp.-Ziff. III des soeben genannten Beschlusses wird

aufgehoben, und die Rekursgegnerin wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00536 | Lexipedia