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Entscheid

VB.2013.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00541

21. August 2014Deutsch23 min

(URT.2014.16531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde D (nachfolgend:

Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnte bis zu deren

Tod im Jahr 2013 mit seiner Mutter zusammen. Mit Beschluss vom

30. September 2011 setzte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe auf

monatlich Fr. 1'817.30 fest, wobei sie als Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Fr. 735.- und Fr. 700.- als anteilsmässigen Mietzins einberechnete.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. November 2011 beim Bezirksrat

B (fortan: Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Der anteilsmässige Mietzins betrage Fr. 1'200.- und sei seit

der ersten Antragsstellung am 25. September 1999 auszurichten. Sodann

seien ihm für den Grundbedarf – rückwirkend für die gesamte Dauer seiner

Fürsorgeabhängigkeit – Fr. 960.- auszurichten. Ferner sei festzustellen,

dass die Sozialbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die seit Jahren fälligen

Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe nachkommen wollen.

Daneben verlangte A Akteneinsicht vor der Entscheidfällung sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wies der Bezirksrat den

Rekurs im Sinn der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I). Das Feststellungsbegehren

behandelte er als Aufsichtsbeschwerde und gab dieser keine weitere Folge

(Disp.-Ziff. II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und auch keine

Parteientschädigung zugesprochen (Disp.-Ziff. III).

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 16. März 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(Verfahren VB.2012.00173) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene

Beschluss des Bezirksrats vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben und zum

Neuentscheid an denselben zurückzuweisen. Daneben stellte er mehrere

prozessuale Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen und

öffentlichen Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren. Über letzteres Gesuch sei vorgängig aller weiteren

prozessualen Handlungen zu befinden; bei Gutheissung sei dem Rechtsbeistand

eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in

der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A am 11. Mai 2012 gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom

31.

Oktober 2012 mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses

nicht ein.

C. Mit

Eingabe vom 12. April 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am

20.

April 2012 stellte die Sozialbehörde denselben Antrag und verwies zur

Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2011 sowie die

Ausführungen im Entscheid des Bezirksrats vom 2. Februar 2012. A liess

sich hierzu nicht mehr vernehmen.

D. Mit

Urteil vom 6. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat, und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung gut. Eine Parteientschädigung sprach es ihm

nicht zu.

IV.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Januar 2013

Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte u. a., in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen zur Durchführung

einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung. Sodann beantragte er den

Ausstand aller Gerichtspersonen der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichts. Letzteres trat mit Urteil vom 19. Juli 2013 auf das

Ausstandsbegehren nicht ein. Es hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 auf und wies die Sache

zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zum Neuentscheid an

dieses zurück.

V.

A. Darauf

nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2012.00173 als Verfahren

VB.2013.00541 wieder auf und setzte mit Präsidialverfügung vom 23. August

2013.

eine öffentliche Verhandlung auf Donnerstag, 19. September 2013, 11

Uhr, fest. Es wies darauf hin, dass bei Nichterscheinen des Beschwerdeführers

Verzicht auf öffentliche Verhandlung angenommen und aufgrund der Akten

entschieden werde.

B. Mit

Eingabe vom 16. September 2013 stellte A gegen den Abteilungspräsidenten Rudolf

Bodmer und den Gerichtsschreiber Cyrill Bienz ein Ausstandsbegehren und beantragte,

es sei vor der Ansetzung einer Verhandlung über sein mit Eingabe vom

16.

März 2013 (recte: 2012) gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2013

hielt die Abteilungspräsidentin i. V. Bea Rotach fest, das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung sei bereits rechtskräftig abgewiesen worden

und über das Begehren betreffend unentgeltliche Prozessführung könne im

Endentscheid befunden werden, da dieser keine Auswirkung auf die Durchführung

der öffentlichen Verhandlung habe. Das Ausstandsbegehren gegen Rudolf Bodmer

und Cyrill Bienz schrieb die Abteilungspräsidentin i. V. als gegenstandslos geworden ab, da

diese Personen an der öffentlichen Verhandlung vom 19. September 2013

nicht teilnehmen würden. Demnach sei an der mit Präsidialverfügung vom 23. August

2013.

festgesetzten öffentlichen Verhandlung festzuhalten. Bei Nichterscheinen

des Beschwerdeführers sei Verzicht auf öffentliche Verhandlung anzunehmen und

aufgrund der Akten zu entscheiden.

C. A erschien

nicht zur Verhandlung vom 19. September 2013, stellte gleichentags ein

Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichterinnen Bea Rotach und Elisabeth

Trachsel sowie den Gerichtsschreiber Andreas Conne und hielt darin fest, dass

er an der angesetzten Verhandlung nicht teilnehme. Zuvor seien die

Zusammensetzung des Gerichts bekannt zu geben, ein allenfalls notwendig

werdendes Ausstandsbegehren von einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

begründen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

befinden und ihm die vollständigen Akten zuzustellen. Im Übrigen halte er an

seinen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2013 setzte

das Verwaltungsgericht A eine Frist von 10 Tagen zur telefonischen Vereinbarung

eines Termins zur Akteneinsicht an und wies darauf hin, dass bei Säumnis ein

Verzicht auf Akteneinsicht angenommen würde. Mit Schreiben vom 31. Oktober

2013.

hielt A fest, dass er der Anordnung nicht Folge leiste, aber auf den

Gehörsanspruch nicht verzichte. Sodann halte er an sämtlichen Anträgen und an

den Ausstandsbegehren gegen die ihm bekannten Gerichtspersonen der 3. Abteilung

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Aufgrund

der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Verfahren VB.2012.00173 als

Verfahren VB.2013.00541 wiederaufzunehmen (vgl. vorn V.A.). Angesichts der vom

Beschwerdeführer geforderten Ausrichtung eines monatlichen Mietzinses von

Fr. 1'200.- und eines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 960.- seit

September 1999 bzw. Juni 2003 ergibt sich ein Streitwert von über

Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit zuständig ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959, VRG; vgl. auch § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer gab in der Rekurs- und in der

Beschwerdeschrift an, durch seine im Handelsregister

eingetragene Einzelfirma C vertreten zu sein. Da es sich um eine Einzelfirma handelt und der

Beschwerdeführer einziger Zeichnungsberechtigter ist, liegt kein

Vertretungsverhältnis vor.

2.

Das Bundesgericht wies die

Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid

zurück. Darauf lud das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu einer

öffentlichen Verhandlung vor. Zu dieser erschien er jedoch nicht und begründete

dies hauptsächlich mit dem von ihm am 19. September 2013 gestellten Ausstandsbegehren

gegen die Verwaltungsrichterinnen Bea Rotach und Elisabeth Trachsel sowie den

Gerichtsschreiber Andreas Conne. Dieses begründete er damit, dass diese

Personen am Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 und am

Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mitgewirkt hätten. Sie seien

befangen aufgrund von Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch sowie der Missachtung

von Verfahrensrechten, was Ausdruck einer persönlichen und tief liegenden

Feindschaft gegen ihn sei.

2.1

Gemäss § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die

eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie in der Sache ein

persönliches Interesse haben.

2.2

Wer einen

Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,

verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, m. w. H.). Der Beschwerdeführer wurde mit

Präsidialverfügung vom 23. August 2013 zur öffentlichen Verhandlung am 19. September

2013.

vorgeladen. Trotz der sehr frühzeitigen Vorladung liess sich der

Beschwerdeführer bis am 16. September 2013 Zeit, bis er ein erstes

Ausstandsbegehren vorbrachte und gar bis am 19. September 2013, dem Tag

der Verhandlung, bis er das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren

stellte. Die geltend gemachten Ausstandsgründe hätte der Beschwerdeführer unmittelbar

nach Erhalt der Vorladung – jedoch spätestens im ersten Ausstandsbegehren vom

16.

September 2013 – vorbringen können und müssen. Er verwirkte demnach

seinen Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsbegehrens. Selbst wenn er es

noch geltend machen könnte, wäre auf das Ausstandsbegehren aus anderen Gründen

nicht einzutreten, wie sogleich darzulegen ist.

2.3

Nach

bundesgerichtlicher Praxis ist im Fall einer Rückweisung die Mitwirkung der am

aufgehobenen Entscheid beteiligten Richterin bei der Neubeurteilung der Streitsache

unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichts ohne

Weiteres zulässig (BGE 131 I 113 E. 3.6). Auch die Abweisung eines Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege vermag keine Voreingenommenheit des

prozessleitenden Richters zu bewirken (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Worin

die persönliche Feindschaft der Beteiligten gegenüber dem Beschwerdeführer

liegen soll, wurde von diesem nicht substanziiert. Schliesslich ist gemäss

konstanter Praxis dem Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung

des Gerichts Genüge getan, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden

Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie

beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht

der Behörde ersichtlich sind (vgl. BGE 117 Ia 322, E. 1c; 132 II 485, E. 4.4

und Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 5a N. 45).

Ausstandsgründe im

Sinn von § 5a VRG sind im vorliegenden Fall somit offensichtlich zu

verneinen. Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von

vornherein untauglich sind, so gilt das Begehren als unzulässig und ist darauf

nicht einzutreten, wobei die Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand

bestimmen darf (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; VGr, 23. Mai 2012,

AN.2011.00001, E. 2.2.1). So tat es auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid

(BGr, 19. Juli 2013,8C_95/2013, E. 2). Auf das vom Beschwerdeführer

gestellte Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten, einerseits da er den Anspruch

auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt hat und anderseits, da das

Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen kann

darauf verzichtet werden, vorab in einem separaten Zwischenentscheid darüber zu

befinden.

3.

Der Beschwerdeführer hätte

angesichts der Behandlung des ersten Ausstandsbegehrens durch die

Abteilungspräsidentin i. V. und des Hinweises in der entsprechenden Präsidialverfügung

vom 17. September 2013, allfällige weitere Anträge habe er – soweit noch zulässig

– anlässlich der Verhandlung zu stellen und zu begründen, zur öffentlichen

Verhandlung erscheinen müssen. Unter diesen Umständen erscheint es rechtsmissbräuchlich,

wenn der Beschwerdeführer so kurz vor der Verhandlung ein – zudem

offensichtlich unbegründetes – Ausstandsbegehren stellt und nicht zur Verhandlung

erscheint. Demnach erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur

öffentlichen Verhandlung, die wie angekündigt am 19. September 2013

stattfand, und es kann androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte sowohl in der Rekursschrift als auch in der Beschwerdeschrift

um Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten im Verfahren

VB.2012.00173 bei. Diese standen dem Beschwerdeführer – wie bereits vor dem Bezirksrat

B – zur Einsichtnahme offen. Er wusste bereits aus früheren Verfahren vor Verwaltungsgericht

und anderen Instanzen um die Möglichkeit der Akteneinsicht. Trotzdem setzte ihm

das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober

2013.

eine Frist zur telefonischen Vereinbarung eines Akteneinsichtstermins an und

wies darauf hin, dass bei Säumnis ein Verzicht des Beschwerdeführers auf

Akteneinsicht angenommen würde. Mit rechtzeitigem Fax vom 31. Oktober 2013

und verspätetem Schreiben vom 1. November 2013 (Poststempel) teilte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er der Anordnung aus den dem

Gericht bekannten Gründen nicht Folge leiste, auf das geltend gemachte

rechtliche Gehör indessen nicht verzichte. Er halte an seinen gestellten

Anträgen und insbesondere an seinem Ausstandsbegehren fest.

4.2

Der

Beschwerdeführer scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, zunächst müsse

über sein Ausstandsbegehren entschieden werden, bevor er die Akteneinsicht

wahrnehme. Die Akteneinsicht hängt jedoch nicht vom Entscheid über das

Ausstandsbegehren ab, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres vor der

Behandlung des Ausstandsbegehrens hätte Akteneinsicht nehmen können. Dies gilt

umso mehr, als der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsbegehrens bereits

verwirkt war und dieses offensichtlich unbegründet sowie kaum substanziiert

ist. Demnach kann von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im

vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer rügt, weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin

hätten ihm vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht oder das "Recht auf

Beweis" gewährt, noch hätten sie ihn angehört, gilt Folgendes:

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört unter anderem auch das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des

Entscheids zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela

Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 323). Eng mit dem Anhörungsrecht in

Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8

Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird aber grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und beinhaltet lediglich den

Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Die

Behörden sind nicht verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes

wegen auszuhändigen oder zuzustellen. Gegebenenfalls müssen sie jedoch über das

Vorhandensein bestimmter Aktenstücke informieren (Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 16 f.). Das rechtliche Gehör umfasst sodann auch

das Recht der Beteiligten auf Mitwirkung im Beweisverfahren (a. a. O., § 8 N. 34).

Der Beschwerdeführer

wurde von der Beschwerdegegnerin am 23. August 2011 zum Mietzins und zum

Grundbedarf angehört. Er konnte sich dazu auch im verwaltungsinternen

Rekursverfahren umfassend äussern. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein von ihm gestelltes

Akteneinsichtsbegehren verweigert oder eingereichte Beweismittel nicht

abgenommen hätte. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass den Akten dem

Beschwerdeführer unbekannte entscheidwesentliche Dokumente beigefügt worden

wären. Der Bezirksrat ist höchstens vorzuwerfen, dass er den Beschwerdeführer

trotz seines ausdrücklichen Ersuchens um Akteneinsicht in der Rekursschrift

nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme am Amtssitz hingewiesen hat. Soweit

darin eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rekursinstanz

gelegen haben sollte, ist dieser Mangel durch die im Beschwerdeverfahren

formell eröffnete und nicht wahrgenommene Möglichkeit der Akteneinsicht

jedenfalls geheilt worden.

5.

Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 17. September

2013.

ausgeführt, hatte der Abteilungspräsident das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 20. März

2012.

abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mangels Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit Urteil vom 31. Oktober

2012.

nicht ein. Demnach wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung

bereits rechtskräftig abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist darüber nicht noch einmal vorab zu entscheiden und einem unentgeltlichen

Rechtsbeistand eine Frist zur Begründung anzusetzen. Da das Verfahren weder besonders

stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift noch in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

einer Rechtsvertretung erforderlich machen, wies der Bezirksrat das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls zu Recht ab.

Eine

Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem Beschwerdeführer entgegen

seinem Antrag nicht anzusetzen. Diese Bestimmung bezieht sich

in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel in Rechtsschriften wie

beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift

oder eine übermässig weitschweifige Eingabe. Solche Mängel liegen jedoch nicht

vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich in

einer 30 Seiten umfassenden Eingabe.

6.

6.1

Die

Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November

2011.

zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig

mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie

vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den

Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Da der

Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde

sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29

Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni

2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120,

E. 2.7).

6.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller

Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

6.3

Eine

Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich als schwere Gehörsverletzung zu

werten. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits

vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb grundsätzlich noch

möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende

Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der Beschwerdeführer hatte sodann

im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Er

erwähnte dieselbe denn auch in seiner Beschwerdeschrift, jedoch ohne näher

darauf einzugehen. Seinen Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz

zurückzuweisen, begründete er schliesslich auch nicht mit der Verletzung seines

Replikrechts, sondern damit, dass ihm weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin

vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht gewährt habe und er auch

nicht angehört worden sei. Vor diesem Hintergrund und insbesondere da eine

Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu

einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in

materieller Hinsicht als aussichtslos erweist, ist von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen.

7.

7.1

In seiner

Rekursschrift vom 3. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die

seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe

nachkommen wollen und damit gegen Gesetz, Verfassung und Völkerrecht verstossen

habe. Auch in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2012 verlangte er die

Feststellung von Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen seitens der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie der Verletzung verfassungsmässiger

und völkerrechtlicher Bestimmungen.

7.2

Sofern der

Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der von

ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen der Vorinstanzen erreichen wollte,

ist diesbezüglich mangels Aufsichtsfunktionen des Verwaltungsgerichts über die

Verwaltungsbehörden auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer

Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz

abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,

weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt

(Kaspar Plüss, in Kommentar VRG, § 5 N. 48).

7.3

Der

Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, das Beschleunigungsgebot bzw.

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverbot missachtet zu haben.

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht oder nicht

binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist

erlässt. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine gerichtliche Abklärung

der "im Streit liegenden Angelegenheit" sei bislang immer wieder

verhindert worden, weil die Entscheidinstanz trotz mehrmaliger Hinweise

seinerseits keinen Entscheid habe fällen wollen. Er unterliess es jedoch, diese

Hinweise zu belegen und seinen Antrag weiter zu substanziieren. Auch die Akten lassen

nicht auf eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung schliessen, weshalb

die Beschwerde insofern abzuweisen ist.

7.4

Die

Bestimmungen des Folterübereinkommens sind vorliegend offensichtlich nicht

tangiert, sodass auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung desselben

nicht näher einzugehen ist.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer machte in Bezug auf die vorinstanzlichen Beschlüsse in materieller

Hinsicht zusammengefasst geltend, die Höhe der Unterstützung sei gemäss seinen

tatsächlichen Belastungen auszurichten. Gemäss vertraglicher Vereinbarung

betrage der von ihm zu leistende monatliche Mietzins schon seit Jahren

Fr. 1'200.-. Sodann sei er sozialhilferechtlich als Einzelperson zu

behandeln, und der Grundbedarf sei ihm in der entsprechenden Höhe auszuzahlen.

8.2

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

In Bezug auf die

Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen

Rahmen liegt. Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb

welcher nicht alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt

der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In

einem zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das

Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Unter

"familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare

oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen,

Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also

zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Wesentlich ist

dabei einzig das Zusammenleben in einem Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen

oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen

dar. Die familienähnliche Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen

Untermiete allerdings dadurch, dass dort der Haushalt getrennt geführt wird

(vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph

Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142;

Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,

S. 157 f.). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft

zusammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit

erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist somit ein individuelles

Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die

sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen

für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die

Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen

getragen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).

Der Grundbedarf für

den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten

Haushalt festgesetzt. Gemäss den SKOS-Richtlinien sollte er ab dem Jahr 2011

für eine Einzelperson Fr. 977.- und für einen Zweipersonenhaushalt

Fr. 1'495.- bzw. Fr. 748.- pro Person betragen (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2.2).

8.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen

Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt

ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln

(vgl. BGr, 12. Februar 2007,2P.289/2006, E. 2.5.2). Dass sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz die Wohnsituation des Beschwerdeführers

und seiner Mutter (bis zu deren Tod) als familienähnliche Gemeinschaft

qualifizierten, ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss dem Handbuch der

Sozialhilfe der Stadt D soll der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt

maximal Fr. 1'400.- pro Monat betragen. Die Anrechnung von Fr. 700.- für

die Wohnkosten im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers erweist sich demnach

als rechtmässig.

Zutreffend sind auch

die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz hinsichtlich der

Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, denn dieser orientiert sich

allein an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. In

den SKOS-Richtlinien wurde jedoch die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

per 1. Januar 2011 der Teuerung angepasst (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2.2; Teuerungsausgleich 1,75 %). Am 25. Mai 2011

beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, § 17 Abs. 1 SHV

insofern zu ändern, als sich die wirtschaftliche Hilfe nach den

SKOS-Richtlinien einschliesslich der darin vorgesehenen Teuerungsanpassung auf

1.

Januar 2011 für den Grundbedarf richte. Diese Änderung wurde auf den 1. August

2011.

in Kraft gesetzt. Die Gemeinden hatten die neuen Beträge gemäss den SKOS-Richtlinien

spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung, also

spätestens ab 1. Dezember 2011, anzuwenden (vgl. dazu ABl 2011, 1728). Die

Beschwerdegegnerin legte den Grundbedarf zu einem Zeitpunkt fest

(30. September 2011), als sie den teuerungsangepassten Grundbetrag bereits

hätte berücksichtigen können, dies aber nicht tun musste. Da keine Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die Stadt D den teuerungsbedingt erhöhten Grundbedarf

bereits vor dem 1. Dezember 2011 zur Anwendung gebracht hätte, ist nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin denselben noch mit Fr. 735.-

bezifferte. Sie ist jedoch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass seit dem

1.

Dezember 2011 der erhöhte Grundbedarf bei der Berechnung der

Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen ist.

8.4

Nach dem

im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe

nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet.

Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in Betracht, wenn sich dadurch eine

bestehende oder drohende Notlage abwenden lässt. Eine Ausnahme besteht dann,

wenn durch die Übernahme von Schulden (zum Beispiel gegenüber dem Vermieter

oder der Krankenkasse) einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig

begegnet werden kann (vgl. § 22 SHV sowie Kapitel 5.1.11 Ziff. 1

und Kapitel 5.1.07 Ziff. 3.1 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des

Kantons Zürich, August 2012, Version vom 31. Januar 2013 bzw. 29. Juni

2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 26. Oktober 2009,

VB.2009.00307, E. 6.3). Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren

weder eine derartige Notsituation geltend noch lag bzw. liegt eine solche vor.

Die entsprechenden Anträge auf rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen

wurden von der Vorinstanz bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

Überdies wird die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der

Beschwerdegegnerin bereits vor langer Zeit Belege hinsichtlich der Wohnsituation

und des von ihm bezahlten Mietzinses eingereicht, nicht durch die Akten

gestützt. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt

die Einreichung entsprechender Unterlagen verlangte und der Beschwerdeführer diesen

Aufforderungen jeweils nicht nachkam, bis er schliesslich am 19. Mai 2011

den Untermietvertrag vom 30. April 2011 einreichte. Die Anrechnung der

Wohnkosten ab Mai 2011 ist demnach rechtmässig.

9.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

10.

10.1

Bei

diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei

die Gerichtsgebühr aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse – jedoch

auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Streitwerts und der umfangreichen

Beschwerdeschrift – massvoll festzusetzen ist. Angesichts seines Unterliegens

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2

Der

Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

wurde bereits mit Verfügung vom 20. März 2012 abgewiesen (vorn III.B.). Zwar

erweist sich die Beschwerde entsprechend den dortigen Erwägungen in der Sache als

offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Trotzdem ist sein

Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen angesichts

der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens

der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste (vorn

E. 6.3).

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …