VB.2013.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00541
21. August 2014Deutsch23 min
(URT.2014.16531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00541
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin i. V. Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Wiederaufnahme von VB.2012.173),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde D (nachfolgend:
Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnte bis zu deren
Tod im Jahr 2013 mit seiner Mutter zusammen. Mit Beschluss vom
30. September 2011 setzte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe auf
monatlich Fr. 1'817.30 fest, wobei sie als Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Fr. 735.- und Fr. 700.- als anteilsmässigen Mietzins einberechnete.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 3. November 2011 beim Bezirksrat
B (fortan: Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Der anteilsmässige Mietzins betrage Fr. 1'200.- und sei seit
der ersten Antragsstellung am 25. September 1999 auszurichten. Sodann
seien ihm für den Grundbedarf – rückwirkend für die gesamte Dauer seiner
Fürsorgeabhängigkeit – Fr. 960.- auszurichten. Ferner sei festzustellen,
dass die Sozialbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die seit Jahren fälligen
Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe nachkommen wollen.
Daneben verlangte A Akteneinsicht vor der Entscheidfällung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wies der Bezirksrat den
Rekurs im Sinn der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I). Das Feststellungsbegehren
behandelte er als Aufsichtsbeschwerde und gab dieser keine weitere Folge
(Disp.-Ziff. II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und auch keine
Parteientschädigung zugesprochen (Disp.-Ziff. III).
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 16. März 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(Verfahren VB.2012.00173) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene
Beschluss des Bezirksrats vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben und zum
Neuentscheid an denselben zurückzuweisen. Daneben stellte er mehrere
prozessuale Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen und
öffentlichen Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren. Über letzteres Gesuch sei vorgängig aller weiteren
prozessualen Handlungen zu befinden; bei Gutheissung sei dem Rechtsbeistand
eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in
der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A am 11. Mai 2012 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
31.
Oktober 2012 mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses
nicht ein.
C. Mit
Eingabe vom 12. April 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am
20.
April 2012 stellte die Sozialbehörde denselben Antrag und verwies zur
Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2011 sowie die
Ausführungen im Entscheid des Bezirksrats vom 2. Februar 2012. A liess
sich hierzu nicht mehr vernehmen.
D. Mit
Urteil vom 6. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat, und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut. Eine Parteientschädigung sprach es ihm
nicht zu.
IV.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Januar 2013
Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte u. a., in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen zur Durchführung
einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung. Sodann beantragte er den
Ausstand aller Gerichtspersonen der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts. Letzteres trat mit Urteil vom 19. Juli 2013 auf das
Ausstandsbegehren nicht ein. Es hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 auf und wies die Sache
zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zum Neuentscheid an
dieses zurück.
V.
A. Darauf
nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2012.00173 als Verfahren
VB.2013.00541 wieder auf und setzte mit Präsidialverfügung vom 23. August
2013.
eine öffentliche Verhandlung auf Donnerstag, 19. September 2013, 11
Uhr, fest. Es wies darauf hin, dass bei Nichterscheinen des Beschwerdeführers
Verzicht auf öffentliche Verhandlung angenommen und aufgrund der Akten
entschieden werde.
B. Mit
Eingabe vom 16. September 2013 stellte A gegen den Abteilungspräsidenten Rudolf
Bodmer und den Gerichtsschreiber Cyrill Bienz ein Ausstandsbegehren und beantragte,
es sei vor der Ansetzung einer Verhandlung über sein mit Eingabe vom
16.
März 2013 (recte: 2012) gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2013
hielt die Abteilungspräsidentin i. V. Bea Rotach fest, das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung sei bereits rechtskräftig abgewiesen worden
und über das Begehren betreffend unentgeltliche Prozessführung könne im
Endentscheid befunden werden, da dieser keine Auswirkung auf die Durchführung
der öffentlichen Verhandlung habe. Das Ausstandsbegehren gegen Rudolf Bodmer
und Cyrill Bienz schrieb die Abteilungspräsidentin i. V. als gegenstandslos geworden ab, da
diese Personen an der öffentlichen Verhandlung vom 19. September 2013
nicht teilnehmen würden. Demnach sei an der mit Präsidialverfügung vom 23. August
2013.
festgesetzten öffentlichen Verhandlung festzuhalten. Bei Nichterscheinen
des Beschwerdeführers sei Verzicht auf öffentliche Verhandlung anzunehmen und
aufgrund der Akten zu entscheiden.
C. A erschien
nicht zur Verhandlung vom 19. September 2013, stellte gleichentags ein
Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichterinnen Bea Rotach und Elisabeth
Trachsel sowie den Gerichtsschreiber Andreas Conne und hielt darin fest, dass
er an der angesetzten Verhandlung nicht teilnehme. Zuvor seien die
Zusammensetzung des Gerichts bekannt zu geben, ein allenfalls notwendig
werdendes Ausstandsbegehren von einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
begründen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
befinden und ihm die vollständigen Akten zuzustellen. Im Übrigen halte er an
seinen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2013 setzte
das Verwaltungsgericht A eine Frist von 10 Tagen zur telefonischen Vereinbarung
eines Termins zur Akteneinsicht an und wies darauf hin, dass bei Säumnis ein
Verzicht auf Akteneinsicht angenommen würde. Mit Schreiben vom 31. Oktober
2013.
hielt A fest, dass er der Anordnung nicht Folge leiste, aber auf den
Gehörsanspruch nicht verzichte. Sodann halte er an sämtlichen Anträgen und an
den Ausstandsbegehren gegen die ihm bekannten Gerichtspersonen der 3. Abteilung
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Aufgrund
der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Verfahren VB.2012.00173 als
Verfahren VB.2013.00541 wiederaufzunehmen (vgl. vorn V.A.). Angesichts der vom
Beschwerdeführer geforderten Ausrichtung eines monatlichen Mietzinses von
Fr. 1'200.- und eines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 960.- seit
September 1999 bzw. Juni 2003 ergibt sich ein Streitwert von über
Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit zuständig ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959, VRG; vgl. auch § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer gab in der Rekurs- und in der
Beschwerdeschrift an, durch seine im Handelsregister
eingetragene Einzelfirma C vertreten zu sein. Da es sich um eine Einzelfirma handelt und der
Beschwerdeführer einziger Zeichnungsberechtigter ist, liegt kein
Vertretungsverhältnis vor.
2.
Das Bundesgericht wies die
Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid
zurück. Darauf lud das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu einer
öffentlichen Verhandlung vor. Zu dieser erschien er jedoch nicht und begründete
dies hauptsächlich mit dem von ihm am 19. September 2013 gestellten Ausstandsbegehren
gegen die Verwaltungsrichterinnen Bea Rotach und Elisabeth Trachsel sowie den
Gerichtsschreiber Andreas Conne. Dieses begründete er damit, dass diese
Personen am Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 und am
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mitgewirkt hätten. Sie seien
befangen aufgrund von Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch sowie der Missachtung
von Verfahrensrechten, was Ausdruck einer persönlichen und tief liegenden
Feindschaft gegen ihn sei.
2.1
Gemäss § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die
eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse haben.
2.2
Wer einen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,
verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, m. w. H.). Der Beschwerdeführer wurde mit
Präsidialverfügung vom 23. August 2013 zur öffentlichen Verhandlung am 19. September
2013.
vorgeladen. Trotz der sehr frühzeitigen Vorladung liess sich der
Beschwerdeführer bis am 16. September 2013 Zeit, bis er ein erstes
Ausstandsbegehren vorbrachte und gar bis am 19. September 2013, dem Tag
der Verhandlung, bis er das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren
stellte. Die geltend gemachten Ausstandsgründe hätte der Beschwerdeführer unmittelbar
nach Erhalt der Vorladung – jedoch spätestens im ersten Ausstandsbegehren vom
16.
September 2013 – vorbringen können und müssen. Er verwirkte demnach
seinen Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsbegehrens. Selbst wenn er es
noch geltend machen könnte, wäre auf das Ausstandsbegehren aus anderen Gründen
nicht einzutreten, wie sogleich darzulegen ist.
2.3
Nach
bundesgerichtlicher Praxis ist im Fall einer Rückweisung die Mitwirkung der am
aufgehobenen Entscheid beteiligten Richterin bei der Neubeurteilung der Streitsache
unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichts ohne
Weiteres zulässig (BGE 131 I 113 E. 3.6). Auch die Abweisung eines Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege vermag keine Voreingenommenheit des
prozessleitenden Richters zu bewirken (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Worin
die persönliche Feindschaft der Beteiligten gegenüber dem Beschwerdeführer
liegen soll, wurde von diesem nicht substanziiert. Schliesslich ist gemäss
konstanter Praxis dem Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung
des Gerichts Genüge getan, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden
Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie
beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht
der Behörde ersichtlich sind (vgl. BGE 117 Ia 322, E. 1c; 132 II 485, E. 4.4
und Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 5a N. 45).
Ausstandsgründe im
Sinn von § 5a VRG sind im vorliegenden Fall somit offensichtlich zu
verneinen. Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von
vornherein untauglich sind, so gilt das Begehren als unzulässig und ist darauf
nicht einzutreten, wobei die Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand
bestimmen darf (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; VGr, 23. Mai 2012,
AN.2011.00001, E. 2.2.1). So tat es auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid
(BGr, 19. Juli 2013,8C_95/2013, E. 2). Auf das vom Beschwerdeführer
gestellte Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten, einerseits da er den Anspruch
auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt hat und anderseits, da das
Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen kann
darauf verzichtet werden, vorab in einem separaten Zwischenentscheid darüber zu
befinden.
3.
Der Beschwerdeführer hätte
angesichts der Behandlung des ersten Ausstandsbegehrens durch die
Abteilungspräsidentin i. V. und des Hinweises in der entsprechenden Präsidialverfügung
vom 17. September 2013, allfällige weitere Anträge habe er – soweit noch zulässig
– anlässlich der Verhandlung zu stellen und zu begründen, zur öffentlichen
Verhandlung erscheinen müssen. Unter diesen Umständen erscheint es rechtsmissbräuchlich,
wenn der Beschwerdeführer so kurz vor der Verhandlung ein – zudem
offensichtlich unbegründetes – Ausstandsbegehren stellt und nicht zur Verhandlung
erscheint. Demnach erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur
öffentlichen Verhandlung, die wie angekündigt am 19. September 2013
stattfand, und es kann androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden werden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte sowohl in der Rekursschrift als auch in der Beschwerdeschrift
um Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten im Verfahren
VB.2012.00173 bei. Diese standen dem Beschwerdeführer – wie bereits vor dem Bezirksrat
B – zur Einsichtnahme offen. Er wusste bereits aus früheren Verfahren vor Verwaltungsgericht
und anderen Instanzen um die Möglichkeit der Akteneinsicht. Trotzdem setzte ihm
das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober
2013.
eine Frist zur telefonischen Vereinbarung eines Akteneinsichtstermins an und
wies darauf hin, dass bei Säumnis ein Verzicht des Beschwerdeführers auf
Akteneinsicht angenommen würde. Mit rechtzeitigem Fax vom 31. Oktober 2013
und verspätetem Schreiben vom 1. November 2013 (Poststempel) teilte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er der Anordnung aus den dem
Gericht bekannten Gründen nicht Folge leiste, auf das geltend gemachte
rechtliche Gehör indessen nicht verzichte. Er halte an seinen gestellten
Anträgen und insbesondere an seinem Ausstandsbegehren fest.
4.2
Der
Beschwerdeführer scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, zunächst müsse
über sein Ausstandsbegehren entschieden werden, bevor er die Akteneinsicht
wahrnehme. Die Akteneinsicht hängt jedoch nicht vom Entscheid über das
Ausstandsbegehren ab, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres vor der
Behandlung des Ausstandsbegehrens hätte Akteneinsicht nehmen können. Dies gilt
umso mehr, als der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsbegehrens bereits
verwirkt war und dieses offensichtlich unbegründet sowie kaum substanziiert
ist. Demnach kann von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im
vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer rügt, weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin
hätten ihm vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht oder das "Recht auf
Beweis" gewährt, noch hätten sie ihn angehört, gilt Folgendes:
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört unter anderem auch das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des
Entscheids zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela
Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 323). Eng mit dem Anhörungsrecht in
Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8
Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird aber grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und beinhaltet lediglich den
Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Die
Behörden sind nicht verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes
wegen auszuhändigen oder zuzustellen. Gegebenenfalls müssen sie jedoch über das
Vorhandensein bestimmter Aktenstücke informieren (Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 16 f.). Das rechtliche Gehör umfasst sodann auch
das Recht der Beteiligten auf Mitwirkung im Beweisverfahren (a. a. O., § 8 N. 34).
Der Beschwerdeführer
wurde von der Beschwerdegegnerin am 23. August 2011 zum Mietzins und zum
Grundbedarf angehört. Er konnte sich dazu auch im verwaltungsinternen
Rekursverfahren umfassend äussern. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein von ihm gestelltes
Akteneinsichtsbegehren verweigert oder eingereichte Beweismittel nicht
abgenommen hätte. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass den Akten dem
Beschwerdeführer unbekannte entscheidwesentliche Dokumente beigefügt worden
wären. Der Bezirksrat ist höchstens vorzuwerfen, dass er den Beschwerdeführer
trotz seines ausdrücklichen Ersuchens um Akteneinsicht in der Rekursschrift
nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme am Amtssitz hingewiesen hat. Soweit
darin eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rekursinstanz
gelegen haben sollte, ist dieser Mangel durch die im Beschwerdeverfahren
formell eröffnete und nicht wahrgenommene Möglichkeit der Akteneinsicht
jedenfalls geheilt worden.
5.
Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 17. September
2013.
ausgeführt, hatte der Abteilungspräsident das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 20. März
2012.
abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mangels Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit Urteil vom 31. Oktober
2012.
nicht ein. Demnach wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung
bereits rechtskräftig abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist darüber nicht noch einmal vorab zu entscheiden und einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand eine Frist zur Begründung anzusetzen. Da das Verfahren weder besonders
stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift noch in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen, wies der Bezirksrat das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls zu Recht ab.
Eine
Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem Beschwerdeführer entgegen
seinem Antrag nicht anzusetzen. Diese Bestimmung bezieht sich
in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel in Rechtsschriften wie
beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift
oder eine übermässig weitschweifige Eingabe. Solche Mängel liegen jedoch nicht
vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich in
einer 30 Seiten umfassenden Eingabe.
6.
6.1
Die
Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November
2011.
zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig
mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie
vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den
Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Da der
Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde
sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29
Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni
2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120,
E. 2.7).
6.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller
Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
6.3
Eine
Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich als schwere Gehörsverletzung zu
werten. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits
vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb grundsätzlich noch
möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende
Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der Beschwerdeführer hatte sodann
im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Er
erwähnte dieselbe denn auch in seiner Beschwerdeschrift, jedoch ohne näher
darauf einzugehen. Seinen Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, begründete er schliesslich auch nicht mit der Verletzung seines
Replikrechts, sondern damit, dass ihm weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin
vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht gewährt habe und er auch
nicht angehört worden sei. Vor diesem Hintergrund und insbesondere da eine
Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu
einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in
materieller Hinsicht als aussichtslos erweist, ist von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen.
7.
7.1
In seiner
Rekursschrift vom 3. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die
seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe
nachkommen wollen und damit gegen Gesetz, Verfassung und Völkerrecht verstossen
habe. Auch in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2012 verlangte er die
Feststellung von Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen seitens der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie der Verletzung verfassungsmässiger
und völkerrechtlicher Bestimmungen.
7.2
Sofern der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der von
ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen der Vorinstanzen erreichen wollte,
ist diesbezüglich mangels Aufsichtsfunktionen des Verwaltungsgerichts über die
Verwaltungsbehörden auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer
Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz
abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,
weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt
(Kaspar Plüss, in Kommentar VRG, § 5 N. 48).
7.3
Der
Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, das Beschleunigungsgebot bzw.
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverbot missachtet zu haben.
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht oder nicht
binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist
erlässt. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine gerichtliche Abklärung
der "im Streit liegenden Angelegenheit" sei bislang immer wieder
verhindert worden, weil die Entscheidinstanz trotz mehrmaliger Hinweise
seinerseits keinen Entscheid habe fällen wollen. Er unterliess es jedoch, diese
Hinweise zu belegen und seinen Antrag weiter zu substanziieren. Auch die Akten lassen
nicht auf eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung schliessen, weshalb
die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
7.4
Die
Bestimmungen des Folterübereinkommens sind vorliegend offensichtlich nicht
tangiert, sodass auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung desselben
nicht näher einzugehen ist.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer machte in Bezug auf die vorinstanzlichen Beschlüsse in materieller
Hinsicht zusammengefasst geltend, die Höhe der Unterstützung sei gemäss seinen
tatsächlichen Belastungen auszurichten. Gemäss vertraglicher Vereinbarung
betrage der von ihm zu leistende monatliche Mietzins schon seit Jahren
Fr. 1'200.-. Sodann sei er sozialhilferechtlich als Einzelperson zu
behandeln, und der Grundbedarf sei ihm in der entsprechenden Höhe auszuzahlen.
8.2
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
In Bezug auf die
Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen
Rahmen liegt. Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb
welcher nicht alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt
der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In
einem zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das
Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Unter
"familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare
oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen,
Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also
zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Wesentlich ist
dabei einzig das Zusammenleben in einem Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen
oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen
dar. Die familienähnliche Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen
Untermiete allerdings dadurch, dass dort der Haushalt getrennt geführt wird
(vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142;
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,
S. 157 f.). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit
erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist somit ein individuelles
Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die
sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen
für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die
Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen
getragen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).
Der Grundbedarf für
den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten
Haushalt festgesetzt. Gemäss den SKOS-Richtlinien sollte er ab dem Jahr 2011
für eine Einzelperson Fr. 977.- und für einen Zweipersonenhaushalt
Fr. 1'495.- bzw. Fr. 748.- pro Person betragen (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.2.2).
8.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen
Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt
ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln
(vgl. BGr, 12. Februar 2007,2P.289/2006, E. 2.5.2). Dass sowohl die
Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz die Wohnsituation des Beschwerdeführers
und seiner Mutter (bis zu deren Tod) als familienähnliche Gemeinschaft
qualifizierten, ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss dem Handbuch der
Sozialhilfe der Stadt D soll der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt
maximal Fr. 1'400.- pro Monat betragen. Die Anrechnung von Fr. 700.- für
die Wohnkosten im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers erweist sich demnach
als rechtmässig.
Zutreffend sind auch
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz hinsichtlich der
Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, denn dieser orientiert sich
allein an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. In
den SKOS-Richtlinien wurde jedoch die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
per 1. Januar 2011 der Teuerung angepasst (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.2.2; Teuerungsausgleich 1,75 %). Am 25. Mai 2011
beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, § 17 Abs. 1 SHV
insofern zu ändern, als sich die wirtschaftliche Hilfe nach den
SKOS-Richtlinien einschliesslich der darin vorgesehenen Teuerungsanpassung auf
1.
Januar 2011 für den Grundbedarf richte. Diese Änderung wurde auf den 1. August
2011.
in Kraft gesetzt. Die Gemeinden hatten die neuen Beträge gemäss den SKOS-Richtlinien
spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung, also
spätestens ab 1. Dezember 2011, anzuwenden (vgl. dazu ABl 2011, 1728). Die
Beschwerdegegnerin legte den Grundbedarf zu einem Zeitpunkt fest
(30. September 2011), als sie den teuerungsangepassten Grundbetrag bereits
hätte berücksichtigen können, dies aber nicht tun musste. Da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Stadt D den teuerungsbedingt erhöhten Grundbedarf
bereits vor dem 1. Dezember 2011 zur Anwendung gebracht hätte, ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin denselben noch mit Fr. 735.-
bezifferte. Sie ist jedoch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass seit dem
1.
Dezember 2011 der erhöhte Grundbedarf bei der Berechnung der
Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen ist.
8.4
Nach dem
im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe
nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet.
Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in Betracht, wenn sich dadurch eine
bestehende oder drohende Notlage abwenden lässt. Eine Ausnahme besteht dann,
wenn durch die Übernahme von Schulden (zum Beispiel gegenüber dem Vermieter
oder der Krankenkasse) einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig
begegnet werden kann (vgl. § 22 SHV sowie Kapitel 5.1.11 Ziff. 1
und Kapitel 5.1.07 Ziff. 3.1 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des
Kantons Zürich, August 2012, Version vom 31. Januar 2013 bzw. 29. Juni
2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 26. Oktober 2009,
VB.2009.00307, E. 6.3). Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren
weder eine derartige Notsituation geltend noch lag bzw. liegt eine solche vor.
Die entsprechenden Anträge auf rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
wurden von der Vorinstanz bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.
Überdies wird die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der
Beschwerdegegnerin bereits vor langer Zeit Belege hinsichtlich der Wohnsituation
und des von ihm bezahlten Mietzinses eingereicht, nicht durch die Akten
gestützt. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt
die Einreichung entsprechender Unterlagen verlangte und der Beschwerdeführer diesen
Aufforderungen jeweils nicht nachkam, bis er schliesslich am 19. Mai 2011
den Untermietvertrag vom 30. April 2011 einreichte. Die Anrechnung der
Wohnkosten ab Mai 2011 ist demnach rechtmässig.
9.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
10.1
Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei
die Gerichtsgebühr aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse – jedoch
auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Streitwerts und der umfangreichen
Beschwerdeschrift – massvoll festzusetzen ist. Angesichts seines Unterliegens
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.2
Der
Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
wurde bereits mit Verfügung vom 20. März 2012 abgewiesen (vorn III.B.). Zwar
erweist sich die Beschwerde entsprechend den dortigen Erwägungen in der Sache als
offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Trotzdem ist sein
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen angesichts
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens
der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste (vorn
E. 6.3).
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …