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Entscheid

VB.2013.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00542

3. Oktober 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Stadtrat von Zürich erliess am 11. November 2009 eine neue Gebührenordnung

für das Reklamewesen. Darin werden für vier Kategorien von Reklameanlagen

Bewilligungs- und Benützungsgebühren festgesetzt. Die Gebühren berechnen sich

bei allen Kategorien pro m2,

bei Konturen/Girlanden zudem pro Meter. Die Vereinigung D, der Verband E sowie A

rekurrierten gegen diesen Beschluss und ver­langten dessen Aufhebung. Der

Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 22. Juli 2010 ab. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 2. Februar 2011 mit

Urteil VB.2010.00413 ab. Dabei erachtete es das Verwaltungsgericht als

zulässig, die Ge­bührenordnung so auszulegen, dass Reklameanlagen ab einer

Werbefläche von 1 m2

der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstünden und dass eine solche Nutzung

des öffent­lichen Grundes als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren sei.

B. Am 27. September

2011 erliess der Vorsteher des Polizeidepartements auf Ersuchen der Vereinigung

D, des Verbands E sowie von A eine Feststellungsverfügung, wonach Passantenstopper

(Reklameanlagen) der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstünden, unabhängig

von deren Flächenbedarf und davon, ob sie temporär oder dauerhaft aufgestellt

würden (Disp.-Ziff. 1). Der Polizeivorstand wies ferner ausdrücklich

darauf hin, dass für Passantenstopper (Reklameständer) mit weniger als 1 m2 Flächenbedarf gestützt auf

die stadtzürcherischen Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen

Grund (VARöG) und die Gebührenordnung für Re­klameanlagen sowie die bisherige

Rechtsprechung und Praxis eine Bewilligungs- und Ge­bührenpflicht bestehe

(Disp.-Ziff. 2).

C. Eine

gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Vereinigung D, des Verbands E und

von A wies der Stadtrat am 25. Januar 2012 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Vereinigung D, der Verband

E und A gemeinsam Rekurs und beantragten, der Einspracheentscheid und die

Feststel­lungsverfügung des Polizeivorstands seien aufzuheben und es sei

festzustellen, dass Re­klameständer mit einer Grundfläche von weniger als

1.

m2

bewilligungs- und gebührenfrei im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürften.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Juni 2012 ab

und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten von Fr. 1'827.-

unter subsidiärer Haftung zu gleichen Teilen.

III.

A.

Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die drei

unterlegenen Rekurrenten am 3. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und verlangten unter Erneuerung ihrer Rekursanträge die Aufhebung des

Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungs­folge zulasten der

Beschwerdegegner. Das Gericht wies die Beschwerde am 21. November 2012 im

Ergebnis ab (VB.2012.00555), da es die Feststellungsverfügung des

Polizeivorstands vom 27. September 2011 nicht als taugliches

Anfechtungsobjekt eines Rekurses erachtete, der Bezirksrat den angefochtenen

Akt aber unangetastet gelassen hatte. Die Verfahrenskosten auferlegte es den drei

Beschwerdeführenden je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung für die

ganzen Kosten. Parteientschädigungen sprach es keine zu.

B. Eine von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht

mit Entscheid vom 12. Juli 2013 (2C_52/2013) hinsichtlich des Passantenstoppers

des Beschwerdeführers 3 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung im

Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in seinem Entscheid vom 12. Juli 2013 nur bezüglich des

Beschwerdeführers 3 im Verfahren VB.2012.0555 gut, wies sie jedoch mit

Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 jenes Verfahrens ab. Demgemäss

ist das vorliegende Verfahren nur für den damaligen Beschwerdeführer 3 (im Folgenden:

Beschwerdeführer) wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Nach den

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die "Feststellungsverfügung"

des Polizeivorstands vom 27. September 2011 mit Bezug auf den

Beschwerdeführer als individuell konkreter Hoheitsakt zu verstehen, wonach das

Aufstellen eines handelsüblichen Passantenstoppers der Grösse 80 cm x 100 cm

vor seinem Geschäft bewilligungs- und gebührenpflichtig sei (a. a. O. E. 4.2). Mit dem rekursabweisenden

Entscheid des Bezirksrats vom 18. September 2012 wurde diese

Feststellungsverfügung geschützt.

2.2

Da die auf

öffentlichem Grund stehenden Anlagen mit einer Werbefläche ab 1 m2 (entsprechend dem Plakatformat

DIN A0) nach dem unangefochten gebliebenen Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 2. Februar 2011 (VB.2010.00413) gesteigerten Gemeingebrauch

beanspruchen und daher unabhängig von den weiteren konkreten Umständen einer

Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen (VGr, 2. Februar

2011, VB.2010.00413, E. 4.3.2), kommt es für die Frage der Bewilligungs­pflicht

solcher Werbeträger auf das Mass der beanspruchten Fläche öffentlichen

Grundes nicht an. Soweit der Beschwerde­führer mit seinem Antrag, es sei

festzustellen, dass Re­klameständer mit einer Grundfläche von weniger als

1.

m2

bewilligungs- und gebührenfrei im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürften,

unabhängig von der beanspruchten Werbefläche ausschliesslich auf die beanspruchte

Bodenfläche abzielen will, ist sein Begehren daher von vornherein unbegründet.

Fraglich kann daher einzig sein, ob auch ein Plakatständer mit einer Werbefläche

von weniger als 1 m2

bewilligungs- und gebührenpflichtig ist. Diese Beurteilung wird durch den

Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend abstrakte Normenkontrolle nicht

präjudiziert (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00555, E. 2.3).

3.

3.1

Nach dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts darf die Frage, ob eine Beanspruchung von

öffentlichem Grund durch Reklameständer gesteigerten Gemeingebrauch darstellt und

demnach einer Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden darf, von

verschiedenen Faktoren im Einzelfall abhängig gemacht werden. Massgebend sind

etwa die Befestigungsart, Höhe und Breite der Werbetafel oder Zeitpunkt und

Dauer der Beanspruchung; zusätzlich können aber auch der Beanspruchungszweck

(kommerziell oder ideell), die konkrete Lage (City- oder Randlage), die

verkehrstechnische Situation sowie mutmassliche Bedürfnisse anderer Ansprecher

eine Rolle spielen. Bei einer bloss marginalen Beanspruchung des öffentlichen

Raums liegt jedoch kein gesteigerter Gemeingebrauch vor (VGr, 21. November

2012, VB.2012.00555 E. 2.3.).

3.2

Die

konkreten Sachumstände präsentieren sich vorliegend wie folgt:

Bezüglich Befestigungsart ist von einem mobilen Ständer

auszugehen, wie sie im Fachhandel angeboten werden.

Die durch einen solchen mobilen Plakatständer beanspruchte

Bodenfläche dürfte unabhängig von dessen Breite eine Tiefe von 50 cm bis

80.

cm beanspruchen, weshalb ein Plakatständer bis zu 80 cm Breite eine

Bodenfläche von jedenfalls weniger als 1 m2 bedeckt. Die auf einem Plakatständer von den

Massen 80 cm x 100 cm zur Verfügung stehende Werbefläche dürfte je

nach Rahmen etwas kleiner sein als das Ständerformat selber und kann ein- oder

zweiseitig beansprucht werden. Würde ein solcher Ständer für ein Plakat im

Format DIN A1 (59.4 cm x 84.1 cm) genutzt, so resultierte daraus eine

konkret beanspruchte Werbefläche von 0.5 m2 je Seite, bei einem nicht normierten

Plakatformat maximal 0.8 m2

je Seite. Die beispielhaften Berechnungen im angefochtenen Entscheid vom 27. September

2011.

bezogen sich denn auch auf eine solche Werbefläche von 0.8 m2 bei doppelseitiger Nutzung.

Hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der Beanspruchung ist

nach den Ausführungen des Beschwerdeführers von einem dauerhaften Aufstellen

des Ständers während der Geschäftszeiten, hier denjenigen der Apotheke des

Beschwerdeführers auszugehen. Nach dessen Homepage ist das Geschäft am Montag

bis Freitag von 07.30 Uhr bis 19.30 Uhr und am Samstag von 08.30 Uhr bis 17.00

Uhr geöffnet.

Der Zweck der Beanspruchung ist kommerzieller Natur.

Schliesslich geht es um die Beanspruchung einer

Fusswegfläche auf der Seite des Hotels F in unmittelbarer Nähe des Paradeplatzes

an der Poststrasse 01 (Kernzone). Diese Strasse verbindet Paradeplatz und

Münsterhof und weist beidseitig ein Trottoir auf. Dieses ist gemäss den Angaben

im kantonalen GIS-Browser im fraglichen Abschnitt ca. 2.60 m breit und

wird strassenseitig von Parkplätzen gesäumt. In diesem zentralen innerstädtischen

Gebiet bestehen zahlreiche Geschäftsbetriebe im Erdgeschoss und auch in den

oberen Geschossen, welche das Bedürfnis haben, Passanten auf ihr Angebot

aufmerksam zu machen.

3.3

Die

dargelegte Beanspruchung öffentlichen Grundes betrifft demnach insgesamt 68½ h

in der Woche während der Tageszeiten, dies in einem Citykernbereich nahe eines

eigentlichen Verkehrsknotenpunkts, der von Fussgängern stark frequentiert wird.

Angesichts der konkreten Platzverhältnisse auf dem Trottoir und des zu

erwartenden grossen Bedürfnisses nach derartigen Plakatstellen vonseiten

anderer Interessierten erscheint es als zulässig, die Beanspruchung des

öffentlichen Grundes durch einen Plakatständer 80 cm x 100 cm in

diesem konkreten Fall einer Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen.

Eine entsprechende Auslegung von Art. 1 der Gebührenordnung für das

Reklamewesen vom 11. November 2009 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

und 6 Abs. 1 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im

öffentlichen Grund vom 21. Mai 2008 (VARöG) erweist sich daher bezogen auf

den im obengenannten Sinn konkretisierten Fall als zulässig.

Dabei bleibt Folgendes anzumerken: Die auf einem

handelsüblichen Plakatständer zur Verfügung stehende Werbefläche dürfte

regelmässig den gängigen Plakatformaten DIN A0, DIN A1 und DIN A2

entsprechen, was auch den jederzeitigen Austausch der Werbung und deren Aktualisierung

zulässt. Die Werbefläche hängt sodann weiter wesentlich davon ab, ob der

Ständer allenfalls noch eine addierte Permanentwerbefläche aufweist. Bei den vorliegenden

konkreten Verhältnissen erscheint die Bewilligungs- und Gebührenpflicht nicht

bereits erst bei Ständerformaten von 80 cm x 100 cm, sondern ebenso

bei den Ständern für die Werbeformate von DIN A1 und DIN A2 (42 cm x 59.4 cm)

zulässig.

3.4

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei

den Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie bereits im Entscheid vom 21. November

2012.

festgelegt wurden. Demnach sind die im vorliegenden Verfahren zusätzlich

anfallenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen

Fr. 60.-- Zustellkosten

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

Die im Verfahren VB.2012.00555 festgesetzten Gerichtskosten

von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…