VB.2013.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00542
3. Oktober 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00542
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Apotheke B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligungs-
und Gebührenpflicht für Passantenstopper
Wiederaufnahme von VB.2012.555,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Stadtrat von Zürich erliess am 11. November 2009 eine neue Gebührenordnung
für das Reklamewesen. Darin werden für vier Kategorien von Reklameanlagen
Bewilligungs- und Benützungsgebühren festgesetzt. Die Gebühren berechnen sich
bei allen Kategorien pro m2,
bei Konturen/Girlanden zudem pro Meter. Die Vereinigung D, der Verband E sowie A
rekurrierten gegen diesen Beschluss und verlangten dessen Aufhebung. Der
Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 22. Juli 2010 ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 2. Februar 2011 mit
Urteil VB.2010.00413 ab. Dabei erachtete es das Verwaltungsgericht als
zulässig, die Gebührenordnung so auszulegen, dass Reklameanlagen ab einer
Werbefläche von 1 m2
der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstünden und dass eine solche Nutzung
des öffentlichen Grundes als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren sei.
B. Am 27. September
2011 erliess der Vorsteher des Polizeidepartements auf Ersuchen der Vereinigung
D, des Verbands E sowie von A eine Feststellungsverfügung, wonach Passantenstopper
(Reklameanlagen) der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstünden, unabhängig
von deren Flächenbedarf und davon, ob sie temporär oder dauerhaft aufgestellt
würden (Disp.-Ziff. 1). Der Polizeivorstand wies ferner ausdrücklich
darauf hin, dass für Passantenstopper (Reklameständer) mit weniger als 1 m2 Flächenbedarf gestützt auf
die stadtzürcherischen Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen
Grund (VARöG) und die Gebührenordnung für Reklameanlagen sowie die bisherige
Rechtsprechung und Praxis eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht bestehe
(Disp.-Ziff. 2).
C. Eine
gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Vereinigung D, des Verbands E und
von A wies der Stadtrat am 25. Januar 2012 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Vereinigung D, der Verband
E und A gemeinsam Rekurs und beantragten, der Einspracheentscheid und die
Feststellungsverfügung des Polizeivorstands seien aufzuheben und es sei
festzustellen, dass Reklameständer mit einer Grundfläche von weniger als
1.
m2
bewilligungs- und gebührenfrei im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürften.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Juni 2012 ab
und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten von Fr. 1'827.-
unter subsidiärer Haftung zu gleichen Teilen.
III.
A.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die drei
unterlegenen Rekurrenten am 3. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und verlangten unter Erneuerung ihrer Rekursanträge die Aufhebung des
Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegner. Das Gericht wies die Beschwerde am 21. November 2012 im
Ergebnis ab (VB.2012.00555), da es die Feststellungsverfügung des
Polizeivorstands vom 27. September 2011 nicht als taugliches
Anfechtungsobjekt eines Rekurses erachtete, der Bezirksrat den angefochtenen
Akt aber unangetastet gelassen hatte. Die Verfahrenskosten auferlegte es den drei
Beschwerdeführenden je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung für die
ganzen Kosten. Parteientschädigungen sprach es keine zu.
B. Eine von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Entscheid vom 12. Juli 2013 (2C_52/2013) hinsichtlich des Passantenstoppers
des Beschwerdeführers 3 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in seinem Entscheid vom 12. Juli 2013 nur bezüglich des
Beschwerdeführers 3 im Verfahren VB.2012.0555 gut, wies sie jedoch mit
Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 jenes Verfahrens ab. Demgemäss
ist das vorliegende Verfahren nur für den damaligen Beschwerdeführer 3 (im Folgenden:
Beschwerdeführer) wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Nach den
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die "Feststellungsverfügung"
des Polizeivorstands vom 27. September 2011 mit Bezug auf den
Beschwerdeführer als individuell konkreter Hoheitsakt zu verstehen, wonach das
Aufstellen eines handelsüblichen Passantenstoppers der Grösse 80 cm x 100 cm
vor seinem Geschäft bewilligungs- und gebührenpflichtig sei (a. a. O. E. 4.2). Mit dem rekursabweisenden
Entscheid des Bezirksrats vom 18. September 2012 wurde diese
Feststellungsverfügung geschützt.
2.2
Da die auf
öffentlichem Grund stehenden Anlagen mit einer Werbefläche ab 1 m2 (entsprechend dem Plakatformat
DIN A0) nach dem unangefochten gebliebenen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 2. Februar 2011 (VB.2010.00413) gesteigerten Gemeingebrauch
beanspruchen und daher unabhängig von den weiteren konkreten Umständen einer
Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen (VGr, 2. Februar
2011, VB.2010.00413, E. 4.3.2), kommt es für die Frage der Bewilligungspflicht
solcher Werbeträger auf das Mass der beanspruchten Fläche öffentlichen
Grundes nicht an. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, es sei
festzustellen, dass Reklameständer mit einer Grundfläche von weniger als
1.
m2
bewilligungs- und gebührenfrei im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürften,
unabhängig von der beanspruchten Werbefläche ausschliesslich auf die beanspruchte
Bodenfläche abzielen will, ist sein Begehren daher von vornherein unbegründet.
Fraglich kann daher einzig sein, ob auch ein Plakatständer mit einer Werbefläche
von weniger als 1 m2
bewilligungs- und gebührenpflichtig ist. Diese Beurteilung wird durch den
Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend abstrakte Normenkontrolle nicht
präjudiziert (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00555, E. 2.3).
3.
3.1
Nach dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts darf die Frage, ob eine Beanspruchung von
öffentlichem Grund durch Reklameständer gesteigerten Gemeingebrauch darstellt und
demnach einer Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden darf, von
verschiedenen Faktoren im Einzelfall abhängig gemacht werden. Massgebend sind
etwa die Befestigungsart, Höhe und Breite der Werbetafel oder Zeitpunkt und
Dauer der Beanspruchung; zusätzlich können aber auch der Beanspruchungszweck
(kommerziell oder ideell), die konkrete Lage (City- oder Randlage), die
verkehrstechnische Situation sowie mutmassliche Bedürfnisse anderer Ansprecher
eine Rolle spielen. Bei einer bloss marginalen Beanspruchung des öffentlichen
Raums liegt jedoch kein gesteigerter Gemeingebrauch vor (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00555 E. 2.3.).
3.2
Die
konkreten Sachumstände präsentieren sich vorliegend wie folgt:
Bezüglich Befestigungsart ist von einem mobilen Ständer
auszugehen, wie sie im Fachhandel angeboten werden.
Die durch einen solchen mobilen Plakatständer beanspruchte
Bodenfläche dürfte unabhängig von dessen Breite eine Tiefe von 50 cm bis
80.
cm beanspruchen, weshalb ein Plakatständer bis zu 80 cm Breite eine
Bodenfläche von jedenfalls weniger als 1 m2 bedeckt. Die auf einem Plakatständer von den
Massen 80 cm x 100 cm zur Verfügung stehende Werbefläche dürfte je
nach Rahmen etwas kleiner sein als das Ständerformat selber und kann ein- oder
zweiseitig beansprucht werden. Würde ein solcher Ständer für ein Plakat im
Format DIN A1 (59.4 cm x 84.1 cm) genutzt, so resultierte daraus eine
konkret beanspruchte Werbefläche von 0.5 m2 je Seite, bei einem nicht normierten
Plakatformat maximal 0.8 m2
je Seite. Die beispielhaften Berechnungen im angefochtenen Entscheid vom 27. September
2011.
bezogen sich denn auch auf eine solche Werbefläche von 0.8 m2 bei doppelseitiger Nutzung.
Hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der Beanspruchung ist
nach den Ausführungen des Beschwerdeführers von einem dauerhaften Aufstellen
des Ständers während der Geschäftszeiten, hier denjenigen der Apotheke des
Beschwerdeführers auszugehen. Nach dessen Homepage ist das Geschäft am Montag
bis Freitag von 07.30 Uhr bis 19.30 Uhr und am Samstag von 08.30 Uhr bis 17.00
Uhr geöffnet.
Der Zweck der Beanspruchung ist kommerzieller Natur.
Schliesslich geht es um die Beanspruchung einer
Fusswegfläche auf der Seite des Hotels F in unmittelbarer Nähe des Paradeplatzes
an der Poststrasse 01 (Kernzone). Diese Strasse verbindet Paradeplatz und
Münsterhof und weist beidseitig ein Trottoir auf. Dieses ist gemäss den Angaben
im kantonalen GIS-Browser im fraglichen Abschnitt ca. 2.60 m breit und
wird strassenseitig von Parkplätzen gesäumt. In diesem zentralen innerstädtischen
Gebiet bestehen zahlreiche Geschäftsbetriebe im Erdgeschoss und auch in den
oberen Geschossen, welche das Bedürfnis haben, Passanten auf ihr Angebot
aufmerksam zu machen.
3.3
Die
dargelegte Beanspruchung öffentlichen Grundes betrifft demnach insgesamt 68½ h
in der Woche während der Tageszeiten, dies in einem Citykernbereich nahe eines
eigentlichen Verkehrsknotenpunkts, der von Fussgängern stark frequentiert wird.
Angesichts der konkreten Platzverhältnisse auf dem Trottoir und des zu
erwartenden grossen Bedürfnisses nach derartigen Plakatstellen vonseiten
anderer Interessierten erscheint es als zulässig, die Beanspruchung des
öffentlichen Grundes durch einen Plakatständer 80 cm x 100 cm in
diesem konkreten Fall einer Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen.
Eine entsprechende Auslegung von Art. 1 der Gebührenordnung für das
Reklamewesen vom 11. November 2009 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und 6 Abs. 1 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im
öffentlichen Grund vom 21. Mai 2008 (VARöG) erweist sich daher bezogen auf
den im obengenannten Sinn konkretisierten Fall als zulässig.
Dabei bleibt Folgendes anzumerken: Die auf einem
handelsüblichen Plakatständer zur Verfügung stehende Werbefläche dürfte
regelmässig den gängigen Plakatformaten DIN A0, DIN A1 und DIN A2
entsprechen, was auch den jederzeitigen Austausch der Werbung und deren Aktualisierung
zulässt. Die Werbefläche hängt sodann weiter wesentlich davon ab, ob der
Ständer allenfalls noch eine addierte Permanentwerbefläche aufweist. Bei den vorliegenden
konkreten Verhältnissen erscheint die Bewilligungs- und Gebührenpflicht nicht
bereits erst bei Ständerformaten von 80 cm x 100 cm, sondern ebenso
bei den Ständern für die Werbeformate von DIN A1 und DIN A2 (42 cm x 59.4 cm)
zulässig.
3.4
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei
den Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie bereits im Entscheid vom 21. November
2012.
festgelegt wurden. Demnach sind die im vorliegenden Verfahren zusätzlich
anfallenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen
Fr. 60.-- Zustellkosten
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die im Verfahren VB.2012.00555 festgesetzten Gerichtskosten
von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…