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Entscheid

VB.2013.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00543

31. Juli 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15733)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der

Justizvollzugsanstalt C. Am 6. Dezember 2011 liess er durch seinen

Rechtsvertreter bei der Direktion der Justizvollzugsanstalt unter anderem

beantragen, er sei wegen Erreichens des AHV-Alters von der Arbeitspflicht zu

befreien. Das Amt für Justizvollzug wies diesen Antrag am 19. März 2012

ab. Der dagegen an die Direktion der Justiz und des Innern erhobene Rekurs

sowie die daraufhin ergriffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht blieben

erfolglos. Letzteres wies dabei auch das von A gestellte Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

wegen Aussichtslosigkeit ab (VGr, 10. Januar 2013, VB.2012.00524).

Erwägungen

II.

Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hiess das Bundesgericht

die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von A ergriffene Beschwerde in

Strafsachen teilweise gut, hob den Entscheid vom 10. Januar 2013 auf,

und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 6. August 2013 setzte das Verwaltungsgericht A

Frist an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen

und zu belegen. Innert zweifach erstreckter Frist kam A dieser Aufforderung mit

Eingabe vom 7. Oktober 2013 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der

bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2012.00524 als Verfahren

VB.2013.00543 wiederaufzunehmen. Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts

vom 18. Juli 2013 kann nur so verstanden werden, dass sich die teilweise

Gutheissung, die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die

Zurückweisung auf die im Beschwerdeverfahren VB.2012.00524 nicht gewährte

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers

bezieht. Diese Frage ist nun erneut zu prüfen. Demgegenüber wies das

Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen hinsichtlich der Abweisung der

Beschwerde gemäss Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

10.

Januar 2013 seinerseits ab, weshalb insofern die Beschwerde materiell

entschieden wurde und nicht erneut darüber zu befinden ist.

2.

Das Bundesgericht erwog, das Verwaltungsgericht habe

willkürlich gehandelt, indem es die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer übertragen, die Beschwerde nach ergangenem Urteil jedoch

als aussichtslos bezeichnet habe. Da das Verwaltungsgericht die Frage der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offengelassen habe, könne nicht geprüft

werden, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit

im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils zulässig gewesen sei. Das

auch im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wies das Bundesgericht mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

ab. Dieser verfüge neben seinem Freikonto und dem Sperrkonto über ein AHV-Konto

sowie ein "Sammelkonto für Rechtsanwälte" mit einem Saldo von

Fr. 16'000.-. Damit könne er nicht als notorisch mittellos bezeichnet

werden (BGr, 18. Juli 2013,6B_182/2013, E. 4.2 f. und E. 5

[zur Publikation vorgesehen]).

3.

3.1

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

3.2

Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach

Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen

(VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.2; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 24).

4.

Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom

7.

Oktober 2013 geltend, bei dem vom Bundesgericht als "Sammelkonto

für Rechtsanwälte" bezeichneten Konto handle es sich um ein Spendenkonto.

Die wirtschaftliche Berechtigung daran sei nicht einfach zu beantworten. Er

selber jedenfalls könne nicht darüber verfügen. Entscheiden würde allein D,

gegebenenfalls zusammen mit anderen Spendern. Das Konto diene ausschliesslich

der Finanzierung von Bemühungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus der

Verwahrung. Darunter würden wohl anwaltliche Kosten fallen, allenfalls auch

Aufwendungen für psychiatrische und psychologische Berichte und ähnliches. Der

Kontostand sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er

verfüge über ein Bankkonto bei der Bank E. Auf dieses Konto werde die AHV

einbezahlt. Zugleich würden davon unter anderem die Krankenkassenprämien bezahlt.

Am 6. August 2013 habe der Saldo Fr. 9'385.89 betragen. Innerhalb der

Justizvollzugsanstalt verfüge er schliesslich über ein Sperr- und ein

Freikonto, deren Saldi am 30. August 2013 Fr. 5'885.10 bzw. am

16.

September 2013 Fr. 576.70 betragen hätten.

5.

5.1

Gemäss den

nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) anwendbaren Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission

über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 dienen

das Sperr- und das Freikonto vorgegebenen Zwecken. Auf dem Sperrkonto wird für

die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Wenn darauf ein

Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die Anstaltsleitung während

des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, beispielsweise zur

Unterstützung der Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Kinder der eingewiesenen

Person (Ziff. 4.2 lit. a). Das Freikonto dient demgegenüber der Bezahlung

der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, etwa interne Einkäufe von

Gebrauchsartikeln und Genussmitteln (Ziff. 4.3 lit. a). Da diese

beiden Konten zur Finanzierung bestimmter Ausgaben vorgesehen sind und der

Gefangene in Bezug auf das Sperrkonto gar nur mit Bewilligung der

Anstaltsleitung über einen Teil davon verfügen könnte, ist fraglich, ob sie

überhaupt zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung

der Mittellosigkeit einbezogen werden können. Immerhin sind die in den

Richtlinien enthaltenen Aufzählungen bezüglich der Verwendung nicht

abschliessend ("insbesondere"), was eine Berücksichtigung nicht

grundsätzlich ausschliesst. Zu beachten ist indessen, dass das Arbeitsentgelt

eines Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine

Konkursmasse einbezogen werden darf (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).

Vorliegend kann diese Frage allerdings offenbleiben. Der

Beschwerdeführer machte nämlich nicht geltend, hinsichtlich des Kontos bei der

Bank E einer Verfügungsbeschränkung zu unterliegen und daraus die Verfahrenskosten

nicht decken zu können. Nach eigenen Angaben beschäftigt sich jedenfalls die

Justizvollzugsanstalt C nicht mit den Einkünften der Insassen aus der AHV. Wie

sich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt, überwogen in den letzten

Monaten die Einnahmen die Ausgaben und nahm der Saldo stetig zu. Zum Zeitpunkt

des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 betrug dieser rund

Fr. 7'800.- (Kontoabschluss 2012). Da dieser doch beachtliche Betrag zum

Vermögen zu zählen und realisierbar war bzw. ist und der Beschwerdeführer als

Gefangener für keine Lebenshaltungskosten aufzukommen hatte bzw. hat (vgl. vorn

E. 3.2), kann dieser deshalb nicht als mittellos angesehen werden. Dem

Spendenkonto, zu dem der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, aber immerhin

D als Zeugen offerierte, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Fragen der

Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung zu prüfen.

5.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524 ist nach dem Gesagten mangels

Mittellosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2012.00524 in

der Höhe von Fr. 1'120.- sind demzufolge dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

6.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens VB.2013.00543 sind

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im

Verfahren VB.2012.00524 wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2012.00524 in der Höhe von Fr. 1'120.- werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr des Verfahrens VB.2013.00543 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2013.00543 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…