VB.2013.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00543
31. Juli 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00543
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Befreiung von der Arbeitspflicht
Wiederaufnahme von VB.2012.524,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der
Justizvollzugsanstalt C. Am 6. Dezember 2011 liess er durch seinen
Rechtsvertreter bei der Direktion der Justizvollzugsanstalt unter anderem
beantragen, er sei wegen Erreichens des AHV-Alters von der Arbeitspflicht zu
befreien. Das Amt für Justizvollzug wies diesen Antrag am 19. März 2012
ab. Der dagegen an die Direktion der Justiz und des Innern erhobene Rekurs
sowie die daraufhin ergriffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht blieben
erfolglos. Letzteres wies dabei auch das von A gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wegen Aussichtslosigkeit ab (VGr, 10. Januar 2013, VB.2012.00524).
Erwägungen
II.
Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hiess das Bundesgericht
die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von A ergriffene Beschwerde in
Strafsachen teilweise gut, hob den Entscheid vom 10. Januar 2013 auf,
und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 6. August 2013 setzte das Verwaltungsgericht A
Frist an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen
und zu belegen. Innert zweifach erstreckter Frist kam A dieser Aufforderung mit
Eingabe vom 7. Oktober 2013 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der
bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2012.00524 als Verfahren
VB.2013.00543 wiederaufzunehmen. Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts
vom 18. Juli 2013 kann nur so verstanden werden, dass sich die teilweise
Gutheissung, die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die
Zurückweisung auf die im Beschwerdeverfahren VB.2012.00524 nicht gewährte
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers
bezieht. Diese Frage ist nun erneut zu prüfen. Demgegenüber wies das
Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen hinsichtlich der Abweisung der
Beschwerde gemäss Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
10.
Januar 2013 seinerseits ab, weshalb insofern die Beschwerde materiell
entschieden wurde und nicht erneut darüber zu befinden ist.
2.
Das Bundesgericht erwog, das Verwaltungsgericht habe
willkürlich gehandelt, indem es die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer übertragen, die Beschwerde nach ergangenem Urteil jedoch
als aussichtslos bezeichnet habe. Da das Verwaltungsgericht die Frage der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offengelassen habe, könne nicht geprüft
werden, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit
im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils zulässig gewesen sei. Das
auch im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies das Bundesgericht mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ab. Dieser verfüge neben seinem Freikonto und dem Sperrkonto über ein AHV-Konto
sowie ein "Sammelkonto für Rechtsanwälte" mit einem Saldo von
Fr. 16'000.-. Damit könne er nicht als notorisch mittellos bezeichnet
werden (BGr, 18. Juli 2013,6B_182/2013, E. 4.2 f. und E. 5
[zur Publikation vorgesehen]).
3.
3.1
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
3.2
Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach
Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen
(VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.2; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 24).
4.
Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom
7.
Oktober 2013 geltend, bei dem vom Bundesgericht als "Sammelkonto
für Rechtsanwälte" bezeichneten Konto handle es sich um ein Spendenkonto.
Die wirtschaftliche Berechtigung daran sei nicht einfach zu beantworten. Er
selber jedenfalls könne nicht darüber verfügen. Entscheiden würde allein D,
gegebenenfalls zusammen mit anderen Spendern. Das Konto diene ausschliesslich
der Finanzierung von Bemühungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus der
Verwahrung. Darunter würden wohl anwaltliche Kosten fallen, allenfalls auch
Aufwendungen für psychiatrische und psychologische Berichte und ähnliches. Der
Kontostand sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er
verfüge über ein Bankkonto bei der Bank E. Auf dieses Konto werde die AHV
einbezahlt. Zugleich würden davon unter anderem die Krankenkassenprämien bezahlt.
Am 6. August 2013 habe der Saldo Fr. 9'385.89 betragen. Innerhalb der
Justizvollzugsanstalt verfüge er schliesslich über ein Sperr- und ein
Freikonto, deren Saldi am 30. August 2013 Fr. 5'885.10 bzw. am
16.
September 2013 Fr. 576.70 betragen hätten.
5.
5.1
Gemäss den
nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) anwendbaren Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 dienen
das Sperr- und das Freikonto vorgegebenen Zwecken. Auf dem Sperrkonto wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Wenn darauf ein
Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die Anstaltsleitung während
des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, beispielsweise zur
Unterstützung der Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Kinder der eingewiesenen
Person (Ziff. 4.2 lit. a). Das Freikonto dient demgegenüber der Bezahlung
der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, etwa interne Einkäufe von
Gebrauchsartikeln und Genussmitteln (Ziff. 4.3 lit. a). Da diese
beiden Konten zur Finanzierung bestimmter Ausgaben vorgesehen sind und der
Gefangene in Bezug auf das Sperrkonto gar nur mit Bewilligung der
Anstaltsleitung über einen Teil davon verfügen könnte, ist fraglich, ob sie
überhaupt zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung
der Mittellosigkeit einbezogen werden können. Immerhin sind die in den
Richtlinien enthaltenen Aufzählungen bezüglich der Verwendung nicht
abschliessend ("insbesondere"), was eine Berücksichtigung nicht
grundsätzlich ausschliesst. Zu beachten ist indessen, dass das Arbeitsentgelt
eines Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine
Konkursmasse einbezogen werden darf (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).
Vorliegend kann diese Frage allerdings offenbleiben. Der
Beschwerdeführer machte nämlich nicht geltend, hinsichtlich des Kontos bei der
Bank E einer Verfügungsbeschränkung zu unterliegen und daraus die Verfahrenskosten
nicht decken zu können. Nach eigenen Angaben beschäftigt sich jedenfalls die
Justizvollzugsanstalt C nicht mit den Einkünften der Insassen aus der AHV. Wie
sich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt, überwogen in den letzten
Monaten die Einnahmen die Ausgaben und nahm der Saldo stetig zu. Zum Zeitpunkt
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 betrug dieser rund
Fr. 7'800.- (Kontoabschluss 2012). Da dieser doch beachtliche Betrag zum
Vermögen zu zählen und realisierbar war bzw. ist und der Beschwerdeführer als
Gefangener für keine Lebenshaltungskosten aufzukommen hatte bzw. hat (vgl. vorn
E. 3.2), kann dieser deshalb nicht als mittellos angesehen werden. Dem
Spendenkonto, zu dem der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, aber immerhin
D als Zeugen offerierte, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Fragen der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung zu prüfen.
5.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524 ist nach dem Gesagten mangels
Mittellosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2012.00524 in
der Höhe von Fr. 1'120.- sind demzufolge dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
6.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens VB.2013.00543 sind
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Verfahren VB.2012.00524 wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2012.00524 in der Höhe von Fr. 1'120.- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr des Verfahrens VB.2013.00543 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2013.00543 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…