VB.2013.00544
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00544
6. März 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16113)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00544
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Waffenbeschlagnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 5. April 2011 stellte die Stadtpolizei Zürich in
der Wohnung von A zwei Gewehre und ein Küchenbeil sicher und leitete diese zur
Durchführung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens an das
Statthalteramt Zürich weiter. Hierüber wurde A am 25. Mai 2011 durch die
Stadtpolizei informiert. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 forderte dieser
einerseits die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie Schadenersatz und
bot andererseits an, die Gewehre dem Statthalteramt Zürich gegen eine Entschädigung
von total Fr. 15'000.- zu überlassen. Das Statthalteramt Zürich räumte A
daraufhin die Möglichkeit ein, einen Waffenhändler zu benennen, der die Waffen
übernimmt. A lehnte dies ab und erneuerte seine Forderung, das Beil sei ihm
zurückzugeben und für die Gewehre sei ihm eine Entschädigung von Fr. 15'000.-
auszurichten. Weiter kündigte er Schadenersatzforderungen an.
Mit Verfügung vom 29. August 2012 nahm das
Statthalteramt Zürich Vormerk davon, dass der Waffeninhaber auf die Rückgabe
der beiden Militärkarabiner verzichte, weshalb sich deren förmliche
Beschlagnahme und Einziehung erübrige, gab die Waffen zur Vernichtung frei und
hielt fest, dass keine Entschädigung ausgerichtet werde. Weiter ordnete das
Statthalteramt Zürich an, dass das sichergestellte Beil dem Waffeninhaber nach
telefonischer Voranmeldung beim Statthalteramt Zürich persönlich ausgehändigt
werde.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung reichte A am 26. September 2012
beim Regierungsrat Rekurs ein und beantragte insbesondere, dass ihm alle
Gegenstände "an seiner Wohnungstür" zurückzugeben seien und dass ihm
für das erlittene Unrecht und den persönlichen Aufwand eine Entschädigung
auszurichten sei. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 hob der Regierungsrat
unter Gutheissung des Rekurses im Sinn der Erwägungen die Verfügung des
Statthalteramts Zürich auf und wies die Sache zur Durchführung eines Waffenbeschlagnahme-
und ‑einziehungsverfahrens an das Statthalteramt Zürich zurück. Sodann
ordnete er an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des
Statthalteramts Zürich in dessen Gewahrsam bleiben.
III.
Gegen diesen Entscheid reichte A am 22. Juli 2013
eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des
Regierungsratsentscheids, eine Korrektur und Richtigstellung der darin
enthaltenen "unbewiesenen Vermutungen" sowie Entschädigungszahlungen
für seine seit Ende Juni 2009 bestehende Einkommenslosigkeit und eine Genugtuung.
Das Statthalteramt Zürich reichte die Akten ein und
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Namens des Regierungsrats legte die
Sicherheitsdirektion dessen Akten ein und beantragte unter Verweis auf den
Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. September
2013.
verlangte A Akteneinsicht und für den Fall, dass ihm die sichergestellten
Gegenstände nicht zurückgegeben werden sollten, eine Entschädigung von etwa Fr. 15'000.-.
In der Folge nahm er Akteneinsicht und liess sich am 16. September 2013
nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Mit Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses hob der
Regierungsrat die Verfügung des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur
Durchführung eines Waffenbeschlagnahme- und -einziehungsverfahrens an diesen
zurück.
1.2.2
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Entscheide anfechtbar, die das
Verfahren abschliessen, also Endentscheide. Ein Rückweisungsentscheid gilt nur
dann als Endentscheid, wenn der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen
wurde, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des von der oberen Instanz Angeordneten dient (BGE 133 V 477
E. 4.2).
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz habe den an den Bechwerdegegner zurückgewiesenen Entscheid
bereits vorweggenommen, indem sie sein Schreiben vom 29. März 2011 an das
Betreibungsamt als "Drohbrief" bezeichnet habe. Zudem beanstandet er
verschiedene weitere Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Entscheid.
Gemäss Art. 31 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör
und Munition (Waffengesetz, WG) hat die zuständige Behörde Waffen
unter anderem dann zu beschlagnahmen, wenn diese sich im
Besitz einer Person befinden, die Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst
oder Dritte damit gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Deshalb
kann es für das erst noch durchzuführende Beschlagnahmeverfahren zwar durchaus
relevant sein, ob der Brief des Beschwerdeführers eine Drohung im Sinn
der Gesetzesbestimmung enthält. Eine Beurteilung, ob auf Grund des Briefes eine
Gefährdung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG anzunehmen ist,
nimmt der angefochtene Entscheid jedoch nicht vor. Aus der blossen Bezeichnung
des Briefes als Drohbrief kann eine solche Qualifikation nicht abgeleitet
werden. Damit bleibt der Beschwerdegegner in dem noch durchzuführenden
Verfahren frei, wie er das genannte Schreiben rechtlich beurteilt. Entsprechendes
gilt für die weiteren Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer als
unrichtig beanstandet. Im Übrigen lässt sich weder dem Beschlussdispositiv noch
den Erwägungen eine Anweisung entnehmen, wie der Beschwerdegegner zu
entscheiden hat. Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner frei zu prüfen haben
wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die administrative Beschlagnahme
und die Einziehung gegeben sind. Das Ergebnis des erst noch durchzuführenden
Verfahrens ist somit durch den angefochtenen Beschluss nicht vorgegeben. Dem Beschwerdegegner
verbleibt ein wesentlicher Entscheidungsspielraum, und der Ausgang des von ihm
durchzuführenden Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens bleibt offen.
Demzufolge handelt es sich bei Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids
nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid, der das
Verfahren nicht abschliesst.
1.2.3
Zwischenentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden. Eine Beschwerde ist danach lediglich zulässig, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Die Voraussetzungen, unter
denen das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen die angeordnete Rückweisung
eintreten kann, sind vorliegend nicht erfüllt, denn diese hat nach dem Gesagten
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge.
Zudem hätte die Gutheissung der Beschwerde nicht zur Folge, dass sofort ein Endentscheid
herbeigeführt werden könnte, da der Entscheid über die Einziehung mangels Durchführung
des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist. Demzufolge kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung der
Dispositiv
Dispositivziffer I des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2013
verlangt wird. Sollte sich die Frage, ob das Schreiben eine Drohung enthält,
oder sollten sich andere vom Beschwerdeführer als unrichtig gerügte
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auf das Dispositiv der neu zu
fällenden Verfügung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren auswirken, kann
der Beschwerdeführer diese Punkte in einer allfälligen Beschwerde dagegen
geltend machen.
1.2.4
Die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme selbst
vorbringt, sind erstinstanzlich durch den Beschwerdegegner in dem von ihm
durchzuführenden Waffenbeschlagnahme- und ‑einziehungsverfahren zu
prüfen. Darauf ist hier somit nicht einzugehen.
1.3
1.3.1
Gemäss Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses bleiben die
sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen
Gewahrsam.
1.3.2
Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen. Die
Beschlagnahme besteht darin, dass die betreffenden Gegenstände dem Besitzer
weggenommen und behördlich verwahrt werden. Ihr Zweck liegt im Entzug des
Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen
Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams daran (Hans Wüst,
Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187; vgl. für die strafprozessuale
Beschlagnahme: Felix Bommer/Peter Goldschmid, BSK-StPO, 2011, Vor Art. 263‑268
N 1; ZR 100/2001 Nr. 2 E. III.B.3). Die Einziehung hat einen präventiven
und – bei einer späteren Herausgabe an den Eigentümer – vorübergehenden Charakter.
Über das weitere Schicksal der Waffen ist damit nichts entschieden (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 6.1). Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung wird definitiv darüber entschieden, ob die Waffe eingezogen
oder an den Besitzer bzw. Eigentümer zurückgegeben wird (Art. 31
Abs. 3 WG; Wüst, S. 187). Im Falle der Einziehung wird ferner darüber
entschieden, ob die Waffe zu veräussern und der Verkaufserlös nach Abzug der
Kosten dem Eigentümer als Entschädigung auszuzahlen ist (Art. 31
Abs. 2‑5 WG).
1.3.3
Die Sicherstellung eines Gegenstands bis zum Entscheid über eine Beschlagnahme
stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme
gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht möglich ist, die
Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei
zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (vgl. für die strafprozessuale
Beschlagnahme Art. 263 Abs. 3 StPO; Thomas Armbruster, Beschlagnahme,
in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich etc. 2008,
S. 416). Vorliegend wurde über die Beschlagnahme noch nicht entschieden.
Deshalb bedeutet die vorinstanzliche Anordnung, dass die Waffen bis zum Neuentscheid
des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam verbleiben, eine Aufrechterhaltung
der Sicherstellung und ist somit als vorläufige Massnahme zu qualifizieren.
Demzufolge handelt es sich bei Dispositivziffer II des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 128 I
129 E. 1; BGr, 15. Februar 2007,1B.2/2007, E. 3), der unter
anderem anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (vorn E. 1.2.3).
1.3.4
Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die
Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken nach der
Rechtsprechung grundsätzlich immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Betroffene dadurch
gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (BGE 128 I 129
E. 1; für die Beschlagnahme im Strafverfahren: BGr, 9. Januar 2012,
1B_636/2011, E. 1.3). Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherstellung greift,
indem sie die Aufrechterhaltung des bereits seit dem 5. April 2011 zwangsweise
begründeten staatlichen Gewahrsams an den Waffen bestätigt, in ähnlicher Weise
wie eine Beschlagnahmeverfügung in das Recht des Beschwerdeführers ein, über
sein Eigentum zu verfügen. Die Anordnung, wonach die sichergestellten Waffen
bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben, bewirkt
somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Demzufolge ist auf die
Beschwerde einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer II des
Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2013 verlangt wird.
1.4 Der
Beschwerdeführer beantragt weiter eine Vergütung der Einkommenslosigkeit seit
Ende Juni 2009 und bis zum Erreichen der AHV-Berechtigung, eine Kompensation
der verbrauchten Altersvorsorge durch eine Pension sowie eine Genugtuung von
nicht unter Fr. 20 Millionen.
Auf Staatshaftung gründende Ansprüche Dritter gegen den
Kanton sind gemäss § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969 (HaftungsG) durch ein entsprechendes Begehren beim Regierungsrat
einzureichen. Nimmt dieser nicht innert dreier Monate Stellung oder lehnt er
das Begehren ganz oder teilweise ab, so hat der Geschädigte Klage beim
zuständigen Gericht einzureichen. Zuständig sind grundsätzlich die
Zivilgerichte. Nur wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von
Angestellten des Obergerichts begründet wird, wäre das Verwaltungsgericht
zuständig (§§ 19 und 20 HaftungsG). Die Schadenersatzbegehren sind somit
grundsätzlich mit Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Das
Verwaltungsgericht ist hierfür sachlich nicht zuständig. Falls Schadenersatz
aus widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts gefordert
würde, wäre das Verwaltungsgericht zwar sachlich zuständig. Der Schaden müsste
aber mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend gemacht werden. Zwar äussert
der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Kritik an einer Oberrichterin.
Seine diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings nicht genügend
substanziiert, um vom Verwaltungsgericht als Begründung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage entgegengenommen werden zu können. Demzufolge
kann auf die Entschädigungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten
werden.
1.5 Schliesslich
verlangt der Beschwerdeführer die Korrektur und Richtigstellung der im
Beschluss des Regierungsrates enthaltenen "unbewiesenen Vermutungen".
Soweit es um den Einfluss dieser Sachverhaltsfeststellungen auf den neu zu
fällenden Entscheid des Beschwerdegegners im Beschlagnahme- und
Einziehungsverfahren geht, kann auf die vorstehenden E. 1.2 verwiesen
werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass unter Vorbehalt hier nicht zutreffender
Ausnahmen nur das Dispositiv des Entscheides anfechtbar ist, nicht aber dessen
Begründung oder andere seiner Bestandteile (VGr, 21. Mai 2008,
VB.2008.00038, E. 4.2; 19. März 2009, VB.2009.00117 E. 1.2 [nicht
publiziert]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 28 N. 5). Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen Sachverhaltsfeststellungen
des angefochtenen Entscheids ist deshalb nur insoweit einzugehen, als sie für
die Überprüfung der im Dispositiv enthaltenen Anordnungen relevant sind. Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus eine von der Überprüfung des Dispositivs losgelöste
und damit selbständige Richtigstellung einzelner von ihm bestrittener
Sachverhaltsfeststellungen verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2013 am
Sitz des Verwaltungsgerichts Akteneinsicht genommen. In seiner Stellungnahme
vom 16. September 2013 rügt er, im Aktenverzeichnis des
Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion würden unter der Nr. 7/1–10
Dokumente aufgeführt, die in den Akten nicht vorhanden seien. Gemäss dem
Aktenverzeichnis der Sicherheitsdirektion handelt es sich dabei um die Akten
des Beschwerdegegners, wobei vermerkt ist, dass sie am 27. Juni 2013 an
dieses zurückgesandt wurden. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verwaltungsgericht
die Akten des Beschwerdegegners nicht eingereicht. Hingegen hat dieser seine
Akten im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 7. August 2013 dem
Verwaltungsgericht eingereicht, wo sie als act. 8 zu den Verfahrensakten
genommen wurden. Diese Akten hat der Beschwerdeführer eingesehen. Somit hatte
der Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsgericht vorliegenden
Akten dieses Verfahrens.
3.
3.1 Wie
erwähnt ist die Sicherstellung eines Gegenstands als vorsorgliche Massnahme zu
qualifizieren, mit der die Beschlagnahme gesichert wird (vorn E. 1.3.3).
Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen
vorsorglichen Massnahmen. Solche sind zulässig, wenn überwiegende öffentliche
oder private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid nicht
sogleich getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass sie im Einzelfall
notwendig sowie verhältnismässig sind und die zu erlassende Verfügung nicht
präjudizieren oder gar verunmöglichen. Als notwendig erweist sich eine Massnahme,
wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und unverzügliche
Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren.
Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines
bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher,
örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der
gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen und der drohende schwere
Nachteil im Rahmen der Interessenabwägung gewichtiger erscheint als die bei
einem Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (VGr, 9. August
2012, VB.2012.00416 E. 2.2; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6
N. 9 f.). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (VGr, 9. August 2012,
VB.2012.00416 E. 2.3; 28. März 2011, VB.2011.00153 E. 2 [nicht
publiziert]; BGE 130 II 149 E. 2.2).
3.2 Die
Sicherstellung einer Waffe als vorsorgliche Massnahme bezweckt, die Waffe so
lange faktisch sicherzustellen, bis die zuständige Instanz über die
Beschlagnahme entscheiden kann. Voraussetzung der Sicherstellung von Waffen ist
somit, dass ernsthafte Hinweise auf Umstände bestehen, die eine Beschlagnahme
erfordern würden.
3.3 Gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde Waffen unter anderem immer dann zu beschlagnahmen,
wenn diese sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund
nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Hinderungsgründe, welche der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins
entgegenstehen, liegen unter anderem vor, wenn eine Person zur Annahme Anlass
gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c)
oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, im Strafregister eingetragen ist,
solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
Demnach wird für die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; vielmehr genügt eine erhebliche
bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung. Ein
bloss vager Verdacht genügt nicht. Für die Beurteilung, ob im konkreten
Einzelfall eine Selbst- und Drittgefährdung im Sinn von lit. c vorliegt, verfügen
die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00506, E. 3.2; 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2; BGr,
3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2).
3.4 Verringerte Anforderungen an den Nachweis der vom
Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren gelten für die Beschlagnahme, weil
diese präventiven Charakter hat. Somit sind als Voraussetzung einer
Beschlagnahme an die Gefahren, die vom Besitzer der Waffe ausgehen, keine allzu
grossen Anforderungen zu stellen (BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004,
E. 3.2.2; AGVE 2008 Nr. 48, S. 272; Philippe Weissenberger, Die
Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 153 ff., S. 163).
Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne
Beschlagnahme die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet
wären (Weissenberger, S. 163). Noch weiter verringerte Anforderungen
gelten für die blosse Sicherstellung der Waffen, da es sich dabei nur um eine
vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens handelt, in welchem die Voraussetzungen
der Beschlagnahme geprüft werden.
3.5 Unter
anderem können Drohungen einen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG bilden (vgl. BGr, 3. September 2007,2C_93/2007,
E. 5.2; AGVE 2008 Nr. 48, S. 272; Weissenberger, S. 163;
Wüst, S. 76 f.). Der Beschwerdeführer hat in seinem Brief vom 29. März
2011 an das Betreibungsamt B geschrieben, wenn dieses mit Gewalt gegen ihn
vorgehe, werde er von seinem Selbstverteidigungsrecht Gebrauch machen. Weiter
hinten im Brief – nach einem Hinweis, dass er seine Frau nach einem
bevorstehenden Spitalaufenthalt zu Hause werde pflegen müssen, – schrieb er:
"Wehe Ihnen wenn sie zu dieser Zeit an unserer Haustür auftauchen!".
Im Sinn einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie für die
einstweilige Sicherstellung der Waffe genügt, gaben die genannten Äusserungen
des Beschwerdeführers der Vorinstanz genügend Anlass zur Annahme, dass er
Dritte mit der Waffe gefährdet. Die Stadtpolizei Zürich war unter diesen
Umständen gesetzlich zur Sicherstellung im Sinn einer vorläufigen Massnahme verpflichtet.
Diese erfolgt naturgemäss ohne abschliessende Beurteilung der Voraussetzungen
der Beschlagnahme. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid über die Beschlagnahme
anordnete. Ob die sichergestellten Waffen auch zu beschlagnahmen und
einzuziehen sein werden, hat der Beschwerdegegner im Beschlagnahme- und im
Einziehungsverfahren zu prüfen, zu dessen Durchführung er im angefochtenen
Beschluss der Vorinstanz verpflichtet wurde.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme vom 16. September
2013, die sich in den Akten befindende Vorladung auf das Betreibungsamt vom
24. März 2011 sei eine nachträglich erstellte Fälschung. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2–1.4) einzig die
Frage, ob der von der Vorinstanz angeordnete Verbleib der Waffen bis zum neuen
Entscheid des Beschwerdegegners aufrechterhalten bleibt. Hierfür ist die
genannte Vorladung nicht relevant, weshalb auf diese Rüge vorliegend nicht
weiter einzugehen ist.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit Dispositivziffer I des
angefochtenen Entscheids angefochten wird, mit der der Entscheid des Beschwerdegegners
aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens
an dieses zurückgewiesen wird. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Entschädigungsbegehren.
Soweit angeordnet wird, dass die sichergestellten Waffen bis
zum neuen Entscheid des Statthalteramts in dessen Gewahrsam bleiben, ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings war es für den
Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, kaum erkennbar, dass die
Bezeichnung seines Schreibens vom 29. März 2011 an das Betreibungsamt als
"Drohbrief" den Beschwerdegegner nicht bindet und somit den Ausgang
des zurückgewiesenen Verfahrens nicht präjudiziert. Was die von ihm verlangte
Entschädigung und Genugtuung betrifft, hat die Vorinstanz seine bereits im
Rekursverfahren gestellten Begehren im angefochtenen Entscheid nicht behandelt,
und auch die Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf die dafür
fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund
seines Unterliegens steht ihm dagegen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.3 Da dem
Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind, erweist sich sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
5.4 Der
Beschwerdeführer hat das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
eventualiter, für den Fall gestellt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege
nicht gewährt werde. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Eines Rechtsbeistands hätte der Beschwerdeführer
allenfalls bedurft, um die Tragweite der im vorinstanzlichen Entscheid
enthaltenen Bezeichnung seines Schreibens als Drohbrief sowie die Zuständigkeitsordnung
im Staatshaftungsverfahren zu beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer die
Beschwerde bereits eingereicht hat, stellen sich im vorliegenden Verfahren
keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr, denen er
nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer bedurfte deshalb in den sich stellenden
Rechtsfragen keines Rechtsbeistands. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
7. Mitteilung
an:…