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Entscheid

VB.2013.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00544

6. März 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16113)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 5. April 2011 stellte die Stadtpolizei Zürich in

der Wohnung von A zwei Gewehre und ein Küchenbeil sicher und leitete diese zur

Durchführung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens an das

Statthalteramt Zürich weiter. Hierüber wurde A am 25. Mai 2011 durch die

Stadtpolizei informiert. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 forderte dieser

einerseits die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie Schadenersatz und

bot andererseits an, die Gewehre dem Statthalteramt Zürich gegen eine Entschädigung

von total Fr. 15'000.- zu überlassen. Das Statthalteramt Zürich räumte A

daraufhin die Möglichkeit ein, einen Waffenhändler zu benennen, der die Waffen

übernimmt. A lehnte dies ab und erneuerte seine Forderung, das Beil sei ihm

zurückzugeben und für die Gewehre sei ihm eine Entschädigung von Fr. 15'000.-

auszurichten. Weiter kündigte er Schaden­ersatzforderungen an.

Mit Verfügung vom 29. August 2012 nahm das

Statthalteramt Zürich Vormerk davon, dass der Waffeninhaber auf die Rückgabe

der beiden Militärkarabiner verzichte, weshalb sich deren förmliche

Beschlagnahme und Einziehung erübrige, gab die Waffen zur Vernichtung frei und

hielt fest, dass keine Entschädigung ausgerichtet werde. Weiter ordnete das

Statthalteramt Zürich an, dass das sichergestellte Beil dem Waffeninhaber nach

telefonischer Voranmeldung beim Statthalteramt Zürich persönlich ausgehändigt

werde.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung reichte A am 26. September 2012

beim Regierungsrat Rekurs ein und beantragte insbesondere, dass ihm alle

Gegenstände "an seiner Wohnungstür" zurückzugeben seien und dass ihm

für das erlittene Unrecht und den persönlichen Aufwand eine Entschädigung

auszurichten sei. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 hob der Regierungsrat

unter Gutheissung des Rekurses im Sinn der Erwägungen die Verfügung des

Statthalteramts Zürich auf und wies die Sache zur Durchführung eines Waffen­beschlagnahme-

und ‑einziehungsverfahrens an das Statthalteramt Zürich zurück. Sodann

ordnete er an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des

Statthalteramts Zürich in dessen Gewahrsam bleiben.

III.

Gegen diesen Entscheid reichte A am 22. Juli 2013

eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des

Regierungsratsentscheids, eine Korrektur und Richtigstellung der darin

enthaltenen "unbewiesenen Vermutungen" sowie Entschädigungszahlungen

für seine seit Ende Juni 2009 bestehende Einkommens­losigkeit und eine Genugtuung.

Das Statthalteramt Zürich reichte die Akten ein und

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Namens des Regierungsrats legte die

Sicherheitsdirektion dessen Akten ein und beantragte unter Verweis auf den

Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. September

2013.

verlangte A Akteneinsicht und für den Fall, dass ihm die sichergestellten

Gegenstände nicht zurückgegeben werden sollten, eine Entschädigung von etwa Fr. 15'000.-.

In der Folge nahm er Akteneinsicht und liess sich am 16. September 2013

nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Mit Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses hob der

Regierungsrat die Verfügung des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur

Durchführung eines Waffen­beschlagnahme- und -einziehungsverfahrens an diesen

zurück.

1.2.2

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Entscheide anfechtbar, die das

Verfahren abschliessen, also Endentscheide. Ein Rückweisungsentscheid gilt nur

dann als Endentscheid, wenn der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen

wurde, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur noch der

Umsetzung des von der oberen Instanz Angeordneten dient (BGE 133 V 477

E. 4.2).

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz habe den an den Bechwerdegegner zurückgewiesenen Entscheid

bereits vorweggenommen, indem sie sein Schreiben vom 29. März 2011 an das

Betreibungsamt als "Drohbrief" bezeichnet habe. Zudem beanstandet er

verschiedene weitere Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Entscheid.

Gemäss Art. 31 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör

und Munition (Waffengesetz, WG) hat die zuständige Behörde Waffen

unter anderem dann zu beschlagnahmen, wenn diese sich im

Besitz einer Person befinden, die Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst

oder Dritte damit gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Deshalb

kann es für das erst noch durchzuführende Beschlagnahmeverfahren zwar durchaus

relevant sein, ob der Brief des Beschwerdeführers eine Drohung im Sinn

der Gesetzesbestimmung enthält. Eine Beurteilung, ob auf Grund des Briefes eine

Gefährdung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG anzunehmen ist,

nimmt der angefochtene Entscheid jedoch nicht vor. Aus der blossen Bezeichnung

des Briefes als Drohbrief kann eine solche Qualifikation nicht abgeleitet

werden. Damit bleibt der Beschwerdegegner in dem noch durchzuführenden

Verfahren frei, wie er das genannte Schreiben rechtlich beurteilt. Entsprechendes

gilt für die weiteren Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer als

unrichtig beanstandet. Im Übrigen lässt sich weder dem Beschlussdispositiv noch

den Erwägungen eine Anweisung entnehmen, wie der Beschwerdegegner zu

entscheiden hat. Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner frei zu prüfen haben

wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die administrative Beschlagnahme

und die Einziehung gegeben sind. Das Ergebnis des erst noch durchzuführenden

Verfahrens ist somit durch den angefochtenen Beschluss nicht vorgegeben. Dem Beschwerdegegner

verbleibt ein wesentlicher Entscheidungsspielraum, und der Ausgang des von ihm

durchzuführenden Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens bleibt offen.

Demzufolge handelt es sich bei Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids

nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid, der das

Verfahren nicht abschliesst.

1.2.3

Zwischenentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden. Eine Beschwerde ist danach lediglich zulässig, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Die Voraussetzungen, unter

denen das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen die angeordnete Rückweisung

eintreten kann, sind vorliegend nicht erfüllt, denn diese hat nach dem Gesagten

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge.

Zudem hätte die Gutheissung der Beschwerde nicht zur Folge, dass sofort ein Endentscheid

herbeigeführt werden könnte, da der Entscheid über die Einziehung mangels Durchführung

des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist. Demzufolge kann auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositivziffer I des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2013

verlangt wird. Sollte sich die Frage, ob das Schreiben eine Drohung enthält,

oder sollten sich andere vom Beschwerdeführer als unrichtig gerügte

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auf das Dispositiv der neu zu

fällenden Verfügung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren auswirken, kann

der Beschwerdeführer diese Punkte in einer allfälligen Beschwerde dagegen

geltend machen.

1.2.4

Die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme selbst

vorbringt, sind erstinstanzlich durch den Beschwerdegegner in dem von ihm

durchzuführenden Waffenbeschlagnahme- und ‑einziehungsverfahren zu

prüfen. Darauf ist hier somit nicht einzugehen.

1.3

1.3.1

Gemäss Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses bleiben die

sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen

Gewahrsam.

1.3.2

Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen. Die

Beschlagnahme besteht darin, dass die betreffenden Gegenstände dem Besitzer

weggenommen und behördlich verwahrt werden. Ihr Zweck liegt im Entzug des

Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen

Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams daran (Hans Wüst,

Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187; vgl. für die strafprozessuale

Beschlagnahme: Felix Bommer/Peter Goldschmid, BSK-StPO, 2011, Vor Art. 263‑268

N 1; ZR 100/2001 Nr. 2 E. III.B.3). Die Einziehung hat einen präventiven

und – bei einer späteren Herausgabe an den Eigentümer – vorübergehenden Charakter.

Über das weitere Schicksal der Waffen ist damit nichts entschieden (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,

2C_93/2007, E. 6.1). Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung wird definitiv darüber entschieden, ob die Waffe eingezogen

oder an den Besitzer bzw. Eigentümer zurückgegeben wird (Art. 31

Abs. 3 WG; Wüst, S. 187). Im Falle der Einziehung wird ferner darüber

entschieden, ob die Waffe zu veräussern und der Verkaufserlös nach Abzug der

Kosten dem Eigentümer als Entschädigung auszuzahlen ist (Art. 31

Abs. 2‑5 WG).

1.3.3

Die Sicherstellung eines Gegenstands bis zum Entscheid über eine Beschlagnahme

stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme

gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht möglich ist, die

Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei

zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (vgl. für die strafprozessuale

Beschlagnahme Art. 263 Abs. 3 StPO; Thomas Armbruster, Beschlagnahme,

in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich etc. 2008,

S. 416). Vorliegend wurde über die Beschlagnahme noch nicht entschieden.

Deshalb bedeutet die vorinstanzliche Anordnung, dass die Waffen bis zum Neuentscheid

des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam verbleiben, eine Aufrechterhaltung

der Sicherstellung und ist somit als vorläufige Massnahme zu qualifizieren.

Demzufolge handelt es sich bei Dispositivziffer II des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 128 I

129 E. 1; BGr, 15. Februar 2007,1B.2/2007, E. 3), der unter

anderem anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte (vorn E. 1.2.3).

1.3.4

Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die

Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken nach der

Rechtsprechung grundsätzlich immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Betroffene dadurch

gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (BGE 128 I 129

E. 1; für die Beschlagnahme im Strafverfahren: BGr, 9. Januar 2012,

1B_636/2011, E. 1.3). Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherstellung greift,

indem sie die Aufrechterhaltung des bereits seit dem 5. April 2011 zwangsweise

begründeten staatlichen Gewahrsams an den Waffen bestätigt, in ähnlicher Weise

wie eine Beschlagnahmeverfügung in das Recht des Beschwerdeführers ein, über

sein Eigentum zu verfügen. Die Anordnung, wonach die sichergestellten Waffen

bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben, bewirkt

somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Demzufolge ist auf die

Beschwerde einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer II des

Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2013 verlangt wird.

1.4 Der

Beschwerdeführer beantragt weiter eine Vergütung der Einkommenslosigkeit seit

Ende Juni 2009 und bis zum Erreichen der AHV-Berechtigung, eine Kompensation

der verbrauchten Altersvorsorge durch eine Pension sowie eine Genugtuung von

nicht unter Fr. 20 Millionen.

Auf Staatshaftung gründende Ansprüche Dritter gegen den

Kanton sind gemäss § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969 (HaftungsG) durch ein entsprechendes Begehren beim Regierungsrat

einzureichen. Nimmt dieser nicht innert dreier Monate Stellung oder lehnt er

das Begehren ganz oder teilweise ab, so hat der Geschädigte Klage beim

zuständigen Gericht einzureichen. Zuständig sind grundsätzlich die

Zivilgerichte. Nur wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von

Angestellten des Obergerichts begründet wird, wäre das Verwaltungsgericht

zuständig (§§ 19 und 20 HaftungsG). Die Schadenersatzbegehren sind somit

grundsätzlich mit Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Das

Verwaltungsgericht ist hierfür sachlich nicht zuständig. Falls Schadenersatz

aus widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts gefordert

würde, wäre das Verwaltungsgericht zwar sachlich zuständig. Der Schaden müsste

aber mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend gemacht werden. Zwar äussert

der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Kritik an einer Oberrichterin.

Seine diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings nicht genügend

substanziiert, um vom Verwaltungsgericht als Begründung einer

verwaltungsgerichtlichen Klage entgegengenommen werden zu können. Demzufolge

kann auf die Entschädigungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten

werden.

1.5 Schliesslich

verlangt der Beschwerdeführer die Korrektur und Richtigstellung der im

Beschluss des Regierungsrates enthaltenen "unbewiesenen Vermutungen".

Soweit es um den Einfluss dieser Sachverhaltsfeststellungen auf den neu zu

fällenden Entscheid des Beschwerdegegners im Beschlagnahme- und

Einziehungsverfahren geht, kann auf die vorstehenden E. 1.2 verwiesen

werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass unter Vorbehalt hier nicht zutreffender

Ausnahmen nur das Dispositiv des Entscheides anfechtbar ist, nicht aber dessen

Begründung oder andere seiner Bestandteile (VGr, 21. Mai 2008,

VB.2008.00038, E. 4.2; 19. März 2009, VB.2009.00117 E. 1.2 [nicht

publiziert]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 28 N. 5). Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen Sachverhaltsfeststellungen

des angefochtenen Entscheids ist deshalb nur insoweit einzugehen, als sie für

die Überprüfung der im Dispositiv enthaltenen Anordnungen relevant sind. Soweit

der Beschwerdeführer darüber hinaus eine von der Überprüfung des Dispositivs losgelöste

und damit selbständige Richtigstellung einzelner von ihm bestrittener

Sachverhaltsfeststellungen verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2013 am

Sitz des Verwaltungsgerichts Akteneinsicht genommen. In seiner Stellungnahme

vom 16. September 2013 rügt er, im Aktenverzeichnis des

Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion würden unter der Nr. 7/1–10

Dokumente aufgeführt, die in den Akten nicht vorhanden seien. Gemäss dem

Aktenverzeichnis der Sicherheitsdirektion handelt es sich dabei um die Akten

des Beschwerdegegners, wobei vermerkt ist, dass sie am 27. Juni 2013 an

dieses zurückgesandt wurden. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verwaltungsgericht

die Akten des Beschwerdegegners nicht eingereicht. Hingegen hat dieser seine

Akten im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 7. August 2013 dem

Verwaltungsgericht eingereicht, wo sie als act. 8 zu den Verfahrensakten

genommen wurden. Diese Akten hat der Beschwerdeführer eingesehen. Somit hatte

der Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsgericht vorliegenden

Akten dieses Verfahrens.

3.

3.1 Wie

erwähnt ist die Sicherstellung eines Gegenstands als vorsorgliche Massnahme zu

qualifizieren, mit der die Beschlagnahme gesichert wird (vorn E. 1.3.3).

Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen

vorsorglichen Massnahmen. Solche sind zulässig, wenn überwiegende öffentliche

oder private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid nicht

sogleich getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass sie im Einzelfall

notwendig sowie verhältnismässig sind und die zu erlassende Verfügung nicht

präjudizieren oder gar verunmöglichen. Als notwendig erweist sich eine Massnahme,

wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und unverzügliche

Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren.

Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines

bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher,

örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der

gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen und der drohende schwere

Nachteil im Rahmen der Interessenabwägung gewichtiger erscheint als die bei

einem Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (VGr, 9. August

2012, VB.2012.00416 E. 2.2; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6

N. 9 f.). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (VGr, 9. August 2012,

VB.2012.00416 E. 2.3; 28. März 2011, VB.2011.00153 E. 2 [nicht

publiziert]; BGE 130 II 149 E. 2.2).

3.2 Die

Sicherstellung einer Waffe als vorsorgliche Massnahme bezweckt, die Waffe so

lange faktisch sicherzustellen, bis die zuständige Instanz über die

Beschlagnahme entscheiden kann. Voraussetzung der Sicherstellung von Waffen ist

somit, dass ernsthafte Hinweise auf Umstände bestehen, die eine Beschlagnahme

erfordern würden.

3.3 Gemäss

Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde Waffen unter anderem immer dann zu beschlagnahmen,

wenn diese sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund

nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Hinderungsgründe, welche der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins

entgegenstehen, liegen unter anderem vor, wenn eine Person zur Annahme Anlass

gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c)

oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

bekundet, im Strafregister eingetragen ist,

solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

Demnach wird für die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; vielmehr genügt eine erhebliche

bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung. Ein

bloss vager Verdacht genügt nicht. Für die Beurteilung, ob im konkreten

Einzelfall eine Selbst- und Drittgefährdung im Sinn von lit. c vorliegt, verfügen

die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (VGr, 8. November 2012,

VB.2012.00506, E. 3.2; 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2; BGr,

3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2).

3.4 Verringerte Anforderungen an den Nachweis der vom

Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren gelten für die Beschlagnahme, weil

diese präventiven Charakter hat. Somit sind als Voraussetzung einer

Beschlagnahme an die Gefahren, die vom Besitzer der Waffe ausgehen, keine allzu

grossen Anforderungen zu stellen (BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004,

E. 3.2.2; AGVE 2008 Nr. 48, S. 272; Philippe Weissenberger, Die

Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 153 ff., S. 163).

Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne

Beschlagnahme die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet

wären (Weissenberger, S. 163). Noch weiter verringerte Anforderungen

gelten für die blosse Sicherstellung der Waffen, da es sich dabei nur um eine

vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens handelt, in welchem die Voraussetzungen

der Beschlagnahme geprüft werden.

3.5 Unter

anderem können Drohungen einen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG bilden (vgl. BGr, 3. September 2007,2C_93/2007,

E. 5.2; AGVE 2008 Nr. 48, S. 272; Weissenberger, S. 163;

Wüst, S. 76 f.). Der Beschwerdeführer hat in seinem Brief vom 29. März

2011 an das Betreibungsamt B geschrieben, wenn dieses mit Gewalt gegen ihn

vorgehe, werde er von seinem Selbstverteidigungsrecht Gebrauch machen. Weiter

hinten im Brief – nach einem Hinweis, dass er seine Frau nach einem

bevorstehenden Spitalaufenthalt zu Hause werde pflegen müssen, – schrieb er:

"Wehe Ihnen wenn sie zu dieser Zeit an unserer Haustür auftauchen!".

Im Sinn einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie für die

einstweilige Sicherstellung der Waffe genügt, gaben die genannten Äusserungen

des Beschwerdeführers der Vorinstanz genügend Anlass zur Annahme, dass er

Dritte mit der Waffe gefährdet. Die Stadtpolizei Zürich war unter diesen

Umständen gesetzlich zur Sicherstellung im Sinn einer vorläufigen Massnahme verpflichtet.

Diese erfolgt naturgemäss ohne abschliessende Beurteilung der Voraussetzungen

der Beschlagnahme. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid über die Beschlagnahme

anordnete. Ob die sichergestellten Waffen auch zu beschlagnahmen und

einzuziehen sein werden, hat der Beschwerdegegner im Beschlagnahme- und im

Einziehungsverfahren zu prüfen, zu dessen Durchführung er im angefochtenen

Beschluss der Vorinstanz verpflichtet wurde.

4.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme vom 16. September

2013, die sich in den Akten befindende Vorladung auf das Betreibungsamt vom

24. März 2011 sei eine nachträglich erstellte Fälschung. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2–1.4) einzig die

Frage, ob der von der Vorinstanz angeordnete Verbleib der Waffen bis zum neuen

Entscheid des Beschwerdegegners aufrechterhalten bleibt. Hierfür ist die

genannte Vorladung nicht relevant, weshalb auf diese Rüge vorliegend nicht

weiter einzugehen ist.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit Dispositivziffer I des

angefochtenen Entscheids angefochten wird, mit der der Entscheid des Beschwerdegegners

aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens

an dieses zurückgewiesen wird. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Entschädigungsbegehren.

Soweit angeordnet wird, dass die sichergestellten Waffen bis

zum neuen Entscheid des Statthalteramts in dessen Gewahrsam bleiben, ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings war es für den

Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, kaum erkennbar, dass die

Bezeichnung seines Schreibens vom 29. März 2011 an das Betreibungsamt als

"Drohbrief" den Beschwerdegegner nicht bindet und somit den Ausgang

des zurückgewiesenen Verfahrens nicht präjudiziert. Was die von ihm verlangte

Entschädigung und Genugtuung betrifft, hat die Vorinstanz seine bereits im

Rekursverfahren gestellten Begehren im angefochtenen Entscheid nicht behandelt,

und auch die Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf die dafür

fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen rechtfertigt

es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund

seines Unterliegens steht ihm dagegen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.3 Da dem

Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind, erweist sich sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.4 Der

Beschwerdeführer hat das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

eventualiter, für den Fall gestellt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege

nicht gewährt werde. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1

VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Eines Rechtsbeistands hätte der Beschwerdeführer

allenfalls bedurft, um die Tragweite der im vorinstanzlichen Entscheid

enthaltenen Bezeichnung seines Schreibens als Drohbrief sowie die Zuständigkeitsordnung

im Staatshaftungsverfahren zu beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer die

Beschwerde bereits eingereicht hat, stellen sich im vorliegenden Verfahren

keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr, denen er

nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer bedurfte deshalb in den sich stellenden

Rechtsfragen keines Rechtsbeistands. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'660.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

7. Mitteilung

an:…