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Entscheid

VB.2013.00545

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00545

21. November 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15776)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. RA A,

Erwägungen

II. RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht E,

Beschwerdegegner,

und

I. C,

Mitbeteiligter

(VB.2013.545),

II. D,

Mitbeteiligte

(VB.2013.547),

betreffend Gewaltschutz:

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

hat sich

ergeben:

I.

Am 30. Juni 2013 ordnete die Zürcher

Kantonspolizei auf Antrag von D 14 Tage dauernde Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber C an, nämlich die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot sowie

ein Kontaktverbot gegenüber D und ihrem gemeinsamen 4-jäh­rigen Sohn.

II.

A.

Am 8. Juli 2013 beantragte D, vertreten durch

Rechtsanwalt B, beim Haftrichter des Bezirksgerichts E, die von der Polizei angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern. Dieses Gesuch

bewilligte der Haftrichter mit Verfügung vom 11. Juli 2013, wobei er

Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand für D bestellte.

B. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2013 erhob C, vertreten durch

Rechtsanwalt A, am 17. Juli 2013 Einsprache beim Haftrichter des

Bezirksgerichts E. Am 24. Juli 2013 hob der Haftrichter seine Verfügung

vom 11. Juli 2013 auf (Disp.-Ziff. 1) und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen

um sechs Wochen bzw. bis am 11. August 2013 (Disp.-Ziff. 2). Die

Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte er den Parteien je hälftig, nahm

sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf

die Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 3). Die Parteientschädigungen schlug er

wett (Disp.-Ziff. 4). Den Rechtsanwälten A und B, die er als

unentgeltliche Rechtsvertreter bestellte, sprach er eine Entschädigung von je

Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

(Disp.-Ziff. 5).

III.

A.

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2013 gelangte

Rechtsanwalt A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 5 der

Verfügung des Haftrichters vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und ihm sei

für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren eine

Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (2.)

für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 983.90

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (3.) alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren

unter der Nummer VB.2013.00545.

B.

Am 31. Juli 2013 gelangte auch Rechtsanwalt B mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 5

der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und

ihm sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren

eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen;

(2.) für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 432.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (3.) alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren

unter der Nummer VB.2013.00547.

C.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013

beantragte das Bezirksgericht E die Abweisung der beiden Beschwerden. Dazu

äusserten sich RA A am 1. Oktober 2013 und RA B am 7. Oktober 2013.

Zu diesen beiden Eingaben nahm das Bezirksgericht E am 8. November 2013

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren VB.2013.00545 (RA A) und VB.2013.00547 (RA B)

betreffen den gleichen Sachverhalt und die

gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen,

die beiden Verfahren zu vereinigen. Die Akten des Verfahrens VB.2013.00547 sind

als act. 13 in das Verfahren VB.2013.00545 einzubeziehen.

2.

2.1

Zu prüfen

ist vorab die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 VRG).

2.2

Das

Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ohne Weiteres

zuständig, wenn die Verfügung des Haftrichters vom 24. Juli 2013 in der Hauptsache

angefochten wäre: Gegen Entscheide erstinstanzlicher Zivilgerichte, die

Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006

betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 43

Abs. 1 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht der

Entscheid in der Hauptsache angefochten, sondern einzig die Höhe des Honorars

der beiden Anwälte, die die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren vertraten.

Die Frage, bei welcher Instanz die Honorarhöhe anfechtbar ist, ist von

grundsätzlicher Bedeutung, weshalb darüber in Kammerbesetzung zu befinden ist

(§ 38b Abs. 2 VRG).

2.3

Die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging bis anhin davon aus, dass es sich

bei der Festsetzung der Honorarhöhe des unentgeltlichen Rechtsbeistands um

einen – stets erstinstanzlichen – Akt der Justizverwaltung (und nicht um einen

Akt der Rechtsprechung) handle. Beschwerde gegen die Höhe des Honorars war

deshalb nicht bei jener Instanz zu erheben, bei der Rechtsprechungsakte

anzufechten waren, sondern bei der für die Anfechtung von

Justizverwaltungsakten zuständigen Instanz. Setzte beispielsweise eine

Direktion die Honorarhöhe fest, so war der Regierungsrat zuständige

Anfechtungsinstanz; Festsetzungen des Verwaltungsgerichts waren mit Beschwerde

bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts anzufechten (VGr, 16. Januar

2013, VB.2013.00010, E. 2.1–2.3 [nicht publiziert]; VGr, 5. Dezember

2012, VB.2012.00755, E. 2.2–2.4; RB 2006 Nr. 35 [URB.2005.00001], E. 1;

RB 2004 Nr. 2, E. 1.2.2 und 1.2.4; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51; Weisung

des Regierungsrats vom 29. April 2009 betreffend Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 902 f.). Wäre diese Rechtsprechung

weiterhin massgebend, so müsste die vorliegend umstrittene haftrichterliche

Honorarfestsetzung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Obergericht angefochten

werden (§ 76 Abs. 1, § 80 Abs. 1 lit. b und § 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

2.4

Die soeben

dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geht auf eine langjährige

Tradition des zürcherischen Zivilprozessrechts zurück, wonach bei der nächst

übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben war, wenn die vom

Zivilgericht festgesetzten Kosten – zu denen auch das Honorar der

unentgeltlichen Rechtsvertretung zählte – umstritten waren (vgl. § 206 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG; OS 46, 209] in

Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG [OS 55, 62]; Kassationsgericht

Zürich, 19. Dezember 1989, ZR 1990 S. 73 f.; Hauser/Schweri,

Kommentar GVG, Zürich 2002, § 108 N. 24 und § 206 N. 11 ff.;

Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO Zürich, 3. Auflage 1997, § 89 N. 7;

Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 90 N. 7). Nach dieser Praxis musste

nicht nur die Höhe des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei der

für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten zuständigen Instanz angefochten

werden, sondern beispielsweise auch die Höhe der Gerichtskosten, die Festsetzung

einer Kaution, die Abweisung eines Akteneinsichtsgesuchs, die Verweigerung von

Amtshilfe, die unrechtmässige Verzögerung eines Verfahrens oder die verweigerte

Akkreditierung von Gerichtsberichterstattern (Hauser/Schweri, a.a.O.,

§ 108 N. 23 ff. und § 206 N. 5 ff.).

2.5

Am 1. Januar

2011.

traten die eidgenössische Zivilprozessrechtsordnung (ZPO) sowie das

zürcherische Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess (GOG) in Kraft. Die zürcherische Zivilprozessordnung und das

Gerichtsverfassungsgesetz wurden auf dieses Datum hin aufgehoben. Seither kann

der zivilprozessuale Kostenentscheid – mit dem auch das Honorar der

unentgeltlichen Rechtsvertretung festgesetzt wird (Viktor Rüegg, Basler

Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N. 8) – gemäss Art. 110

ZPO selbständig mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Die Justizverwaltung

der Zürcher Zivil- und Strafgerichte sowie der obersten kantonalen Gerichte ist

nunmehr in §§ 67 ff. GOG geregelt. § 71 VRG, der bis Ende 2010

auf die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des GVG betreffend

das Verfahren verwiesen hatte (OS 54, 268), verweist seither auf Art. 124–149

ZPO und §§ 117–147 GOG. Die Regeln der zivilprozessualen Kostenbeschwerde

fielen weder vor noch nach dem 1. Januar 2011 unter die gemäss § 71 VRG

ergänzend anwendbaren zivilprozessualen Bestimmungen. Vor 2011 zog das

Verwaltungsgericht die §§ 108 ff. GVG bei Honorarbeschwerden indessen

aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil-

und der Strafrechtspflege heran (VGr, 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 1).

2.6

Gemäss der

Lehre fällt unter den Begriff der Justizverwaltung diejenige staatliche Tätigkeit,

die zum Zweck ausgeübt wird, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu

schaffen und zu erhalten, damit die Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbarkeiten

ausgeübt werden kann (Christina Kiss / Heinrich Koller, St. Galler

BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 188 N. 26; Regina Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 292; Christina Kiss,

Justizverfassung des Kantons Basel-Landschaft, Basel / Frankfurt a. M. 1993, S. 86; Kurt

Eichenberger, Justizverwaltung, in: Festschrift für den Aargauischen

Juristenverein 1936–1986, Aarau 1986, S. 31 ff., 32). Aufgrund des

Gewaltenteilungsprinzips obliegt die Verwaltung – und damit auch die

Justizverwaltung – grundsätzlich nicht den Gerichten, sondern der Exekutive.

Aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit rechtfertigt es sich indessen, den

Gerichten Selbstverwaltungskompetenzen einzuräumen: Der Justiz vorzubehalten

sind jene Verwaltungsgeschäfte, die die Möglichkeit böten, direkt oder indirekt

Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen, wenn sie durch andere Staatsorgane

ausgeübt würden (Kiss/Koller, a.a.O., N. 32; Kiener, a.a.O., S. 292 f.;

Kiss, a.a.O., S. 87; Eichenberger, a.a.O., S. 42). Die Gerichte

geniessen deshalb Verwaltungsautonomie in den Bereichen Finanzen und

Immobilienmanagement (z. B.

Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur; Budgetverwaltung), Personalangelegenheiten

(z. B. Anstellung

und Entlassung des nichtrichterlichen Personals) sowie Arbeits- und Geschäftsverteilung

(Kiss/Koller, a.a.O., N. 35 ff.; Kiener, a.a.O., S. 292 f.;

Kiss, a.a.O., S. 89 ff.). Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen

Rechtsvertretung wurde seitens der Lehre – abgesehen von der Literatur zum

Zürcher Zivilprozess (E. 2.4) – nie als Beispiel für Justizverwaltung genannt.

Mittlerweile hat sich auch die Zürcher Zivilprozesslehre der gängigen

Auffassung angeschlossen: Während Hauser/Schweri den Honorar- und Kostenentscheid

im GVG-Kommentar von 2002 noch als Justizverwaltungsakt bezeichnet hatten (vgl.

E. 2.4), erwähnen Hauser/Schweri/Lieber die Honorarfestsetzung heute nicht

mehr als Gegenstand der Justizverwaltung (Kommentar zum GOG, Zürich/Basel/Genf

2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N. 3 f. und 9 ff.).

2.7

Vor dem

Hintergrund der dargelegten Gesetzesänderungen (E. 2.5) und der nunmehr

einhelligen Lehre (E. 2.6) kann die Honorarfestsetzung nicht mehr länger

als Justizverwaltungsakt bezeichnet werden, der dem Aufgabenbereich der

Exekutive lediglich aus Gründen der Gewaltenteilung entzogen wurde. In Bezug

auf die Bereiche Finanzen, Immobilienmanagement, Personalangelegenheiten,

Arbeits- und Geschäftsverteilung leuchtet ohne Weiteres ein, dass es sich um –

an sich in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fallende – Aufgaben der

administrativen (Selbst-)Verwaltung handelt, die einzig deshalb durch die

Justiz ausgeübt werden, weil eine Ausübung durch eine andere Staatsgewalt die gerichtliche

Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Diese Tätigkeiten sind mit jener der

Honorarfestsetzung indessen nicht vergleichbar: Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung ist ein fundamentales Grundrecht (Art. 29 Abs. 3 BV)

und ein Eckpfeiler des Rechtsstaats (BGE 137 III 470 E. 6.5.4). Die

Durchsetzung dieses bedeutsamen Anspruchs stellt keinen blossen

Administrativakt dar, sondern fällt in den primären Aufgabenbereich der Justiz:

Die Gerichte haben im Rahmen der Rechtsprechung nicht nur dafür zu sorgen, dass

mittellose Parteien, die ihre Rechte im Verfahren nicht selber wahrnehmen

können, eine unentgeltliche Rechtsvertretung erhalten, sondern auch dafür, dass

die unentgeltlich bestellten Vertreter mit einem angemessenen Honorar entschädigt

werden. Die angemessene Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bildet

– ebenso wie dessen Bestellung – eine unabdingbare Voraussetzung für die

Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche

Rechtspflege, der wiederum Bedingung ist für eine rechtsgleiche Gewährung der

Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf Zugang zu einem

Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Es rechtfertigt sich demnach, nicht nur

die Bestellung, sondern auch die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

als Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu erachten bzw. als Akt der

Rechtsprechung zu qualifizieren. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens

muss die Honorarfestsetzung folglich – ebenso wie die Bestellung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00067, E. 1a),

die Festsetzung der Verfahrenskosten (BGr, 31. Mai 2012,2C_437/2012,

E. 2.2) und die Zusprechung der Parteientschädigung (VGr, 20. Januar

2012, VB.2011.00742, E. 1) – bei jener Instanz angefochten werden, bei der

auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist.

2.8

Da die

hier umstrittene Verfügung in der Sache beim Verwaltungsgericht anfechtbar wäre

(E. 2.2), ist dieses nach dem Gesagten auch für die Beurteilung der

angefochtenen Honorarhöhe zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind

erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1

In der

Verfügung vom 17. Juli 2013 bestellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

2.

als unentgeltlichen Rechtsbeistand von D, wobei er dies in den Erwägungen nicht

begründete. Am 24. Juli 2013 bestellte er den Beschwerdeführer 1 als

unentgeltlichen Rechtsvertreter von C. Im Dispositiv der Verfügung vom 24. Juli

2013.

setzte der Beschwerdegegner die Höhe des Honorars beider unentgeltlicher

Rechtsbeistände auf je Fr. 600.- fest, ohne die Höhe des Betrags in den

Erwägungen zu begründen und ohne vorab bei den beiden Rechtsvertretern eine

Kostennote eingeholt zu haben.

3.2

Im

Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdegegner in seinen Stellungnahmen fest, er

stelle den von den Anwälten geltend gemachten zeitlichen Aufwand nicht in

Zweifel. Vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrens erscheine der erfolgte

Zeitaufwand aber als unnötig bzw. überhöht. Im Gewaltschutzverfahren erweise

sich der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht als zwingend

erforderlich, da die Wirkungen eines solchen Verfahrens überschaubar seien

(wenige mögliche Massnahmen von maximal drei Monaten Dauer). Dies gelte umso

mehr, als zahlreiche Anlaufstellen unentgeltliche Rechtsberatung anböten und

die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen müssten. Wenn eine

Partei in einem Gewaltschutzverfahren trotzdem einen Anwalt beiziehe, so sei

dieser gehalten, seinen Aufwand auf das erforderliche Minimum zu beschränken,

falls er seine Mandantschaft unentgeltlich zu vertreten wünsche. Soweit keine

Ausnahmesituation vorliege – und somit auch im vorliegenden Fall, der in Bezug

auf die Anlasstat im Bagatellbereich anzusiedeln sei –, rechtfertige es sich im

Gewaltschutzverfahren nicht, von einem Vertretungsaufwand von mehr als drei

Stunden auszugehen. Der im vorliegenden Fall zugesprochene Betrag von je

Fr. 600.- entspreche der (bis anhin nie beanstandeten) Praxis des

Zwangsmassnahmengerichts Dielsdorf in vergleichbaren Fällen. Bei der Entschädigungsfestsetzung

sei auch berücksichtigt worden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung bei D nur ganz knapp erfüllt gewesen seien,

und dass C lediglich aus Gründen der Waffengleichheit ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der

im ordentlichen Straf- und Zivilverfahren anwendbare Honoraransatz von Fr.

200.

- pro Stunde im Gewaltschutzverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sei:

Von der Interessenlage und den Auswirkungen her gleiche das

Gewaltschutzverfahren eher einem summarischen Zivilverfahren, was eine

Reduktion des Stundenansatzes auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel

rechtfertige. Im vorliegenden Fall müsse zudem berücksichtigt werden, dass das

Verfahren ohne mündliche Anhörung der Parteien durchgeführt worden sei.

4.

4.1

Vorab

erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner den Honorarbetrag ohne vorherige

Einholung einer Kostennote festsetzen durfte: Gemäss § 23 Abs. 1 und

2.

der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) ist dies nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen –

zulässig. Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdegegner darauf verzichten

durfte, die Höhe des Honorars und den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu

begründen: Ein zulässiger Begründungsverzicht setzt grundsätzlich voraus, dass

das Gericht einen Tarif bzw. eine gesetzliche Ober- und Untergrenze einhält

(BGr, 28. Oktober 2013,9C_801/2012, E. 5.1, zur BGE-Publikation

vorgesehen). Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, erscheint

diskutabel, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Beschwerden ohnehin

aus anderen Gründen gutzuheissen sind.

4.2

Die Frage,

ob unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, hängt (unter anderem) von

der Notwendigkeit einer solchen Vertretung ab (Art. 29 Abs. 3

BV; § 16 Abs. 2 VRG; zu den einzelnen Kriterien vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2;

RB 2001 Nr. 6 E. 2c). Indem der Beschwerdegegner den Parteien im

vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte, hat er

die Notwendigkeit der Verbeiständung auf verbindliche Weise bejaht. Entgegen seiner

Auffassung kann die Frage der Notwendigkeit im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens, das einzig die Höhe des Honorars betrifft, nicht mehr infrage gestellt

werden. Auf die Argumente des Beschwerdegegners ist somit nicht weiter einzugehen,

soweit er sich darauf beruft, die unentgeltliche Vertretung sei nicht notwendig

gewesen.

4.3

Für die

Beurteilung der Honorarhöhe ist die Höhe der erforderlichen Vertretungskosten

massgebend. Diese bemisst sich insbesondere am Zeitaufwand, der für die Wahrnehmung

der Rechte der vertretenen Partei vernünftigerweise aufgebracht werden musste

(vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Angesichts des Ziels der unentgeltlichen

Rechtspflege, eine gewisse Waffengleichheit zwischen bedürftigen und nicht

bedürftigen Parteien herzustellen (BGE 137 III 470 E. 6.5.4), ist im

Gewaltschutzverfahren – wie in jedem anderen staatlichen Verfahren – jener

zeitliche Vertretungsaufwand als erforderlich zu erachten, den auch eine nicht

bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann demnach nicht von

einer Grundregel ausgegangen werden, wonach der notwendige Zeitaufwand für die

unentgeltliche Rechtsvertretung im Gewaltschutzverfahren weniger als drei Stunden

beträgt.

4.4

Der

Beschwerdeführer 1 macht für die Vertretung seines Klienten im Zeitraum vom 17. Juli

2013.

bis zum 26. Juli 2013 einen Zeitaufwand von 14 Stunden sowie

Barauslagen von insgesamt Fr. 76.- geltend. Mehr als zwei Drittel des Zeitaufwands

(10,5 Stunden) entfielen gemäss der Kostennote auf die Ausarbeitung seiner

Einsprachebegründung vom 17. Juli 2013, die 12 Seiten und 11 teilweise

umfangreiche Beilagen umfasste. Die restliche Zeit entfiel auf Besprechungen

mit dem Klienten, Mailverkehr mit den Behörden und das Studium des

Endentscheids. Dass dieser zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die

beschriebenen Aktivitäten auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird vom Beschwerdegegner

denn auch nicht infrage gestellt. Berücksichtigt man sodann, dass es C darum

ging, eine drohende dreimonatige Verlängerung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen

abzuwehren und somit – bezogen auf das Kontaktverbot zu seinem 4-jährigen Sohn

– einen schweren Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu

verhindern (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 und 2.4),

so darf angenommen werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in

seiner Situation befunden hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren

Rechtsvertreter für einen 14-stündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom

Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen

Umständen – ebenso wie die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 76.- – als

erforderlich.

4.5

Der

Beschwerdeführer 2 macht für die Vertretung seiner Klientin vom 3. Juli

2013.

bis am 26. Juli 2013 einen Aufwand von 14,17 Stunden geltend. Knapp

die Hälfte der Zeit verwendete er für die Ausarbeitung des Gesuchs um Massnahmenverlängerung

vom 8. Juli 2013, das 10 Seiten und 7 teilweise umfangreiche Beilagen

umfasst. Die restliche Zeit entfiel auf Besprechungen mit der Klientin,

zahlreiche Behördenkontakte und das Studium des Endentscheids. Dass dieser

zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die beschriebenen Aktivitäten

auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird denn auch vom Beschwerdegegner

nicht infrage gestellt. Berücksichtigt man sodann, dass es D darum ging, sich

und ihren Sohn während den nächsten drei Monaten vor drohenden Beeinträchtigungen

der körperlichen und psychischen Integrität zu schützen, so darf angenommen

werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in ihrer Situation befunden

hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren Rechtsanwalt für einen gut

14-stündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer 2 geltend

gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen Umständen ebenfalls als erforderlich.

4.6

Zu prüfen

bleibt die Frage, zu welchem Stundenansatz der erforderliche Zeitaufwand der

beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entschädigen ist. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Entschädigung für einen

amtlichen Anwalt in der Schweiz heute in der Grössenordnung von 180 Franken

pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung

standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.7). Im Kanton Zürich beträgt die

Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel 200 Franken

pro Stunde (Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002;

vgl. BGr, 11. Februar 2011,8C_676/2010, E. 4.3.3). Weshalb im

zürcherischen Gewaltschutzverfahren ein anderer als der vom Obergericht

festgesetzte Normstundenansatz gelten sollte, ist nicht ersichtlich und geht

auch aus den vom Beschwerdegegner angerufenen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung

nicht hervor. Selbst wenn man das Gewaltschutzverfahren vor dem Haftrichter als

erstinstanzliches Verwaltungsverfahren erachten wollte, stünde dies dem Normstundenansatz

nicht entgegen.

5.

5.1

Die

Beschwerden erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen.

Disp.-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist dahingehend abzuändern,

dass dem Beschwerdeführer 1 für seinen 14-stündigen Zeitaufwand und

Barauslagen von Fr. 76.- eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl.

Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 für seinen 14,17-stündigen

Zeitaufwand eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen

ist.

5.2

Die Kosten

des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.3

Für den

erforderlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie sich erfolgreich für ihr Honorar

als unentgeltliche Rechtsvertreter gewehrt haben (§ 17 Abs. 2 VRG;

BGr, 11. Februar 2011,8C_676/2010, E. 6). Der Beschwerdeführer 2

macht für das Verfassen der Beschwerde einen zweistündigen Zeitaufwand bzw.

einen Entschädigungsbetrag von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) geltend,

was angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer 1 macht für die Beschwerdeerhebung

vom 30. Juli 2013 einen Zeitaufwand von insgesamt 4,5 Stunden sowie

Barauslagen von Fr. 11.- bzw. einen Totalbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von

Fr. 983.90 geltend. Der im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 höhere

Zeitaufwand des Beschwerdeführers 1 erscheint gerechtfertigt, weil er –

neben dem Verfassen der Beschwerde – sowohl für sich als auch für den Beschwerdeführer 1

diverse Anstrengungen unternahm, um den umstrittenen Rechtsmittelweg bei Honorarentscheiden

abzuklären.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2013.00545 und VB.2013.00547 werden

vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Disp.-Ziff. 5 des Entscheids des

Beschwerdegegners vom 24. Juli 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem

Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer)

und dem Beschwerdeführer 2 eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 983.90 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 von

Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…