VB.2013.00550
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00550
5. Dezember 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15820)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00550
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe/Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 ersuchte A die Sozialbehörde
B um Ausrichtung wirtschaftlicher Unterstützung. Das Sekretariat Soziales der
Stadt B forderte ihn anschliessend auf, telefonisch einen Termin mit einer
Sozialarbeiterin zu vereinbaren und verschiedene Unterlagen mitzubringen. In
der Folge entwickelte sich ein Briefwechsel, in dessen Verlauf A zu einem neuen
Gesprächstermin eingeladen und mehrfach schriftlich und telefonisch
aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ob A der
Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen damals vollständig
nachgekommen ist, ist zwischen ihm und der Stadt B umstritten. Sodann fand eine
Besprechung des Sekretariats Soziales mit A statt. Die Sozialbehörde B verlor
nach eigenen Angaben Ende Dezember 2010 den Kontakt zu A. Die Akten wurden von
der Sozialbehörde B zwei Jahre später – mit Ausnahme dreier ihrer Schreiben und
eines Intake-Protokolls – vernichtet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 wandte sich A an das
Statthalteramt C und bat um Unterstützung, bis er seine IV-Rente habe. Er
rügte, dass das Fürsorgeamt B nicht auf sein Gesuch um finanzielle
Unterstützung eingehe. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an den Bezirksrat
C überwiesen, der sie als Rechtsverweigerungsrekurs entgegennahm und mit
Beschluss vom 10. Juli 2013 abwies. Gleichzeitig lud der Bezirksrat die
Sozialbehörde B ein, das Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs von A auf
Sozialhilfe wieder aufzunehmen, ihn zur Einreichung aktueller Unterlagen
betreffend seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse aufzufordern und
anschliessend mit anfechtbarem Entscheid über sein Gesuch um Sozialhilfe zu
entscheiden.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 4. August 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Zudem
stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat verwies in
seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Sozialbehörde B beantragte sinngemäss ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde und teilte mit, dass sie zwischenzeitlich beschlossen
habe, A finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 4. September
2013.
wies A darauf hin, dass ihm per 30. November 2013 seine Wohnung
gekündigt worden sei, dass er aufgrund seiner Situation keine Chance auf eine
neue Wohnung habe und dass ihn das Sozialamt bei der Wohnungssuche nicht
unterstütze. Er bat um Information. Weiter reichte er eine Kopie seines Schreibens
an das Sozialamt B ein, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass dieses eine
Mietzinsgarantie vorbereitet hat. Am 7. Oktober 2013 übermittelte die
Sozialbehörde B dem Verwaltungsgericht ihren Beschluss vom 2. Oktober 2013,
mit welchem sie A finanzielle Unterstützung ab 1. August 2013 gewährte.
Schliesslich reichte A dem Verwaltungsgericht die Kopie seines Schreibens vom
6.
November 2013 an den Bezirksrat ein, in welchem er beanstandet, die
Sozialbehörde überweise ihm das Geld nicht pünktlich. Auf telefonische
Nachfrage durch das Verwaltungsgericht informierte der Bezirksrat B, dass A
gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 2. Oktober 2013 Rekurs erhoben habe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats C gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag die Gewährung
von wirtschaftlicher Hilfe in unbestimmter Höhe seit Ende Juli 2010 und für die
Zukunft im Streit, weshalb von einem Streitwert über Fr. 20'000.-
auszugehen ist, womit die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario) fällt.
1.2
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren
sinngemässen Antrag auf Abweisung bzw. Nichteintreten damit, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich per 1. August
2013.
"in die Sozialhilfe aufgenommen" worden sei und dass an der
Behördensitzung vom 2. Oktober 2013 das
Erstgesuch um Unterstützung beschlossen werden solle. Dies ist seither insofern
erfolgt, als die Beschwerdegegnerin A mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 finanzielle Unterstützung ab 1. August 2013 gewährte.
Unbestritten ist, dass A sein Gesuch bereits am 30. Juli
2010.
der Sozialbehörde eingereicht hatte. Der Beschluss der Sozialbehörde vom
2.
Oktober 2013 setzt sich hingegen nicht damit auseinander, ob in der
Zeit vor August 2013 ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestand. Sie traf
im Dispositiv darüber keine Anordnung.
Somit wird die Beschwerde, welche sich auf die mit Gesuch
von Ende Juli 2010 beantragte Sozialhilfe bezieht, durch den (noch nicht
rechtskräftigen) Beschluss der Sozialbehörde vom 2. Oktober 2013 nur mit
Bezug auf den Zeitraum ab 1. August 2013 gegenstandslos. Soweit hingegen der
Anspruch auf Sozialhilfe in der Zeit von Juli 2010 bis Juli 2013 betroffen ist,
liegt nach wie vor kein Entscheid der Sozialbehörde vor. Diesbezüglich wird die
Beschwerde nicht gegenstandslos.
1.3
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss
des Bezirksrats insgesamt, ohne zwischen den beiden Disp.-Ziffn. 1 und 2 zu unterscheiden. Formell beschwert ist der
Beschwerdeführer allerdings nur durch die Abweisung seines Rechtsverweigerungsrekurses in Ziff. 1 des Entscheids. Die Einladung
an die Sozialbehörde gemäss Disp.-Ziff. 2 des
Entscheides, wonach das Sozialhilfeverfahren wieder aufzunehmen sei, belastet
den Beschwerdeführer nicht, sondern erfolgte in seinem Interesse. Insoweit ist
auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.
Diese Einladung, welche der Bezirksrat nicht weiter begründete
und die er möglicherweise in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde aussprach,
schmälert im Übrigen auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
einer Überprüfung der geltend gemachten Rechtsverweigerung nicht.
Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde
damit, dass das Fürsorgeamt B nicht auf sein Gesuch um finanzielle
Unterstützung eingegangen sei, obwohl er invalid sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der
Beschwerdeführer Ende Juli 2010 ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat,
worauf sie ein Intake-Verfahren eröffnet habe. Sie weist jedoch darauf hin,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung die zur Beurteilung des
Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Zwei
Jahre nach Eingang des Gesuchs habe sie dann die Akten vernichtet.
Im Intake-Protokoll der Besprechung vom 29. November
2010.
wurde im Abschnitt "Abmachungen / fehlende Unterlagen"
jedenfalls nur noch ein Teil der in den früheren Schreiben verlangten
Unterlagen überhaupt aufgeführt und davon die Mehrzahl als "io"
markiert. Ausstehend waren nach Meinung der Sozialbehörde offenbar noch die Krankenkassen-Policen
2010, das von der Ehefrau zu unterschreibende SoWatch, die RAV-Anmeldung der
Ehefrau, eine SUVA-Verfügung sowie die Kopie der letzten Steuererklärung inkl.
Beilagen. Weiter ist aus dem Intake-Protokoll unter anderem ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer eine nicht existenzsichernde SUVA-Rente in der Höhe von
Fr. 963.80 bezog, dass die Miete Fr. 1'500.-- betrug, wovon seine
Schwester bereit war, Fr. 200.-- zu übernehmen, und dass eine
Krankenkassen-Leistungssperre bestand. Offenbar hat das Sekretariat Soziales
den Beschwerdeführer in der Folge am 6. und am 20. Dezember 2010 zur
Einreichung noch fehlender Unterlagen aufgefordert. Ob der Beschwerdeführer
vorliegend, wie er behauptet, sämtliche verlangten Unterlagen tatsächlich eingereicht
hat, oder ob er dieser Pflicht, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, nicht
vollständig nachgekommen ist, und welche Unterlagen gegebenenfalls noch
ausstehend waren, lässt sich heute nicht mehr feststellen, nachdem die
Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten vernichtet hat, noch bevor sie das
Gesuch beurteilt hatte.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im
Rekursverfahren nicht geltend gemacht, dass er nach dem 20. Dezember 2012
noch Unterlagen eingereicht habe, weshalb sie offenbar davon ausging, dass der
Beschwerdeführer seine sozialhilferechtliche Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
nicht erfüllt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der anwaltlich nicht
vertretene Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom
17.
Juni 2013 ausdrücklich geltend gemacht, er habe dem Beschwerdegegner
sämtliche Unterlagen zukommen lassen. Der Sachverhalt war also auch im vorinstanzlichen
Verfahren umstritten. Die vorhandenen Akten lassen – wie dies auch der
vorinstanzliche Entscheid festhält – den Schluss nicht zu, dass der
Beschwerdeführer die Unterlagen nicht eingereicht hat.
Die Beschwerdegegnerin war nicht berechtigt, die Akten
noch vor Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Die Aktenführungspflicht von
Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu dem aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht. Die Wahrnehmung dieser Rechte setzt
eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist verpflichtet, ein
vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls
ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen
an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf
eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und
Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten
Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die heute bestehende
Unmöglichkeit, festzustellen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
damals alle Akten eingereicht hat, ist somit von der Beschwerdegegnerin zu
vertreten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers durch
die unterlassene Einreichung von Unterlagen darf daraus nicht zu seinem
Nachteil gefolgert werden. Somit kann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
auch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe alle
erforderlichen Handlungen unternommen, um die Verhältnisse des Beschwerdeführers
abzuklären.
2.3
Wer Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen will,
ist zur Mitwirkung bei der Feststellung des für die Beurteilung der
Voraussetzungen massgebenden Sachverhalts verpflichtet (§ 7 Abs. 2 VRG). Der Hilfesuchende hat
neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über seine
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche
gegenüber Dritten und über seine persönlichen Verhältnisse, und gewährt Einsicht
in seine Unterlagen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er meldet
unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
(§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 27 f. der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Kommt ein
Hilfesuchender dieser Verpflichtung nicht nach, indem er keine oder falsche
Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,
nachdem er zuvor schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzungen
hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie lit. b SHG). Hingegen
berechtigt die Nichteinreichung gewisser Unterlagen nicht dazu, das Verfahren
formlos zu beenden.
2.4
Es ist zwar unter Umständen grundsätzlich denkbar,
einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach einigen Monaten als ungültig
zu erachten, etwa wenn es ausschliesslich bei der Antragstellung bleibt und
hernach von der ansprechenden Person keine Aktivitäten mehr unternommen werden,
jedenfalls aber, wenn nach den Umständen geschlossen
werden kann, dass die Gesuchstellerin an ihrem Antrag nicht festhält (vgl. VGr,
10.
Juli 2013, VB.2013.00262, E. 7.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, hat sich doch der
Beschwerdeführer anerkanntermassen mehrmals schriftlich an die Sozialbehörde
gewandt, ist zu einer Besprechung erschienen und hat gemäss Intake-Protokoll
wohl mindestens einen Teil der verlangten Unterlagen eingereicht. Damit hatte
er deutlich bekundet, dass er an seinem Gesuch festhält. Der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Behörde während rund zweieinhalb Jahren
nicht mehr nach dem Verfahren erkundigt hat, berechtigt die Beschwerdegegnerin
nicht dazu, das Verfahren auf formlose Weise zu beenden.
Demzufolge hätte das Gesuch vom Juli 2010 auch dann
weiterbehandelt werden müssen, wenn noch wesentliche Unterlagen gefehlt hätten.
Die Nichtbehandlung des Gesuchs verbunden mit der Vernichtung des Gesuchs und
aller eingereichten Unterlagen bedeutet eine Rechtsverweigerung. In Gutheissung
der Beschwerde ist deshalb Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Gesuch um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe auch für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis Juli
2013.
zu behandeln.
2.5
Nachdem die Akten zu dem im Jahr 2010
eingereichten Gesuch durch die Beschwerdegegnerin vernichtet wurden, müssen die
Unterlagen neu beschafft werden. Dabei ist zu beachten, dass einerseits der
Beschwerdeführer mitwirkungspflichtig ist (vorn Erw. 2.3). Die unzulässigerweise vorgenommene Aktenvernichtung befreit ihn
nicht von dieser Pflicht, weshalb er auch bereits früher eingereichte
Unterlagen nötigenfalls erneut einzureichen hat. Andererseits darf ihm aus der
Aktenvernichtung durch die Beschwerdegegnerin kein Nachteil entstehen. Soweit
ihm das Kopieren der teilweise offenbar umfangreichen Unterlagen Mühe bereitet,
hat die Beschwerdegegnerin ihm das Kopieren abzunehmen oder ihm die Möglichkeit
zu geben, die Kopien auf ihre Kosten anzufertigen.
3.
3.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde
gegenstandslos, soweit die wirtschaftliche Hilfe ab August 2013 betroffen ist.
Insofern ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Da die teilweise
Gegenstandslosigkeit dadurch herbeigeführt wurde, dass die Beschwerdegegnerin
nach Aufforderung durch die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers für die
Zeit ab August 2013 behandelt hat, und die Beschwerdegegnerin im Übrigen
unterliegt, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
3.3
Der Beschwerdeführer beantragt einen kostenlosen
Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Das vorliegende Verfahren stellt weder besondere
rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht
gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer bedurfte in den
sich stellenden Rechtsfragen keines Rechtsbeistands, was sich daran zeigt, dass die von ihm selbst
verfasste Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen ist.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
abzuweisen.
4.
Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids
des Bezirksrates vom 10. Juli 2013 aufgehoben, soweit auf die Beschwerde
eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Demgemäss
wird die Sozialbehörde der Stadt B angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe auch für den Zeitraum vom 30. Juli
2010.
bis 31. Juli 2013 zu behandeln und das Verfahren mit einer anfechtbaren
Verfügung abzuschliessen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 1'620.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:…