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Entscheid

VB.2013.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00550

5. Dezember 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15820)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 ersuchte A die Sozialbehörde

B um Ausrichtung wirtschaftlicher Unterstützung. Das Sekretariat Soziales der

Stadt B forderte ihn anschliessend auf, telefonisch einen Termin mit einer

Sozialarbeiterin zu vereinbaren und verschiedene Unterlagen mitzubringen. In

der Folge entwickelte sich ein Briefwechsel, in dessen Verlauf A zu einem neuen

Gesprächstermin eingeladen und mehrfach schriftlich und telefonisch

aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ob A der

Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen damals vollständig

nachgekommen ist, ist zwischen ihm und der Stadt B umstritten. Sodann fand eine

Besprechung des Sekretariats Soziales mit A statt. Die Sozialbehörde B verlor

nach eigenen Angaben Ende Dezember 2010 den Kontakt zu A. Die Akten wurden von

der Sozialbehörde B zwei Jahre später – mit Ausnahme dreier ihrer Schreiben und

eines Intake-Protokolls – vernichtet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 wandte sich A an das

Statthalteramt C und bat um Unterstützung, bis er seine IV-Rente habe. Er

rügte, dass das Fürsorgeamt B nicht auf sein Gesuch um finanzielle

Unterstützung eingehe. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an den Bezirksrat

C überwiesen, der sie als Rechtsverweigerungsrekurs entgegennahm und mit

Beschluss vom 10. Juli 2013 abwies. Gleichzeitig lud der Bezirksrat die

Sozialbehörde B ein, das Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs von A auf

Sozialhilfe wieder aufzunehmen, ihn zur Einreichung aktueller Unterlagen

betreffend seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse aufzufordern und

anschliessend mit anfechtbarem Entscheid über sein Gesuch um Sozialhilfe zu

entscheiden.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 4. August 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Zudem

stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat verwies in

seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Sozialbehörde B beantragte sinngemäss ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde und teilte mit, dass sie zwischenzeitlich beschlossen

habe, A finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 4. September

2013.

wies A darauf hin, dass ihm per 30. November 2013 seine Wohnung

gekündigt worden sei, dass er aufgrund seiner Situation keine Chance auf eine

neue Wohnung habe und dass ihn das Sozialamt bei der Wohnungssuche nicht

unterstütze. Er bat um Information. Weiter reichte er eine Kopie seines Schreibens

an das Sozialamt B ein, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass dieses eine

Mietzinsgarantie vorbereitet hat. Am 7. Oktober 2013 übermittelte die

Sozialbehörde B dem Verwaltungsgericht ihren Beschluss vom 2. Oktober 2013,

mit welchem sie A finanzielle Unterstützung ab 1. August 2013 gewährte.

Schliesslich reichte A dem Verwaltungsgericht die Kopie seines Schreibens vom

6.

November 2013 an den Bezirksrat ein, in welchem er beanstandet, die

Sozialbehörde überweise ihm das Geld nicht pünktlich. Auf telefonische

Nachfrage durch das Verwaltungsgericht informierte der Bezirksrat B, dass A

gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 2. Oktober 2013 Rekurs erhoben habe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats C gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag die Gewährung

von wirtschaftlicher Hilfe in unbestimmter Höhe seit Ende Juli 2010 und für die

Zukunft im Streit, weshalb von einem Streitwert über Fr. 20'000.-

auszugehen ist, womit die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario) fällt.

1.2

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren

sinngemässen Antrag auf Abweisung bzw. Nichteintreten damit, dass der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich per 1. August

2013.

"in die Sozialhilfe aufgenommen" worden sei und dass an der

Behördensitzung vom 2. Oktober 2013 das

Erstgesuch um Unterstützung beschlossen werden solle. Dies ist seither insofern

erfolgt, als die Beschwerdegegnerin A mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 finanzielle Unterstützung ab 1. August 2013 gewährte.

Unbestritten ist, dass A sein Gesuch bereits am 30. Juli

2010.

der Sozialbehörde eingereicht hatte. Der Beschluss der Sozialbehörde vom

2.

Oktober 2013 setzt sich hingegen nicht damit auseinander, ob in der

Zeit vor August 2013 ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestand. Sie traf

im Dispositiv darüber keine Anordnung.

Somit wird die Beschwerde, welche sich auf die mit Gesuch

von Ende Juli 2010 beantragte Sozialhilfe bezieht, durch den (noch nicht

rechtskräftigen) Beschluss der Sozialbehörde vom 2. Oktober 2013 nur mit

Bezug auf den Zeitraum ab 1. August 2013 gegenstandslos. Soweit hingegen der

Anspruch auf Sozialhilfe in der Zeit von Juli 2010 bis Juli 2013 betroffen ist,

liegt nach wie vor kein Entscheid der Sozialbehörde vor. Diesbezüglich wird die

Beschwerde nicht gegenstandslos.

1.3

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss

des Bezirksrats insgesamt, ohne zwischen den beiden Disp.-Ziffn. 1 und 2 zu unterscheiden. Formell beschwert ist der

Beschwerdeführer allerdings nur durch die Abweisung seines Rechtsverweigerungs­rekur­ses in Ziff. 1 des Entscheids. Die Einladung

an die Sozialbehörde gemäss Disp.-Ziff. 2 des

Entscheides, wonach das Sozialhilfeverfahren wieder aufzunehmen sei, belastet

den Beschwerdeführer nicht, sondern erfolgte in seinem Interesse. Insoweit ist

auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.

Diese Einladung, welche der Bezirksrat nicht weiter begründete

und die er möglicherweise in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde aussprach,

schmälert im Übrigen auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an

einer Überprüfung der geltend gemachten Rechtsverweigerung nicht.

Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde

damit, dass das Fürsorgeamt B nicht auf sein Gesuch um finanzielle

Unterstützung eingegangen sei, obwohl er invalid sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der

Beschwerdeführer Ende Juli 2010 ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat,

worauf sie ein Intake-Verfahren eröffnet habe. Sie weist jedoch darauf hin,

dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung die zur Beurteilung des

Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Zwei

Jahre nach Eingang des Gesuchs habe sie dann die Akten vernichtet.

Im Intake-Protokoll der Besprechung vom 29. November

2010.

wurde im Abschnitt "Abmachungen / fehlende Unterlagen"

jedenfalls nur noch ein Teil der in den früheren Schreiben verlangten

Unterlagen überhaupt aufgeführt und davon die Mehrzahl als "io"

markiert. Ausstehend waren nach Meinung der Sozialbehörde offenbar noch die Krankenkassen-Policen

2010, das von der Ehefrau zu unterschreibende SoWatch, die RAV-Anmeldung der

Ehefrau, eine SUVA-Verfügung sowie die Kopie der letzten Steuererklärung inkl.

Beilagen. Weiter ist aus dem Intake-Protokoll unter anderem ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer eine nicht existenzsichernde SUVA-Rente in der Höhe von

Fr. 963.80 bezog, dass die Miete Fr. 1'500.-- betrug, wovon seine

Schwester bereit war, Fr. 200.-- zu übernehmen, und dass eine

Krankenkassen-Leistungssperre bestand. Offenbar hat das Sekretariat Soziales

den Beschwerdeführer in der Folge am 6. und am 20. Dezember 2010 zur

Einreichung noch fehlender Unterlagen aufgefordert. Ob der Beschwerdeführer

vorliegend, wie er behauptet, sämtliche verlangten Unterlagen tatsächlich eingereicht

hat, oder ob er dieser Pflicht, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, nicht

vollständig nachgekommen ist, und welche Unterlagen gegebenenfalls noch

ausstehend waren, lässt sich heute nicht mehr feststellen, nachdem die

Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten vernichtet hat, noch bevor sie das

Gesuch beurteilt hatte.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im

Rekursverfahren nicht geltend gemacht, dass er nach dem 20. Dezember 2012

noch Unterlagen eingereicht habe, weshalb sie offenbar davon ausging, dass der

Beschwerdeführer seine sozialhilferechtliche Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

nicht erfüllt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der anwaltlich nicht

vertretene Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom

17.

Juni 2013 ausdrücklich geltend gemacht, er habe dem Beschwerdegegner

sämtliche Unterlagen zukommen lassen. Der Sachverhalt war also auch im vor­instanzlichen

Verfahren umstritten. Die vorhandenen Akten lassen – wie dies auch der

vorinstanzliche Entscheid festhält – den Schluss nicht zu, dass der

Beschwerdeführer die Unterlagen nicht eingereicht hat.

Die Beschwerdegegnerin war nicht berechtigt, die Akten

noch vor Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Die Aktenführungspflicht von

Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu dem aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden

Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht. Die Wahrnehmung dieser Rechte setzt

eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist verpflichtet, ein

vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls

ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen

an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf

eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und

Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten

Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die heute bestehende

Unmöglichkeit, festzustellen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

damals alle Akten eingereicht hat, ist somit von der Beschwerdegegnerin zu

vertreten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers durch

die unterlassene Einreichung von Unterlagen darf daraus nicht zu seinem

Nachteil gefolgert werden. Somit kann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

auch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe alle

erforderlichen Handlungen unternommen, um die Verhältnisse des Beschwerdeführers

abzuklären.

2.3

Wer Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen will,

ist zur Mitwirkung bei der Feststellung des für die Beurteilung der

Voraussetzungen massgebenden Sachverhalts verpflichtet (§ 7 Abs. 2 VRG). Der Hilfesuchende hat

neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über seine

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche

gegenüber Dritten und über seine persönlichen Verhältnisse, und gewährt Einsicht

in seine Unterlagen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er meldet

unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

(§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 27 f. der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Kommt ein

Hilfesuchender dieser Verpflichtung nicht nach, indem er keine oder falsche

Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine

Unterlagen verweigert, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,

nachdem er zuvor schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzungen

hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie lit. b SHG). Hingegen

berechtigt die Nichteinreichung gewisser Unterlagen nicht dazu, das Verfahren

formlos zu beenden.

2.4

Es ist zwar unter Umständen grundsätzlich denkbar,

einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach einigen Monaten als ungültig

zu erachten, etwa wenn es ausschliesslich bei der Antragstellung bleibt und

hernach von der ansprechenden Person keine Aktivitäten mehr unternommen werden,

jedenfalls aber, wenn nach den Umständen geschlossen

werden kann, dass die Gesuchstellerin an ihrem Antrag nicht festhält (vgl. VGr,

10.

Juli 2013, VB.2013.00262, E. 7.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, hat sich doch der

Beschwerdeführer anerkanntermassen mehrmals schriftlich an die Sozialbehörde

gewandt, ist zu einer Besprechung erschienen und hat gemäss Intake-Protokoll

wohl mindestens einen Teil der verlangten Unterlagen eingereicht. Damit hatte

er deutlich bekundet, dass er an seinem Gesuch festhält. Der Umstand,

dass sich der Beschwerdeführer bei der Behörde während rund zweieinhalb Jahren

nicht mehr nach dem Verfahren erkundigt hat, berechtigt die Beschwerdegegnerin

nicht dazu, das Verfahren auf formlose Weise zu beenden.

Demzufolge hätte das Gesuch vom Juli 2010 auch dann

weiterbehandelt werden müssen, wenn noch wesentliche Unterlagen gefehlt hätten.

Die Nichtbehandlung des Gesuchs verbunden mit der Vernichtung des Gesuchs und

aller eingereichten Unterlagen bedeutet eine Rechtsverweigerung. In Gutheissung

der Beschwerde ist deshalb Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Gesuch um Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe auch für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis Juli

2013.

zu behandeln.

2.5

Nachdem die Akten zu dem im Jahr 2010

eingereichten Gesuch durch die Beschwerdegegnerin vernichtet wurden, müssen die

Unterlagen neu beschafft werden. Dabei ist zu beachten, dass einerseits der

Beschwerdeführer mitwirkungspflichtig ist (vorn Erw. 2.3). Die unzulässigerweise vorgenommene Aktenvernichtung befreit ihn

nicht von dieser Pflicht, weshalb er auch bereits früher eingereichte

Unterlagen nötigenfalls erneut einzureichen hat. Andererseits darf ihm aus der

Aktenvernichtung durch die Beschwerdegegnerin kein Nachteil entstehen. Soweit

ihm das Kopieren der teilweise offenbar umfangreichen Unterlagen Mühe bereitet,

hat die Beschwerdegegnerin ihm das Kopieren abzunehmen oder ihm die Möglichkeit

zu geben, die Kopien auf ihre Kosten anzufertigen.

3.

3.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde

gegenstandslos, soweit die wirtschaftliche Hilfe ab August 2013 betroffen ist.

Insofern ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die

Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Da die teilweise

Gegenstandslosigkeit dadurch herbeigeführt wurde, dass die Beschwerdegegnerin

nach Aufforderung durch die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers für die

Zeit ab August 2013 behandelt hat, und die Beschwerdegegnerin im Übrigen

unterliegt, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

3.3

Der Beschwerdeführer beantragt einen kostenlosen

Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Das vorliegende Verfahren stellt weder besondere

rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht

gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer bedurfte in den

sich stellenden Rechtsfragen keines Rechtsbeistands, was sich daran zeigt, dass die von ihm selbst

verfasste Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen ist.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

abzuweisen.

4.

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids

des Bezirksrates vom 10. Juli 2013 aufgehoben, soweit auf die Beschwerde

eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.

Demgemäss

wird die Sozialbehörde der Stadt B angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe auch für den Zeitraum vom 30. Juli

2010.

bis 31. Juli 2013 zu behandeln und das Verfahren mit einer anfechtbaren

Verfügung abzuschliessen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.- Zustellkosten,

Fr. 1'620.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…