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Entscheid

VB.2013.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00552

8. Januar 2014Deutsch11 min

(URT.2014.15916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit November 2011 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.

Der Mietzins für seine 2,5-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'467.- pro Monat. Am

12. Dezember 2011 wurde A aufgefordert, sich bis zum 31. März 2012

eine Wohnung mit einem Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- zu

suchen. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und

Einsprachekommission (nachfolgend "SEK") teilweise gut und legte

fest, dass der geltende Mietzins bis längstens am 31. August 2012 übernommen

werde. Nachdem A ein Arztzeugnis eingereicht hatte, wurde die Frist nochmals

bis am 30. September 2012 verlängert.

Am 17. August 2012 verfügte die zuständige

Stellenleitung der Sozialbehörde, dass der Mietzins von monatlich

Fr. 1'467.- brutto im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum

31. März 2013 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, sich bis zum

30. November 2012 eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von maximal

Fr. 1'100 brutto – auch ausserhalb des Quartiers – zu suchen. Bei nicht

fristgemässer Auflagenerfüllung könne der berücksichtigte Mietzins auf diesen Betrag

gekürzt werden.

B. Dagegen

erhob A am 4. September 2012 Einsprache bei der SEK und beantragte die

Streichung der Frist vom 30. November 2011 für die Wohnungssuche und eine

Übernahme des geltenden Mietzinses bis auf weiteres. Die SEK wies die

Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2012 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 8. Dezember

2012.

beim Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juli

2013.

abwies. Dabei setzte er A eine neue Frist zur Wohnungssuche bis zum

30.

September 2013.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. August 2013

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte wegen besonderer Umstände die

letztmalige Verlängerung der Frist zur Wohnungssuche um ein Jahr.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom

3.

September 2013 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der

Stadt Zürich am 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm

von der Sozialbehörde eine Frist zur Suche einer günstigeren Mietwohnung

angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid,

der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen

angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4

und 4.4). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass die behördliche

Weisung zur Wohnungssuche unzumutbar sei. Damit legt er sinngemäss auch dar,

dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis

zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist

zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich

erst Gewissheit darüber, ob er tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss.

Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung

der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.

Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der

Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die

wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher

Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr

Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an

dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 14,

VGr, 7. April 2005, VB. 2005,00033 E. 1.2; 15. Dezember 2000, VB.2000.00286

E. 3c).

1.3

Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche

und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt,

müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden.

Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw.

als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete

Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten

Kürzung bemisst (vgl. VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart Röhl, § 38

N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von

Fr. 367.- pro Monat bzw. Fr. 4'400.- pro Jahr. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach den Richtlinien der SKOS gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget

entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu

übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die

Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger

bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1 und B.3).

2.3

Die Stadt

Zürich ist der SKOS-Empfehlung, Wohnkostenobergrenzen festzulegen, gefolgt und

hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend

Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt

in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers übersteigt

diese Grenze um Fr. 367.- monatlich.

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die

das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den

SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere

folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der

Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und

die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration

(VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien

Kap. B.3).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach harten Schicksalsschlägen, schwerer Krankheit und

Jobverlust in eine schwere finanzielle Not und eine persönliche Krisensituation

gelangt sei. Seine Wohnung sei seine soziale Insel und das Letzte, was ihm

geblieben sei. Zusammen mit seiner Ärztin und Psychologin habe er sehr hart

gearbeitet, um ins Berufsleben zurückzukehren. Er habe nun zwei

Vorstellungsgespräche gehabt und stehe kurz vor dem Ziel, ins selbständige

Leben zurückzufinden. Er ersuche daher um eine Fristverlängerung um ein Jahr.

3.2

Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden

von allen Instanzen anerkannt. Gemäss einem Schreiben

seines Beraters bei der Stellenvermittlung der Sozialen Einrichtungen und

Betriebe der Stadt Zürich habe er sich mehrmals persönlich bei einem Arbeitgeber

vorstellen können und agiere selbständig und verantwortungsvoll, weshalb der

Berater seine Chancen für einen baldigen Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt

als gut einschätzt. Momentan bestehen jedoch noch keine konkreten Aussichten

auf eine langfristige Festanstellung, die eine Ablösung von der Sozialhilfe

ermöglichen würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte damit

jedenfalls im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung

eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden.

Unter den gegebenen Umständen sprach und spricht damit die berufliche Situation

des Beschwerdeführers nicht gegen die zu beurteilende Auflage.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, seine psychische

Verfassung sollte auf keinen Fall durch eine Wohnungssuche und ein

Herausreissen aus der gewohnten Umgebung gefährdet werden. Er reichte hierzu

einen Bericht seiner behandelnden Ärztin Dr. med. B vom 24. April

2013.

ein. Danach habe sich durch seine schwierige gesundheitliche, familiäre und

soziale Situation auch das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers eingeschränkt;

geblieben seien ihm seine Wohnung und das gute nachbarschaftliche Umfeld.

Sollte er auch noch diese verlieren, sei mit einer Dekompensation aufgrund

Überschreitung der Belastbarkeitsgrenze zu rechnen.

3.3.2

Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei

unbestrittenermassen in schwierigen Lebensumständen, die ihm psychisch

zusetzten. Die Sozialbehörde habe diesem Umstand jedoch Rechnung getragen, in

dem sie die Frist für die Wohnungssuche mehrmals verlängert habe. Auch wenn der

Beschwerdeführer psychische Schwierigkeiten habe, sei nicht ersichtlich,

inwiefern diese die Wohnungssuche und einen Umzug gänzlich und dauerhaft

verunmöglichen sollen.

3.3.3

Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer

aufgrund seiner psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung

eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein sollte. Die

Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'467.- übersteigen den Maximalmietzins der

Richtlinie deutlich, was dem Beschwerdeführer seit Dezember 2011 bekannt ist.

Er hatte daher genügend Zeit, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Die

Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen,

die Sozialhilfe empfangen. Inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu

anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen

mussten, besonders oder stärker betroffen ist, ist nicht ersichtlich.

Zudem soll die Weisung zur

Suche einer günstigeren Wohnung dem Hilfesuchenden helfen, aufgrund relativ

tief angesetzter Maximalzinse, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Für den

Beschwerdeführer ist eine mögliche Ablösung von der Sozialhilfe eher erreichbar,

wenn seine Mietkosten möglichst gering sind.

Der Umstand, dass eine Person

sich im betreffenden Quartier gut aufgehoben fühlt, verleiht für sich allein

genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das

Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158,

E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben,

müssen unter Umständen gewisse Härten und Einschränkungen in der Lebensqualität

in Kauf nehmen.

3.4

Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung,

wonach keine besonderen Umstände vorlägen, um dem Beschwerdeführer dauerhaft einen

überhöhten Mietzins zu finanzieren, noch im Ermessen der Vorinstanz. Die

Auflage, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen, ist daher zu

bestätigen.

4.

4.1

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ablauf der Frist zur

Wohnungssuche, nicht automatisch die Wohnkosten im Unterstützungsbudget auf

Fr. 1'100.- gekürzt werden können. Der Erlass einer

separaten Verfügung betreffend Wohnkostenkürzung kann nicht mit der zeitlichen

Limitierung der Übernahme der bisherigen Wohnkosten umgangen werden. Die allfällige Wohnkostenkürzung ist vielmehr

im Rahmen einer neuen Verfügung, die

bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf ergeht,

anzuordnen (vgl. VGr, 30. August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3; VGr,

20.

August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).

Die von der Vorinstanz angesetzte zeitliche

Limite vom 30. September 2013 ist zufolge des

Beschwerdeverfahrens abgelaufen, weshalb dem

Beschwerdeführer eine neue

Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis am 30. April 2014 anzusetzen ist. Die Kürzungsandrohung, wie sie bereits

erstinstanzlich ausgesprochen wurde, bleibt als solche bestehen.

4.2

Um eine günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass der

Beschwerdeführer selbst aktiv wird. Allerdings kann er sich bei

Vorgehensschwierigkeiten an die Sozialbehörde wenden, die ihn bei der Suche zu

unterstützen hat (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Misslingt die Suche nach

einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender

Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu

übernehmen (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2;

30.

Dezember 2008, VB.2008.00499, E. 4.1). Sollte der

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle finden, ist die Auflage

dementsprechend anzupassen oder wird sie allenfalls wegen Ablösung von der

wirtschaftlichen Hilfe obsolet.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu

bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. April

2014.

angesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.- für

einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…