VB.2013.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00552
8. Januar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.15916)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00552
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit November 2011 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.
Der Mietzins für seine 2,5-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'467.- pro Monat. Am
12. Dezember 2011 wurde A aufgefordert, sich bis zum 31. März 2012
eine Wohnung mit einem Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- zu
suchen. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und
Einsprachekommission (nachfolgend "SEK") teilweise gut und legte
fest, dass der geltende Mietzins bis längstens am 31. August 2012 übernommen
werde. Nachdem A ein Arztzeugnis eingereicht hatte, wurde die Frist nochmals
bis am 30. September 2012 verlängert.
Am 17. August 2012 verfügte die zuständige
Stellenleitung der Sozialbehörde, dass der Mietzins von monatlich
Fr. 1'467.- brutto im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum
31. März 2013 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, sich bis zum
30. November 2012 eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von maximal
Fr. 1'100 brutto – auch ausserhalb des Quartiers – zu suchen. Bei nicht
fristgemässer Auflagenerfüllung könne der berücksichtigte Mietzins auf diesen Betrag
gekürzt werden.
B. Dagegen
erhob A am 4. September 2012 Einsprache bei der SEK und beantragte die
Streichung der Frist vom 30. November 2011 für die Wohnungssuche und eine
Übernahme des geltenden Mietzinses bis auf weiteres. Die SEK wies die
Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2012 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 8. Dezember
2012.
beim Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juli
2013.
abwies. Dabei setzte er A eine neue Frist zur Wohnungssuche bis zum
30.
September 2013.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. August 2013
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte wegen besonderer Umstände die
letztmalige Verlängerung der Frist zur Wohnungssuche um ein Jahr.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom
3.
September 2013 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der
Stadt Zürich am 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm
von der Sozialbehörde eine Frist zur Suche einer günstigeren Mietwohnung
angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4
und 4.4). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass die behördliche
Weisung zur Wohnungssuche unzumutbar sei. Damit legt er sinngemäss auch dar,
dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis
zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist
zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich
erst Gewissheit darüber, ob er tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss.
Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung
der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.
Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der
Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher
Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr
Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an
dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 14,
VGr, 7. April 2005, VB. 2005,00033 E. 1.2; 15. Dezember 2000, VB.2000.00286
E. 3c).
1.3
Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche
und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt,
müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden.
Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw.
als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten
Kürzung bemisst (vgl. VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart Röhl, § 38
N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von
Fr. 367.- pro Monat bzw. Fr. 4'400.- pro Jahr. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Nach den Richtlinien der SKOS gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget
entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu
übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die
Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1 und B.3).
2.3
Die Stadt
Zürich ist der SKOS-Empfehlung, Wohnkostenobergrenzen festzulegen, gefolgt und
hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend
Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt
in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers übersteigt
diese Grenze um Fr. 367.- monatlich.
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die
das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den
SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration
(VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien
Kap. B.3).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach harten Schicksalsschlägen, schwerer Krankheit und
Jobverlust in eine schwere finanzielle Not und eine persönliche Krisensituation
gelangt sei. Seine Wohnung sei seine soziale Insel und das Letzte, was ihm
geblieben sei. Zusammen mit seiner Ärztin und Psychologin habe er sehr hart
gearbeitet, um ins Berufsleben zurückzukehren. Er habe nun zwei
Vorstellungsgespräche gehabt und stehe kurz vor dem Ziel, ins selbständige
Leben zurückzufinden. Er ersuche daher um eine Fristverlängerung um ein Jahr.
3.2
Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden
von allen Instanzen anerkannt. Gemäss einem Schreiben
seines Beraters bei der Stellenvermittlung der Sozialen Einrichtungen und
Betriebe der Stadt Zürich habe er sich mehrmals persönlich bei einem Arbeitgeber
vorstellen können und agiere selbständig und verantwortungsvoll, weshalb der
Berater seine Chancen für einen baldigen Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt
als gut einschätzt. Momentan bestehen jedoch noch keine konkreten Aussichten
auf eine langfristige Festanstellung, die eine Ablösung von der Sozialhilfe
ermöglichen würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte damit
jedenfalls im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung
eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden.
Unter den gegebenen Umständen sprach und spricht damit die berufliche Situation
des Beschwerdeführers nicht gegen die zu beurteilende Auflage.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, seine psychische
Verfassung sollte auf keinen Fall durch eine Wohnungssuche und ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung gefährdet werden. Er reichte hierzu
einen Bericht seiner behandelnden Ärztin Dr. med. B vom 24. April
2013.
ein. Danach habe sich durch seine schwierige gesundheitliche, familiäre und
soziale Situation auch das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers eingeschränkt;
geblieben seien ihm seine Wohnung und das gute nachbarschaftliche Umfeld.
Sollte er auch noch diese verlieren, sei mit einer Dekompensation aufgrund
Überschreitung der Belastbarkeitsgrenze zu rechnen.
3.3.2
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei
unbestrittenermassen in schwierigen Lebensumständen, die ihm psychisch
zusetzten. Die Sozialbehörde habe diesem Umstand jedoch Rechnung getragen, in
dem sie die Frist für die Wohnungssuche mehrmals verlängert habe. Auch wenn der
Beschwerdeführer psychische Schwierigkeiten habe, sei nicht ersichtlich,
inwiefern diese die Wohnungssuche und einen Umzug gänzlich und dauerhaft
verunmöglichen sollen.
3.3.3
Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer
aufgrund seiner psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung
eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein sollte. Die
Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'467.- übersteigen den Maximalmietzins der
Richtlinie deutlich, was dem Beschwerdeführer seit Dezember 2011 bekannt ist.
Er hatte daher genügend Zeit, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Die
Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen,
die Sozialhilfe empfangen. Inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu
anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen
mussten, besonders oder stärker betroffen ist, ist nicht ersichtlich.
Zudem soll die Weisung zur
Suche einer günstigeren Wohnung dem Hilfesuchenden helfen, aufgrund relativ
tief angesetzter Maximalzinse, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Für den
Beschwerdeführer ist eine mögliche Ablösung von der Sozialhilfe eher erreichbar,
wenn seine Mietkosten möglichst gering sind.
Der Umstand, dass eine Person
sich im betreffenden Quartier gut aufgehoben fühlt, verleiht für sich allein
genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das
Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158,
E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben,
müssen unter Umständen gewisse Härten und Einschränkungen in der Lebensqualität
in Kauf nehmen.
3.4
Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung,
wonach keine besonderen Umstände vorlägen, um dem Beschwerdeführer dauerhaft einen
überhöhten Mietzins zu finanzieren, noch im Ermessen der Vorinstanz. Die
Auflage, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen, ist daher zu
bestätigen.
4.
4.1
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ablauf der Frist zur
Wohnungssuche, nicht automatisch die Wohnkosten im Unterstützungsbudget auf
Fr. 1'100.- gekürzt werden können. Der Erlass einer
separaten Verfügung betreffend Wohnkostenkürzung kann nicht mit der zeitlichen
Limitierung der Übernahme der bisherigen Wohnkosten umgangen werden. Die allfällige Wohnkostenkürzung ist vielmehr
im Rahmen einer neuen Verfügung, die
bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf ergeht,
anzuordnen (vgl. VGr, 30. August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3; VGr,
20.
August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).
Die von der Vorinstanz angesetzte zeitliche
Limite vom 30. September 2013 ist zufolge des
Beschwerdeverfahrens abgelaufen, weshalb dem
Beschwerdeführer eine neue
Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis am 30. April 2014 anzusetzen ist. Die Kürzungsandrohung, wie sie bereits
erstinstanzlich ausgesprochen wurde, bleibt als solche bestehen.
4.2
Um eine günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass der
Beschwerdeführer selbst aktiv wird. Allerdings kann er sich bei
Vorgehensschwierigkeiten an die Sozialbehörde wenden, die ihn bei der Suche zu
unterstützen hat (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Misslingt die Suche nach
einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender
Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu
übernehmen (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2;
30.
Dezember 2008, VB.2008.00499, E. 4.1). Sollte der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle finden, ist die Auflage
dementsprechend anzupassen oder wird sie allenfalls wegen Ablösung von der
wirtschaftlichen Hilfe obsolet.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu
bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. April
2014.
angesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.- für
einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…