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Entscheid

VB.2013.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00555

7. November 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15732)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(Jahrgang 1984) hat eine Lehre als kaufmännischer Angestellter absolviert und

im Jahr 2009 die Polizeischule im Kanton Zürich mit der eidgenössischen

Fachprüfung abgeschlossen. Danach arbeitete er zu 100 % als Polizist und

erlangte im August 2010 die Berufsmaturität. Im Herbst 2012 nahm er ein

Teilzeitstudium in Biologie an der Universität Zürich auf und arbeitete daneben

zu 60 % als Polizist bei der Stadtpolizei F. Nachdem ihm von der Universität

Zürich aufgrund seiner Studienleistungen Stipendien in Aussicht gestellt

wurden, kündigte A seine Teilzeitstelle bei der Stadtpolizei F und wechselte im

Frühjahrssemester 2013 in ein Vollzeitstudium. Ein Gesuch um Ausrichtung von

Ausbildungsbeiträgen wurde vom Kanton G, in welchem sich aufgrund seines

früheren Wohnsitzes weiterhin sein stipendienrechtlicher Wohnsitz befindet, mit

Verfügung vom 1. März 2013 abgelehnt. A erhält von einer privaten

Stipendienstiftung für das Frühjahrssemester 2013 pro Monat 1'500.-. Zudem

übernimmt die Stipendienkasse der Universität Zürich die Semestergebühren.

Seine Ehefrau H (Jahrgang 1993) studierte im

Herbstsemester 2011 in Fachrichtung I an einer Universität im Land J und reiste

im Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie den Beschwerdeführer am 20. Januar

2012 heiratete. Sie lernte Deutsch (Niveau C1) und arbeitete ab April 2013 als Praktikantin

mit einem Teilzeitpensum von 70 % in einem Betrieb, in welchem sie per

August 2013 eine fachspezifische Lehre beginnen konnte.

B. Die

Ehegatten haben am 14. März 2013 bei der Sozialbehörde der Stadt F einen Antrag

auf wirtschaftliche Hilfe gestellt. Mit Entscheid vom 10. Mai 2013 gewährte

ihnen die Sozialbehörde Unterstützung von monatlich Fr. 3'901.30 ab

1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 und nahm Kenntnis von der geleisteten

Unterstützung von Fr. 1'366.80 für April 2013.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 7. Juni 2013

beim Bezirksrat K und beantragte insbesondere die Gewährung der

wirtschaftlichen Hilfe ohne zeitliche Einschränkung. Der Bezirksrat wies den

Rekurs mit Beschluss vom 10. Juli 2013 ab.

III.

Dagegen reichte A am 12. August 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Einstellung der Sozialhilfe sei

aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem

stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Zusprechung einer

angemessenen Parteientschädigung.

Die Stadt F beantragte am 23. August 2013 die

Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat K mit Eingabe vom

3.

September 2013 auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Streitwert vorliegend Fr. 20'000.- übersteigt, hat die Kammer über die Beschwerde zu

entscheiden (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung und damit die

vorübergehende Hemmung der Wirkungen des Entscheiddispositivs während des

Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu Xaver Baumberger,

Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtmittel im öffentlichen Recht,

Zürich etc. 2006, S. 2). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit

§ 25 Abs. 1 VRG), was dem Beschwerdeführer aber nicht die

beabsichtigte vorläufige weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bringt.

Falls sein prozessrechtlicher

Antrag sinngemäss als Begehren um Erlass vorsorglicher

Massnahmen zu verstehen ist, wird dieses mit dem

heutigen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

3.

3.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner bisherigen Berufsausbildung in der Lage sei, für sich und seine Ehefrau

ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Sollte nach dem 1. August

2013.

(weiterhin) eine Notlage bestehen, könnten sie sich wieder an die

Sozialbehörde wenden.

3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Sozialhilfebehörde den

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bejaht habe. Die

befristete Unterstützung verletze die Wirtschaftsfreiheit gemäss

Art. 27 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (BV) sowie das Recht auf Bildung, weil es

ihm faktisch verunmöglicht werde, das Studium fortzusetzen. Zudem rügt er eine

Ungleichbehandlung von verheirateten Personen

gegenüber unverheirateten Personen, da seine Ehefrau als junge Erwachsene in

Erstausbildung Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, wäre sie nicht

verheiratet. Er macht eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie

gemäss Art. 14 BV sowie der Achtung des Privat- und Familienlebens nach

Art. 13 Abs.1 BV geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf

zahlreiche weitere Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung.

4.

4.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des

Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1

SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines

nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln zu zählen

(§ 16 Abs. 2 SHV).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen

und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der

Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d

SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können

die Leistungen gekürzt werden.

4.2

Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass

zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der Hilfe suchenden

Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die

Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,

S. 143).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

hat daher keinen Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV, wer diese

beantragt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich insbesondere durch die

Annahme einer konkreten zumutbaren Arbeit aus eigener Kraft die für das

Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Bei diesen Gesuchstellern

fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, da sie nicht in jener Notsituation

stehen, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130

I 71 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 28. Februar 2012,8C_787/2011,

E. 3.2.1; 11. April 2008,8C_156/2007, E. 6.3 und 4. März

2003,2P.147/2002, E. 3.5.3).

4.3

In ein Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip tritt das

sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des

Grundes der Notlage auszurichten ist. Dementsprechend hat das

Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 8. Dezember 2000 festgestellt,

dass eine bereits anfängliche Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei der

Ermittlung der Bedürftigkeit von Hilfesuchenden dazu führen kann, dass ihr

Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt ist, ohne dass ihnen die

notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese Situation einzustellen, etwa

durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt

deshalb, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung

des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen

Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist. Eine Ausnahme ist dann

zu machen, wenn eine konkrete und zumutbare Arbeitsmöglichkeit besteht, deren

Aufnahme der Bedürftige ausschlägt (VGr, 8. Dezember 2000, VB.2000.00348,

E. 2e in RB 2000 Nr. 81). Weiter besteht kein Anspruch auf

Sozialhilfe, wenn aufgrund einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung

feststeht, dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse

zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme

einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe auszukommen

(VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.3).

5.

5.1

Die Ausbildung als Polizist erlaubt dem

Beschwerdeführer, grundsätzlich ein existenzsicherndes

Einkommen zu erzielen. Mit einer 60 % Anstellung verdiente er

zuletzt bei der Stadt F einen Bruttolohn von Fr. 3'960.- monatlich. Damit

wäre er objektiv in der Lage, die Bedürftigkeit aus eigener Kraft zu beheben.

Besteht eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit, so kommt nach Ziff. H.6 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe (4. Ausgabe April 2005, mit Ergänzungen

bis und mit 12/12, nachfolgend SKOS-Richtlinien) eine

Zweitausbildung oder Umschulung nur dann infrage, wenn

damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann.

Diese Anspruchsbegründung dient dazu, die Chancen eines Gesuchstellers zur

Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und liegt durchaus auch im

finanziellen Interesse der Sozialhilfebehörden, welche bei anhaltender

Arbeitslosigkeit und nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder

wirtschaftliche Hilfe gewähren müssen (VGr, 22. November

2004, VB.2004.00368, E. 2.4). Grundsätzlich besteht damit nach der

Rechtsprechung, die diese Aussagen der SKOS-Richtlinien übernommen hat, kein

Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Zweit-, Drittausbildung oder Umschulung zu finanzieren,

wenn die betroffene Person bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage

ist, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu decken (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2;

29.

August 2000, VB.2000.00159, E. 3b).

Der Beschwerdeführer hat die

existenzsichernde Stelle gekündigt und arbeitet seit dem 1. März 2013 im

Stundenlohn bei der L AG, womit er nach eigenen Angaben durchschnittlich

Fr. 500.- im Monat verdient. Diesen Schritt hat

er vorgenommen, um seinem Studium vollzeitlich nachzugehen. Der

Beschwerdeführer muss allerdings mit seiner Ausbildung als Polizist bereits als

vermittlungsfähig gelten, was seine bisherigen Stellen auch unterstreichen. Das

Biologiestudium ermöglicht dem Beschwerdeführer zwar ein weiteres

Tätigkeitsfeld, es erlaubt aber nicht die Annahme einer

entscheidend verbesserten Vermittlungsfähigkeit. Die

beantragte Sozialhilfe würde damit dazu dienen, dem Beschwerdeführer eine

Drittausbildung zu ermöglichen, was grundsätzlich Sinn und Zweck der

Sozialhilfe als subsidiäres Auffangnetz wiederspricht.

5.2

Bei der Lehre der Ehefrau des

Beschwerdeführers handelt es sich um ihre erste Ausbildung. Die

Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, die auch gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine

angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[ZGB]). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die

Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen

(Lohn, Stipendien etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die

ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so hat die Sozialbehörde eine

ergänzende Unterstützung zu gewähren. Falls die Ehefrau des Beschwerdeführers

von ihren Eltern in China nicht unterstützt werden kann, kommt die eheliche Unterstützungspflicht zur Anwendung, zu welcher die Sozialhilfe subsidiär ist. Nach

Art. 163 ZGB sorgen die Eheleute gemeinsam für den Unterhalt der Familie.

Über den gleichen Wohnsitz verfügende und

im selben Haushalt lebende Ehepartner werden gemeinsam in die Bedarfsrechnung

einbezogen.

5.3

Gemäss der angefochtenen Verfügung der Sozialbehörde vom

10.

Mai 2013 ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen gegeben. Da der Beschwerdeführer

in der Lage gewesen wäre, seine Existenz und die seiner Ehefrau

sicherzustellen, befristete die Sozialhilfebehörde aber die Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe auf drei Monate.

Es liegt kein konkretes Stellenangebot vor, das der

Beschwerdeführer ausschlägt. Auch ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist

unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben. Die Sozialbehörde hat daher von

den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, was sie vorliegend auch getan hat,

indem sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejahte. Sie hat ab Mai 2013

eine Unterstützung von monatlich Fr. 3'901.30 gutgesprochen, allerdings befristet

bis 31. Juli 2013.

5.4

Um bei in Ausbildung befindlichen Personen

abzuklären, ob diese Ausbildung unterstützt wird und

ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, ist die Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich mit Auflagen und

Weisungen zu verbinden; insbesondere können die

Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare)

Arbeit anzunehmen (vgl. E. 3.1). Damit wird sichergestellt, dass der

entsprechende Entscheid der Sozialbehörde angefochten werden kann, ohne dass

die Person zwischenzeitlich in Not gerät.

Die Sozialbehörde hat vorliegend keine Auflagen und

Weisungen formuliert, die die Gesuchsteller zu befolgen haben. In der bei der

Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 führt sie aus,

dass sie angesichts der befristeten Zusprechung von wirtschaftlicher Hilfe auf

weiter gehende Auflagen verzichte. Dies ändere aber nichts daran, dass die

allgemein im Gesetz formulierten Mitwirkungspflichten gelten würden und Hilfsbedürftige

selber alles Zumutbare zu unternehmen haben, um ihre Notlage zu beheben. Derzeit

sei noch nicht bekannt, ob ab 1. August 2013 noch eine Notlage vorliege

und eine weitere Unterstützung nötig sei, ebenso könne die Frage der

Angemessenheit und der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abschliessend

beurteilt werden. Angesichts der Situation sei vertieft zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer und seine mitunterstützte Ehegattin alles Zumutbare unternommen

hätten, um die eigene Notlage zu beheben.

5.5

Grundsätzlich

nicht zu beanstanden ist, dass von den Gesuchstellern erwartet wird, ihre

Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Anordnungen, die sich auf die Auskunfts- und

Meldepflicht beziehen, müssen auch nicht mit einer Verfügung erlassen werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Verweigert eine Person die

notwendige Mitwirkung zur Abklärung der Verhältnisse, rechtfertigt sich ein

Nichtgewähren von Leistungen aber nur, wenn erhebliche Zweifel am

Vorliegen der Bedürftigkeit bestehen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3). Wird

allerdings vom Beschwerdeführer erwartet, dass er eine Stelle sucht und

annimmt, Arbeitslosentaggelder geltend macht oder

beispielsweise ein rückzahlbares Ausbildungsdarlehen aufzunehmen versucht, dann

ist dies in klaren Auflagen in Verfügungsform zu formulieren. Nicht

gerechtfertigt ist in diesem Fall, die gewährte Unterstützung von vornherein zu

befristen. Dies bedeutet nichts anderes als die Einstellung von Sozialhilfeleistungen

für den Fall, dass die betroffene Person die Auflagen nicht erfüllen kann (vgl.

auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 16. Dezember 1999, VGE 20851,

E. 3a in: BVR 2000 S. 422 ff.). Eine Leistungseinstellung

bei Nichtbefolgen von Auflagen kommt aber lediglich infrage, wenn die

betroffene Person mit einem rechtskräftigen Auflagenbeschluss aufgefordert

wurde, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen

geltend zu machen, die Hilfe suchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihr die Leistungen wegen

Nichtbefolgens dieser Auflagen gekürzt worden sind und ihr schriftlich und

unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der

Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist

(§ 24a SHG). Mit einer befristeten Unterstützung umgeht die Sozialbehörde

dieses gesetzlich geregelte Vorgehen.

5.6

Eine Verletzung

der Wirtschaftsfreiheit, des Rechts auf Bildung oder des Rechts auf Ehe und

Familie ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgezählten

Verfassungsbestimmungen kann der Beschwerdeführer hier keine Rechtsansprüche

ableiten.

5.7

Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Falls die Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau weiterhin ausgewiesen ist, hat sie in

einem Neuentscheid – unter Androhung der Leistungskürzung und -einstellung –

klare Auflagen zu formulieren, die die Gesuchsteller zu erfüllen haben.

Scheitert die ergänzende Sachverhaltsabklärung an mangelnder Mitwirkung des

Beschwerdeführers oder ergibt diese Abklärung, dass der Beschwerdeführer sich

nicht als bedürftig im Sinn von § 14 SHG erweist, darf die Sozialkommission

das Gesuch des Beschwerdeführers abweisen (vgl. VGr, 5. April 2007,

VB.2006.00544, E. 2.4).

5.8

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 10. Juli 2013 und Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 sind

aufzuheben. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 ist

aufzuheben, soweit die wirtschaftliche Hilfe befristet und keine entsprechenden

Auflagen getroffen wurden. Die Sache ist im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang muss nicht weiter geprüft werden, ob die

Vorinstanz durch ihren in der Tat eher knapp begründeten Entscheid den Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, wie der

Beschwerdeführer geltend macht.

6.2

Ebenso muss dem Beschwerdeführer ein allfällig gestelltes

Akteneinsichtsgesuch nicht bewilligt werden, da die Sache ohnehin an die

Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückgewiesen wird.

7.

7.1

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Indes können die Kosten nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch

derjenigen Partei auferlegt werden, welche das Verfahren verursachte

(vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 20–22). Da das Beschwerdeverfahren insbesondere

dadurch begründet wurde, dass die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe

befristete, ohne Auflagen zu formulieren, rechtfertigt sich

vorliegend, die Gerichtskosten nach dem

Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels das

übliche Mass übersteigender Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13).

7.2

Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

gegenstandslos.

7.3

Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen

Dispositiv

werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten zu lassen. Die vorliegende Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, weshalb sie von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann.

Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine

schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2).

Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die

Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu

prüfen (vgl. BGr, 14. Dezember

2006,2P.234/2006 E. 5.1). Dabei muss beachtet

werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet.

Zudem ist abzuschätzen, ob ein Gesuchsteller aufgrund der individuellen Situation auch

ohne Rechtsvertretung in der Lage ist, das Verfahren

in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu

beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse,

fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung

oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr, 26. Juli 2012,

VB.2012.00377, E. 3.2).

Das vorliegende Verfahren stellt weder

besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der

Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Er hat mit seiner umfassenden

Beschwerdeschrift gezeigt, dass er gut in der Lage ist, seine Rechte selber

geltend zu machen. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abzuweisen.

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um

einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde

(lit. b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates

vom 10. Juli 2013 sowie Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 werden aufgehoben. Disp.-Ziff. 2 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit

die wirtschaftliche Hilfe befristet wurde und keine entsprechenden Auflagen

erteilt wurden. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zum Neuentscheid zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:…