VB.2013.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00557
23. Oktober 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
und/oder D,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenumteilung,
hat sich ergeben:
I.
Q (geboren 2005) besuchte im Schuljahr 2012/2013 in X die
erste Klasse. Am 9. April 2013 teilte der zuständige Schulleiter den
Eltern von Q, A und B, mit, Q werde gemeinsam mit einem Mitschüler ab dem
Schuljahr 2013/2014 in eine Mehrjahrgangsklasse umgeteilt. Mit Schreiben vom
10. April 2013 wandten sich A und B an den Schulleiter und baten ihn, auf
eine Umteilung von Q zu verzichten; am 16. April 2013 fand ein klärendes
Gespräch zwischen den Eltern von Q, der Klassenlehrerin und dem Schulleiter
statt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde Q definitiv in die
Mehrjahrgangsklasse umgeteilt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die
Schulpflege X mit Beschluss vom 12. Juni 2013 sinngemäss ab, bestätigte
die Umteilung von Q in die Mehrjahrgangsklasse (Dispositiv-Ziff. 1), verkürzte
in Dispositiv-Ziff. 2 die Rekursfrist auf fünf Tage und entzog einem
Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
Mit Rekurs vom 26. Juni 2013
liessen A und B beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses vom 12. Juni 2013 aufzuheben und von einer Umteilung von Q in die
Mehrjahrgangsklasse abzusehen. Weiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 12. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die
Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage widerrechtlich sei. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. August 2013 in der Hauptsache
ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'209.- unter solidarischer
Haftung A und B, versagte diesen eine Parteientschädigung
und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
A und B liessen
am 16. August 2013 Beschwerde führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 14. August 2013 aufzuheben und
von einer Umteilung von Q in die Mehrjahrgangsklasse
abzusehen. Weiter sei festzustellen, dass die von der Schulpflege im
Einspracheentscheid angeordnete Verkürzung der Rekursfrist widerrechtlich
erfolgt sei. Schliesslich ersuchten A und B um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit
Präsidialverfügung vom 16. August 2013 stellte das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Der
Bezirksrat verzichtete am 19. August 2013 auf eine Vernehmlassung. Die
Schulpflege X beantragte mit Beschwerdeantwort vom
28. August 2013 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter
Entschädigungsfolge. A und B hielten mit Eingabe vom
19. September 2013 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Schulpflege etwa betreffend die Zuteilung zu einer Klasse nach § 75
Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend,
bei der Umteilung in eine andere Klasse handle es sich um eine
schulorganisatorische Massnahme, die grundsätzlich innerbetrieblichen Charakter
habe und deshalb nicht Gegenstand eines Rekurses bzw. einer Beschwerde sein
könne. Sinngemäss macht die Beschwerdegegnerin demnach geltend, die Vorinstanz
hätte auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekts nicht
eintreten dürfen.
Nach § 19 Abs. 1 lit. a
VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff
"Anordnung" umfasst als Oberbegriff sämtliche Entscheidungen,
Verfügungen und Massnahmen einer Verwaltungsbehörde. Entscheidend für die Eröffnung
des Rechtsmittelwegs ist, ob der in Frage stehende Verwaltungsakt eine
Verfügung im materiellen Sinn darstellt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 9 mit Hinweisen). Eine Verfügung
ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend
oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 135 II 38 E. 4.3, 121 II 473 E. 2a;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 2142 ff. mit zahlreichen Hinweisen;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12).
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
12. Juni 2013 verpflichtet den Sohn der Beschwerdeführenden, künftig eine andere Klasse zu besuchen. Es handelt sich dabei um
eine Anordnung, mit welcher eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Entsprechend liegt ein
Anfechtungsobjekt vor und ist die Vorinstanz auf den
Rekurs zu Recht eingetreten (vgl. zur Anfechtbarkeit
schulorganisatorischer Massnahmen auch BGr, 9. Juli 2012,2C_272/2012,
E. 4.4). Im Übrigen ging auch die Beschwerdegegnerin in
ihrer Rechtsmittelbelehrung vorbehaltlos davon aus, dass der Rechtsmittelweg
offenstehe.
3.
Nach § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 VSG
entscheidet die Schulleitung über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu
den Klassen. Nach § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom
28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) ist bei der Zuteilung der
Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen auf die Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten;
zu berücksichtigen sind insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und
sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der
Geschlechter.
Nach welchen (zusätzlichen) Kriterien
vorzugehen ist, wenn eine zusätzliche Klasse gebildet wird und Schülerinnen und
Schüler aus bestehenden Klassen in diese neue Klasse umgeteilt werden sollen,
lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen
ist in diesen Fällen aber jedenfalls, dass diejenigen Schülerinnen und Schüler,
welche der neuen Klasse zugeteilt werden, aus bestehenden Strukturen herausgerissen werden und sich ihre Situation insofern anders darstellt
als bei einer erstmaligen Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu einer
Klasse. Entsprechend ist dem Wohl der Schülerinnen und Schüler in solchen
Konstellationen in besonderem Mass Rechnung zu tragen (vgl. auch § 50
Abs. 1 VSG).
4.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin bzw. den Schulleiter. Im
Wesentlichen machen sie geltend, der Schulleiter hätte sowohl sie und Q als
auch seine Schulkameradinnen und -kameraden und deren Eltern vorgängig anhören
müssen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verschafft den Parteien ein Recht, sich vor Erlass eines sie betreffenden Entscheids
zur Sache zu äussern und mit ihren Äusserungen gehört zu werden
(vgl. hierzu Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2008, Art. 29 N. 25). Der Schulleiter zeigte den
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. April 2013 an, Q werde in die
Mehrjahrgangsklasse umgeteilt. Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am
10. April 2013 Stellung und führten Gründe an, die gegen eine Umteilung
sprächen. Am 16. April 2013 fand hierzu ein Gespräch der Beschwerdeführenden
mit dem Schulleiter und der Klassenlehrerin von Q statt. Erst danach – am
24. Mai 2013 – verfügte der Schulleiter die Umteilung definitiv. Damit hat
der Schulleiter den Beschwerdeführenden die Möglichkeit gegeben, sich vor
Erlass der Umteilungsverfügung zu äussern; zudem konnten sie dagegen Einsprache
an die Beschwerdegegnerin erheben, welche mit voller Kognition zu entscheiden vermochte;
der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach gewahrt.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machten sodann im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die
Umteilung von Q gefährde dessen seelische und schulische Entwicklung, und
reichten zum Beweis ein ausführliches Zeugnis eines Facharztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie ein. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, ein unabhängiges
Gutachten über die Auswirkungen einer Klassenumteilung auf das Wohl von Q
einzuholen.
5.2 Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die
Parteien
auch ein solcher auf Teilnahme am Beweisverfahren. Formrichtig angebotene
Beweisanträge sind durch die Behörde deshalb zu prüfen und zu berücksichtigen,
soweit sie zum Beweis erheblicher Tatsachen geeignet sind (vgl. hierzu
Steinmann, Art. 29 N. 26; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34). Einem
von einer Partei in Auftrag gebegeben Gutachten kommt aufgrund der
vertraglichen Beziehung zwischen Partei und Gutachter nur beschränkter
Beweiswert zu; es hat grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteivorbringen
(vgl. Annette Dolge, Basler Kommentar, 2013, Art. 183 ZPO N. 17).
Widerspricht ein in sich schlüssiges Parteigutachten aber den Erkenntnissen der
Verwaltung in wesentlichen Punkten, ist die Rekursbehörde verpflichtet, die
strittigen Fragen von einem unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen. Stützt
sich eine Rekursinstanz in solchen Fällen allein auf die Angaben fachkundiger
Organe der die erstinstanzliche Verfügung erlassenden Verwaltungsbehörde,
verletzt sie das rechtliche Gehör der rekurrierenden Partei (vgl. zum Ganzen RB
1998 Nr. 19; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24).
Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gutachten
betreffend die Auswirkungen der Klassenumteilung auf die psychische Gesundheit von
Q stammt von einer Fachperson für solche Fragen und ist in sich schlüssig. Die
Vorinstanz mass diesem Gutachten keinen Beweiswert zu und führte aus, man sei
nicht der Auffassung, eine Klassenumteilung stehe dem Wohl von Q entgegen,
weshalb auf ein schulpsychologisches Gutachten verzichtet werden könne.
Verbessere sich der Zustand von Q nach Schulbeginn wider Erwarten nicht, stehe
einer schulpsychologischen Abklärung nichts entgegen. Wollte die Vorinstanz den
Ausführungen des Parteigutachtens, welches von einem Facharzt stammt, nicht
folgen, wäre sie verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Gutachten einer
unabhängigen Fachperson anzuordnen – was die Beschwerdeführenden im Übrigen
auch beantragt hatten. Indem die Vorinstanz stattdessen einzig auf die eigene,
nicht fachkundige Meinung abstellte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.
Die Argumentation der Vorinstanz, ein schulpsychologisches Gutachten könne
immer noch angeordnet werden, wenn der Zustand von Q sich nicht bessern sollte,
ist darüber hinaus willkürlich, weil Gegenstand des Verfahrens gerade die Frage
war, ob Q eine solche Umteilung zuzumuten sei.
Weil die Kognition der Vorinstanz im Gegensatz zu
derjenigen des Verwaltungsgerichts auch die Prüfung der Angemessenheit eines
Entscheids umfasst (§ 20 Abs. 1 lit. c sowie § 50
Abs. 2 VRG), kann diese Gehörsverletzung vorliegend nicht durch das
Verwaltungsgericht geheilt werden und ist die Angelegenheit deshalb an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Der
Sachverhalt
Sachverhalt erweist sich darüber hinaus als ungenügend erstellt. Die Beschwerdegegnerin
begründet die Klassenumteilung im Wesentlichen mit der Zahl der vom Volksschulamt
bewilligten Vollzeitstellen, hoher Schülerfluktuationen, einem höheren Anteil
fremdsprachiger Kinder, veränderter demographischer Entwicklungen und optimaler
Verteilung von Kindern mit einem besonderen Förderbedarf. Sie unterliess es
aber, im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Gründe zwingend dazu führen
mussten, nur zwei Schüler von einer bestehenden in eine andere Klasse umzuteilen.
Weil die Klasse von Q die gesetzlich vorgesehene Maximalgrösse von 25
Schülerinnen und Schülern nicht überschreitet und – wie die Beschwerdegegnerin
geltend macht – es in Klassen etwa durch Zu- und Wegzüge ohnehin regelmässig zu
Veränderungen kommt, erscheint die Umteilung von nur zwei Schülern vorliegend
jedenfalls nicht als offensichtlich gerechtfertigt. Die Vorinstanz wird deshalb
auch zu prüfen haben, ob tatsächlich sachliche Gründe für die Umteilung von Q
vorlagen.
6.
Die Beschwerdeführenden beantragen
sodann, es sei festzustellen, dass die Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage
rechtswidrig gewesen sei. Da die Beschwerdeführenden rechtzeitig Rekurs erheben konnten, stellt sich die Frage, ob sie an
einer solchen Feststellung überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben
(vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Wie es sich
damit verhält, kann hier aber offenbleiben, weil die Verkürzung der Rekursfrist
sich – wie sich sogleich zeigt – als rechtmässig erweist.
Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt
die Rekursfrist grundsätzlich 30 Tage. Die anordnende Behörde kann diese Frist
bei besonderer Dringlichkeit bis auf fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3
VRG). Wann und ob besondere Dringlichkeit vorliegt,
ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die anordnende
Behörde hierbei ein grosses Ermessen besitzt, welches sie pflichtgemäss
auszuüben hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 21). Vorliegend sollte die Verkürzung der Rekursfrist sicherstellen, dass ein Rekurs noch
vor Beginn des neuen Schuljahrs behandelt werden könne.
Darin ist ein sachlicher Grund zu erblicken. Weil der
Beschluss der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2013 erging und das neue
Schuljahr bereits rund zwei Monate später beginnen sollte, lag auch ein Fall
besonderer Dringlichkeit vor, der eine Verkürzung der Rekursfrist grundsätzlich
rechtfertigte. Zwar hätte diesem Zweck auch mit einer
Verkürzung auf zehn Tage genügend Rechnung getragen
werden können, eine Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage erscheint aber
noch im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom
14. August 2013 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen
an den Bezirksrat zurückzuweisen. Mit Verweis auf die Begründung der Präsidialverfügung
vom 16. August 2013 wird die Beschwerdegegnerin dem Sohn der Beschwerdeführenden
während des Rekursverfahrens weiterhin den Besuch der bisherigen Klasse zu ermöglichen
haben.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei Rückweisungen geht die Praxis
regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus
(vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7, sowie
23. November 2011, VB.2011.00371, E. 4). Die Gerichtskosten sind dementsprechend den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/4 und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Weil keine der Parteien obsiegt, sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom
14. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
den Bezirksrat zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zur Hälfte und den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/4 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:
(§
71.
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine Minderheit der Kammer und der
Gerichtsschreiber sind der Auffassung, die Beschwerde sei bereits aus
einem anderen Grund teilweise gutzuheissen.
1.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör, welches unter anderem einen Anspruch auf vorgängige
Orientierung und Äusserung beinhaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die mit einer
individuell-konkreten Anordnung ihren Abschluss finden (BGE 129 I 232
E. 3.2, 131 I 91 E. 3.1). Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor
Erlass einer Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem
noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die
aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs gewonnenen Erkenntnisse auch
tatsächlich noch in den Entscheidungsprozess einfliessen können
(vgl. Isabelle Häner, Prozessieren im öffentlichen Recht, Anwaltsrevue
2009, S. 174 ff., 176; Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 259, 279).
In diesem Sinn sind die Schülerinnen und
Schüler an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, soweit nicht ihr
Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (§ 50 Abs. 3
Satz 1 VSG; vgl. auch Art. 12 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) und haben auch die Eltern gewisse Mitwirkungsrechte
(vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 VSG). Die Beschwerdegegnerin weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 62 Abs. 2 Satz 2 VSV
die Mitwirkung der Eltern bei Anordnungen organisatorischer Art ausdrücklich
ausschliesst. Diese Bestimmung kann mit Blick auf den von
der Verfassung garantierten Gehörsanspruch indes nur so verstanden werden, dass die Eltern bei
Anordnungen organisatorischer Art keine weitergehenden Mitwirkungsrechte
(oder -pflichten) haben, wie sie ihnen etwa beim Entscheid über die Anordnung sonderpädagogischer
Massnahmen zustehen (vgl. § 37 Abs. 1 VSG); ein Ausschluss des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Erlass von Anordnungen
organisatorischer Art
– soweit ihnen (wie vorliegend) materiell Verfügungscharakter zukommt – lässt sich daraus nicht ableiten.
2.
Vorliegend wurden die Eltern aller Schülerinnen und Schüler
zwar am 4. April 2013 anlässlich eines Informationsabends allgemein über
die bevorstehende Klassenumbildung informiert. Wie sich den Akten entnehmen
lässt, hatte der Schulleiter aber schon vor dieser Veranstaltung entschieden,
welche Schülerinnen und Schüler umgeteilt würden; entsprechend versandte er
bereits am 9. April 2013 ein Schreiben, mit welchem der Umteilungsentscheid
kommuniziert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde weder den Schülerinnen und
Schülern noch deren Eltern Gelegenheit geboten, sich zu einer allfälligen
Klassenumteilung zu äussern. Am Umteilungsentscheid waren denn auch einzig die
Klassen- und Förderlehrpersonen sowie die Schulleitung beteiligt; individuelle
Anliegen der Schülerinnen und Schüler sowie besondere, nicht allgemein bekannte
Umstände, die allenfalls gegen eine Umteilung sprachen, konnten damit – mangels
Kenntnis – nicht berücksichtigt werden. Zwar konnten die Beschwerdeführenden
nach diesem Schreiben und vor Erlass einer formellen Verfügung zur
Klassenumteilung Stellung nehmen; eine ausreichende Entscheidungsoffenheit lag
in diesem Zeitpunkt aber bereits nicht mehr vor, weil davon auszugehen ist,
dass auch die von einer Umteilung nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler
davon schon erfahren hatten und die Schulleitung in einen Erklärungsnotstand
geraten wäre, wenn sie ihren Entscheid nach Anhörung der Beschwerdeführenden
noch einmal abgeändert und ein anderes Kind umgeteilt hätte. Entsprechend
setzen sich denn auch weder die Verfügung vom 24. Mai 2013 noch der
Beschluss vom 12. Juni 2013 ernsthaft mit den Vorbringen der
Beschwerdeführenden, namentlich mit den ärztlichen Bedenken, auseinander,
sondern belassen es im Wesentlichen bei der nicht weiter begründeten und einem
ärztlichen Zeugnis widersprechenden Behauptung, ein Klassenwechsel sei Q
zumutbar. Damit haben Schulleitung und Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden sowie von Q verletzt. Die
gegenteilige Mehrheitsmeinung erscheint in diesem Zusammenhang zu
formalistisch, weil sie es genügen lässt, dass eine Behörde das rechtliche
Gehör nur noch der Form halber gewährt, obwohl der Entscheid im Moment der
Gehörsgewährung bereits unumstösslich feststeht; eine solche Sichtweise degradierte
die Verfahrenspartei zum Objekt des Verfahrens.
3.
Bei der vorliegenden Sachlage, in welcher Kinder aus
bestehenden Klassen in eine neue Klasse umgeteilt werden sollten, hätte sich –
als Mittel zur Gehörsgewährung wie auch der Sachverhaltsabklärung –
aufgedrängt, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern vorgängig zu
befragen, ob sie grundsätzlich mit einem Klassenwechsel einverstanden wären
bzw. welche Gründe allenfalls gegen einen solchen Wechsel sprächen. Eine solche
Befragung ist ohne erheblichen Aufwand durchführbar, etwa indem den Eltern ein
Formular gesandt wird, mit welchem allfällige Bedenken sowie die Wünsche des
Kindes dem Schulleiter vorgängig mitgeteilt werden könnten. Diese Gründe wären
im folgenden Verfahren angemessen zu berücksichtigen.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass die
Schülerinnen und Schüler offenbar nicht gefragt wurden, mit welchen
Mitschülerinnen und Mitschülern sie sich gegebenenfalls einen gemeinsamen
Klassenwechsel vorstellen könnten. Erst mit diesen Informationen wäre es der
Schulleitung möglich gewesen, eine rechtsgenügende Beurteilung der jeweiligen
Interessenlage vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen, der dem Wohl der
Schülerinnen und Schüler angemessen Rechnung trägt. Es erscheint nämlich
offensichtlich, dass ein erzwungener Klassenwechsel einem Kind bedeutend
leichter fallen dürfte, wenn es gemeinsam mit einem Freund oder einer Freundin
statt eines beliebigen Kindes der bisherigen Klasse umgeteilt würde. Der
Entscheid der Schulleitung, welcher dem keine Rechnung trug und willkürlich
zwei Kinder aus der bestehenden in die neue Klasse umteilte, erweist sich damit
als rechtswidrig. In diesem Sinn sind der Beschluss des Bezirksrats vom
14.
August 2013 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
12.
Juni 2013 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.