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Entscheid

VB.2013.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00557

23. Oktober 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15664)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt erweist sich darüber hinaus als ungenügend erstellt. Die Beschwerdegegnerin

begründet die Klassenumteilung im Wesentlichen mit der Zahl der vom Volksschulamt

bewilligten Vollzeitstellen, hoher Schülerfluktuationen, einem höheren Anteil

fremdsprachiger Kinder, veränderter demographischer Entwicklungen und optimaler

Verteilung von Kindern mit einem besonderen Förderbedarf. Sie unterliess es

aber, im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Gründe zwingend dazu führen

mussten, nur zwei Schüler von einer bestehenden in eine andere Klasse umzuteilen.

Weil die Klasse von Q die gesetzlich vorgesehene Maximalgrösse von 25

Schülerinnen und Schülern nicht überschreitet und – wie die Beschwerdegegnerin

geltend macht – es in Klassen etwa durch Zu- und Wegzüge ohnehin regelmässig zu

Veränderungen kommt, erscheint die Umteilung von nur zwei Schülern vorliegend

jedenfalls nicht als offensichtlich gerechtfertigt. Die Vorinstanz wird deshalb

auch zu prüfen haben, ob tatsächlich sachliche Gründe für die Umteilung von Q

vorlagen.

6.

Die Beschwerdeführenden beantragen

sodann, es sei festzustellen, dass die Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage

rechtswidrig gewesen sei. Da die Beschwerdeführenden recht­zeitig Rekurs erheben konnten, stellt sich die Frage, ob sie an

einer solchen Feststellung überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben

(vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Wie es sich

damit verhält, kann hier aber offenbleiben, weil die Verkürzung der Rekursfrist

sich – wie sich sogleich zeigt – als rechtmässig erweist.

Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt

die Rekursfrist grundsätzlich 30 Tage. Die anordnende Behörde kann diese Frist

bei besonderer Dringlichkeit bis auf fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3

VRG). Wann und ob besondere Dringlichkeit vorliegt,

ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die anordnende

Behörde hierbei ein grosses Ermessen besitzt, welches sie pflichtgemäss

auszuüben hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 21). Vorliegend sollte die Verkürzung der Rekursfrist sicherstellen, dass ein Rekurs noch

vor Beginn des neuen Schuljahrs behandelt werden könne.

Darin ist ein sach­licher Grund zu erblicken. Weil der

Beschluss der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2013 erging und das neue

Schuljahr bereits rund zwei Monate später beginnen sollte, lag auch ein Fall

besonderer Dringlichkeit vor, der eine Verkürzung der Rekursfrist grundsätzlich

recht­fertigte. Zwar hätte diesem Zweck auch mit einer

Verkürzung auf zehn Tage genü­gend Rechnung getragen

werden können, eine Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage erscheint aber

noch im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom

14. August 2013 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen

an den Bezirksrat zurückzuweisen. Mit Verweis auf die Begründung der Präsidialverfügung

vom 16. August 2013 wird die Beschwerdegegnerin dem Sohn der Beschwerdeführenden

während des Rekursverfahrens weiterhin den Besuch der bisherigen Klasse zu ermöglichen

haben.

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei Rückweisungen geht die Praxis

regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus

(vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7, sowie

23. November 2011, VB.2011.00371, E. 4). Die Gerichtskosten sind dementsprechend den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/4 und der Beschwerde­gegnerin zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Weil keine der Parteien obsiegt, sind

keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix

Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom

14. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an

den Bezirksrat zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zur Hälfte und den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/4 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

71.

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und der

Gerichtsschreiber sind der Auffassung, die Beschwerde sei bereits aus

einem anderen Grund teilweise gutzuheissen.

1.

Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör, welches unter anderem einen Anspruch auf vorgängige

Orientierung und Äusserung beinhaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die mit einer

individuell-konkreten Anordnung ihren Abschluss finden (BGE 129 I 232

E. 3.2, 131 I 91 E. 3.1). Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor

Erlass einer Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem

noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die

aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs gewonnenen Erkenntnisse auch

tatsächlich noch in den Entscheidungsprozess einfliessen können

(vgl. Isabelle Häner, Prozessieren im öffentlichen Recht, Anwaltsrevue

2009, S. 174 ff., 176; Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 259, 279).

In diesem Sinn sind die Schülerinnen und

Schüler an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, soweit nicht ihr

Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (§ 50 Abs. 3

Satz 1 VSG; vgl. auch Art. 12 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) und haben auch die Eltern gewisse Mitwirkungsrechte

(vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 VSG). Die Beschwerdegegnerin weist

in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 62 Abs. 2 Satz 2 VSV

die Mitwirkung der Eltern bei Anordnungen organisatorischer Art ausdrücklich

ausschliesst. Diese Bestimmung kann mit Blick auf den von

der Verfassung garantierten Gehörsanspruch indes nur so verstanden werden, dass die Eltern bei

Anordnungen organisatorischer Art keine weitergehenden Mitwirkungsrechte

(oder -pflichten) haben, wie sie ihnen etwa beim Entscheid über die Anordnung sonderpädagogischer

Massnahmen zustehen (vgl. § 37 Abs. 1 VSG); ein Ausschluss des

Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Erlass von Anordnungen

organisatorischer Art

– soweit ihnen (wie vorliegend) materiell Verfügungscharakter zukommt – lässt sich daraus nicht ableiten.

2.

Vorliegend wurden die Eltern aller Schülerinnen und Schüler

zwar am 4. April 2013 anlässlich eines Informationsabends allgemein über

die bevorstehende Klassenumbildung informiert. Wie sich den Akten entnehmen

lässt, hatte der Schulleiter aber schon vor dieser Veranstaltung entschieden,

welche Schülerinnen und Schüler umgeteilt würden; entsprechend versandte er

bereits am 9. April 2013 ein Schreiben, mit welchem der Umteilungsentscheid

kommuniziert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde weder den Schülerinnen und

Schülern noch deren Eltern Gelegenheit geboten, sich zu einer allfälligen

Klassenumteilung zu äussern. Am Umteilungsentscheid waren denn auch einzig die

Klassen- und Förderlehrpersonen sowie die Schulleitung beteiligt; individuelle

Anliegen der Schülerinnen und Schüler sowie besondere, nicht allgemein bekannte

Umstände, die allenfalls gegen eine Umteilung sprachen, konnten damit – mangels

Kenntnis – nicht berücksichtigt werden. Zwar konnten die Beschwerdeführenden

nach diesem Schreiben und vor Erlass einer formellen Verfügung zur

Klassenumteilung Stellung nehmen; eine ausreichende Entscheidungsoffenheit lag

in diesem Zeitpunkt aber bereits nicht mehr vor, weil davon auszugehen ist,

dass auch die von einer Umteilung nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler

davon schon erfahren hatten und die Schulleitung in einen Erklärungsnotstand

geraten wäre, wenn sie ihren Entscheid nach Anhörung der Beschwerdeführenden

noch einmal abgeändert und ein anderes Kind umgeteilt hätte. Entsprechend

setzen sich denn auch weder die Verfügung vom 24. Mai 2013 noch der

Beschluss vom 12. Juni 2013 ernsthaft mit den Vorbringen der

Beschwerdeführenden, namentlich mit den ärztlichen Bedenken, auseinander,

sondern belassen es im Wesentlichen bei der nicht weiter begründeten und einem

ärztlichen Zeugnis widersprechenden Behauptung, ein Klassenwechsel sei Q

zumutbar. Damit haben Schulleitung und Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden sowie von Q verletzt. Die

gegenteilige Mehrheitsmeinung erscheint in diesem Zusammenhang zu

formalistisch, weil sie es genügen lässt, dass eine Behörde das rechtliche

Gehör nur noch der Form halber gewährt, obwohl der Entscheid im Moment der

Gehörsgewährung bereits unumstösslich feststeht; eine solche Sichtweise degradierte

die Verfahrenspartei zum Objekt des Verfahrens.

3.

Bei der vorliegenden Sachlage, in welcher Kinder aus

bestehenden Klassen in eine neue Klasse umgeteilt werden sollten, hätte sich –

als Mittel zur Gehörsgewährung wie auch der Sachverhaltsabklärung –

aufgedrängt, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern vorgängig zu

befragen, ob sie grundsätzlich mit einem Klassenwechsel einverstanden wären

bzw. welche Gründe allenfalls gegen einen solchen Wechsel sprächen. Eine solche

Befragung ist ohne erheblichen Aufwand durchführbar, etwa indem den Eltern ein

Formular gesandt wird, mit welchem allfällige Bedenken sowie die Wünsche des

Kindes dem Schulleiter vorgängig mitgeteilt werden könnten. Diese Gründe wären

im folgenden Verfahren angemessen zu berücksichtigen.

Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass die

Schülerinnen und Schüler offenbar nicht gefragt wurden, mit welchen

Mitschülerinnen und Mitschülern sie sich gegebenenfalls einen gemeinsamen

Klassenwechsel vorstellen könnten. Erst mit diesen Informationen wäre es der

Schulleitung möglich gewesen, eine rechtsgenügende Beurteilung der jeweiligen

Interessenlage vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen, der dem Wohl der

Schülerinnen und Schüler angemessen Rechnung trägt. Es erscheint nämlich

offensichtlich, dass ein erzwungener Klassenwechsel einem Kind bedeutend

leichter fallen dürfte, wenn es gemeinsam mit einem Freund oder einer Freundin

statt eines beliebigen Kindes der bisherigen Klasse umgeteilt würde. Der

Entscheid der Schulleitung, welcher dem keine Rechnung trug und willkürlich

zwei Kinder aus der bestehenden in die neue Klasse umteilte, erweist sich damit

als rechtswidrig. In diesem Sinn sind der Beschluss des Bezirksrats vom

14.

August 2013 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

12.

Juni 2013 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.