Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00558

20. März 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde von März 2009 bis Juni

2010 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe im

Umfang von insgesamt Fr. 70'012.- unterstützt. Da der

Unterstützte zuvor als selbständig Erwerbender gearbeitet hatte und Inhaber

mehrerer Unternehmen im IT-Bereich gewesen war, gestaltete sich die Prüfung des

Leistungsanspruchs als schwierig. Aufgrund der von A eingereichten Unterlagen

konnte das zuständige Sozialzentrum C die behaupteten Wertverluste der Unternehmen

infolge der Internetblase nicht nachvollziehen und bezweifelte letztlich dessen

Mittellosigkeit. Mit Entscheid vom 13. Mai 2011 forderte die

Zentrumsleitung daher die gesamte wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zurück.

Eine dagegen gerichtete Einsprache von A

sowie einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission am 3. November 2011 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A am 14. Dezember 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit

dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juli 2013

ohne Kostenfolge und ohne Parteientschädigung an A ab. Gleichzeitig schrieb er

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos

ab und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.

III.

Hiergegen erhob A am 14. August 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

zusammen mit der angefochtenen Verfügung aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Stadt Zürich beantragte am 27. August

2013.

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verwies in seiner Beschwerdeantwort

vom 29. August 2013 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. A wies in einer weiteren Eingabe vom 22. Januar

2014.

auf seine Bereitschaft zur Rückzahlung der wirtschaftlichen Hilfe hin,

bedauerte aber, dass seine Bemühungen zur einverständlichen Prozesserledigung erfolglos

geblieben seien.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG e contrario).

2.

Wer wirtschaftliche Hilfe unter unwahren

oder unvollständigen Angaben erwirkt hat, ist gemäss § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung

verpflichtet. Dieser Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des

Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein

solches unrechtmässiges Verhalten liegt schon vor, wenn der Hilfesuchende in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die vollständige und wahrheitsgetreue

Auskunftserteilung im Sinn von § 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116

Ia 162 E. 2d; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00425, E. 3.1). Gemäss § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende

vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse

im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a).

Er gewährt dabei auch Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, Auskünfte

bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn

Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen

bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG). Zwar muss die Sozialbehörde wie jede

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen (§ 7 Abs. 1

VRG), dabei hat aber die um Unterstützung ersuchende Person als

auskunftspflichtige Gesuchstellerin mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a

und b VRG).

§ 26 lit. a VRG verlangt

sodann zusätzlich, dass die unwahren

oder unvollständigen Angaben des Hilfeempfängers effektiv

zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728,

E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales

Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kapitel 15.1.01,

Ziff. 1, Version vom 27. Januar 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass

der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG

nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit

des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.0345,

E. 3.2; 9. Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]; 23. Januar

2008, VB.2007.00490, E. 2.2; 31. Mai 2007, VB.2007.00130, E. 2.2).

3.

3.1

Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers vor

seiner wirtschaftlichen Unterstützung präsentiert sich gestützt auf seine

Angaben und die Auszüge aus den öffentlichen Registern im Wesentlichen wie

folgt:

Im Zuge einer Unternehmensfusion hat der Beschwerdeführer

1999.

Aktien des Unternehmens E und einen Barbetrag von ca. 2 Mio. DM

erhalten, mit welchem er weitere Aktien des Unternehmens E erwarb, sodass er

Ende 2000 Aktien des Unternehmens E im Nominalwert von Fr. 1'184'700.-

hielt. Nach einer Kapitalerhöhung betrug der Aktienwert rund Fr. 15 Mio.,

worauf er die Aktien 2001 an die F AG und die G AG in H verkaufte,

den Kaufpreis aber als persönliches Darlehen stehen liess. Zu diesem Zeitpunkt

war er alleiniger Inhaber beider Gesellschaften. Das Unternehmen E geriet dann

ab 2001 in finanzielle Schwierigkeiten, fiel in Konkurs und wurde 2006 im

Handelsregister gelöscht. Durch den Wertverlust der Aktien waren die F AG und

die G AG derart überschuldet, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen

Darlehen von Fr. 4'819'144.- und Fr. 5'319'000.- an diese

Gesellschaften steuerlich mit dem Wert 0 deklarierte. Der Beschwerdeführer übertrug

die Aktiven und Passiven der G AG in der Folge an die F AG und

liquidierte die G AG. Dabei wurden neben der Darlehensforderung gegenüber

der G AG auch weitere Guthaben des Beschwerdeführers an die F AG

übertragen, woraus per Ende 2002 ein persönliches Guthaben von Fr. 11,3 Mio.

für ihn resultierte. 2003 musste der Beschwerdeführer sein Haus verkaufen, den

daraus nach Abzahlung der Hypotheken und Bankkredite resultierenden Erlös

übertrug er der F AG, wodurch sich sein Guthaben auf Fr. 11,7 Mio.

erhöht habe. Dieses Guthaben reduzierte sich in den folgenden Jahren auf

Fr. 11,607 Mio. Die F AG ist am 15. Januar 2010 mangels

hinreichenden Vermögens zur Deckung der Konkursverfahrenskosten im Öffentlichkeitsregister

Lichtenstein gelöscht worden.

Infolge Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2001 nahm der

Beschwerdeführer die Tätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer

für die I GmbH und die J GmbH (später K GmbH) auf. An beiden

Gesellschaften war allein die F AG mit dem gesamten Stammkapital von je 50'000.-

beteiligt. Die K GmbH wurde 2008 in Liquidation versetzt und 2010 vom

Handelsregisteramt L von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes

Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden war.

Über die I GmbH wurde 2008 der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels

Aktiven eingestellt.

3.2

Aufgrund

dieser Ausgangslage verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im

Gespräch vom 26. Oktober 2009 die Unterzeichnung einer Bankenvollmacht

zwecks vertiefter Abklärungen seiner Mittellosigkeit. Um eine seiner Ansicht

nach allenfalls geschäftsschädigende Nachfrage bei den Banken zu vermeiden,

verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift, erklärte sich hingegen zur

Mitwirkung bereit, auch wenn seine Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der

Scheidungsverhandlung abgeklärt worden sei. Daraufhin wies das zuständige Sozialzentrum

den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 an, innert Frist zahlreiche im

Einzelnen aufgeführter Unterlagen der F AG, der I GmbH, der K GmbH,

weiterer Beteiligungen sowie Unterlagen privater Natur, einzureichen, dies

unter der Androhung, dass die Zahlungen bei unvollständiger oder nicht rechtzeitiger

Einreichung ab dem nächstmöglichen Zahlungstermin gestoppt würden. Mit Eingabe

vom 27. Januar 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zur finanziellen

Situation der F AG, der I GmbH, der K GmbH und des Unternehmens

E und reichte einen kleinen Teil der verlangten Unterlagen ein.

Nachdem der Beschwerdeführer sich im Folgenden erneut

geweigert hatte, Bankvollmachten zu unterzeichnen und nachdem er per 1. Juni

2010.

eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können, forderte

die Beschwerdegegnerin ihn am 26. Januar 2011 mit einer Auflage erneut

auf, die fehlenden und einzeln aufgeführten Unterlagen einzureichen mit der

Androhung, dass die Sozialen Dienste ansonsten eine Rückforderung der

wirtschaftlichen Hilfe prüfen würden. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses

Schreiben nicht mehr.

4.

4.1

Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid, die mit Weisung und

Auflage angeforderten Unterlagen seien klar benannt worden und wären ebenso wie

die Bankvollmachten auch geeignet gewesen, Aufschluss über die finanzielle

Situation des Beschwerdeführers zu geben. Der Beschwerdeführer stellt diese

zutreffende Beurteilung nicht infrage. Er beklagt zwar,

dass der Umstand, dass ihn der

Scheidungsrichter von Alimentenzahlungen befreit und ihm die unentgeltliche

Prozessführung gewährt habe, dafür nicht ausreichend gewesen

sei. Er macht aber zu Recht nicht geltend, dass die

Sozialbehörde an einen solchen Entscheid eines Zivilgerichts gebunden gewesen

wäre. Aufgrund der beiden förmlichen Aufforderungen zur Einreichung von Akten

konnte er auch nicht darauf vertrauen, es würde der

Behörde genügen, dass bereits der Massnahmerichter im Scheidungsverfahren seine

finanziellen Verhältnisse hinreichend geprüft hätte.

4.2

4.2.1

Weiter stellte der Bezirksrat fest, dass der Beschwerdeführer den

Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Dabei benannte er

insbesondere die fehlenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2008 sämtlicher

Gesellschaften, die fehlenden Revisionsberichte für Bilanz und Erfolgsrechnung

2006, 2007 und 2008, die fehlenden Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb

er diese nicht einreichen könne, sodann die fehlenden Unterlagen zu den

Geschäftskonten der I GmbH, dem Wertschriftenkonto der F AG, zum

Darlehen an diese Gesellschaft, zur behaupteten Darlehensabschreibung und der

weiteren Verwendung der liquiden Mittel aus dem Hausverkauf (E. 3.6 S. 10

ff.).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er in der

damaligen Lage nach Platzen der Internetblase und nach der Scheidung unter

gewaltigem Druck gestanden habe, weshalb er seine Vergangenheit nicht

buchhalterisch habe aufarbeiten können. Er habe keine Unterlagen verweigert,

sondern sei mehrmals mit seinen Ordnern, worin sämtliche Bankbelege von

sämtlichen Transaktionen, Bankkonten, Kontoeröffnungen und Kontoschliessungen

enthalten gewesen seien, bei der zuständigen Stelle gewesen. Er sei überzeugt

gewesen, dem Sozialamt alle erforderlichen Unterlagen übergeben zu haben. Er

sei kein Spezialist für Buchhaltung und habe selber vorgeschlagen, ein

Wirtschaftsprüfer könne die Unterlagen in den Bundesordnern analysieren; die

Geldflüsse wären daraus rekonstruierbar gewesen. Er habe die Sozialbehörde

nicht ermächtigen wollen, sich selber bei den Banken zu erkundigen, da wegen

seiner weiteren geplanten Geschäftstätigkeit keine Person im Bankensystem

wissen sollte, dass er wirtschaftliche Hilfe erhalte.

4.2.2

Auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats kann das Verwaltungsgericht

vorab verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Mit

seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die beklagte mangelnde

Mitwirkung zu widerlegen oder nachträglich den Beweis seiner damaligen

Mittellosigkeit zu erbringen. Es mag sein, dass er grundsätzlich zur

Kooperation bereit war, jedoch vermag er nicht darzutun, im Nachgang an die

beiden förmlichen Aufforderungen vom 28. Oktober 2009 und 26. Januar

2010.

die eingeforderten Dokumente tatsächlich eingereicht zu haben. Die von ihm

erwähnten Ordner mit allen relevanten Unterlagen befinden sich nicht bei den

Akten der Sozialbehörde (vgl. Mappe "eingereichte Unterlagen").

Möglicherweise hat er diese Ordner seinerzeit wieder mitgenommen. Jedenfalls

hat er die eingeforderten Aktenstücke gerade nicht in der gewünschten Konzentration

zusammengestellt.

Um diese Zusammenstellung vorzunehmen, hätte er grundsätzlich

auch keine Spezialkenntnisse der Buchhaltung oder einen Wirtschaftsprüfer

benötigt. Die Beschwerdegegnerin war durchaus gewillt, anhand der verlangten

Unterlagen vertiefte Abklärungen zur Finanzsituation vorzunehmen, was sie auch

bezogen auf die vorgelegten Unterlagen bereits getan hatte (vgl. Zwischenbericht

vom 17. September 2009 und Nachtrag vom 19. Februar 2010). Trotz seiner

nach wie vor beteuerten Bereitschaft zur Mitwirkung hat der Beschwerdeführer

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, wo neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel ohne Einschränkung zulässig gewesen wären (§ 52 Abs. 2

VRG), die fehlenden Unterlagen nachgereicht.

Ähnliches gilt mit Bezug auf die Bankvollmachten. Seine

diesbezügliche Verweigerung ist zwar in einem gewissen Mass nachvollziehbar,

aber sie gereicht dem Beschwerdeführer, der die materielle Rechtmässigkeit

seines Bezugs wirtschaftlicher Hilfe und damit letztlich seine frühere Mittellosigkeit

nachweisen müsste (E. 2 Abs. 2 vorstehend), zum Nachteil.

4.3

Demgemäss ist die Rückforderung der gesamten gewährten

wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf § 26 SHG nicht zu beanstanden.

5.

Mit dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids wendet

sich der Beschwerdeführer auch gegen die Disp.-Ziff. IV und V des

Entscheids, worin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Der Bezirksrat

begründete letzteres in E. 4.3 damit, dass der Rekurs sich hauptsächlich

auf das Argument stütze, dass der Beschwerdeführer alle verlangten Unterlagen

eingereicht habe und auch gar nie zur Einreichung konkret bezeichneter

Unterlagen aufgefordert worden sei, was aber durch die Akten widerlegt sei. Auf

diese zutreffende Erwägung, mit der sich der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt, kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:...