VB.2013.00558
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00558
20. März 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00558
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde von März 2009 bis Juni
2010 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe im
Umfang von insgesamt Fr. 70'012.- unterstützt. Da der
Unterstützte zuvor als selbständig Erwerbender gearbeitet hatte und Inhaber
mehrerer Unternehmen im IT-Bereich gewesen war, gestaltete sich die Prüfung des
Leistungsanspruchs als schwierig. Aufgrund der von A eingereichten Unterlagen
konnte das zuständige Sozialzentrum C die behaupteten Wertverluste der Unternehmen
infolge der Internetblase nicht nachvollziehen und bezweifelte letztlich dessen
Mittellosigkeit. Mit Entscheid vom 13. Mai 2011 forderte die
Zentrumsleitung daher die gesamte wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zurück.
Eine dagegen gerichtete Einsprache von A
sowie einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission am 3. November 2011 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A am 14. Dezember 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juli 2013
ohne Kostenfolge und ohne Parteientschädigung an A ab. Gleichzeitig schrieb er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
ab und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
III.
Hiergegen erhob A am 14. August 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
zusammen mit der angefochtenen Verfügung aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Stadt Zürich beantragte am 27. August
2013.
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verwies in seiner Beschwerdeantwort
vom 29. August 2013 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. A wies in einer weiteren Eingabe vom 22. Januar
2014.
auf seine Bereitschaft zur Rückzahlung der wirtschaftlichen Hilfe hin,
bedauerte aber, dass seine Bemühungen zur einverständlichen Prozesserledigung erfolglos
geblieben seien.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG e contrario).
2.
Wer wirtschaftliche Hilfe unter unwahren
oder unvollständigen Angaben erwirkt hat, ist gemäss § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung
verpflichtet. Dieser Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des
Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein
solches unrechtmässiges Verhalten liegt schon vor, wenn der Hilfesuchende in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die vollständige und wahrheitsgetreue
Auskunftserteilung im Sinn von § 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116
Ia 162 E. 2d; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00425, E. 3.1). Gemäss § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse
im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a).
Er gewährt dabei auch Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, Auskünfte
bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen
bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG). Zwar muss die Sozialbehörde wie jede
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen (§ 7 Abs. 1
VRG), dabei hat aber die um Unterstützung ersuchende Person als
auskunftspflichtige Gesuchstellerin mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a
und b VRG).
§ 26 lit. a VRG verlangt
sodann zusätzlich, dass die unwahren
oder unvollständigen Angaben des Hilfeempfängers effektiv
zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728,
E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales
Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kapitel 15.1.01,
Ziff. 1, Version vom 27. Januar 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass
der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG
nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit
des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.0345,
E. 3.2; 9. Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]; 23. Januar
2008, VB.2007.00490, E. 2.2; 31. Mai 2007, VB.2007.00130, E. 2.2).
3.
3.1
Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers vor
seiner wirtschaftlichen Unterstützung präsentiert sich gestützt auf seine
Angaben und die Auszüge aus den öffentlichen Registern im Wesentlichen wie
folgt:
Im Zuge einer Unternehmensfusion hat der Beschwerdeführer
1999.
Aktien des Unternehmens E und einen Barbetrag von ca. 2 Mio. DM
erhalten, mit welchem er weitere Aktien des Unternehmens E erwarb, sodass er
Ende 2000 Aktien des Unternehmens E im Nominalwert von Fr. 1'184'700.-
hielt. Nach einer Kapitalerhöhung betrug der Aktienwert rund Fr. 15 Mio.,
worauf er die Aktien 2001 an die F AG und die G AG in H verkaufte,
den Kaufpreis aber als persönliches Darlehen stehen liess. Zu diesem Zeitpunkt
war er alleiniger Inhaber beider Gesellschaften. Das Unternehmen E geriet dann
ab 2001 in finanzielle Schwierigkeiten, fiel in Konkurs und wurde 2006 im
Handelsregister gelöscht. Durch den Wertverlust der Aktien waren die F AG und
die G AG derart überschuldet, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen
Darlehen von Fr. 4'819'144.- und Fr. 5'319'000.- an diese
Gesellschaften steuerlich mit dem Wert 0 deklarierte. Der Beschwerdeführer übertrug
die Aktiven und Passiven der G AG in der Folge an die F AG und
liquidierte die G AG. Dabei wurden neben der Darlehensforderung gegenüber
der G AG auch weitere Guthaben des Beschwerdeführers an die F AG
übertragen, woraus per Ende 2002 ein persönliches Guthaben von Fr. 11,3 Mio.
für ihn resultierte. 2003 musste der Beschwerdeführer sein Haus verkaufen, den
daraus nach Abzahlung der Hypotheken und Bankkredite resultierenden Erlös
übertrug er der F AG, wodurch sich sein Guthaben auf Fr. 11,7 Mio.
erhöht habe. Dieses Guthaben reduzierte sich in den folgenden Jahren auf
Fr. 11,607 Mio. Die F AG ist am 15. Januar 2010 mangels
hinreichenden Vermögens zur Deckung der Konkursverfahrenskosten im Öffentlichkeitsregister
Lichtenstein gelöscht worden.
Infolge Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2001 nahm der
Beschwerdeführer die Tätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
für die I GmbH und die J GmbH (später K GmbH) auf. An beiden
Gesellschaften war allein die F AG mit dem gesamten Stammkapital von je 50'000.-
beteiligt. Die K GmbH wurde 2008 in Liquidation versetzt und 2010 vom
Handelsregisteramt L von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes
Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden war.
Über die I GmbH wurde 2008 der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels
Aktiven eingestellt.
3.2
Aufgrund
dieser Ausgangslage verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im
Gespräch vom 26. Oktober 2009 die Unterzeichnung einer Bankenvollmacht
zwecks vertiefter Abklärungen seiner Mittellosigkeit. Um eine seiner Ansicht
nach allenfalls geschäftsschädigende Nachfrage bei den Banken zu vermeiden,
verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift, erklärte sich hingegen zur
Mitwirkung bereit, auch wenn seine Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der
Scheidungsverhandlung abgeklärt worden sei. Daraufhin wies das zuständige Sozialzentrum
den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 an, innert Frist zahlreiche im
Einzelnen aufgeführter Unterlagen der F AG, der I GmbH, der K GmbH,
weiterer Beteiligungen sowie Unterlagen privater Natur, einzureichen, dies
unter der Androhung, dass die Zahlungen bei unvollständiger oder nicht rechtzeitiger
Einreichung ab dem nächstmöglichen Zahlungstermin gestoppt würden. Mit Eingabe
vom 27. Januar 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zur finanziellen
Situation der F AG, der I GmbH, der K GmbH und des Unternehmens
E und reichte einen kleinen Teil der verlangten Unterlagen ein.
Nachdem der Beschwerdeführer sich im Folgenden erneut
geweigert hatte, Bankvollmachten zu unterzeichnen und nachdem er per 1. Juni
2010.
eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können, forderte
die Beschwerdegegnerin ihn am 26. Januar 2011 mit einer Auflage erneut
auf, die fehlenden und einzeln aufgeführten Unterlagen einzureichen mit der
Androhung, dass die Sozialen Dienste ansonsten eine Rückforderung der
wirtschaftlichen Hilfe prüfen würden. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses
Schreiben nicht mehr.
4.
4.1
Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid, die mit Weisung und
Auflage angeforderten Unterlagen seien klar benannt worden und wären ebenso wie
die Bankvollmachten auch geeignet gewesen, Aufschluss über die finanzielle
Situation des Beschwerdeführers zu geben. Der Beschwerdeführer stellt diese
zutreffende Beurteilung nicht infrage. Er beklagt zwar,
dass der Umstand, dass ihn der
Scheidungsrichter von Alimentenzahlungen befreit und ihm die unentgeltliche
Prozessführung gewährt habe, dafür nicht ausreichend gewesen
sei. Er macht aber zu Recht nicht geltend, dass die
Sozialbehörde an einen solchen Entscheid eines Zivilgerichts gebunden gewesen
wäre. Aufgrund der beiden förmlichen Aufforderungen zur Einreichung von Akten
konnte er auch nicht darauf vertrauen, es würde der
Behörde genügen, dass bereits der Massnahmerichter im Scheidungsverfahren seine
finanziellen Verhältnisse hinreichend geprüft hätte.
4.2
4.2.1
Weiter stellte der Bezirksrat fest, dass der Beschwerdeführer den
Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Dabei benannte er
insbesondere die fehlenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2008 sämtlicher
Gesellschaften, die fehlenden Revisionsberichte für Bilanz und Erfolgsrechnung
2006, 2007 und 2008, die fehlenden Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb
er diese nicht einreichen könne, sodann die fehlenden Unterlagen zu den
Geschäftskonten der I GmbH, dem Wertschriftenkonto der F AG, zum
Darlehen an diese Gesellschaft, zur behaupteten Darlehensabschreibung und der
weiteren Verwendung der liquiden Mittel aus dem Hausverkauf (E. 3.6 S. 10
ff.).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er in der
damaligen Lage nach Platzen der Internetblase und nach der Scheidung unter
gewaltigem Druck gestanden habe, weshalb er seine Vergangenheit nicht
buchhalterisch habe aufarbeiten können. Er habe keine Unterlagen verweigert,
sondern sei mehrmals mit seinen Ordnern, worin sämtliche Bankbelege von
sämtlichen Transaktionen, Bankkonten, Kontoeröffnungen und Kontoschliessungen
enthalten gewesen seien, bei der zuständigen Stelle gewesen. Er sei überzeugt
gewesen, dem Sozialamt alle erforderlichen Unterlagen übergeben zu haben. Er
sei kein Spezialist für Buchhaltung und habe selber vorgeschlagen, ein
Wirtschaftsprüfer könne die Unterlagen in den Bundesordnern analysieren; die
Geldflüsse wären daraus rekonstruierbar gewesen. Er habe die Sozialbehörde
nicht ermächtigen wollen, sich selber bei den Banken zu erkundigen, da wegen
seiner weiteren geplanten Geschäftstätigkeit keine Person im Bankensystem
wissen sollte, dass er wirtschaftliche Hilfe erhalte.
4.2.2
Auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats kann das Verwaltungsgericht
vorab verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Mit
seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die beklagte mangelnde
Mitwirkung zu widerlegen oder nachträglich den Beweis seiner damaligen
Mittellosigkeit zu erbringen. Es mag sein, dass er grundsätzlich zur
Kooperation bereit war, jedoch vermag er nicht darzutun, im Nachgang an die
beiden förmlichen Aufforderungen vom 28. Oktober 2009 und 26. Januar
2010.
die eingeforderten Dokumente tatsächlich eingereicht zu haben. Die von ihm
erwähnten Ordner mit allen relevanten Unterlagen befinden sich nicht bei den
Akten der Sozialbehörde (vgl. Mappe "eingereichte Unterlagen").
Möglicherweise hat er diese Ordner seinerzeit wieder mitgenommen. Jedenfalls
hat er die eingeforderten Aktenstücke gerade nicht in der gewünschten Konzentration
zusammengestellt.
Um diese Zusammenstellung vorzunehmen, hätte er grundsätzlich
auch keine Spezialkenntnisse der Buchhaltung oder einen Wirtschaftsprüfer
benötigt. Die Beschwerdegegnerin war durchaus gewillt, anhand der verlangten
Unterlagen vertiefte Abklärungen zur Finanzsituation vorzunehmen, was sie auch
bezogen auf die vorgelegten Unterlagen bereits getan hatte (vgl. Zwischenbericht
vom 17. September 2009 und Nachtrag vom 19. Februar 2010). Trotz seiner
nach wie vor beteuerten Bereitschaft zur Mitwirkung hat der Beschwerdeführer
weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, wo neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel ohne Einschränkung zulässig gewesen wären (§ 52 Abs. 2
VRG), die fehlenden Unterlagen nachgereicht.
Ähnliches gilt mit Bezug auf die Bankvollmachten. Seine
diesbezügliche Verweigerung ist zwar in einem gewissen Mass nachvollziehbar,
aber sie gereicht dem Beschwerdeführer, der die materielle Rechtmässigkeit
seines Bezugs wirtschaftlicher Hilfe und damit letztlich seine frühere Mittellosigkeit
nachweisen müsste (E. 2 Abs. 2 vorstehend), zum Nachteil.
4.3
Demgemäss ist die Rückforderung der gesamten gewährten
wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf § 26 SHG nicht zu beanstanden.
5.
Mit dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids wendet
sich der Beschwerdeführer auch gegen die Disp.-Ziff. IV und V des
Entscheids, worin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Der Bezirksrat
begründete letzteres in E. 4.3 damit, dass der Rekurs sich hauptsächlich
auf das Argument stütze, dass der Beschwerdeführer alle verlangten Unterlagen
eingereicht habe und auch gar nie zur Einreichung konkret bezeichneter
Unterlagen aufgefordert worden sei, was aber durch die Akten widerlegt sei. Auf
diese zutreffende Erwägung, mit der sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt, kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:...