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Entscheid

VB.2013.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00562

2. Oktober 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15617)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

An der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013 wurde

die Aufnahme eines minderjährigen Ausländers ins Bürgerrecht der Gemeinde X beschlossen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung gelangte A

mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Z und beantragte die Wiederholung der

Abstimmung mit der Begründung, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten

an der Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Mit Beschluss vom

15.

August 2013 wies der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab.

III.

A erhob dagegen am 17. August 2013 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss das Gleiche wie mit dem Rekurs.

Der Bezirksrat liess sich am 21. August 2013 mit dem Schluss auf Abweisung

des Rechtsmittels vernehmen, während die Gemeinde X stillschweigend auf

Beschwerdeantwort verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Gemäss § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1,

§ 19 Abs. 1 lit. c und § 19b lit. c VRG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

des Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig. Der Beschwerdeführer ist in X

stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert

(§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die Vorinstanz

trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146,

E. 3 Ingress).

2.2

Wird

beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die

politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an

der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann

einen Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der

Versammlung persönlich gerügt hat (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2013,

1C_537/2012, E. 2.3). Dabei wird vom Stimmberechtigten, der die Erhebung

eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinn

verlangt, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer

vorgebrachten Rüge anschliesst (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496,

E. 2.5.5 Abs. 3).

2.3

Vor

Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die nicht stimmberechtigten

Eltern des Einbürgerungskandidaten seien an der Versammlung anwesend gewesen.

Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich, dass ein vom

Beschwerdeführer verschiedener Teilnehmer der Gemeindeversammlung darauf

hingewiesen hat, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten

hinter ihm sässen, woraufhin diese vom Gemeindepräsidenten gebeten wurden, in

der vordersten Reihe Platz zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat auch in der

Folge den Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Lokal der

Gemeindeversammlung nicht beanstandet.

Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den

Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.

Im Übrigen dränge der Beschwerdeführer mit seiner Rüge –

wie nachfolgend zu zeigen ist – selbst dann nicht durch, wenn die

Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten wäre.

3.

3.1

§ 45c

GG regelt den Umgang mit an einer Gemeindeversammlung anwesenden, nicht

stimmberechtigten Personen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung fordert der

Gemeindepräsident diese auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an

die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben. Der Entscheid, ob sich nicht

Stimmberechtigte auf einen bestimmten Platz im Versammlungslokal zu begeben

oder dieses zu verlassen haben, liegt nach dieser Bestimmung beim Gemeindepräsidenten

oder kann nach in der Literatur vertretener Auffassung der Gemeindeversammlung

anheimgestellt werden (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, [a]§ 46 N. 4.2).

3.2

Wie

erwähnt, wurden die Eltern des Einbürgerungskandidaten durch den Gemeindepräsidenten

aufgefordert, in der für die nicht Stimmberechtigten vorgesehenen ersten Reihe

Platz zu nehmen. Zudem wurde die Zahl der Stimmberechtigten entsprechend berichtigt.

Damit ist der Versammlungsleiter seinen diesbezüglichen Verpflichtungen

nachgekommen, welche darin liegen, sicherzustellen, dass sich nur

Stimmberechtigte an der Stimmabgabe beteiligen, was durch eine Überwachung oder

durch räumliche Massnahmen geschehen kann (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen

Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000,

N. 2538).

Der Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Versammlungslokal

in der für nicht Stimmberechtigte vorgesehenen Sitzreihe ist folglich nicht zu

beanstanden, weshalb sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als

unbegründet erweist.

3.3

Zu keinem

anderen Ergebnis führte im Übrigen die Annahme, die Eltern des Einbürgerungskandidaten

seien entgegen der Aufforderung des Versammlungsleiters in den Sitzreihen der

Stimmberechtigten verblieben und hätten selber an der Abstimmung teilgenommen

bzw. wären bei der Auszählung mitberücksichtigt worden.

Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an einer

Gemeindeversammlung ist eine Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn das

Ergebnis nach Abrechnung der mangelhaften Stimmen umschlägt (Pierre Tschannen

in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte,

Band VII/2, Heidelberg 2007, § 220 N. 74; vgl. auch VGr,

12.

Mai 2010, VB.2010.00205, E. 6.1).

Die vom Gemeinderat beantragte Aufnahme des

Einbürgerungskandidaten ins Bürgerrecht der Gemeinde X wurde an der

Gemeindeversammlung mit einer klaren Mehrheit von 152 Ja- zu 93 Nein-Stimmen

beschlossen. Eine allfällige Korrektur des Abstimmungsergebnisses um zwei

Stimmen könnte den Abstimmungsausgang vorliegend nicht beeinflussen, weshalb

von einer Kassation der Abstimmung selbst dann abzusehen wäre, wenn die Eltern

des Einbürgerungskandidaten an der Abstimmung teilgenommen und ihre Stimmen bei

der Auszählung berücksichtigt worden wären.

Die Beschwerde erweist sich auch unter dieser Annahme als

materiell unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

5.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellkosten,

Fr. 2'100.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …