VB.2013.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00562
2. Oktober 2013Deutsch6 min
(URT.2013.15617)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00562
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung
(Stimmrechtsbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
An der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013 wurde
die Aufnahme eines minderjährigen Ausländers ins Bürgerrecht der Gemeinde X beschlossen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung gelangte A
mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Z und beantragte die Wiederholung der
Abstimmung mit der Begründung, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten
an der Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Mit Beschluss vom
15.
August 2013 wies der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab.
III.
A erhob dagegen am 17. August 2013 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss das Gleiche wie mit dem Rekurs.
Der Bezirksrat liess sich am 21. August 2013 mit dem Schluss auf Abweisung
des Rechtsmittels vernehmen, während die Gemeinde X stillschweigend auf
Beschwerdeantwort verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Gemäss § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1,
§ 19 Abs. 1 lit. c und § 19b lit. c VRG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
des Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig. Der Beschwerdeführer ist in X
stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert
(§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die Vorinstanz
trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146,
E. 3 Ingress).
2.2
Wird
beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die
politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an
der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann
einen Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der
Versammlung persönlich gerügt hat (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2013,
1C_537/2012, E. 2.3). Dabei wird vom Stimmberechtigten, der die Erhebung
eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinn
verlangt, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer
vorgebrachten Rüge anschliesst (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496,
E. 2.5.5 Abs. 3).
2.3
Vor
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die nicht stimmberechtigten
Eltern des Einbürgerungskandidaten seien an der Versammlung anwesend gewesen.
Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich, dass ein vom
Beschwerdeführer verschiedener Teilnehmer der Gemeindeversammlung darauf
hingewiesen hat, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten
hinter ihm sässen, woraufhin diese vom Gemeindepräsidenten gebeten wurden, in
der vordersten Reihe Platz zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat auch in der
Folge den Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Lokal der
Gemeindeversammlung nicht beanstandet.
Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den
Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.
Im Übrigen dränge der Beschwerdeführer mit seiner Rüge –
wie nachfolgend zu zeigen ist – selbst dann nicht durch, wenn die
Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten wäre.
3.
3.1
§ 45c
GG regelt den Umgang mit an einer Gemeindeversammlung anwesenden, nicht
stimmberechtigten Personen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung fordert der
Gemeindepräsident diese auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an
die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben. Der Entscheid, ob sich nicht
Stimmberechtigte auf einen bestimmten Platz im Versammlungslokal zu begeben
oder dieses zu verlassen haben, liegt nach dieser Bestimmung beim Gemeindepräsidenten
oder kann nach in der Literatur vertretener Auffassung der Gemeindeversammlung
anheimgestellt werden (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, [a]§ 46 N. 4.2).
3.2
Wie
erwähnt, wurden die Eltern des Einbürgerungskandidaten durch den Gemeindepräsidenten
aufgefordert, in der für die nicht Stimmberechtigten vorgesehenen ersten Reihe
Platz zu nehmen. Zudem wurde die Zahl der Stimmberechtigten entsprechend berichtigt.
Damit ist der Versammlungsleiter seinen diesbezüglichen Verpflichtungen
nachgekommen, welche darin liegen, sicherzustellen, dass sich nur
Stimmberechtigte an der Stimmabgabe beteiligen, was durch eine Überwachung oder
durch räumliche Massnahmen geschehen kann (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen
Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000,
N. 2538).
Der Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Versammlungslokal
in der für nicht Stimmberechtigte vorgesehenen Sitzreihe ist folglich nicht zu
beanstanden, weshalb sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als
unbegründet erweist.
3.3
Zu keinem
anderen Ergebnis führte im Übrigen die Annahme, die Eltern des Einbürgerungskandidaten
seien entgegen der Aufforderung des Versammlungsleiters in den Sitzreihen der
Stimmberechtigten verblieben und hätten selber an der Abstimmung teilgenommen
bzw. wären bei der Auszählung mitberücksichtigt worden.
Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an einer
Gemeindeversammlung ist eine Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn das
Ergebnis nach Abrechnung der mangelhaften Stimmen umschlägt (Pierre Tschannen
in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte,
Band VII/2, Heidelberg 2007, § 220 N. 74; vgl. auch VGr,
12.
Mai 2010, VB.2010.00205, E. 6.1).
Die vom Gemeinderat beantragte Aufnahme des
Einbürgerungskandidaten ins Bürgerrecht der Gemeinde X wurde an der
Gemeindeversammlung mit einer klaren Mehrheit von 152 Ja- zu 93 Nein-Stimmen
beschlossen. Eine allfällige Korrektur des Abstimmungsergebnisses um zwei
Stimmen könnte den Abstimmungsausgang vorliegend nicht beeinflussen, weshalb
von einer Kassation der Abstimmung selbst dann abzusehen wäre, wenn die Eltern
des Einbürgerungskandidaten an der Abstimmung teilgenommen und ihre Stimmen bei
der Auszählung berücksichtigt worden wären.
Die Beschwerde erweist sich auch unter dieser Annahme als
materiell unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
5.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 2'100.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …