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Entscheid

VB.2013.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00563

4. Dezember 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15802)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

E besucht seit dem Schuljahr 2011/2012 die Unterstufe der

Primarschule X. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 20. Juni 2013

wurden die Eltern, A und B, dahingehend informiert, dass E die Repetition der

zweiten Klasse empfohlen werde; damit waren die Eltern nicht einverstanden. Der

Schulpsychologische Dienst des Bezirks Y empfahl mit Schreiben vom

28. Juni 2013 ebenfalls, E die zweite Klasse repetieren zu lassen. Die Eltern

beantragten am 2. Juli 2013, E in die dritte Klasse zu promovieren, ihn

aber auf Beginn des Schuljahrs in die Parallelklasse zu versetzen. Mit

Beschluss vom 8. Juli 2013 ordnete die Schulpflege an, E habe die zweite

Klasse zu repetieren.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 24. Juli 2013 liessen A und B in der

Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom

8.

Juli 2013 aufzuheben und E auf den Beginn des neuen Schuljahrs in eine

Parallelklasse zu versetzen. Mit Eingabe vom 11. August 2013 ergänzten die

Eltern ihre Rekursanträge insofern, als sie zusätzlich beantragten, die Schulpflege

sei zu verpflichten, den sonderpädagogischen Förderbedarf von E bei einer neutralen

Fachstelle abklären zu lassen und gegebenenfalls die entsprechenden

sonderpädagogischen Massnahmen anzuordnen. Soweit die Umteilung in eine

Parallelklasse nicht zumutbar sei, sei die Schulpflege zu verpflichten, E in

eine Parallelklasse in einer nahen Nachbargemeinde umzuteilen oder für ein

Schuljahr Kostengutsprache für den Besuch einer Privatschule zu leisten. Der

Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. August 2013 ab, soweit

er darauf eintrat, und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

A und B liessen am 19. August 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid sowie der Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2013

aufzuheben, E der Besuch der dritten Klasse zu gestatten, die Schulpflege

anzuweisen, E in eine Parallelklasse am Schulort oder in einer Nachbargemeinde

zu versetzen und die besonderen pädagogischen Bedürfnissen von E abzuklären.

Zudem ersuchten sie darum, als Sofortmassnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen und E für die Dauer des Verfahrens in eine Parallelklasse am

Schulort oder in einer Nachbargemeinde zu versetzen. Mit Präsidialverfügung vom

gleichen Tag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde einstweilen wieder her. Der Bezirksrat verzichtete am

26.

/27. August 2013 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids

auf eine Vernehmlassung; die Schulpflege X beantragte mit Beschwerdeantwort vom

30.

August 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge,

soweit sich auf jene eintreten lasse. Mit Eingabe vom 9. September 2013

beantragten die A und B, E vorsorglich der Privatschule G zuzuteilen. Mit weiteren

Eingaben der Schulpflege vom 20. September 2013 und 25. Oktober 2013

sowie von A und B vom 13. Oktober 2013 und 28. Oktober 2013 bzw. 7. November

2013.

hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa

betreffend die Repetition einer Klasse ist das Verwaltungsgericht nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche

Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintragen würde bzw. in der Abwendung

eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge

hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die

Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige

Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse

muss schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum

Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a;

VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember

2010, VB.2010.00625, E. 2.1 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220,

E. 2.1).

E besucht nunmehr eine Privatschule. Insofern stellte sich

die Frage, ob überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Das

kann vorliegend indes offenbleiben, da die Beschwerde bei einer Anhandnahme –

wie sich alsbald zeigt – ohnehin abzuweisen ist.

2.

Die Beschwerdeführenden ersuchten mit der Beschwerde

darum, E für die Dauer des Verfahrens in eine Parallelklasse am Schulort oder

in einer Nachbargemeinde zu versetzen. Nachdem E neu eine Privatschule

besuchte, "präzisierten" die Beschwerdeführenden ihren Antrag

dahingehend, es sei die vorsorgliche Zuteilung zu dieser Schule anzuordnen. Mit

dem heutigen Entscheid werden diese Anträge gegenstandslos.

3.

3.1

Schülerinnen

und Schüler können Klassen wiederholen, wenn dies aufgrund ihrer Leistung oder

ihres Entwicklungsstands angezeigt erscheint (§ 32 Abs. 2 VSG). Nach

§ 33 Abs. 2 und 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

(VSV, LS 412.101) sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die

kognitiven Fähigkeiten und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und

anderseits die persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu

berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen der

Lehrpersonen und auf Lernkontrollen. Ein Primarschüler kann eine Klasse

insbesondere dann wiederholen, wenn er dem Unterricht nicht zu folgen vermag

und die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt

(§ 37 Abs. 1 Satz 1 VSV). Steht nicht fest, ob ein Primarschüler

dem Unterricht nicht zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit

sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann, kann er unter Ansetzung

einer angemessenen Bewährungsfrist provisorisch promoviert werden (§ 37

Abs. 3 VSV). Demnach kann die Repetition einer Klasse insbesondere dann

angeordnet werden, wenn sonderpädagogische Massnahmen nicht zum Ziel führen und

von der Repetition tatsächlich eine Besserung zu erwarten ist.

3.2

Nach

§ 32 Abs. 1 Satz 1 VSG entscheiden die betroffenen Lehrpersonen,

die Schulleitung und die Eltern gemeinsam über die Promotion in die nächste

Klasse. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege

(§ 32 Abs. 1 Satz 2 VSG). Sie hat die Beteiligten anzuhören und

kann Fachpersonen beiziehen sowie weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen,

indes keine Prüfungen durchführen (§ 34 Abs. 3 VSV).

3.3

E wurde

während des Kindergartens am 8. April 2011 erstmals durch den Schulpsychologischen

Dienst abgeklärt. Die beurteilende Psychomotoriktherapeutin kam zum Schluss, E

zeige leichte Auffälligkeiten im Bereich der Fein- und Graphomotorik sowie der

Konzentration und Aufmerksamkeit, und empfahl eine psychomotorische Therapie.

Die in der Folge durchgeführte Therapie wurde im Dezember 2011 beendet, weil

die Therapeutin zum Schluss kam, E zeige keine psychomotorischen Auffälligkeiten

mehr und eine Therapie sei deshalb nicht mehr indiziert. Anlässlich eines

Standortgesprächs der Klassenlehrerin mit den Beschwerdeführenden vom

2.

Oktober 2012 wurde thematisiert, dass E für seine Hausaufgaben mehr als

die vorgesehenen 20 Minuten benötige; es wurde vereinbart, dass Klassenlehrerin

und Eltern die Situation beobachteten und sich gegenseitig informierten. Am

5.

November 2012 führte die Klassenlehrerin mit den Beschwerdeführenden

ein Telefongespräch, bei welchem diesen mitgeteilt wurde, dass E in der Schule

gestresst und überfordert wirke; Arbeitsaufträge gingen an ihm vorbei und selbständiges

Arbeiten sei kaum möglich; allgemein sei bei E keine Schulfreude spürbar. Bei

Sprechaufträgen, im Turnen und bei sehr einfachen Aufträgen sei er dagegen voll

dabei, wirke gelöst und motiviert. Die Klassenlehrerin und die Eltern

vereinbarten, E zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden.

Diese Abklärung ergab, dass E über eine rasche Auffassungsgabe und

altersentsprechende denkerische Fähigkeiten verfügt; er sei interessiert an

Zahlen und habe ein gutes Zahlen- und Mengenverständnis. Leicht erhöhte

Schwierigkeiten zeigten sich bei der Graphomotorik und in der Rechtschreibung. E

sei in seiner Art noch sehr verspielt und weniger reif, als aufgrund seines

Alters zu erwarten wäre. Die schulischen Unsicherheiten liessen sich vorwiegend

mit mangelnder (Arbeits-)Reife von E und seiner verspielten Art erklären,

weshalb von der von den Eltern gewünschten Versetzung in eine Parallelklasse

abgeraten werde. An einer Besprechung vom 15. Januar 2013 kamen Eltern,

Lehrpersonen und die Schulpsychologin gemeinsam zum Schluss, E weiterhin die

bisherige Klasse besuchen zu lassen. Ausserdem wurde vereinbart, dass E von

Lehrpersonen und Eltern gelobt werden solle, wenn er Anstrengungsbereitschaft

und Durchhaltewillen zeige; Aufgaben, die E bewältigen könne, dürften und sollten

von ihm verlangt werden. Weiter würden Förderschwerpunkte auf das Beschleunigen

von Arbeitsübergängen und auf das Mitarbeiten bei Partnerarbeiten gelegt, wobei

die Eltern ihn zu Hause durch Übungen unterstützen sollten. Einem Zeugnis vom

10.

Februar 2013 lässt sich entnehmen, dass die schulischen Leistungen von

E knapp genügend, Arbeits- und Lernverhalten jedoch ungenügend waren.

Am 8. März 2013 wurde E erneut psychomotorisch

abgeklärt. Die Therapeutin führte aus, E sei bei der Abklärung am Ende des

Tages sehr müde; er wirke auf die Therapeutin traurig; in die Schule gehe er

nicht gerne, ausser in die Turn- und Mathematikstunden. Ihrer Meinung nach

könne E von einer Wiederaufnahme der Psychomotoriktherapie profitieren; das

Förderziel sei in erster Linie, das Selbstwertgefühl von E zu steigern. Anlässlich

eines Standortgesprächs vom 19. März 2013 führte die Klassenlehrerin aus,

die Situation habe sich nicht verändert; E sei nicht bereit, Anstrengungen auf

sich zu nehmen, Musik und Sport liebe er aber. Leistungsmässig sei er in

Mathematik genügend und in Sprache knapp genügend. Die schulische Heilpädagogin

ergänzte, in der Kleingruppe zeige sich das gleiche Bild; E sei oft frustriert.

Die Beschwerdeführerin erklärte, E könne seine Arbeiten zu Hause schneller

erledigen; die Eltern hätten das Gefühl, E werde in der Schule nicht richtig

gefordert; er fühle sich oft kritisiert und empfinde die Schule als streng;

eine Repetition könne eine Unterforderung zur Folge habe. Im Gespräch vom

20.

Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden schliesslich empfohlen, E die

zweite Klasse repetieren zu lassen, weil die Situation sich nicht verändert

habe; die Beschwerdeführenden waren damit nicht einverstanden. In der

Stellungnahme vom 28. Juni 2013 empfahl die beigezogene Schulpsychologin, E

die zweite Klasse repetieren zu lassen mit dem Ziel, ihm Zeit für seine gesamtpersönliche

Entwicklung zu geben und ihm die dringend benötigten Erfolgserlebnisse zu ermöglichen.

Einem Bericht der Lehrpersonen lässt sich schliesslich entnehmen, dass E die

Lernziele in den Fächer Mathematik und Schrift (knapp) erreichte, im Fach Sprache

hingegen nicht.

3.4

Aufgrund

der dargestellten Sachlage erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin, es sei

im Sinn von E, die zweite Klasse zu wiederholen, nicht rechtsverletzend. E hat

Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen, hält damit teilweise die ganze

Klasse auf und setzt sich dadurch selber unter Druck. Auch in der Kleingruppe

ist ein konzentriertes Arbeiten über längere Zeit nur möglich, wenn er intensiv

durch eine Lehrperson begleitet wird. Die zuständigen Fachpersonen kommen übereinstimmend

mit den Lehrpersonen zum Schluss, die Schwierigkeiten von E seien eine Folge

mangelnder Reife; dem lasse sich am besten mit einer Repetition begegnen.

Dieser Schluss erscheint nachvollziehbar. Unbestritten hat E

altersentsprechende denkerische Fähigkeiten und ein gutes Zahlen- und Mengenverständnis.

Ihm fehlt es aber am nötigen Durchhaltewillen und am Konzentrationsvermögen.

Die Schulpsychologin führt dies auf mangelnde Reife und die noch verspielte und

wenig selbständige Art zurück. E müsse deshalb mehr Zeit gegeben werden. Bei

dieser Ausgangslage scheint eine integrative Förderung nicht angezeigt, weil diese

das Problem nur beschränkt beheben kann – die Anforderungen an E stiegen

dennoch und er hätte wohl weiterhin Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen.

Demgegenüber verschafft ihm eine Repetition der zweiten Klasse die nötige Zeit

für die gesamtpersönliche Entwicklung. Eine Repetition dürfte deshalb zu einer

Besserung der Situation von E führen. Der Befürchtung der Beschwerdeführenden, E

könnte fachlich teilweise unterfordert sein, sollte die Lehrperson

gegebenenfalls durch entsprechende Zusatzaufgaben ohne Weiteres Rechnung tragen

können. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als

verhältnismässig.

Auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die

Beschwerdegegnerin habe die pädagogischen Bedürfnisse von E nicht genügend

abgeklärt, vermag nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin liess E sowohl

mehrfach in psychomotorischer Hinsicht als auch in psychologischer Hinsicht

abklären; die entsprechenden Berichte kommen übereinstimmend zum Schluss, die

Schwierigkeiten von E seien auf seine mangelnde Reife zurückzuführen. Bei

dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.

Schliesslich vermag auch der eingereichte Bericht einer

Privatschule nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Ob E die

Voraussetzungen zum Besuch einer dritten Klasse an der Volksschule erfüllt,

lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Zwar soll das Arbeitstempo von E

sich mit zunehmender Sicherheit erhöhen und dem entsprechen, was von einem Kind

in der dritten Klasse erwartet werden dürfe. Unter welchen Bedingungen dieses Arbeitstempo

zustande kommt, namentlich wie eng die Betreuung von E in der Privatschule ist,

lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Er ist deshalb nicht geeignet, die

Feststellungen sowohl der Lehrpersonen als auch der beteiligten Psychomotoriktherapeutin

und der Schulpsychologin umzustossen.

Demnach erweist sich die Ausgangsverfügung als

rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14

VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung ist

ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

In diesem Sinn ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern:

Soweit es vorliegend um einen Entscheid über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen geht, steht dagegen nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen

(Art. 83 lit. t BGG; vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der

Fähigkeitsbewertung BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, E. 2.1, und

3.

Mai 2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar,

2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.). Ansonsten kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 2'800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …