VB.2013.00563
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00563
4. Dezember 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00563
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Repetition
der zweiten Klasse,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E besucht seit dem Schuljahr 2011/2012 die Unterstufe der
Primarschule X. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 20. Juni 2013
wurden die Eltern, A und B, dahingehend informiert, dass E die Repetition der
zweiten Klasse empfohlen werde; damit waren die Eltern nicht einverstanden. Der
Schulpsychologische Dienst des Bezirks Y empfahl mit Schreiben vom
28. Juni 2013 ebenfalls, E die zweite Klasse repetieren zu lassen. Die Eltern
beantragten am 2. Juli 2013, E in die dritte Klasse zu promovieren, ihn
aber auf Beginn des Schuljahrs in die Parallelklasse zu versetzen. Mit
Beschluss vom 8. Juli 2013 ordnete die Schulpflege an, E habe die zweite
Klasse zu repetieren.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 24. Juli 2013 liessen A und B in der
Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom
8.
Juli 2013 aufzuheben und E auf den Beginn des neuen Schuljahrs in eine
Parallelklasse zu versetzen. Mit Eingabe vom 11. August 2013 ergänzten die
Eltern ihre Rekursanträge insofern, als sie zusätzlich beantragten, die Schulpflege
sei zu verpflichten, den sonderpädagogischen Förderbedarf von E bei einer neutralen
Fachstelle abklären zu lassen und gegebenenfalls die entsprechenden
sonderpädagogischen Massnahmen anzuordnen. Soweit die Umteilung in eine
Parallelklasse nicht zumutbar sei, sei die Schulpflege zu verpflichten, E in
eine Parallelklasse in einer nahen Nachbargemeinde umzuteilen oder für ein
Schuljahr Kostengutsprache für den Besuch einer Privatschule zu leisten. Der
Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. August 2013 ab, soweit
er darauf eintrat, und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
A und B liessen am 19. August 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid sowie der Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2013
aufzuheben, E der Besuch der dritten Klasse zu gestatten, die Schulpflege
anzuweisen, E in eine Parallelklasse am Schulort oder in einer Nachbargemeinde
zu versetzen und die besonderen pädagogischen Bedürfnissen von E abzuklären.
Zudem ersuchten sie darum, als Sofortmassnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und E für die Dauer des Verfahrens in eine Parallelklasse am
Schulort oder in einer Nachbargemeinde zu versetzen. Mit Präsidialverfügung vom
gleichen Tag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde einstweilen wieder her. Der Bezirksrat verzichtete am
26.
/27. August 2013 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids
auf eine Vernehmlassung; die Schulpflege X beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30.
August 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge,
soweit sich auf jene eintreten lasse. Mit Eingabe vom 9. September 2013
beantragten die A und B, E vorsorglich der Privatschule G zuzuteilen. Mit weiteren
Eingaben der Schulpflege vom 20. September 2013 und 25. Oktober 2013
sowie von A und B vom 13. Oktober 2013 und 28. Oktober 2013 bzw. 7. November
2013.
hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa
betreffend die Repetition einer Klasse ist das Verwaltungsgericht nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche
Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintragen würde bzw. in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge
hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die
Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige
Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse
muss schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum
Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a;
VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember
2010, VB.2010.00625, E. 2.1 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220,
E. 2.1).
E besucht nunmehr eine Privatschule. Insofern stellte sich
die Frage, ob überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Das
kann vorliegend indes offenbleiben, da die Beschwerde bei einer Anhandnahme –
wie sich alsbald zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit der Beschwerde
darum, E für die Dauer des Verfahrens in eine Parallelklasse am Schulort oder
in einer Nachbargemeinde zu versetzen. Nachdem E neu eine Privatschule
besuchte, "präzisierten" die Beschwerdeführenden ihren Antrag
dahingehend, es sei die vorsorgliche Zuteilung zu dieser Schule anzuordnen. Mit
dem heutigen Entscheid werden diese Anträge gegenstandslos.
3.
3.1
Schülerinnen
und Schüler können Klassen wiederholen, wenn dies aufgrund ihrer Leistung oder
ihres Entwicklungsstands angezeigt erscheint (§ 32 Abs. 2 VSG). Nach
§ 33 Abs. 2 und 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV, LS 412.101) sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die
kognitiven Fähigkeiten und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und
anderseits die persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu
berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen der
Lehrpersonen und auf Lernkontrollen. Ein Primarschüler kann eine Klasse
insbesondere dann wiederholen, wenn er dem Unterricht nicht zu folgen vermag
und die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 VSV). Steht nicht fest, ob ein Primarschüler
dem Unterricht nicht zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit
sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann, kann er unter Ansetzung
einer angemessenen Bewährungsfrist provisorisch promoviert werden (§ 37
Abs. 3 VSV). Demnach kann die Repetition einer Klasse insbesondere dann
angeordnet werden, wenn sonderpädagogische Massnahmen nicht zum Ziel führen und
von der Repetition tatsächlich eine Besserung zu erwarten ist.
3.2
Nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 VSG entscheiden die betroffenen Lehrpersonen,
die Schulleitung und die Eltern gemeinsam über die Promotion in die nächste
Klasse. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege
(§ 32 Abs. 1 Satz 2 VSG). Sie hat die Beteiligten anzuhören und
kann Fachpersonen beiziehen sowie weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen,
indes keine Prüfungen durchführen (§ 34 Abs. 3 VSV).
3.3
E wurde
während des Kindergartens am 8. April 2011 erstmals durch den Schulpsychologischen
Dienst abgeklärt. Die beurteilende Psychomotoriktherapeutin kam zum Schluss, E
zeige leichte Auffälligkeiten im Bereich der Fein- und Graphomotorik sowie der
Konzentration und Aufmerksamkeit, und empfahl eine psychomotorische Therapie.
Die in der Folge durchgeführte Therapie wurde im Dezember 2011 beendet, weil
die Therapeutin zum Schluss kam, E zeige keine psychomotorischen Auffälligkeiten
mehr und eine Therapie sei deshalb nicht mehr indiziert. Anlässlich eines
Standortgesprächs der Klassenlehrerin mit den Beschwerdeführenden vom
2.
Oktober 2012 wurde thematisiert, dass E für seine Hausaufgaben mehr als
die vorgesehenen 20 Minuten benötige; es wurde vereinbart, dass Klassenlehrerin
und Eltern die Situation beobachteten und sich gegenseitig informierten. Am
5.
November 2012 führte die Klassenlehrerin mit den Beschwerdeführenden
ein Telefongespräch, bei welchem diesen mitgeteilt wurde, dass E in der Schule
gestresst und überfordert wirke; Arbeitsaufträge gingen an ihm vorbei und selbständiges
Arbeiten sei kaum möglich; allgemein sei bei E keine Schulfreude spürbar. Bei
Sprechaufträgen, im Turnen und bei sehr einfachen Aufträgen sei er dagegen voll
dabei, wirke gelöst und motiviert. Die Klassenlehrerin und die Eltern
vereinbarten, E zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden.
Diese Abklärung ergab, dass E über eine rasche Auffassungsgabe und
altersentsprechende denkerische Fähigkeiten verfügt; er sei interessiert an
Zahlen und habe ein gutes Zahlen- und Mengenverständnis. Leicht erhöhte
Schwierigkeiten zeigten sich bei der Graphomotorik und in der Rechtschreibung. E
sei in seiner Art noch sehr verspielt und weniger reif, als aufgrund seines
Alters zu erwarten wäre. Die schulischen Unsicherheiten liessen sich vorwiegend
mit mangelnder (Arbeits-)Reife von E und seiner verspielten Art erklären,
weshalb von der von den Eltern gewünschten Versetzung in eine Parallelklasse
abgeraten werde. An einer Besprechung vom 15. Januar 2013 kamen Eltern,
Lehrpersonen und die Schulpsychologin gemeinsam zum Schluss, E weiterhin die
bisherige Klasse besuchen zu lassen. Ausserdem wurde vereinbart, dass E von
Lehrpersonen und Eltern gelobt werden solle, wenn er Anstrengungsbereitschaft
und Durchhaltewillen zeige; Aufgaben, die E bewältigen könne, dürften und sollten
von ihm verlangt werden. Weiter würden Förderschwerpunkte auf das Beschleunigen
von Arbeitsübergängen und auf das Mitarbeiten bei Partnerarbeiten gelegt, wobei
die Eltern ihn zu Hause durch Übungen unterstützen sollten. Einem Zeugnis vom
10.
Februar 2013 lässt sich entnehmen, dass die schulischen Leistungen von
E knapp genügend, Arbeits- und Lernverhalten jedoch ungenügend waren.
Am 8. März 2013 wurde E erneut psychomotorisch
abgeklärt. Die Therapeutin führte aus, E sei bei der Abklärung am Ende des
Tages sehr müde; er wirke auf die Therapeutin traurig; in die Schule gehe er
nicht gerne, ausser in die Turn- und Mathematikstunden. Ihrer Meinung nach
könne E von einer Wiederaufnahme der Psychomotoriktherapie profitieren; das
Förderziel sei in erster Linie, das Selbstwertgefühl von E zu steigern. Anlässlich
eines Standortgesprächs vom 19. März 2013 führte die Klassenlehrerin aus,
die Situation habe sich nicht verändert; E sei nicht bereit, Anstrengungen auf
sich zu nehmen, Musik und Sport liebe er aber. Leistungsmässig sei er in
Mathematik genügend und in Sprache knapp genügend. Die schulische Heilpädagogin
ergänzte, in der Kleingruppe zeige sich das gleiche Bild; E sei oft frustriert.
Die Beschwerdeführerin erklärte, E könne seine Arbeiten zu Hause schneller
erledigen; die Eltern hätten das Gefühl, E werde in der Schule nicht richtig
gefordert; er fühle sich oft kritisiert und empfinde die Schule als streng;
eine Repetition könne eine Unterforderung zur Folge habe. Im Gespräch vom
20.
Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden schliesslich empfohlen, E die
zweite Klasse repetieren zu lassen, weil die Situation sich nicht verändert
habe; die Beschwerdeführenden waren damit nicht einverstanden. In der
Stellungnahme vom 28. Juni 2013 empfahl die beigezogene Schulpsychologin, E
die zweite Klasse repetieren zu lassen mit dem Ziel, ihm Zeit für seine gesamtpersönliche
Entwicklung zu geben und ihm die dringend benötigten Erfolgserlebnisse zu ermöglichen.
Einem Bericht der Lehrpersonen lässt sich schliesslich entnehmen, dass E die
Lernziele in den Fächer Mathematik und Schrift (knapp) erreichte, im Fach Sprache
hingegen nicht.
3.4
Aufgrund
der dargestellten Sachlage erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin, es sei
im Sinn von E, die zweite Klasse zu wiederholen, nicht rechtsverletzend. E hat
Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen, hält damit teilweise die ganze
Klasse auf und setzt sich dadurch selber unter Druck. Auch in der Kleingruppe
ist ein konzentriertes Arbeiten über längere Zeit nur möglich, wenn er intensiv
durch eine Lehrperson begleitet wird. Die zuständigen Fachpersonen kommen übereinstimmend
mit den Lehrpersonen zum Schluss, die Schwierigkeiten von E seien eine Folge
mangelnder Reife; dem lasse sich am besten mit einer Repetition begegnen.
Dieser Schluss erscheint nachvollziehbar. Unbestritten hat E
altersentsprechende denkerische Fähigkeiten und ein gutes Zahlen- und Mengenverständnis.
Ihm fehlt es aber am nötigen Durchhaltewillen und am Konzentrationsvermögen.
Die Schulpsychologin führt dies auf mangelnde Reife und die noch verspielte und
wenig selbständige Art zurück. E müsse deshalb mehr Zeit gegeben werden. Bei
dieser Ausgangslage scheint eine integrative Förderung nicht angezeigt, weil diese
das Problem nur beschränkt beheben kann – die Anforderungen an E stiegen
dennoch und er hätte wohl weiterhin Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen.
Demgegenüber verschafft ihm eine Repetition der zweiten Klasse die nötige Zeit
für die gesamtpersönliche Entwicklung. Eine Repetition dürfte deshalb zu einer
Besserung der Situation von E führen. Der Befürchtung der Beschwerdeführenden, E
könnte fachlich teilweise unterfordert sein, sollte die Lehrperson
gegebenenfalls durch entsprechende Zusatzaufgaben ohne Weiteres Rechnung tragen
können. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als
verhältnismässig.
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die
Beschwerdegegnerin habe die pädagogischen Bedürfnisse von E nicht genügend
abgeklärt, vermag nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin liess E sowohl
mehrfach in psychomotorischer Hinsicht als auch in psychologischer Hinsicht
abklären; die entsprechenden Berichte kommen übereinstimmend zum Schluss, die
Schwierigkeiten von E seien auf seine mangelnde Reife zurückzuführen. Bei
dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.
Schliesslich vermag auch der eingereichte Bericht einer
Privatschule nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Ob E die
Voraussetzungen zum Besuch einer dritten Klasse an der Volksschule erfüllt,
lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Zwar soll das Arbeitstempo von E
sich mit zunehmender Sicherheit erhöhen und dem entsprechen, was von einem Kind
in der dritten Klasse erwartet werden dürfe. Unter welchen Bedingungen dieses Arbeitstempo
zustande kommt, namentlich wie eng die Betreuung von E in der Privatschule ist,
lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Er ist deshalb nicht geeignet, die
Feststellungen sowohl der Lehrpersonen als auch der beteiligten Psychomotoriktherapeutin
und der Schulpsychologin umzustossen.
Demnach erweist sich die Ausgangsverfügung als
rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14
VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
In diesem Sinn ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern:
Soweit es vorliegend um einen Entscheid über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen geht, steht dagegen nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen
(Art. 83 lit. t BGG; vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der
Fähigkeitsbewertung BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, E. 2.1, und
3.
Mai 2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar,
2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.). Ansonsten kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 2'800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …