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Entscheid

VB.2013.00565

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00565

19. März 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1985 geborener Ausländer, reiste im Herbst

desselben Jahres mit seiner Mutter in die Schweiz ein; er verfügt über die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich.

Während seiner Anwesenheit in der

Schweiz erwirkte A folgende Strafen:

-

am 13. Januar 2005 30 Tage Gefängnis bedingt wegen Nötigung;

-

am 20. April 2005 sechs Monate Gefängnis bedingt sowie Busse

von Fr. 500.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung

einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen

Fahrens ohne Führerausweis;

-

am 8. Februar 2007 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt als

Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. Januar 2005 wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Hehlerei sowie mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch;

-

am 28. Mai 2009 360 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie Fr.

300.- Busse wegen Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;

-

am 16. März 2011 42 Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen

Raubes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises.

Im letzten Strafurteil vom 16. März 2011 wurde eine

stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. A befindet sich zurzeit

im Massnahmevollzug. Mit Verfügungen vom 8. Mai 2012 und 12. März

2013 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine bedingte

Entlassung von A aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene ab.

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wurde A vom

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 27. Mai und 20. Juli

2005 verwarnt. Am 20. Februar 2008 erfolgte eine erneute Verwarnung

verbunden mit der ausdrücklichen Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 die

Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass dieser unverzüglich nach

Beendigung der stationären Massnahme die Schweiz zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 10. Januar 2013 an die

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2013

abwies und – wie bereits das Migrationsamt – anordnete, dass dieser

unverzüglich nach Beendigung der stationären Massnahme die Schweiz zu verlassen

habe.

III.

A. Am 16. August

2013.

liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Verwaltungsgericht

Beschwerde einreichen (Verfahren VB.2013.00565) mit den Anträgen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die

Niederlassungsbewilligung zu verlängern, eventualiter ihm eine

Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

B. Am 19. August

2013.

liess A, vertreten durch Rechtsanwalt C, in derselben Sache eine weitere

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen (Verfahren VB.2013.00569). Darin

wird beantragt, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung

an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

C. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 29./30. August 2013 in beiden

Verfahren ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantworten ein.

D. A

leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei

zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügungen vom

20.

bzw. 22. August 2013 auferlegten Kautionen fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anord­nungen etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzu­treten.

1.2

Der Beschwerdeführer hat sich vor

Verwaltungsgericht von zwei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten und durch

diese je einzeln bzw. unabhängig voneinander Be­schwer­de erheben lassen. Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen

Verfahrens­beteiligten, haben den gleichen Gegenstand

zum Inhalt, richten sich gegen den nämlichen Rekursentscheid und enthalten im

Wesentlichen übereinstimmende Anträge. Es rechtfertigt sich insofern, die

Verfahren VB.2013.00565 und VB.2013.00569 zu vereinigen und durch ein einziges

Urteil darüber zu befinden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125

lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,

SR 272]; vgl. VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00615 und

VB.2012.00616, E. 1.4, nicht unter www.vgrzh.ch).

2.

2.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann grundsätzlich

nur unter erschwerten Bedin­gungen widerrufen werden.

Betrifft der Widerruf eine Person, die sich – wie der Beschwerdeführer – seit

mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält,

kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nur

widerrufen werden, wenn diese Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen

hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

2.2

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von

Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

von einem Jahr überschreitet, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion

bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitstrafen von 18

sowie 42 Monaten verurteilt (vorn I) und erfüllt

damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG.

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers

zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist,

bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der

vorliegenden Kon­stellation ohnehin nur subsidiär zur

Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung

von Art. 62 lit. b AuG fehlte

(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381).

2.3

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum

Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

2.3.1

Nach geltendem Recht und der

bundesgerichtlichen Praxis ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls

eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Dabei sind namentlich die

Schwere des Delikts und des Verschulden des Betroffenen, der seit

der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers währenddessen, der

Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm

und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei schweren

Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1 – je mit weiteren Hinweisen).

Selbst bei einem Ausländer der

"zweiten Generation", das heisst einer Person, die hier geboren ist und

ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung nach der

Praxis nicht ausgeschlossen; von der Wegweisung ist diesfalls aber nur

zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte

begangen oder wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 122 II 433 E. 2c und 3,

125.

II 521 E. 2b, 130 II 176 E. 4.4.2). Dabei ist die Wegweisung in der

Regel erst anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der

deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten

zuschulden kommen lässt (BGr, 14. August 2006,2A.297/2006, E. 2).

2.3.2

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender

Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente

ausschlaggebend wie nach der bundesgerichtlichen Praxis, nämlich: (1) Die Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein

gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme

verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2

unter Bezugnahme insbesondere auf EGMR, 22. Mai 2008, Emre, 42034/04, §§

64.

ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen

Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls usw.: Verletzung von Art.

8.

EMRK], und 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [Verurteilung

wegen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren: Verletzung von Art. 8

EMRK], sowie 23. Juni 2008, Maslov, 1638/03, §§ 77 ff. [Verurteilung wegen

gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Körperverletzung

usw. zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe eines Drogenabhängigen: Verletzung

von Art. 8 EMRK]).

3.

3.1

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen

Interessenabwägung beurteilt sich das Verschul­den in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE

129.

II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,

E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefähr­deten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16

E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in

fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund

stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,

23.

Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2).

Bei Ausländern, die sich – wie der

Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahr­scheinlichkeit abgestellt,

sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden

(BGr, 25. März 2011,2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem Umstand, dass

Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter

anderem Personen, die wegen eines Gewaltdelikts wie Raub rechtskräftig verurteilt

wurden, das Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status

zu entziehen, zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu

tragen, als der Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum

Ausdruck brachte, das öffentliche Inter­esse an einer

Wegweisung von Personen, die Gewaltdelikte begangen hätten, sei regel­mässig hoch (vgl. auch BGE 139

I 31 E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren

Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).

3.2

Das Bezirksgericht X verurteilte

den Beschwerdeführer am 16. März 2011 insbesondere wegen mehrfachen Raubes

zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Auch widerrief es die mit Urteil vom

8.

Februar 2007 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Weiter wurde eine stationäre Massnahme für junge

Erwachsene angeordnet und der Vollzug der beiden Freiheitsstrafen zu diesem

Zweck aufgeschoben. Das Strafurteil vom 16. März

2011.

erging unbegründet, da der Beschwerdeführer den ihm in der Anklage­schrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte. Gemäss der

Anklage­schrift hatte der

Beschwerdeführer mit zwei Komplizen im Juli 2009 maskiert und mit einer

Pistolenattrappe bewaffnet eine Metzgerei überfallen,

wobei der Beschwerdeführer die Pistolenattrappe mitführte, welche in der Folge

von einem der beiden Komplizen dem anwesenden

Verkäufer vorgehalten wurde, damit dieser das im Laden

befindliche Geld herausgebe. Im August 2009 hatte

der Beschwerdeführer einen weiteren Raubüberfall begangen, wobei einer der

Mittäter eine Schreckschusspistole mitführte und diese zunächst durch

einen Schlag auf den Hinterkopf des Leiters eines Lebensmittelgeschäfts einsetzte, um sich und dem Beschwerdeführer Zutritt zum Laden zu verschaffen. Alsdann wurde der Leiter unter

Vorhalt der Schreckschusspistole aufgefordert, in das

Büro zu gehen, um den dort befindlichen Tresor zu öffnen, worauf der

Beschwerdeführer und sein Komplize dem Tresor ca. Fr. 42'600.- und ca. Euro 788.-

entnahmen. Der Leiter wurde schliesslich gefesselt.

Der Beschwerdeführer beging diese Taten im Alter von 24

Jahren. Er handelte damit als Erwachsener und die Taten zeugen von einer

besonderen Rücksichtslosigkeit. Das wiegt umso schwerer, als er bereits zuvor

mehrfach wegen Vermögens- und weiterer Delikte verurteilt wurde. Auch die

Verurteilungen vom 13. Januar 2005, 20. April 2005, 8. Februar

2007.

und 28. Mai 2009 beruhen auf dem Erwachsenenstrafrecht, sodass es

sich bei den Taten des Beschwerdeführers nicht um Jugenddelinquenz handelt.

Weiter kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer immer schwerere Straftaten

zuschulden kommen liess.

Gemäss der Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 8. Mai 2012 betreffend die Prüfung der bedingten

Entlassung gemäss Art. 62d des Strafgesetzbuchs/Weiterführung

der Massnahme ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem Massnahmenbericht der

Vollzugsanstalt aus legalprognostischer Sicht ein moderates

bis deutliches strukturelles Rückfallrisiko für Raubdelikte und eine moderate

Beeinflussbarkeit zu attestieren. In einem ärztlichen Gutachten vom 29. September

2010.

wurde das Rück­fallrisiko als deutlich bis sehr

hoch eingestuft. Im Frühjahr 2013 wurde das Rückfallrisiko von den zuständigen

Strafvollzugsbehörden für Raubdelikte als moderat eingestuft, sodass die Behandlungsaussichten

als günstig zu beurteilen seien.

Die aufgrund des Massnahmenvollzugs

offenbar bewirkte Verminderung der Rückfall­gefahr

vermag angesichts der wiederholten und gesteigerten Delinquenz des Beschwerde­führers nichts daran ändern, dass das öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung hoch ist.

3.3

Der Beschwerdeführer wuchs in der Schweiz zusammen mit einem Bruder bei seiner Mutter auf.

Diese ist im Sommer 2013 verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte hier die obligatorischen Schulen, wobei er eine im Anschluss daran

begonnene Lehre abbrach. Ohne Berufsausbildung hatte

er – gemäss Angaben in den Strafurteilen – verschiedene Anstellungen, und er

war zwischenzeitlich arbeitslos und bezog zusammen mit seiner Ex-Frau

Sozialhilfeleistungen. Im Massnahmevollzug absolviert

er nun eine Lehre. Auch betätigt er sich als Musiker und verarbeitet dabei

seine Vergangenheit, um ein "eigentliches Lehrstück über

Jugendkriminalität und Perspektivlosigkeit" abgeben zu können. Bei allem

gebotenen Respekt für das künstlerische Engagement des Beschwerde­führers gilt es hierzu festzuhalten, dass er seine Straftaten eben

gerade nicht als Jugend­licher, sondern als (wenn auch

junger) Erwachsener begangen hat.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass

er am 22. Juni 2012 Vater eines Sohnes (wohl mit schweizerischem

Bürgerrecht) geworden sei und er diesen alle zwei Wochen bei sich zu Besuch

habe. Die Beziehung zur Kindsmutter sei zerbrochen; er habe nun aber eine neue

Lebenspartnerin (Schweizerin), mit welcher es sich eine gemeinsame Zukunft

wünsche. Ungeachtet der unklaren Aktenlage über das (rechtliche) Verhältnis des

Beschwer­de­führers zu seinem

Sohn etwa betreffend Vater­schafts­anerkennung und die Leistung von Unterhaltsbeiträgen liesse sich

daraus nichts zugunsten des Beschwerde­führers

ableiten. Der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf

Art. 8 EMRK beruft, muss grundsätzlich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2, 135 I 153 E. 2.2.4; BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.3). Solches

behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Aus­übung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu

können, ist nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im

selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Und

auch aus einer ohnehin erst seit kurzem angeblich bestehenden Beziehung zu

einer Schweizerin lässt sich kein überwiegendes privates Interesse des

Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ableiten.

Die Wegweisung in das Heimatland und die Integration daselbst ist für den Beschwerde­führer sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden. Immerhin gibt der

Beschwerdeführer selber an, seine Muttersprache zu

sprechen. Auch lebt sein Vater in der Heimat,

wenngleich er zu diesem keinen Kontakt hat. Als Kind und Jugendlicher hat der

Beschwerdeführer zudem regelmässig die Sommerferien in seinem Heimatland

verbracht und schliesslich sollten ihm die im Massnahmenvollzug erworbenen

Berufskenntnisse wohl ermöglichen, sich als qualifizierte Arbeitskraft im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Jedenfalls liegt bei einer Würdigung der

gesamten Umstände weder ein Wegwei­sungs­hindernis vor noch kann der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR als unzumutbar bzw. in grund­sätz­licher Hinsicht als unmenschlich betrachtet werden (vgl. BGE 122 II

433.

E. 3b/aa mit entsprechenden Hinweisen; BGr, 16. März 2001,2A.468/2000).

3.4

Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des

Beschwerdeführers und mit Blick auf die verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter

überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit verhältnismässig.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs

entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen

gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Da

der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten

betrifft, besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010,

2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren

Hinweisen).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das

Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012,

2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren VB.2013.00565 und VB.2013.00569 werden vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …