VB.2013.00565
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00565
19. März 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16156)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00565
VB.2013.00569
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
VB.2013.00565
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
VB.2013.00569
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1985 geborener Ausländer, reiste im Herbst
desselben Jahres mit seiner Mutter in die Schweiz ein; er verfügt über die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich.
Während seiner Anwesenheit in der
Schweiz erwirkte A folgende Strafen:
-
am 13. Januar 2005 30 Tage Gefängnis bedingt wegen Nötigung;
-
am 20. April 2005 sechs Monate Gefängnis bedingt sowie Busse
von Fr. 500.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung
einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis;
-
am 8. Februar 2007 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. Januar 2005 wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Hehlerei sowie mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch;
-
am 28. Mai 2009 360 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie Fr.
300.- Busse wegen Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;
-
am 16. März 2011 42 Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen
Raubes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises.
Im letzten Strafurteil vom 16. März 2011 wurde eine
stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. A befindet sich zurzeit
im Massnahmevollzug. Mit Verfügungen vom 8. Mai 2012 und 12. März
2013 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine bedingte
Entlassung von A aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene ab.
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wurde A vom
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 27. Mai und 20. Juli
2005 verwarnt. Am 20. Februar 2008 erfolgte eine erneute Verwarnung
verbunden mit der ausdrücklichen Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 die
Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass dieser unverzüglich nach
Beendigung der stationären Massnahme die Schweiz zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 10. Januar 2013 an die
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2013
abwies und – wie bereits das Migrationsamt – anordnete, dass dieser
unverzüglich nach Beendigung der stationären Massnahme die Schweiz zu verlassen
habe.
III.
A. Am 16. August
2013.
liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Verwaltungsgericht
Beschwerde einreichen (Verfahren VB.2013.00565) mit den Anträgen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die
Niederlassungsbewilligung zu verlängern, eventualiter ihm eine
Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
B. Am 19. August
2013.
liess A, vertreten durch Rechtsanwalt C, in derselben Sache eine weitere
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen (Verfahren VB.2013.00569). Darin
wird beantragt, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
C. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 29./30. August 2013 in beiden
Verfahren ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantworten ein.
D. A
leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei
zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügungen vom
20.
bzw. 22. August 2013 auferlegten Kautionen fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer hat sich vor
Verwaltungsgericht von zwei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten und durch
diese je einzeln bzw. unabhängig voneinander Beschwerde erheben lassen. Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen
Verfahrensbeteiligten, haben den gleichen Gegenstand
zum Inhalt, richten sich gegen den nämlichen Rekursentscheid und enthalten im
Wesentlichen übereinstimmende Anträge. Es rechtfertigt sich insofern, die
Verfahren VB.2013.00565 und VB.2013.00569 zu vereinigen und durch ein einziges
Urteil darüber zu befinden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,
SR 272]; vgl. VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00615 und
VB.2012.00616, E. 1.4, nicht unter www.vgrzh.ch).
2.
2.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann grundsätzlich
nur unter erschwerten Bedingungen widerrufen werden.
Betrifft der Widerruf eine Person, die sich – wie der Beschwerdeführer – seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält,
kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nur
widerrufen werden, wenn diese Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
2.2
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
von einem Jahr überschreitet, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion
bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitstrafen von 18
sowie 42 Monaten verurteilt (vorn I) und erfüllt
damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG.
Ob das Verhalten des Beschwerdeführers
zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist,
bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der
vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur
Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung
von Art. 62 lit. b AuG fehlte
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381).
2.3
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
2.3.1
Nach geltendem Recht und der
bundesgerichtlichen Praxis ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Dabei sind namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschulden des Betroffenen, der seit
der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers währenddessen, der
Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei schweren
Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1 – je mit weiteren Hinweisen).
Selbst bei einem Ausländer der
"zweiten Generation", das heisst einer Person, die hier geboren ist und
ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung nach der
Praxis nicht ausgeschlossen; von der Wegweisung ist diesfalls aber nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte
begangen oder wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 122 II 433 E. 2c und 3,
125.
II 521 E. 2b, 130 II 176 E. 4.4.2). Dabei ist die Wegweisung in der
Regel erst anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der
deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten
zuschulden kommen lässt (BGr, 14. August 2006,2A.297/2006, E. 2).
2.3.2
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender
Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente
ausschlaggebend wie nach der bundesgerichtlichen Praxis, nämlich: (1) Die Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und
es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein
gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2
unter Bezugnahme insbesondere auf EGMR, 22. Mai 2008, Emre, 42034/04, §§
64.
ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen
Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls usw.: Verletzung von Art.
8.
EMRK], und 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [Verurteilung
wegen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren: Verletzung von Art. 8
EMRK], sowie 23. Juni 2008, Maslov, 1638/03, §§ 77 ff. [Verurteilung wegen
gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Körperverletzung
usw. zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe eines Drogenabhängigen: Verletzung
von Art. 8 EMRK]).
3.
3.1
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE
129.
II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,
E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16
E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in
fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23.
Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2).
Bei Ausländern, die sich – wie der
Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,
sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden
(BGr, 25. März 2011,2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem Umstand, dass
Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter
anderem Personen, die wegen eines Gewaltdelikts wie Raub rechtskräftig verurteilt
wurden, das Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
zu entziehen, zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu
tragen, als der Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum
Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung von Personen, die Gewaltdelikte begangen hätten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139
I 31 E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren
Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).
3.2
Das Bezirksgericht X verurteilte
den Beschwerdeführer am 16. März 2011 insbesondere wegen mehrfachen Raubes
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Auch widerrief es die mit Urteil vom
8.
Februar 2007 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Weiter wurde eine stationäre Massnahme für junge
Erwachsene angeordnet und der Vollzug der beiden Freiheitsstrafen zu diesem
Zweck aufgeschoben. Das Strafurteil vom 16. März
2011.
erging unbegründet, da der Beschwerdeführer den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte. Gemäss der
Anklageschrift hatte der
Beschwerdeführer mit zwei Komplizen im Juli 2009 maskiert und mit einer
Pistolenattrappe bewaffnet eine Metzgerei überfallen,
wobei der Beschwerdeführer die Pistolenattrappe mitführte, welche in der Folge
von einem der beiden Komplizen dem anwesenden
Verkäufer vorgehalten wurde, damit dieser das im Laden
befindliche Geld herausgebe. Im August 2009 hatte
der Beschwerdeführer einen weiteren Raubüberfall begangen, wobei einer der
Mittäter eine Schreckschusspistole mitführte und diese zunächst durch
einen Schlag auf den Hinterkopf des Leiters eines Lebensmittelgeschäfts einsetzte, um sich und dem Beschwerdeführer Zutritt zum Laden zu verschaffen. Alsdann wurde der Leiter unter
Vorhalt der Schreckschusspistole aufgefordert, in das
Büro zu gehen, um den dort befindlichen Tresor zu öffnen, worauf der
Beschwerdeführer und sein Komplize dem Tresor ca. Fr. 42'600.- und ca. Euro 788.-
entnahmen. Der Leiter wurde schliesslich gefesselt.
Der Beschwerdeführer beging diese Taten im Alter von 24
Jahren. Er handelte damit als Erwachsener und die Taten zeugen von einer
besonderen Rücksichtslosigkeit. Das wiegt umso schwerer, als er bereits zuvor
mehrfach wegen Vermögens- und weiterer Delikte verurteilt wurde. Auch die
Verurteilungen vom 13. Januar 2005, 20. April 2005, 8. Februar
2007.
und 28. Mai 2009 beruhen auf dem Erwachsenenstrafrecht, sodass es
sich bei den Taten des Beschwerdeführers nicht um Jugenddelinquenz handelt.
Weiter kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer immer schwerere Straftaten
zuschulden kommen liess.
Gemäss der Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 8. Mai 2012 betreffend die Prüfung der bedingten
Entlassung gemäss Art. 62d des Strafgesetzbuchs/Weiterführung
der Massnahme ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem Massnahmenbericht der
Vollzugsanstalt aus legalprognostischer Sicht ein moderates
bis deutliches strukturelles Rückfallrisiko für Raubdelikte und eine moderate
Beeinflussbarkeit zu attestieren. In einem ärztlichen Gutachten vom 29. September
2010.
wurde das Rückfallrisiko als deutlich bis sehr
hoch eingestuft. Im Frühjahr 2013 wurde das Rückfallrisiko von den zuständigen
Strafvollzugsbehörden für Raubdelikte als moderat eingestuft, sodass die Behandlungsaussichten
als günstig zu beurteilen seien.
Die aufgrund des Massnahmenvollzugs
offenbar bewirkte Verminderung der Rückfallgefahr
vermag angesichts der wiederholten und gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers nichts daran ändern, dass das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung hoch ist.
3.3
Der Beschwerdeführer wuchs in der Schweiz zusammen mit einem Bruder bei seiner Mutter auf.
Diese ist im Sommer 2013 verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte hier die obligatorischen Schulen, wobei er eine im Anschluss daran
begonnene Lehre abbrach. Ohne Berufsausbildung hatte
er – gemäss Angaben in den Strafurteilen – verschiedene Anstellungen, und er
war zwischenzeitlich arbeitslos und bezog zusammen mit seiner Ex-Frau
Sozialhilfeleistungen. Im Massnahmevollzug absolviert
er nun eine Lehre. Auch betätigt er sich als Musiker und verarbeitet dabei
seine Vergangenheit, um ein "eigentliches Lehrstück über
Jugendkriminalität und Perspektivlosigkeit" abgeben zu können. Bei allem
gebotenen Respekt für das künstlerische Engagement des Beschwerdeführers gilt es hierzu festzuhalten, dass er seine Straftaten eben
gerade nicht als Jugendlicher, sondern als (wenn auch
junger) Erwachsener begangen hat.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass
er am 22. Juni 2012 Vater eines Sohnes (wohl mit schweizerischem
Bürgerrecht) geworden sei und er diesen alle zwei Wochen bei sich zu Besuch
habe. Die Beziehung zur Kindsmutter sei zerbrochen; er habe nun aber eine neue
Lebenspartnerin (Schweizerin), mit welcher es sich eine gemeinsame Zukunft
wünsche. Ungeachtet der unklaren Aktenlage über das (rechtliche) Verhältnis des
Beschwerdeführers zu seinem
Sohn etwa betreffend Vaterschaftsanerkennung und die Leistung von Unterhaltsbeiträgen liesse sich
daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers
ableiten. Der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf
Art. 8 EMRK beruft, muss grundsätzlich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2, 135 I 153 E. 2.2.4; BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.3). Solches
behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu
können, ist nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im
selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Und
auch aus einer ohnehin erst seit kurzem angeblich bestehenden Beziehung zu
einer Schweizerin lässt sich kein überwiegendes privates Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ableiten.
Die Wegweisung in das Heimatland und die Integration daselbst ist für den Beschwerdeführer sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden. Immerhin gibt der
Beschwerdeführer selber an, seine Muttersprache zu
sprechen. Auch lebt sein Vater in der Heimat,
wenngleich er zu diesem keinen Kontakt hat. Als Kind und Jugendlicher hat der
Beschwerdeführer zudem regelmässig die Sommerferien in seinem Heimatland
verbracht und schliesslich sollten ihm die im Massnahmenvollzug erworbenen
Berufskenntnisse wohl ermöglichen, sich als qualifizierte Arbeitskraft im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Jedenfalls liegt bei einer Würdigung der
gesamten Umstände weder ein Wegweisungshindernis vor noch kann der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR als unzumutbar bzw. in grundsätzlicher Hinsicht als unmenschlich betrachtet werden (vgl. BGE 122 II
433.
E. 3b/aa mit entsprechenden Hinweisen; BGr, 16. März 2001,2A.468/2000).
3.4
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des
Beschwerdeführers und mit Blick auf die verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter
überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit verhältnismässig.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs
entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen
gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Da
der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten
betrifft, besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010,
2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren
Hinweisen).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012,
2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren VB.2013.00565 und VB.2013.00569 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …