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Entscheid

VB.2013.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00566

5. Dezember 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. April 2013 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A, geboren 1976, um Bewilligung

der Einreise für seine Kinder C, geboren 1996, und D, geboren 1999, zum

Verbleib beim Vater bzw. zum Verbleib bei den Eltern im Kanton Zürich ab (Familiennachzug).

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom

18.

Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. August 2013

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und

das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen; eventualiter sei die Sache

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

Am 17. September 2013 verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,

seine Kinder C und D seien persönlich anzuhören. Gemäss Art. 47

Abs. 4 Satz 2 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) werden

Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese

Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; vgl. hierzu

Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurn­herr,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 47 N. 26). Aus beiden Bestimmungen ergibt sich allerdings

kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche

Anhörung der Kinder. Es genügt, wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in

tauglicher Weise Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGr,

14.

September 2011,2C_192/2011, E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Das ist hier

aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner

Kinder der Fall. Auf die genaue Kenntnis des Standpunkts der

Kinder kommt es daher nicht an.

2.

2.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die

Nachzugsfristen für den Familiennachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers

verpasst worden seien und wies seinen Rekurs ab. In

E. 5b des Rekursentscheids vom 18. Juli 2013 hielt sie fest, dass der

Beschwerdeführer am 27. Mai 2001, mithin vor Inkrafttreten des

Ausländergesetzes am 1. Januar 2008, in die Schweiz eingereist und am

25.

Juni 2001 in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich gelangt sei, weshalb für den Beginn des Fristenlaufs auf die

Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 des AuG abzustellen sei. Am 1. Januar 2008 seien die Kinder C 11 Jahre und 7 Monate und D 8 Jahre und 8 Monate alt gewesen

(E. 5c des Rekursentscheids, auch zum Folgenden). Zu diesem Zeitpunkt habe

daher nicht die verkürzte zwölfmonatige, sondern die fünfjährige Nachzugsfrist

nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG zu laufen begonnen. Als C dann am

5.

Juni 2008 12 Jahre alt geworden sei, habe

sich die Nachzugsfrist entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011

vom 3. Oktober 2011, E. 3.5, auf maximal noch ein Jahr verkürzt und

sei bei Einreichung des Nachzugsgesuchs am 19. Oktober 2012 bereits

verstrichen gewesen. D habe ihrerseits am 29. April 2011 das zwölfte

Altersjahr erreicht, weshalb das Nachzugsgesuch für sie spätestens am 29. April

2012.

zu stellen gewesen wäre. Demgemäss seien die Nachzugsgesuche vom

19.

Oktober 2012 für beide Kinder verspätet eingereicht worden.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass für

den Beginn des Fristenlaufs an den Zuzug seiner Ehefrau anzuknüpfen sei. Dieser

stehe ein selbständiger Anspruch auf Nachzug der gemeinsamen Kinder zu, nachdem

sie vor Kurzem im Rahmen des Familiennachzugs selber

in der Schweiz Wohnsitz genommen habe.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass Eltern, die zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen

beabsichtigen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit als Einheit

zu betrachten sind, sodass sich die Mutter die vom Vater bereits versäumten

Fristen entgegenhalten lassen müsste (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011,

E. 4.5, auch zum Folgenden). Dies gilt im

vorliegenden Fall spätestens seit dem 11. Januar 2008, als der

Beschwerdeführer seine Exfrau und Kindsmutter E zum zweiten Mal heiratete und es fortan den Eheleuten

oblag, gemeinsam über den Aufenthaltsort der Kinder zu befinden. Wollte man das

Gegenteil annehmen, würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung

in der Schweiz und damit zur besseren Integration einen frühestmöglichen

Nachzug fordern, ausgehöhlt.

2.3

Einen

Anspruch auf Nachzug seiner Kinder könnte der Beschwerdeführer aus Art. 47

Abs. 1 AuG selbst dann nicht ableiten, wenn man davon ausgehen sollte,

dass er erstmals zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung (bzw. nicht länger als ein Jahr zuvor) über die für

den beantragten Familiennachzug erforderlichen Mittel sowie über ausreichende

Wohnverhältnisse verfügt habe. Mögliche Gründe, die eine Wahrung der

zwölfmonatigen Nachzugsfrist verunmöglichen, sind im Hinblick auf Art. 47

Abs. 1 AuG grundsätzlich unbeachtlich; sie können immerhin bei der Beurteilung

der wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG eine

Rolle spielen (vgl. hinten E. 3.2 ff.; vgl. auch Urteil des

Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 12. April 2012, B 2011/263,

E. 2.3.3, auch zum Folgenden). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

darf die Nachzugsfrist in Art. 47 Abs. 1 AuG resp. Art. 73 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Personen

mit Aufenthaltsbewilligung lediglich dann nicht entgegengehalten werden, wenn

sie sich fristgerecht, jedoch erfolglos um einen Nachzug bemüht haben und nach

Erhalt des Nachzugsanspruchs (etwa bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung)

rechtzeitig ein zweites Gesuch um Familiennachzug stellen (BGE 137 II 393

E. 3.3). Solches ist vorliegend indessen nicht geschehen.

2.4

Die Frist

für den Kindernachzug verstösst nicht

gegen Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK), nachdem es den

Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt ist,

innerstaatliche Regeln für den Familiennachzug aufzustellen (BGr, 2. März

2012,2C_752/2011, E. 4.2; BVGr, 21. Juni 2013, C-5318/2011,

E. 8.2). Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) garantieren

dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben

zu führen gedenkt (vgl. EGMR, 28. November 1996, Ahmut c. Pays-Bas, 21702/93, insbes. §§ 67–71, www.echr.coe.int). Eine

verpasste Frist nach Art. 47 AuG führt auch deswegen nicht zur Verwirkung des Rechts auf Familienleben, weil ein Nachzug bei Vorliegen von wichtigen Gründen weiterhin möglich bleibt

(vgl. hinten E. 3.2 ff.).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, für den Nachzug seiner Kinder lägen wichtige Gründe vor,

weil sie durch den Zuzug der Mutter in die Schweiz ohne Betreuung und von den

Eltern getrennt seien. Die Kinder aus der Kernfamilie zu entfernen, stelle einen empfindlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben

dar. Ihm selber sei die

Integration gelungen, obwohl er zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz

älter gewesen sei als seine Kinder heute. Er habe mit dem Nachzug von Frau und Kinder zugewartet, weil er erst

zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Lage gewesen sei, eine

bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung zu stellen. Mit seinem damaligen Monatseinkommen von

Fr. 4'400.- sei es ihm nicht möglich gewesen, für

den Lebensunterhalt seiner zwei Kinder aufzukommen.

3.2

Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch

einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE;

BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Entgegen dem

Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch

nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall.

Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die

Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen

Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der

Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken,

die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters

gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und

nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht

(BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf

nicht die Regel bilden; Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist aber

jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird.

3.3

Mit den Urteilen 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 sowie 2C_765/2011 vom 28. No­v­em­ber 2011 hat es das Bundesgericht

abgelehnt, im gleichzeitigen Nachzug des betreu­enden

Elternteils einen wichtigen Grund für den

nachträglichen Kindernachzug anzu­erkennen. Die

Umsiedlung eines Jugendlichen bzw. eines über 13-jährigen Kinds könne zu einer Entwurzelung und erheblichen

Integrationsschwierigkeiten führen, nachdem es seine sozialen Kontakte

dort geknüpft habe, wo es die Jugendjahre verbracht und die Schulen besucht

habe.

Auch vorliegend sind keine wichtigen familiären Gründe für

einen verspäteten Nachzug der Kinder des Beschwerdeführers ersichtlich. Die

Dispositiv

Eltern haben seinerzeit bei der Scheidung entschieden, dass die Söhne bei der

Mutter in Mazedonien bleiben. Der inzwischen geschiedene Beschwerdeführer hatte seine Kinder freiwillig verlassen, um in der

Schweiz am 11. Juni 2001 eine neue Ehe einzugehen. Obwohl er gemäss Feststellung der Vorinstanz

weiterhin den Kontakt zu seinen Kindern im Heimatland pflegte, bemühte er sich

während der ganzen Jahre nicht offiziell um einen Nachzug seiner Kinder. Nachdem

er am 9. Dezember 2005 seine zweite Ehe scheiden liess und am 11. Januar

2008 E erneut heiratete, unternahm er längere Zeit nichts, um ein gemeinsames

Familien­leben mit seiner Frau und seinen Kindern

aufzunehmen. Selbst nach seiner Beförderung in eine leitende Position (vgl. den Lohnanstieg gemäss dem neuen

Anstellungsvertrag vom 18. Mai 2011) und dem Erhalt der

Niederlassungsbewilligung vom 17. Juni 2011 blieb der Beschwerdeführer

noch fast anderthalb Jahre untätig. Erst am 19. Oktober2012 ersuchte er um den Nachzug seiner Familie in die Schweiz, obwohl ihm bereits ab dem 1. April 2010 eine

3-Zimmer-Wohnung in F zur Verfügung stand.

3.4

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, E, hat seit 12. Mai 2013 ihren Wohnsitz in der Schweiz. Dass die in

Mazedonien verbliebenen Kinder durch die Abwesenheit ihrer Eltern gewichtige Nachteile erlitten hätten bzw. inskünftig

erleiden würden, legt der

Beschwerdeführer nicht dar. Er behauptet

lediglich, dass die Fremdplatzierung bei Verwandten weniger im objektiven Wohl

der Kinder liege als die gemeinsame Wohnsitznahme mit den leiblichen Eltern in

der Schweiz. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011, E. 2.3, ausführt, müssen aber bei

einem nachträglichen Familiennachzug neben dem blossen Interesse an der

Zusammenführung der Familie zusätzlich familiäre Gründe für das spätere

Nachzugsgesuch vorliegen. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall gemäss der nachvollziehbaren

Darstellung der Vorinstanz, auf die nach § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht gegeben (vgl.

Rekursentscheid vom 18. Juli 2013, E. 7 f.).

3.5 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…