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Entscheid

VB.2013.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00567

31. Oktober 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15702)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, forderte A

mit eingeschriebenem Brief vom 5. April 2011 auf, das Grundstück B 01

in Adliswil innert 30 Tagen vollständig vom seit längerer Zeit dort

abgestellten Fahrzeug der Marke C zu räumen, andernfalls Ersatzvornahme zulasten

des Grundstückeigentümers erfolge.

Dieser Aufforderung kam A nicht nach.

Die Stadt Adliswil zog in der Folge

einen Sachverständigen des Autogewerbe-Verbands der Schweiz bei, welcher das

Fahrzeug am 20. Mai 2011 besichtigte und ein Gutachten zu dessen Wert erstellte.

Schliesslich forderte die Stadt Adliswil A mit Verfügung

vom 7. Juni 2011 auf, den Platz an der Liegenschaft B 01 in Adliswil bis

spätestens 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen und die

Entsorgung nach den Abfallvorschriften des Bundes, Kantons und der Gemeinde

vorzunehmen, andernfalls die Räumung im Sinn einer Ersatzvornahme unter

Kostenfolge zulasten von A veranlasst werde.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Horgen mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ab.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom

9.

Mai 2012 teilweise gut, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies

die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs – die Vorinstanz hatte

es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einem Gutachten, auf

das sie massgeblich abstellte, zu ermöglichen – im Sinn der Erwägungen an

diesen zurück (VB.2012.00052).

Nachdem der Bezirksrat Horgen A das

erwähnte Gutachten zur Stellungnahme zugestellt und einen Augenschein

durchgeführt hatte, wies er den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juli 2013

erneut ab.

III.

Mit Eingabe vom 15. August 2013 erhob A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des

Bezirksrats Horgen sowie die Verfügung der Stadt Adliswil vom 7. Juni 2011

seien aufzuheben. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt seiner Wahl, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Adliswil. Mit Eingabe

vom 22. August 2013 (datiert 19. August 2013) reichte der Beschwerdeführer

eine korrigierte und ergänzte Fassung der Beschwerde ein.

Der Bezirksrat Horgen verzichtete am

4.

September 2013 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

auf eine Vernehmlassung, ebenso die Stadt Adliswil am

10.

September 2013.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt –

"falls nötig" (Beschwerdeschrift, S. 3) – die Durchführung eines

Augenscheins und/oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet

werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten

Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung

eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor

Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein

beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2).

Die tatsächlichen Verhältnisse sind aus den

eingereichten Verfahrensakten, insbesondere dem vorinstanzlichen

Augenscheinprotokoll, genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die

vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten. Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens erweist sich unter den

vorliegenden Umständen nicht als erforderlich.

3.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid erneut auf ein sehr

unseriöses, völlig subjektives und tatsachenwidriges Gutachten abgestützt und

seine gegen dieses vorgebrachten Einwände ignoriert habe.

3.1

Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz bei ihrer

Einschätzung, beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um einen ausgedienten

Gegenstand im Sinn von § 15 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994

(AbfG), neben den eigenen, anlässlich des Augenscheins vom 15. November

2012.

gemachten Sachverhaltsfeststellungen erneut auf das Gutachten vom

20.

Mai 2011 abstützte. Die Vorinstanz ermöglichte dem Beschwerdeführer im

zweiten Rechtsgang zwar, dazu Stellung zu nehmen, sie ging jedoch – trotz des

entsprechenden Hinweises im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom

9.

Mai 2012 (E. 3.3) – nicht auf die Frage ein, ob das Gutachten

überhaupt verwertbar sei.

3.2

Dem Gutachten vom 20. Mai 2011 kommt

mittlerweile, nachdem die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt und

dokumentiert hat, keine entscheidende Rolle mehr zu, was sich auch aus den

folgenden Erwägungen ergeben wird. Eine einlässliche Prüfung der Umstände,

unter denen das fragliche Gutachten zustande kam, ist daher nicht erforderlich.

Jedenfalls ist

das Gutachten nicht schlechterdings unverwertbar. Vielmehr ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 52; vgl. auch Art. 152 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Das Gutachten hätte – soweit Rechte des

Beschwerdeführers tangiert worden sein sollten – jedenfalls auch rechtmässig

erlangt werden können. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der

Wahrheitsfindung die geltend gemachte Beeinträchtigung der Interessen des

Beschwerdeführers, zumal diesem im fraglichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht

zukommt.

Der Beschwerdeführer konnte

zum Gutachten mittlerweile Stellung nehmen. Zudem hat die Vorinstanz einen Augenschein

durchgeführt, wobei sie die Feststellungen des Gutachters überprüfen konnte. Es

besteht daher kein Anlass, das Gutachten aus den Akten zu weisen.

4.

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, das Fahrzeug sei als Bestandteil der Konkursmasse zu behandeln,

kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wiederholt

hier lediglich seine Ausführungen im Rekurs, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der

Vorinstanz, E. 4) auseinanderzusetzen. Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer könne über das Fahrzeug

trotz des Konkursverfahrens frei verfügen.

Hinzu kommt, dass eine

allfällige Zugehörigkeit des Fahrzeugs zur Konkursmasse nichts daran ändern

würde, dass es nicht im Sinn von § 14 AbfG abgelagert werden darf, wenn es

im Sinn von § 15 AbfG als ausgedient zu qualifizieren ist.

5.

Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche

Augenscheinprotokoll beanstandet und mit dieser Begründung eine Befangenheit

des Bezirksrats geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, die vom

Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll

vorgebrachten Einwände könnten an den gemachten Feststellungen nichts ändern.

Es entspricht dem Zweck des Augenscheins, dass sich die entscheidende Behörde

vor Ort ein Bild macht. Die Eindrücke sind entsprechend zu protokollieren,

weshalb gegebenenfalls klare Aussagen unerlässlich sind.

Dem dargestellten Zweck des Augenscheins entsprechend,

ging es dabei weder um die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen

das Vorgehen des Gutachters noch um die Beurteilung des benachbarten

Parkplatzes. Die entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers waren zudem

nicht neu, weshalb sie nicht in das Augenscheinprotokoll aufgenommen werden

mussten.

6.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er wolle sich seines Fahrzeugs nicht entledigen. Es handle sich dabei

nicht um Abfall.

6.1

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der

Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist

(Art. 7 Abs. 6 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983). Das Ablagern oder Stehenlassen

von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies

gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre

Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff (§ 14 Abs. 1 AbfG). Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge,

Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr

bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin oder der

Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind

(§ 15 AbfG).

Das Abfallrecht unterscheidet somit

zwischen einem objektiven und einem subjektiven Abfallbegriff (VGr, 3. September

2008, VB.2007.00571, E. 4 = RB 2008

Nr. 72, auch zum Folgenden). Eine bewegliche Sache ist Abfall im

objektiven Sinn, wenn ihre geordnete Entsorgung im öffentlichen Interesse

geboten ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss

verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet

oder in Zukunft konkret gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders

als durch geordnete Entsorgung beheben lässt (Ursula Brunner/Pierre Tschannen

in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 35).

Das Entsorgungsinteresse kann sich nur von solchen öffentlichen Interessen

herleiten, die vom Umweltschutzgesetz zu wahren sind. Die zwangsweise

Entsorgung einer beweglichen Sache, deren sich der Inhaber nicht von sich aus

entledigt, ist nur aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr zugunsten der

gesetzlichen Umweltgüter zulässig. Eine Zwangsentsorgung zum Schutz des Orts-

oder Landschaftsbildes fällt nicht unter die Abfallgesetzgebung

(Brunner/Tschannen, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 35). Abfall im

subjektiven Sinn liegt vor, wenn ihre Entsorgung im öffentlichen Interesse nur

darum geboten ist, weil sich der Inhaber ihrer entledigt hat

(Brunner/Tschannen, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 36). Das

kantonale Recht umschreibt den subjektiven Abfallbegriff insofern weiter, als

das Ablagerungsverbot in § 14 AbfG auch

Gegenstände umfasst, deren sich der Besitzer noch nicht entledigt hat, die aber

nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden und deren sich der Besitzer

entledigen will (§ 15 AbfG).

6.2

Da die vorliegend angeordnete Entsorgung – wie

soeben erwähnt – einzig der Gefahrenabwehr dient, kann der Hinweis der

Vorinstanz, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei dem Erscheinungsbild der

Landschaft abträglich (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2, S. 11),

einen Entsorgungsbefehl nicht rechtfertigen. Ebenso wenig kann jedoch der

Einwand des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug sei "optisch gut ins Grüne

[seines] Gartens eingebettet", gegen die angefochtene Anordnung sprechen.

6.3

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Fahrzeug

des Beschwerdeführers unter den objektiven Abfallbegriff fällt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle

sich des Fahrzeugs nicht entledigen, betrifft demgegenüber den subjektiven Abfallbegriff.

Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten.

6.4

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner

Beschwerdeschrift über weite Strecken (S. 1–9) wortwörtlich die

Ausführungen seiner Beschwerde vom 27. Januar 2012, ohne sich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So führt der Beschwerdeführer

etwa – wie bereits in seiner Rekursschrift vom 7. August 2011, also nach

Ablauf von mehr als zwei Jahren – nach wie vor aus, das Fahrzeug sei "bis vor

kurzem gefahren" worden und werde "in Kürze wieder eingelöst sowie

gefahren werden." Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen,

inwiefern der Entscheid der Vorinstanz rechtsverletzend sein soll.

6.5

Die wiederholten Ausführungen des

Beschwerdeführers, das Fahrzeug weise lediglich kleinere

"kosmetische" Mängel auf, vermögen die tatsächlichen Feststellungen

der Vorinstanz, die sich auf eine nicht zu beanstandende Dokumentation stützen,

nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz

(Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2) kann daher verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach wurde das

Fahrzeug letztmals im Juli 2008 vorgeführt und steht zumindest seit Frühjahr

2010, also seit dreieinhalb Jahren, am selben Ort. Aufgrund des

Augenscheinprotokolls vom 15. November 2012 muss mit der Vorinstanz

festgehalten werden, dass der Zustand des Fahrzeugs im Innen- und Aussenbereich

als schlecht zu qualifizieren ist. Nach einer derart langen Standzeit auf dem

fraglichen Abstellplatz im Freien musste die Vorinstanz sodann davon ausgehen,

dass das Fahrzeug nicht betriebssicher ist und – zumindest zurzeit – nicht mehr

bestimmungsgemäss verwendet werden kann.

Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die vom

Beschwerdeführer eingereichte Fahrzeugbewertung der D vom 15. September

2005.

nichts an den beschriebenen Feststellungen zu ändern vermöge. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Dokument keine "überaus

seriöse Expertise" erblickt werden, die auf einer "sehr eingehenden

Prüfung" des mechanischen Zustands des Fahrzeugs beruht (Beschwerdeschrift,

S. 10). Welche Prüfungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Dokument

nicht. Ins Gewicht fällt aber vor allem auch, dass seit jener Bewertung mehr

als acht Jahre verstrichen sind, während derer das Fahrzeug nur noch zu Beginn

bewegt worden ist (seit dem 15. September 2005 wurden knapp 1'900 Meilen,

also rund 3'060 km zurückgelegt). Es ist davon auszugehen, dass heute ein

höherer Abzug für den allgemeinen Fahrzeugzustand angebracht wäre und auch die

Instandsetzungskosten nicht unwesentlich angestiegen sind.

6.6

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz davon ausging, das Fahrzeug des Beschwerdeführers könne

nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden. Angesichts seiner

Mitwirkungspflicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 ff.) wäre

es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den behaupteten mechanisch

einwandfreien Zustand und die jederzeitige Fahrtüchtigkeit substanziiert

darzutun, zumal die entsprechenden Tatsachen den Behörden nur schwer zugänglich

sind.

6.7

Dass der Entsorgungsbefehl durch ein öffentliches

Interesse gerechtfertigt ist, erscheint schliesslich offensichtlich. Bei

solchen Fahrzeugen besteht die Gefahr von Boden- oder Gewässerverunreinigungen,

weshalb ein grosses Interesse an ihrer Beseitigung

besteht (VGr, 3. September 2008, VB.2007.00571,

E. 5.2 [nicht publiziert]). Dem Einwand des

Beschwerdeführers, der Standplatz des Fahrzeugs sei entgegen der Feststellung

der Vorinstanz asphaltiert, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund

der bei den Akten befindlichen Fotos ist erstellt, dass unmittelbar hinter und

neben dem Fahrzeug die Vegetation wuchert. Bodenverunreinigungen können daher

nicht ausgeschlossen werden.

7.

7.1

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und

ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund der von ihm

eingereichten Unterlagen ist jedoch von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos

bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

(§ 16 Abs. 1 VRG).

7.2

Nicht bewilligt werden kann hingegen das Gesuch

des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch

einen Anwalt seiner Wahl zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass eine Partei ihren Rechtsvertreter selbst auswählen und diesen

der zuständigen Behörde zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand

vorschlagen muss. Dies entspricht ständiger und bewährter Praxis. Damit wird

sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht

umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist

jedenfalls dann nicht Aufgabe der Behörden, sich für die Partei auf die Suche

nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht

offensichtlich unfähig ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16

Abs. 2 VRG noch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden. Diese

beiden Bestimmungen wollen bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien

ihre Rechtsansprüche durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren

Mitwirkungshandlungen befreien (vgl. zum Ganzen VGr, 18. April 2012,

VB.2012.00082, E. 9.4, insbesondere E. 9.4.6). Darauf hat das

Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bereits hingewiesen (VGr, 9. Mai

2012, VB.2012.00052, E. 5). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich

daher. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

7.3

Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…