VB.2013.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00567
31. Oktober 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15702)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00567
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Adliswil,
Ressort Gesundheit, Umwelt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufforderung
zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, forderte A
mit eingeschriebenem Brief vom 5. April 2011 auf, das Grundstück B 01
in Adliswil innert 30 Tagen vollständig vom seit längerer Zeit dort
abgestellten Fahrzeug der Marke C zu räumen, andernfalls Ersatzvornahme zulasten
des Grundstückeigentümers erfolge.
Dieser Aufforderung kam A nicht nach.
Die Stadt Adliswil zog in der Folge
einen Sachverständigen des Autogewerbe-Verbands der Schweiz bei, welcher das
Fahrzeug am 20. Mai 2011 besichtigte und ein Gutachten zu dessen Wert erstellte.
Schliesslich forderte die Stadt Adliswil A mit Verfügung
vom 7. Juni 2011 auf, den Platz an der Liegenschaft B 01 in Adliswil bis
spätestens 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen und die
Entsorgung nach den Abfallvorschriften des Bundes, Kantons und der Gemeinde
vorzunehmen, andernfalls die Räumung im Sinn einer Ersatzvornahme unter
Kostenfolge zulasten von A veranlasst werde.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Horgen mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ab.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom
9.
Mai 2012 teilweise gut, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies
die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs – die Vorinstanz hatte
es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einem Gutachten, auf
das sie massgeblich abstellte, zu ermöglichen – im Sinn der Erwägungen an
diesen zurück (VB.2012.00052).
Nachdem der Bezirksrat Horgen A das
erwähnte Gutachten zur Stellungnahme zugestellt und einen Augenschein
durchgeführt hatte, wies er den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juli 2013
erneut ab.
III.
Mit Eingabe vom 15. August 2013 erhob A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des
Bezirksrats Horgen sowie die Verfügung der Stadt Adliswil vom 7. Juni 2011
seien aufzuheben. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt seiner Wahl, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Adliswil. Mit Eingabe
vom 22. August 2013 (datiert 19. August 2013) reichte der Beschwerdeführer
eine korrigierte und ergänzte Fassung der Beschwerde ein.
Der Bezirksrat Horgen verzichtete am
4.
September 2013 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
auf eine Vernehmlassung, ebenso die Stadt Adliswil am
10.
September 2013.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt –
"falls nötig" (Beschwerdeschrift, S. 3) – die Durchführung eines
Augenscheins und/oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.
Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet
werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten
Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung
eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor
Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein
beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren
berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2).
Die tatsächlichen Verhältnisse sind aus den
eingereichten Verfahrensakten, insbesondere dem vorinstanzlichen
Augenscheinprotokoll, genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht
hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die
vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung
verzichten. Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens erweist sich unter den
vorliegenden Umständen nicht als erforderlich.
3.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid erneut auf ein sehr
unseriöses, völlig subjektives und tatsachenwidriges Gutachten abgestützt und
seine gegen dieses vorgebrachten Einwände ignoriert habe.
3.1
Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz bei ihrer
Einschätzung, beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um einen ausgedienten
Gegenstand im Sinn von § 15 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994
(AbfG), neben den eigenen, anlässlich des Augenscheins vom 15. November
2012.
gemachten Sachverhaltsfeststellungen erneut auf das Gutachten vom
20.
Mai 2011 abstützte. Die Vorinstanz ermöglichte dem Beschwerdeführer im
zweiten Rechtsgang zwar, dazu Stellung zu nehmen, sie ging jedoch – trotz des
entsprechenden Hinweises im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom
9.
Mai 2012 (E. 3.3) – nicht auf die Frage ein, ob das Gutachten
überhaupt verwertbar sei.
3.2
Dem Gutachten vom 20. Mai 2011 kommt
mittlerweile, nachdem die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt und
dokumentiert hat, keine entscheidende Rolle mehr zu, was sich auch aus den
folgenden Erwägungen ergeben wird. Eine einlässliche Prüfung der Umstände,
unter denen das fragliche Gutachten zustande kam, ist daher nicht erforderlich.
Jedenfalls ist
das Gutachten nicht schlechterdings unverwertbar. Vielmehr ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 52; vgl. auch Art. 152 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Das Gutachten hätte – soweit Rechte des
Beschwerdeführers tangiert worden sein sollten – jedenfalls auch rechtmässig
erlangt werden können. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der
Wahrheitsfindung die geltend gemachte Beeinträchtigung der Interessen des
Beschwerdeführers, zumal diesem im fraglichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht
zukommt.
Der Beschwerdeführer konnte
zum Gutachten mittlerweile Stellung nehmen. Zudem hat die Vorinstanz einen Augenschein
durchgeführt, wobei sie die Feststellungen des Gutachters überprüfen konnte. Es
besteht daher kein Anlass, das Gutachten aus den Akten zu weisen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, das Fahrzeug sei als Bestandteil der Konkursmasse zu behandeln,
kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wiederholt
hier lediglich seine Ausführungen im Rekurs, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der
Vorinstanz, E. 4) auseinanderzusetzen. Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer könne über das Fahrzeug
trotz des Konkursverfahrens frei verfügen.
Hinzu kommt, dass eine
allfällige Zugehörigkeit des Fahrzeugs zur Konkursmasse nichts daran ändern
würde, dass es nicht im Sinn von § 14 AbfG abgelagert werden darf, wenn es
im Sinn von § 15 AbfG als ausgedient zu qualifizieren ist.
5.
Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche
Augenscheinprotokoll beanstandet und mit dieser Begründung eine Befangenheit
des Bezirksrats geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, die vom
Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll
vorgebrachten Einwände könnten an den gemachten Feststellungen nichts ändern.
Es entspricht dem Zweck des Augenscheins, dass sich die entscheidende Behörde
vor Ort ein Bild macht. Die Eindrücke sind entsprechend zu protokollieren,
weshalb gegebenenfalls klare Aussagen unerlässlich sind.
Dem dargestellten Zweck des Augenscheins entsprechend,
ging es dabei weder um die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen
das Vorgehen des Gutachters noch um die Beurteilung des benachbarten
Parkplatzes. Die entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers waren zudem
nicht neu, weshalb sie nicht in das Augenscheinprotokoll aufgenommen werden
mussten.
6.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er wolle sich seines Fahrzeugs nicht entledigen. Es handle sich dabei
nicht um Abfall.
6.1
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der
Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist
(Art. 7 Abs. 6 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983). Das Ablagern oder Stehenlassen
von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies
gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre
Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff (§ 14 Abs. 1 AbfG). Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge,
Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr
bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin oder der
Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind
(§ 15 AbfG).
Das Abfallrecht unterscheidet somit
zwischen einem objektiven und einem subjektiven Abfallbegriff (VGr, 3. September
2008, VB.2007.00571, E. 4 = RB 2008
Nr. 72, auch zum Folgenden). Eine bewegliche Sache ist Abfall im
objektiven Sinn, wenn ihre geordnete Entsorgung im öffentlichen Interesse
geboten ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss
verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet
oder in Zukunft konkret gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders
als durch geordnete Entsorgung beheben lässt (Ursula Brunner/Pierre Tschannen
in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 35).
Das Entsorgungsinteresse kann sich nur von solchen öffentlichen Interessen
herleiten, die vom Umweltschutzgesetz zu wahren sind. Die zwangsweise
Entsorgung einer beweglichen Sache, deren sich der Inhaber nicht von sich aus
entledigt, ist nur aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr zugunsten der
gesetzlichen Umweltgüter zulässig. Eine Zwangsentsorgung zum Schutz des Orts-
oder Landschaftsbildes fällt nicht unter die Abfallgesetzgebung
(Brunner/Tschannen, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 35). Abfall im
subjektiven Sinn liegt vor, wenn ihre Entsorgung im öffentlichen Interesse nur
darum geboten ist, weil sich der Inhaber ihrer entledigt hat
(Brunner/Tschannen, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 36). Das
kantonale Recht umschreibt den subjektiven Abfallbegriff insofern weiter, als
das Ablagerungsverbot in § 14 AbfG auch
Gegenstände umfasst, deren sich der Besitzer noch nicht entledigt hat, die aber
nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden und deren sich der Besitzer
entledigen will (§ 15 AbfG).
6.2
Da die vorliegend angeordnete Entsorgung – wie
soeben erwähnt – einzig der Gefahrenabwehr dient, kann der Hinweis der
Vorinstanz, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei dem Erscheinungsbild der
Landschaft abträglich (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2, S. 11),
einen Entsorgungsbefehl nicht rechtfertigen. Ebenso wenig kann jedoch der
Einwand des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug sei "optisch gut ins Grüne
[seines] Gartens eingebettet", gegen die angefochtene Anordnung sprechen.
6.3
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Fahrzeug
des Beschwerdeführers unter den objektiven Abfallbegriff fällt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle
sich des Fahrzeugs nicht entledigen, betrifft demgegenüber den subjektiven Abfallbegriff.
Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten.
6.4
Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner
Beschwerdeschrift über weite Strecken (S. 1–9) wortwörtlich die
Ausführungen seiner Beschwerde vom 27. Januar 2012, ohne sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So führt der Beschwerdeführer
etwa – wie bereits in seiner Rekursschrift vom 7. August 2011, also nach
Ablauf von mehr als zwei Jahren – nach wie vor aus, das Fahrzeug sei "bis vor
kurzem gefahren" worden und werde "in Kürze wieder eingelöst sowie
gefahren werden." Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen,
inwiefern der Entscheid der Vorinstanz rechtsverletzend sein soll.
6.5
Die wiederholten Ausführungen des
Beschwerdeführers, das Fahrzeug weise lediglich kleinere
"kosmetische" Mängel auf, vermögen die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, die sich auf eine nicht zu beanstandende Dokumentation stützen,
nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
(Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2) kann daher verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach wurde das
Fahrzeug letztmals im Juli 2008 vorgeführt und steht zumindest seit Frühjahr
2010, also seit dreieinhalb Jahren, am selben Ort. Aufgrund des
Augenscheinprotokolls vom 15. November 2012 muss mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass der Zustand des Fahrzeugs im Innen- und Aussenbereich
als schlecht zu qualifizieren ist. Nach einer derart langen Standzeit auf dem
fraglichen Abstellplatz im Freien musste die Vorinstanz sodann davon ausgehen,
dass das Fahrzeug nicht betriebssicher ist und – zumindest zurzeit – nicht mehr
bestimmungsgemäss verwendet werden kann.
Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichte Fahrzeugbewertung der D vom 15. September
2005.
nichts an den beschriebenen Feststellungen zu ändern vermöge. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Dokument keine "überaus
seriöse Expertise" erblickt werden, die auf einer "sehr eingehenden
Prüfung" des mechanischen Zustands des Fahrzeugs beruht (Beschwerdeschrift,
S. 10). Welche Prüfungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Dokument
nicht. Ins Gewicht fällt aber vor allem auch, dass seit jener Bewertung mehr
als acht Jahre verstrichen sind, während derer das Fahrzeug nur noch zu Beginn
bewegt worden ist (seit dem 15. September 2005 wurden knapp 1'900 Meilen,
also rund 3'060 km zurückgelegt). Es ist davon auszugehen, dass heute ein
höherer Abzug für den allgemeinen Fahrzeugzustand angebracht wäre und auch die
Instandsetzungskosten nicht unwesentlich angestiegen sind.
6.6
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz davon ausging, das Fahrzeug des Beschwerdeführers könne
nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden. Angesichts seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 ff.) wäre
es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den behaupteten mechanisch
einwandfreien Zustand und die jederzeitige Fahrtüchtigkeit substanziiert
darzutun, zumal die entsprechenden Tatsachen den Behörden nur schwer zugänglich
sind.
6.7
Dass der Entsorgungsbefehl durch ein öffentliches
Interesse gerechtfertigt ist, erscheint schliesslich offensichtlich. Bei
solchen Fahrzeugen besteht die Gefahr von Boden- oder Gewässerverunreinigungen,
weshalb ein grosses Interesse an ihrer Beseitigung
besteht (VGr, 3. September 2008, VB.2007.00571,
E. 5.2 [nicht publiziert]). Dem Einwand des
Beschwerdeführers, der Standplatz des Fahrzeugs sei entgegen der Feststellung
der Vorinstanz asphaltiert, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund
der bei den Akten befindlichen Fotos ist erstellt, dass unmittelbar hinter und
neben dem Fahrzeug die Vegetation wuchert. Bodenverunreinigungen können daher
nicht ausgeschlossen werden.
7.
7.1
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund der von ihm
eingereichten Unterlagen ist jedoch von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos
bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
(§ 16 Abs. 1 VRG).
7.2
Nicht bewilligt werden kann hingegen das Gesuch
des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch
einen Anwalt seiner Wahl zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass eine Partei ihren Rechtsvertreter selbst auswählen und diesen
der zuständigen Behörde zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand
vorschlagen muss. Dies entspricht ständiger und bewährter Praxis. Damit wird
sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht
umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist
jedenfalls dann nicht Aufgabe der Behörden, sich für die Partei auf die Suche
nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht
offensichtlich unfähig ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16
Abs. 2 VRG noch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden. Diese
beiden Bestimmungen wollen bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien
ihre Rechtsansprüche durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren
Mitwirkungshandlungen befreien (vgl. zum Ganzen VGr, 18. April 2012,
VB.2012.00082, E. 9.4, insbesondere E. 9.4.6). Darauf hat das
Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bereits hingewiesen (VGr, 9. Mai
2012, VB.2012.00052, E. 5). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich
daher. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
7.3
Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…