VB.2013.00568
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00568
5. Dezember 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00568
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, subst. durch RA C
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt H, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1959, bezog in den Jahren 2007 bis 2010 Sozialhilfe im Kanton D.
Per 1. November 2010 fand er eine Anstellung in E, weshalb er seinen
Wohnsitz am 9. April 2011 in den Kanton Zürich verlegte. Mit Vertrag vom
22. Februar 2011 mietete er zusammen mit F eine 4½-Zimmer-Wohnung in G auf
den 1. Mai 2011 zum bis 30. April 2016 festen Mietzins von monatlich
Fr. 2'760.- (Fr. 2'680.- ohne Carport). Per Ende April 2011
wurde sein Arbeitsverhältnis aufgelöst. Mit Antrag vom 17. Mai 2011 ersuchte A
um Gewährung von Sozialhilfe. Die Fürsorgebehörde H sprach ihm mit Beschluss
vom 6. Juni 2011 für die Zeit von Juni bis Ende November 2011
wirtschaftliche Hilfe zu. Da A mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
16. Januar 2012 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli
2011 zuerkannt worden war, wurde sein Fall per 31. Oktober 2011 abgeschlossen.
B. Am 10. Juli
2012 stellte A erneut Antrag auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bei der
Sozialbehörde H. Per 3. August 2012 wurde er ausgesteuert. Mit Beschluss
vom 20. August 2012 legte die Sozialbehörde H die wirtschaftliche Hilfe an
A ab 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 neu fest. Sie
berücksichtigte Wohnkosten von monatlich Fr. 675.- (Dispositiv-Ziffer 2)
sowie den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (Fr. 748.-). Mit Untermietvertrag
vom 12. September 2012 vermieteten A und F ein Zimmer ihrer Wohnung an I
per 1. Oktober 2012 für Fr. 1'100.- pro Monat.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 liess A,
anwaltlich vertreten, Rekurs beim Bezirksrat J gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde
H vom 20. August 2012 erheben und beantragen, dessen Dispositiv-Ziffer 2
betreffend Wohnkosten sei aufzuheben. Ihm seien rückwirkend ab 4. September
2012.
bis 1. Oktober 2012 die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'380.-
sowie ein Grundbetrag von Fr. 748.- anzurechnen. Ab 1. Oktober 2012
seien die effektiven Mietkosten von Fr. 840.- sowie ein Grundbetrag von
Fr. 606.- zu berücksichtigen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung beschränkte A am 29. Mai 2013 auf die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, weil seine
Rechtsschutzversicherung nur die Anwaltskosten übernehme. Mit Beschluss vom 18. Juni
2013.
hiess der Bezirksrat J den Rekurs teilweise gut und legte den Mietzins für September
2012.
auf Fr. 1'340.- (Dispositiv-Ziffer 1) sowie den Grundbetrag auf
Fr. 748.- fest. Ab Oktober 2012 rechnete er dem Beschwerdeführer
Mietkosten von monatlich Fr. 790.- an, solange das Untermietverhältnis
andauere (Dispositiv-Ziffer 2), sowie weiterhin den Grundbetrag von Fr. 748.-.
Schliesslich wies er A an, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen
und die Suchbemühungen monatlich nachzuweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Bei
ungenügenden Suchbemühungen würde der Mietzins auf den Grenzwert der kommunalen
Mietzinsrichtlinien gekürzt.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 18. Juni 2013
liess A Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und verlangen, dessen
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben. Ihm seien ab Oktober
2012 bis und mit August 2013 Wohnkosten von monatlich Fr. 835.35
sowie – gestützt auf den ab 1. September 2013 geltenden Mietvertrag – ab September
2013 Fr. 895.- anzurechnen. Zudem sei ab Oktober 2012 ein Grundbetrag
von Fr. 748.- zu berücksichtigen. Schliesslich sei festzustellen, dass die
Mietkosten des Beschwerdeführers, solange er an der aktuellen Anschrift mit
Personen, die ihm gegenüber keine Unterstützungspflicht hätten, in einer
Wohngemeinschaft lebe, nicht überhöht und folglich von der Sozialbehörde H zu
tragen seien, sofern sie die Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 1'100.-)
nicht überstiegen. Sowohl der Bezirksrat J als auch die Stadt H verzichteten
auf eine Stellungnahme dazu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Ein voll-
oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Einzelrichter über Rechtsmittel,
deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und
Jugendhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Während die Vorinstanz
ab Oktober 2012 einen monatlichen Mietzins von Fr. 790.-
berücksichtigte, verlangt der Beschwerdeführer einen solchen von Fr. 835.35
bis und mit August 2013 und von Fr. 895.- ab September 2013.
Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 603.85 (11 x Fr. 45.35
= Fr. 498.85 + Fr. 105.-), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen wäre. Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die
Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu hinten E. 5).
1.3 Der
Beschwerdeführer erhebt ein Feststellungsbegehren, wonach der jeweilige monatliche
Mietzins als nicht überhöht zu betrachten und von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen
sei, sofern dieser Fr. 1'100.- nicht übersteige und solange er an der
aktuellen Anschrift mit Personen zusammenlebe, die ihm gegenüber keine
Unterstützungspflichten hätten.
Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein,
dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu
treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen
könnten. Ein Feststellungsanspruch besteht zudem regelmässig dann nicht, wenn
der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung
erwirken kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61 f.; VGr, 15. März 2013,
VB.2012.00843, E. 1.2).
Mit seinem Feststellungsbegehren möchte der
Beschwerdeführer bezüglich der Mietkosten auf Dauer wie eine Person in einem
Einpersonenhaushalt gestellt werden und einen Anspruch auf Fr. 1'100.- als
Höchstmietzins zementieren, obwohl er in einem Mehrpersonenhaushalt lebt.
Allerdings ist ein aktuelles Feststellungsinteresse nicht erkennbar, da der
Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die ihm erteilte Auflage, die Wohnkosten
zu senken, keine entsprechenden Anstrengungen unternehmen muss. Ferner kann der
Beschwerdeführer jederzeit eine Gestaltungsverfügung erwirken, hat doch die
Sozialbehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle
zu überprüfen und der Beschwerdeführer Veränderungen in seinen Verhältnissen
umgehend anzugeben (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 [SHV]; § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 28
SHV). Zudem besteht keine rechtliche Grundlage, die Beschwerdegegnerin auf
lange Sicht in der Prüfung der Mietkosten des Beschwerdeführers einzuschränken.
Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
1.4 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf einen neuen, ab 1. September 2013
geltenden Mietvertrag. Ein solches Novum ist nach 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne gerichtliche
Vorinstanz zulässig (dazu Kölz/
Bosshart/ Röhl, N. 12 zu § 52 aVRG).
2.
2.1 Die
wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie
bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005
mit Ergänzungen (§ 17 Abs. 1 SHV).
2.2 Unter den
Begriff der "familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften" fallen
Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also
zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Die in
familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht
zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet und bilden auch keine Unterstützungseinheit.
Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Personen dürfen daher nicht
zusammengerechnet werden. Vielmehr ist für jede unterstützte Person ein
individuelles Unterstützungskonto zu führen (SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.1;
Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 144 [zit.
Hänzi]; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197 [zit. Hänzi, Richtlinien]). Diese
Definition unterscheidet solche Haushaltungen von Untermietverhältnissen, denn
dort werden die Haushaltungen eben gerade getrennt geführt (Hänzi, Richtlinien,
S. 197, 394).
2.3 Die
Wohnkosten werden in der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche
ihrerseits die Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht. Bei Wohngemeinschaften
ohne Untermietvertrag sind die Wohnkosten entsprechend der unter den Mitbewohnenden
getroffenen mündlichen Vereinbarung oder der tatsächlich gelebten Regelung in
das Unterstützungsbudget der unterstützten Personen aufzunehmen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.02 Ziff. 2, 31. Januar
2013). Erscheint dieser Mietzinsanteil überhöht, ist der unterstützten Person
die Weisung zu erteilen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (dazu hinten
E. 5.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer und F nicht um
ein Konkubinatspaar, sondern um eine familienähnliche Gemeinschaft handle. Die
kommunalen Richtlinien sähen für einen Zweipersonenhaushalt einen
Höchstmietzins von Fr. 1'350.- monatlich vor, demnach Fr. 675.- pro
Person. Ohne Betrag für den Autoabstellplatz betrage der zu beurteilende
Mietzins Fr. 2'680.- pro Monat (oder Fr. 1'340.- pro Person). Damit
werde der für einen Zweipersonenhaushalt geltende Höchstmietzins um Fr. 1'330.-
(Fr. 665.- pro Person) oder 98,5 % überschritten. Der Beschwerdeführer
beanspruche für sich aber die Leistungen für einen Einpersonenhaushalt, obwohl
er in einem Zweipersonenhaushalt lebe, was nicht angehe.
Mit der Untervermietung eines Zimmers habe der
Beschwerdeführer die Mietkosten gesenkt. Da bei Untermiete aber von getrennt
geführten Haushalten auszugehen sei, müsse bei der Berechnung des Grundbedarfs
des Beschwerdeführers von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen werden.
Hingegen sei zufolge Untervermietung bei der Berechnung der Mietkosten
von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen. Dafür sei eine Mietzinslimite von
Fr. 1'550.- (oder Fr. 517.- pro Person) vorgesehen. Auch unter
Berücksichtigung der Einnahmen aus der Untermiete von Fr. 550.- (1/2 von
Fr. 1'100.-) gemäss Untermietvertrag vom 12. September 2012 verbleibe
eine Differenz zum Höchstmietzins von Fr. 273.- monatlich (Fr. 1'340.-
./. Fr. 517.- ./. Fr. 550.-) bzw. im Falle des Miethöchstbetrags für
einen Zweipersonenhaushalt eine solche von Fr. 115.- (1'340.- ./. 675.-
./. 550.-). In beiden Fällen liege damit der Mietzins weit über 10 % über
dem zulässigen Höchstmietzins. Der Beschwerdeführer habe deshalb eine
günstigere Wohnmöglichkeit zu suchen.
3.2 Dem
widerspricht der Beschwerdeführer. Er rechnet von der Gesamtmiete den Anteil
von F (Fr. 860.-) und denjenigen des Untermieters (Fr. 900.-) ab.
Unter Berücksichtigung eines Anteils von je Fr. 33.33 für Nebenkosten der
beiden Erwähnten gelangt er zu seinem Mietanteil von Fr. 835.35 (ab Oktober
2012 bis August 2013). Ab September 2013 habe der Vermieter des Beschwerdeführers
für alle drei Wohnparteien drei separate Mietverträge ausgestellt, wobei die
Miete für jeden auf denselben Betrag festgelegt worden sei. Der Mietzins des
ehemaligen Untermieters senke sich damit um Fr. 30.-, während sich derjenige
des Beschwerdeführers auf Fr. 893.35 erhöhe. Die Nebenkosten (Beträge für
Wasser, Abwasser, Entsorgungsgebühren) sowie die gemeinsam anfallenden Kosten
in der Wohngemeinschaft (Putzutensilien, WC-Papier, Abfallsäcke, TV, Internet,
Telefon etc.) würden über eine interne Wohngemeinschaftskasse abgerechnet. Die
vom Untermieter bezahlten Fr. 200.- stellten somit kein Einkommen des
Beschwerdeführers dar.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer stellte den Antrag, es sei ihm ab Oktober 2012 ein
Grundbetrag von Fr. 748.- monatlich anzurechnen. Das hat die Vorinstanz so
entschieden. In der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend,
die Festsetzung des Grundbedarfs auf Fr. 748.- monatlich werde nicht
beanstandet. Während betragsmässig keine Differenzen bestehen, ist indessen die
Rechtsgrundlage eine andere.
Ab Oktober 2012 werden dem Beschwerdeführer gemäss
dem angefochtenen Entscheid monatlich Fr. 748.- als Grundbetrag für einen Zweipersonenhaushalt
angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2; ab dem Jahr 2013 Fr. 755.-).
Damit ging die Vorinstanz über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus, der ab
1. Oktober 2012 lediglich Fr. 606.- monatlich beantragt hatte. Der
Beschwerdeführer anerkennt den Betrag von Fr. 748.- in der Beschwerde,
verweist dazu aber auf die zugegebenermassen bloss "grobe
Mischrechnung" in der Eingabe vom 11. Januar 2013. Darin war er
grundsätzlich von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, hatte aber gewisse
Positionen auf alle drei Bewohner der Liegenschaft aufgeteilt, womit er einen
Grundbedarf von Fr. 783.80 errechnete. Darauf ist nicht abzustellen, da
der Untermieter nicht zur familienähnlichen Wohngemeinschaft gehört (vorn
E. 2.2 in fine) und gemäss Untermietvertrag sämtliche Nebenkosten aus dem
Untermietverhältnis mit einer Pauschale abgegolten werden. Der Beschwerdeführer
bestreitet den Rechtsgrund für die Grundbedarfskosten von Fr. 748.- (Zweipersonenhaushalt)
nicht substanziiert; er hat sich darauf behaften zu lassen. Soweit er dazu
einen Antrag gestellt hat, ist demnach darauf nicht einzutreten. Entsprechend
brauchen die Nebenkosten nicht gemäss der Äquivalenzskala auf drei Wohnparteien
aufgeteilt zu werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).
4.2 Infrage
steht die Höhe des Mietbetrags für den Beschwerdeführer ab Oktober 2012.
Der Beschwerdeführer gab im ersten Gesuch um wirtschaftliche Hilfe an, dass mit
F ein Untermietverhältnis bestehe. Das findet seine Entsprechung darin, dass
diese ihren Mietzinsanteil von monatlich Fr. 1'386.45 ab Januar bis
und mit Juni 2012 jeweils dem Beschwerdeführer überwies. Im zweiten Gesuch
um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von Juli 2012 wird F nicht mehr als
Untermieterin aufgeführt. Der Untermietvertrag mit I vom 12. September
2012 nennt als Vermieter sowohl den Beschwerdeführer als auch F. Ein Konkubinat
soll allerdings nicht bestehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit
Bezug auf den Beschwerdeführer und F demnach von einer familienähnlichen Wohn-
und Lebensgemeinschaft auszugehen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1; vorn
E. 2.2).
4.3 Hingegen
ist mit Bezug auf I mindestens bis August 2013 davon auszugehen, dass er
mit dem Beschwerdeführer und F keine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft
führt. Dafür spricht schon der am 12. September 2012 abgeschlossene
Untermietvertrag zwischen ihm und den beiden anderen Wohnpartnern, wobei zu
bedenken ist, dass in Untermietverhältnissen die Haushaltungen getrennt geführt
werden (vorn E. 2.2). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz der
Mietzins des Beschwerdeführers ab Oktober 2012 auf Fr. 790.-
monatlich festzusetzen, da er sich die Einnahmen aus dem Untermietvertrag (Miete
und Nebenkosten) zur Hälfte anrechnen lassen muss (Fr. 1'340.- ./.
Fr. 550.-).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht ab September 2013 geänderte Verhältnisse geltend.
Nach dem im Recht liegenden Mietvertrag des Beschwerdeführers hat er ab 1. September
2013 für einen Drittel der Gesamtmiete aufzukommen (Fr. 895.-). Mietobjekt
ist der bisherige Hausteil (4½-Zimmer-Wohnung) mit drei Stockwerken, den er mit
den zwei anderen Mietern teilt. Damit ergibt sich eine neue Situation: Der
Beschwerdeführer ist als einziger der drei Mieter unterstützungsbedürftig. In
Wohngemeinschaften, in denen die nicht unterstützten Personen gegenüber der
unterstützten Person nicht unterstützungspflichtig sind, gilt grundsätzlich die
tatsächlich gelebte Regelung betreffend Mietzins (vorn E. 2.3). Es stellt
sich demnach die Frage, ob der Mietzins von Fr. 895.- ab September
2013 zu akzeptieren oder dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen ist, sich
eine günstigere Wohnung zu suchen.
5.2 Bei den Wohnkosten
ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare
günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit der
Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen
(Urs Vogel, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der
Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 179, 186 f.). Weisungen und Auflagen sind unter anderem
dann zulässig, wenn sie geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern, worunter die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt (§ 21
SHG). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation
im Einzelfall jedoch genau zu prüfen. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 12. April
2012, VB.2012.00158 E. 3.4; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2;
30. Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; SKOS-Richtlinien Kap. 3;
Hänzi, Richtlinien, S. 372).
5.3 Der
Beschwerdeführer bewohnt mit F und dem bisherigen Untermieter I einen auf dem
neusten Stand ausgebauten Bauernhausteil mit 240 m2 Wohnfläche
für eine Miete von Fr. 2'680.-. Die zulässigen Höchstmietzinsen pro Unterstützungseinheit
orientieren sich massgeblich am Preis einer Wohneinheit und nicht an der
Wohnungsgrösse, die vorliegend recht grosszügig erscheint (Hänzi, Richtlinien,
S. 371). Die Unterstützungsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sehen für
einen Dreipersonenhaushalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. dazu
VGR, 2. Juli 2008, VB.2008.00107 E. 3.2), eine Mietzinslimite von
Fr. 1'550.- inkl. Nebenkosten bzw. Fr. 517.- pro Person vor. Damit
überschreitet der aktuelle Mietzinsanteil des Beschwerdeführers von Fr. 790.-
die Mietzinslimite um rund 50 % (Fr. 273.-; dazu vorn E. 3.1),
derjenige von Fr. 895.- um über 70 % und damit erheblich.
Dabei sollen die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit ein
Hilfeempfänger so bald wie möglich wieder auf eigenen Beinen stehen kann (VGr,
2. Juli 2008, VB.2008.00107, E. 3.2). Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer
nicht an die bestehende Wohnung gebunden. Kleinere berufliche Aufträge wird er
auch in einer günstigeren Wohnung erledigen können, und die in einer anderen
Wohnmöglichkeit allenfalls eingeschränkte Tätigkeit als Amateurfunker spricht
nicht gegen einen Wechsel.
5.4 Das
Verwaltungsgericht hatte verschiedentlich zu beurteilen, ob die Weisung an eine
unterstützte Person, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, zu erteilen
sei oder nicht (dazu VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6).
Falls es von einer entsprechenden Weisung absah, spielten immer besondere
Umstände eine Rolle. Im Entscheid vom 11. September 2003 (VB.2003.00191)
ging es um ein Ehepaar, das eine 5½-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 2'070.-
bewohnte. Der dortige Beschwerdeführer machte geltend, er benötige zwei der
Räume für seine (selbständige) Geschäftstätigkeit, ohne dass er jedoch Aufträge
erhalten hätte. Auch die für seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau nötige
Pflege konnte nach Ansicht des Gerichts in einer kleineren Wohnung gewährt werden.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2009 (VB.2009.00307, E. 5.4) verneinte
das Gericht, dass die damalige Beschwerdeführerin wegen ihrer vier Katzen und
des Betriebs einer Heilpraxis auf eine 4½-Zimmer-Wohnung angewiesen sei. Im
Urteil vom 18. August 2011 ging es um zwei Schwestern, welche eine
Wohngemeinschaft bildeten, wobei nur die eine unterstützt wurde und der von ihr
zu entrichtende Mietzins knapp über demjenigen pro Person für einen
Einpersonenhaushalt, jedoch deutlich über demjenigen für einen Zweipersonenhaushalt
lag. Das Gericht kam zum Schluss, dass die nicht unterstützte erwerbsfähige
Schwester mit grosser Wahrscheinlichkeit in ihrer Wohnung bleiben und nicht in
eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Damit müsste
die unterstützte Schwester einen Einpersonenhaushalt begründen mit dem
entsprechenden Maximalzins und Grundbetrag für eine Person, was
letztlich dazu führen würde, dass die Sozialbehörde höhere Kosten zu tragen
hätte. Zudem dürfte sich das gemeinsame Wohnen in der Wohnung ihrer Schwester
hinsichtlich ihrer angestrebten Integration als positiv erweisen. Die Weisung,
eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde als nicht rechtmässig beurteilt
(VB.2011.00331, E. 2.5.2). Im Entscheid vom 12. April 2012 hielt das
Verwaltungsgericht fest, allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits
55 Jahre im selben Haus und Quartier wohne, lasse zwar eine starke
Verwurzelung an diesem Ort vermuten, doch sei einem Sozialhilfeempfänger
zuzumuten, gewisse Härten in Kauf zu nehmen, weshalb ein Umzug nicht als
unzumutbar erscheine (VB.2012.00158, E. 3.3). Schliesslich verneinte das
Gericht die Pflicht einer Beschwerdeführerin, in eine günstigere Wohnung zu wechseln,
da sich ihre rund zwölf Jahre alte Tochter in den letzten vier Jahren (seit
Bezug der infrage stehenden Wohnung) stabilisiert und integriert hatte und sie
von einer Nachbarsfamilie fast jederzeit betreut werden konnte, sodass die
Mutter in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte. Ein Wechsel in eine günstigere
Wohnung wäre unter anderem wegen der Umstellung der Betreuung insgesamt wohl
teurer geworden und hätte die positive Entwicklung der Tochter insbesondere
auch in der Schule gefährdet, weshalb von einem Wohnungswechsel abgesehen wurde
(VB.2013.00044, E. 3).
5.5 Der
Beschwerdeführer führt aus, eine Reduktion seines Mietanteils liesse sich nur
dann bewerkstelligen, wenn F (Zweipersonenhaushalt) oder sie und I (Dreipersonenhaushalt)
mit ihm eine neue Bleibe beziehen würden. Andernfalls, als Einzelperson, hätte
er Anspruch auf eine Miete bis Fr. 1'100.- und auf den Grundbetrag von
aktuell Fr. 986.- (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2; OS 68, 96), was die
Beschwerdegegnerin stärker belaste als bis anhin. Das trifft zu. Mit der
Neuregelung des Mietverhältnisses ist allerdings davon auszugehen, dass F und I
nicht mit dem Beschwerdeführer umziehen würden. Einerseits kann dieser sein
Mietverhältnis kündigen, ohne dass davon die andern beiden Mieter berührt werden.
Anderseits obläge es im Fall einer Kündigung dem Vermieter, die Mietverhältnisse
– allenfalls durch den Neuzuzug eines dritten Mieters – kostendeckend zu gestalten.
Insofern weist der vorliegende Fall durchaus Parallelen zu demjenigen der beiden
Schwestern auf (VB.2011.00331, E. 2.5.2).
5.6 Demnach
müsste sich der Beschwerdeführer eine Wohnung für sich allein suchen, womit ihm
ein Mietbetrag bis zum Höchstmietzins für eine Einzelperson (Fr. 1'100.-)
sowie der Grundbetrag für eine Einzelperson (Fr. 986.-) zustehen würde.
Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu
suchen, jedenfalls keine Minderung seiner Bedürftigkeit zur Folge (vorn
E. 5.2), liegen doch der gegenwärtig zu leistende Mietzins als auch der
Grundbetrag (vorn E. 4.1) deutlich unter demjenigen für einen Einpersonenhaushalt.
Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin weit höhere Kosten zu tragen als unter
Aufrechterhaltung des bestehenden Mietverhältnisses. Im Übrigen dürfte sich das
gemeinsame Wohnen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angestrebten sozialen
und beruflichen Integration als weiterhin positiv erweisen. Demnach lässt sich
die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht aufrecht erhalten und ist
dem Beschwerdeführer ab September 2013 ein Betrag für Miete von Fr. 895.-
zuzugestehen.
6.
Demnach ist die Beschwerde soweit abzuweisen, als der
Beschwerdeführer ab Oktober 2012 bis und mit August 2013 Wohnkosten
von Fr. 835.35 verlangt. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, indem
dem Beschwerdeführer ab September 2013 ein Mietzins von Fr. 895.-
monatlich zusteht. Ebenso wird die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen,
aufgehoben. Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren hat sich der Beschwerdeführer
dagegen anrechnen zu lassen (vorn E. 1.3). Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer und zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung ist damit nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
wurde nicht gestellt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des
Beschlusses des Bezirksrats J vom 18. Juni 2013 dahin gehend ergänzt, dass
dem Beschwerdeführer ab September 2013 eine Miete von Fr. 895.-
monatlich anzurechnen ist. Dispositiv-Ziffer 3 desselben Beschlusses wird
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…