Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00568

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00568

5. Dezember 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15888)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1959, bezog in den Jahren 2007 bis 2010 Sozialhilfe im Kanton D.

Per 1. November 2010 fand er eine Anstellung in E, weshalb er seinen

Wohnsitz am 9. April 2011 in den Kanton Zürich verlegte. Mit Vertrag vom

22. Februar 2011 mietete er zusammen mit F eine 4½-Zimmer-Wohnung in G auf

den 1. Mai 2011 zum bis 30. April 2016 festen Mietzins von monatlich

Fr. 2'760.- (Fr. 2'680.- ohne Carport). Per Ende April 2011

wurde sein Arbeitsverhältnis aufgelöst. Mit Antrag vom 17. Mai 2011 ersuchte A

um Gewährung von Sozialhilfe. Die Fürsorgebehörde H sprach ihm mit Beschluss

vom 6. Juni 2011 für die Zeit von Juni bis Ende November 2011

wirtschaftliche Hilfe zu. Da A mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

16. Januar 2012 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli

2011 zuerkannt worden war, wurde sein Fall per 31. Oktober 2011 abgeschlossen.

B. Am 10. Juli

2012 stellte A erneut Antrag auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bei der

Sozialbehörde H. Per 3. August 2012 wurde er ausgesteuert. Mit Beschluss

vom 20. August 2012 legte die Sozialbehörde H die wirtschaftliche Hilfe an

A ab 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 neu fest. Sie

berücksichtigte Wohnkosten von monatlich Fr. 675.- (Dispositiv-Ziffer 2)

sowie den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (Fr. 748.-). Mit Untermietvertrag

vom 12. September 2012 vermieteten A und F ein Zimmer ihrer Wohnung an I

per 1. Oktober 2012 für Fr. 1'100.- pro Monat.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 24. September 2012 liess A,

anwaltlich vertreten, Rekurs beim Bezirksrat J gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde

H vom 20. August 2012 erheben und beantragen, dessen Dispositiv-Ziffer 2

betreffend Wohnko­sten sei aufzuheben. Ihm seien rückwirkend ab 4. September

2012.

bis 1. Oktober 2012 die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'380.-

sowie ein Grundbetrag von Fr. 748.- anzurechnen. Ab 1. Oktober 2012

seien die effektiven Mietkosten von Fr. 840.- sowie ein Grundbetrag von

Fr. 606.- zu berücksichtigen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung beschränkte A am 29. Mai 2013 auf die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, weil seine

Rechtsschutzversicherung nur die Anwaltskosten übernehme. Mit Beschluss vom 18. Juni

2013.

hiess der Bezirksrat J den Rekurs teilweise gut und legte den Mietzins für September

2012.

auf Fr. 1'340.- (Dispositiv-Ziffer 1) sowie den Grundbetrag auf

Fr. 748.- fest. Ab Oktober 2012 rechnete er dem Beschwerdeführer

Mietkosten von monatlich Fr. 790.- an, solange das Untermietverhältnis

andauere (Dispositiv-Ziffer 2), sowie weiterhin den Grundbetrag von Fr. 748.-.

Schliesslich wies er A an, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen

und die Suchbemühungen monatlich nachzuweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Bei

ungenügenden Suchbemühungen würde der Mietzins auf den Grenzwert der kommunalen

Mietzinsrichtlinien gekürzt.

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 18. Juni 2013

liess A Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und verlangen, dessen

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben. Ihm seien ab Oktober

2012 bis und mit August 2013 Wohnkosten von monatlich Fr. 835.35

sowie – gestützt auf den ab 1. September 2013 geltenden Mietvertrag – ab September

2013 Fr. 895.- anzurechnen. Zudem sei ab Oktober 2012 ein Grundbetrag

von Fr. 748.- zu berücksichtigen. Schliesslich sei festzustellen, dass die

Mietkosten des Beschwerdeführers, solange er an der aktuellen Anschrift mit

Personen, die ihm gegenüber keine Unterstützungspflicht hätten, in einer

Wohngemeinschaft lebe, nicht überhöht und folglich von der Sozialbehörde H zu

tragen seien, sofern sie die Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 1'100.-)

nicht überstiegen. Sowohl der Bezirksrat J als auch die Stadt H verzichteten

auf eine Stellungnahme dazu.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Ein voll-

oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Einzelrichter über Rechtsmittel,

deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und

Jugendhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Während die Vorinstanz

ab Oktober 2012 einen monatlichen Mietzins von Fr. 790.-

berücksichtigte, verlangt der Beschwerdeführer einen solchen von Fr. 835.35

bis und mit August 2013 und von Fr. 895.- ab September 2013.

Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 603.85 (11 x Fr. 45.35

= Fr. 498.85 + Fr. 105.-), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid

berufen wäre. Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die

Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu hinten E. 5).

1.3 Der

Beschwerdeführer erhebt ein Feststellungsbegehren, wonach der jeweilige monatliche

Mietzins als nicht überhöht zu betrachten und von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen

sei, sofern dieser Fr. 1'100.- nicht übersteige und solange er an der

aktuellen Anschrift mit Personen zusammenlebe, die ihm gegenüber keine

Unterstützungspflichten hätten.

Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein,

dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu

treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen

könnten. Ein Feststellungsanspruch besteht zudem regelmässig dann nicht, wenn

der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung

erwirken kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61 f.; VGr, 15. März 2013,

VB.2012.00843, E. 1.2).

Mit seinem Feststellungsbegehren möchte der

Beschwerdeführer bezüglich der Mietkosten auf Dauer wie eine Person in einem

Einpersonenhaushalt gestellt werden und einen Anspruch auf Fr. 1'100.- als

Höchstmietzins zementieren, obwohl er in einem Mehrpersonenhaushalt lebt.

Allerdings ist ein aktuelles Feststellungsinteresse nicht erkennbar, da der

Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die ihm erteilte Auflage, die Wohnkosten

zu senken, keine entsprechenden Anstrengungen unternehmen muss. Ferner kann der

Beschwerdeführer jederzeit eine Gestaltungsverfügung erwirken, hat doch die

Sozialbehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle

zu überprüfen und der Beschwerdeführer Veränderungen in seinen Verhältnissen

umgehend anzugeben (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 [SHV]; § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 28

SHV). Zudem besteht keine rechtliche Grundlage, die Beschwerdegegnerin auf

lange Sicht in der Prüfung der Mietkosten des Beschwerdeführers einzuschränken.

Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

1.4 Der

Beschwerdeführer beruft sich auf einen neuen, ab 1. September 2013

geltenden Mietvertrag. Ein solches Novum ist nach 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a Abs. 2 VRG im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne gerichtliche

Vorinstanz zulässig (dazu Kölz/

Bosshart/ Röhl, N. 12 zu § 52 aVRG).

2.

2.1 Die

wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen

Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie

bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005

mit Ergänzungen (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2 Unter den

Begriff der "familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften" fallen

Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,

Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also

zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Die in

familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht

zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet und bilden auch keine Unterstützungseinheit.

Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Personen dürfen daher nicht

zusammengerechnet werden. Vielmehr ist für jede unterstützte Person ein

individuelles Unterstützungskonto zu führen (SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.1;

Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli

[Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 144 [zit.

Hänzi]; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197 [zit. Hänzi, Richtlinien]). Diese

Definition unterscheidet solche Haushaltungen von Untermietverhältnissen, denn

dort werden die Haushaltungen eben gerade getrennt geführt (Hänzi, Richtlinien,

S. 197, 394).

2.3 Die

Wohnkosten werden in der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche

ihrerseits die Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht. Bei Wohngemeinschaften

ohne Untermietvertrag sind die Wohnkosten entsprechend der unter den Mitbewohnenden

getroffenen mündlichen Vereinbarung oder der tatsächlich gelebten Regelung in

das Unterstützungsbudget der unterstützten Personen aufzunehmen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.02 Ziff. 2, 31. Januar

2013). Erscheint dieser Mietzinsanteil überhöht, ist der unterstützten Person

die Weisung zu erteilen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (dazu hinten

E. 5.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz ging davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer und F nicht um

ein Konkubinatspaar, sondern um eine familienähnliche Gemeinschaft handle. Die

kommunalen Richtlinien sähen für einen Zweipersonenhaushalt einen

Höchstmietzins von Fr. 1'350.- monatlich vor, demnach Fr. 675.- pro

Person. Ohne Betrag für den Autoabstellplatz betrage der zu beurteilende

Mietzins Fr. 2'680.- pro Monat (oder Fr. 1'340.- pro Person). Damit

werde der für einen Zweipersonenhaushalt geltende Höchstmietzins um Fr. 1'330.-

(Fr. 665.- pro Person) oder 98,5 % überschritten. Der Beschwerdeführer

beanspruche für sich aber die Leistungen für einen Einpersonenhaushalt, obwohl

er in einem Zweipersonenhaushalt lebe, was nicht angehe.

Mit der Untervermietung eines Zimmers habe der

Beschwerdeführer die Mietkosten gesenkt. Da bei Untermiete aber von getrennt

geführten Haushalten auszugehen sei, müsse bei der Berechnung des Grundbedarfs

des Beschwerdeführers von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen werden.

Hingegen sei zufolge Untervermietung bei der Berechnung der Mietkosten

von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen. Dafür sei eine Mietzinslimite von

Fr. 1'550.- (oder Fr. 517.- pro Person) vorgesehen. Auch unter

Berücksichtigung der Einnahmen aus der Untermiete von Fr. 550.- (1/2 von

Fr. 1'100.-) gemäss Untermietvertrag vom 12. September 2012 verbleibe

eine Differenz zum Höchstmietzins von Fr. 273.- monatlich (Fr. 1'340.-

./. Fr. 517.- ./. Fr. 550.-) bzw. im Falle des Miethöchstbetrags für

einen Zweipersonenhaushalt eine solche von Fr. 115.- (1'340.- ./. 675.-

./. 550.-). In beiden Fällen liege damit der Mietzins weit über 10 % über

dem zulässigen Höchstmietzins. Der Beschwerdeführer habe deshalb eine

günstigere Wohnmöglichkeit zu suchen.

3.2 Dem

widerspricht der Beschwerdeführer. Er rechnet von der Gesamtmiete den Anteil

von F (Fr. 860.-) und denjenigen des Untermieters (Fr. 900.-) ab.

Unter Berücksichtigung eines Anteils von je Fr. 33.33 für Nebenkosten der

beiden Erwähnten gelangt er zu seinem Mietanteil von Fr. 835.35 (ab Oktober

2012 bis August 2013). Ab September 2013 habe der Vermieter des Beschwerdeführers

für alle drei Wohnparteien drei separate Mietverträge ausgestellt, wobei die

Miete für jeden auf denselben Betrag festgelegt worden sei. Der Mietzins des

ehemaligen Untermieters senke sich damit um Fr. 30.-, während sich derjenige

des Beschwerdeführers auf Fr. 893.35 erhöhe. Die Nebenkosten (Beträge für

Wasser, Abwasser, Entsorgungsgebühren) sowie die gemeinsam anfallenden Kosten

in der Wohngemeinschaft (Putzutensilien, WC-Papier, Abfallsäcke, TV, Internet,

Telefon etc.) würden über eine interne Wohngemeinschaftskasse abgerechnet. Die

vom Untermieter bezahlten Fr. 200.- stellten somit kein Einkommen des

Beschwerdeführers dar.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer stellte den Antrag, es sei ihm ab Oktober 2012 ein

Grundbetrag von Fr. 748.- monatlich anzurechnen. Das hat die Vorinstanz so

entschieden. In der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend,

die Festsetzung des Grundbedarfs auf Fr. 748.- monatlich werde nicht

beanstandet. Während betragsmässig keine Differenzen bestehen, ist indessen die

Rechtsgrundlage eine andere.

Ab Oktober 2012 werden dem Beschwerdeführer gemäss

dem angefochtenen Entscheid monatlich Fr. 748.- als Grundbetrag für einen Zweipersonenhaushalt

angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2; ab dem Jahr 2013 Fr. 755.-).

Damit ging die Vorinstanz über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus, der ab

1. Oktober 2012 lediglich Fr. 606.- monatlich beantragt hatte. Der

Beschwerdeführer anerkennt den Betrag von Fr. 748.- in der Beschwerde,

verweist dazu aber auf die zugegebenermassen bloss "grobe

Mischrechnung" in der Eingabe vom 11. Januar 2013. Darin war er

grundsätzlich von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, hatte aber gewisse

Positionen auf alle drei Bewohner der Liegenschaft aufgeteilt, womit er einen

Grundbedarf von Fr. 783.80 errechnete. Darauf ist nicht abzustellen, da

der Untermieter nicht zur familienähnlichen Wohngemeinschaft gehört (vorn

E. 2.2 in fine) und gemäss Untermietvertrag sämtliche Nebenkosten aus dem

Untermietverhältnis mit einer Pauschale abgegolten werden. Der Beschwerdeführer

bestreitet den Rechtsgrund für die Grundbedarfskosten von Fr. 748.- (Zweipersonenhaushalt)

nicht substanziiert; er hat sich darauf behaften zu lassen. Soweit er dazu

einen Antrag gestellt hat, ist demnach darauf nicht einzutreten. Entsprechend

brauchen die Nebenkosten nicht gemäss der Äquivalenzskala auf drei Wohnparteien

aufgeteilt zu werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).

4.2 Infrage

steht die Höhe des Mietbetrags für den Beschwerdeführer ab Oktober 2012.

Der Beschwerdeführer gab im ersten Gesuch um wirtschaftliche Hilfe an, dass mit

F ein Untermietverhältnis bestehe. Das findet seine Entsprechung darin, dass

diese ihren Mietzinsanteil von monatlich Fr. 1'386.45 ab Januar bis

und mit Juni 2012 jeweils dem Beschwerdeführer überwies. Im zweiten Gesuch

um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von Juli 2012 wird F nicht mehr als

Untermieterin aufgeführt. Der Untermietvertrag mit I vom 12. September

2012 nennt als Vermieter sowohl den Beschwerdeführer als auch F. Ein Konkubinat

soll allerdings nicht bestehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit

Bezug auf den Beschwerdeführer und F demnach von einer familienähnlichen Wohn-

und Lebensgemeinschaft auszugehen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1; vorn

E. 2.2).

4.3 Hingegen

ist mit Bezug auf I mindestens bis August 2013 davon auszugehen, dass er

mit dem Beschwerdeführer und F keine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft

führt. Dafür spricht schon der am 12. September 2012 abgeschlossene

Untermietvertrag zwischen ihm und den beiden anderen Wohnpartnern, wobei zu

bedenken ist, dass in Untermietverhältnissen die Haushaltungen getrennt geführt

werden (vorn E. 2.2). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz der

Mietzins des Beschwerdeführers ab Oktober 2012 auf Fr. 790.-

monatlich festzusetzen, da er sich die Einnahmen aus dem Untermietvertrag (Miete

und Nebenkosten) zur Hälfte anrechnen lassen muss (Fr. 1'340.- ./.

Fr. 550.-).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer macht ab September 2013 geänderte Verhältnisse geltend.

Nach dem im Recht liegenden Mietvertrag des Beschwerdeführers hat er ab 1. September

2013 für einen Drittel der Gesamtmiete aufzukommen (Fr. 895.-). Mietobjekt

ist der bisherige Hausteil (4½-Zimmer-Wohnung) mit drei Stockwerken, den er mit

den zwei anderen Mietern teilt. Damit ergibt sich eine neue Situation: Der

Beschwerdeführer ist als einziger der drei Mieter unterstützungsbedürftig. In

Wohngemeinschaften, in denen die nicht unterstützten Personen gegenüber der

unterstützten Person nicht unterstützungspflichtig sind, gilt grundsätzlich die

tatsächlich gelebte Regelung betreffend Mietzins (vorn E. 2.3). Es stellt

sich demnach die Frage, ob der Mietzins von Fr. 895.- ab September

2013 zu akzeptieren oder dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen ist, sich

eine günstigere Wohnung zu suchen.

5.2 Bei den Wohnkosten

ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare

günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit der

Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen

(Urs Vogel, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der

Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,

Luzern 2008, S. 179, 186 f.). Weisungen und Auflagen sind unter anderem

dann zulässig, wenn sie geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern, worunter die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt (§ 21

SHG). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation

im Einzelfall jedoch genau zu prüfen. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 12. April

2012, VB.2012.00158 E. 3.4; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2;

30. Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; SKOS-Richtlinien Kap. 3;

Hänzi, Richtlinien, S. 372).

5.3 Der

Beschwerdeführer bewohnt mit F und dem bisherigen Untermieter I einen auf dem

neusten Stand ausgebauten Bauernhausteil mit 240 m2 Wohnfläche

für eine Miete von Fr. 2'680.-. Die zulässigen Höchstmietzinsen pro Unterstützungseinheit

orientieren sich massgeblich am Preis einer Wohneinheit und nicht an der

Wohnungsgrösse, die vorliegend recht grosszügig erscheint (Hänzi, Richtlinien,

S. 371). Die Unterstützungsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sehen für

einen Dreipersonenhaushalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. dazu

VGR, 2. Juli 2008, VB.2008.00107 E. 3.2), eine Mietzinslimite von

Fr. 1'550.- inkl. Nebenkosten bzw. Fr. 517.- pro Person vor. Damit

überschreitet der aktuelle Mietzinsanteil des Beschwerdeführers von Fr. 790.-

die Mietzinslimite um rund 50 % (Fr. 273.-; dazu vorn E. 3.1),

derjenige von Fr. 895.- um über 70 % und damit erheblich.

Dabei sollen die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit ein

Hilfeempfänger so bald wie möglich wieder auf eigenen Beinen stehen kann (VGr,

2. Juli 2008, VB.2008.00107, E. 3.2). Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer

nicht an die bestehende Wohnung gebunden. Kleinere berufliche Aufträge wird er

auch in einer günstigeren Wohnung erledigen können, und die in einer anderen

Wohnmöglichkeit allenfalls eingeschränkte Tätigkeit als Amateurfunker spricht

nicht gegen einen Wechsel.

5.4 Das

Verwaltungsgericht hatte verschiedentlich zu beurteilen, ob die Weisung an eine

unterstützte Person, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, zu erteilen

sei oder nicht (dazu VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6).

Falls es von einer entsprechenden Weisung absah, spielten immer besondere

Umstände eine Rolle. Im Entscheid vom 11. September 2003 (VB.2003.00191)

ging es um ein Ehepaar, das eine 5½-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 2'070.-

bewohnte. Der dortige Beschwerdeführer machte geltend, er benötige zwei der

Räume für seine (selbständige) Geschäftstätigkeit, ohne dass er jedoch Aufträge

erhalten hätte. Auch die für seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau nötige

Pflege konnte nach Ansicht des Gerichts in einer kleineren Wohnung gewährt werden.

Mit Entscheid vom 26. Oktober 2009 (VB.2009.00307, E. 5.4) verneinte

das Gericht, dass die damalige Beschwerdeführerin wegen ihrer vier Katzen und

des Betriebs einer Heilpraxis auf eine 4½-Zimmer-Wohnung angewiesen sei. Im

Urteil vom 18. August 2011 ging es um zwei Schwestern, welche eine

Wohngemeinschaft bildeten, wobei nur die eine unterstützt wurde und der von ihr

zu entrichtende Mietzins knapp über demjenigen pro Person für einen

Einpersonenhaushalt, jedoch deutlich über demjenigen für einen Zweipersonenhaushalt

lag. Das Gericht kam zum Schluss, dass die nicht unterstützte erwerbsfähige

Schwester mit grosser Wahrscheinlichkeit in ihrer Wohnung bleiben und nicht in

eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Damit müsste

die unterstützte Schwester einen Einpersonenhaushalt begründen mit dem

entsprechenden Maximalzins und Grundbetrag für eine Person, was

letztlich dazu führen würde, dass die Sozialbehörde höhere Kosten zu tragen

hätte. Zudem dürfte sich das gemeinsame Wohnen in der Wohnung ihrer Schwester

hinsichtlich ihrer angestrebten Integration als positiv erweisen. Die Weisung,

eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde als nicht rechtmässig beurteilt

(VB.2011.00331, E. 2.5.2). Im Entscheid vom 12. April 2012 hielt das

Verwaltungsgericht fest, allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits

55 Jahre im selben Haus und Quartier wohne, lasse zwar eine starke

Verwurzelung an diesem Ort vermuten, doch sei einem Sozialhilfeempfänger

zuzumuten, gewisse Härten in Kauf zu nehmen, weshalb ein Umzug nicht als

unzumutbar erscheine (VB.2012.00158, E. 3.3). Schliesslich verneinte das

Gericht die Pflicht einer Beschwerdeführerin, in eine günstigere Wohnung zu wechseln,

da sich ihre rund zwölf Jahre alte Tochter in den letzten vier Jahren (seit

Bezug der infrage stehenden Wohnung) stabilisiert und integriert hatte und sie

von einer Nachbarsfamilie fast jederzeit betreut werden konnte, sodass die

Mutter in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte. Ein Wechsel in eine günstigere

Wohnung wäre unter anderem wegen der Umstellung der Betreuung insgesamt wohl

teurer geworden und hätte die positive Entwicklung der Tochter insbesondere

auch in der Schule gefährdet, weshalb von einem Wohnungswechsel abgesehen wurde

(VB.2013.00044, E. 3).

5.5 Der

Beschwerdeführer führt aus, eine Reduktion seines Mietanteils liesse sich nur

dann bewerkstelligen, wenn F (Zweipersonenhaushalt) oder sie und I (Dreipersonenhaushalt)

mit ihm eine neue Bleibe beziehen würden. Andernfalls, als Einzelperson, hätte

er Anspruch auf eine Miete bis Fr. 1'100.- und auf den Grundbetrag von

aktuell Fr. 986.- (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2; OS 68, 96), was die

Beschwerdegegnerin stärker belaste als bis anhin. Das trifft zu. Mit der

Neuregelung des Mietverhältnisses ist allerdings davon auszugehen, dass F und I

nicht mit dem Beschwerdeführer umziehen würden. Einerseits kann dieser sein

Mietverhältnis kündigen, ohne dass davon die andern beiden Mieter berührt werden.

Anderseits obläge es im Fall einer Kündigung dem Vermieter, die Mietverhältnisse

– allenfalls durch den Neuzuzug eines dritten Mieters – kostendeckend zu gestalten.

Insofern weist der vorliegende Fall durchaus Parallelen zu demjenigen der beiden

Schwestern auf (VB.2011.00331, E. 2.5.2).

5.6 Demnach

müsste sich der Beschwerdeführer eine Wohnung für sich allein suchen, womit ihm

ein Mietbetrag bis zum Höchstmietzins für eine Einzelperson (Fr. 1'100.-)

sowie der Grundbetrag für eine Einzelperson (Fr. 986.-) zustehen würde.

Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu

suchen, jedenfalls keine Minderung seiner Bedürftigkeit zur Folge (vorn

E. 5.2), liegen doch der gegenwärtig zu leistende Mietzins als auch der

Grundbetrag (vorn E. 4.1) deutlich unter demjenigen für einen Einpersonenhaushalt.

Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin weit höhere Kosten zu tragen als unter

Aufrechterhaltung des bestehenden Mietverhältnisses. Im Übrigen dürfte sich das

gemeinsame Wohnen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angestrebten sozialen

und beruflichen Integration als weiterhin positiv erweisen. Demnach lässt sich

die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht aufrecht erhalten und ist

dem Beschwerdeführer ab September 2013 ein Betrag für Miete von Fr. 895.-

zuzugestehen.

6.

Demnach ist die Beschwerde soweit abzuweisen, als der

Beschwerdeführer ab Oktober 2012 bis und mit August 2013 Wohnkosten

von Fr. 835.35 verlangt. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, indem

dem Beschwerdeführer ab September 2013 ein Mietzins von Fr. 895.-

monatlich zusteht. Ebenso wird die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen,

aufgehoben. Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren hat sich der Beschwerdeführer

dagegen anrechnen zu lassen (vorn E. 1.3). Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer und zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung ist damit nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

wurde nicht gestellt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des

Beschlusses des Bezirksrats J vom 18. Juni 2013 dahin gehend ergänzt, dass

dem Beschwerdeführer ab September 2013 eine Miete von Fr. 895.-

monatlich anzurechnen ist. Dispositiv-Ziffer 3 desselben Beschlusses wird

aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…