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Entscheid

VB.2013.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00571

30. Januar 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1991 geborene G stand unter der alleinigen elterlichen Sorge der in X (Kanton Zürich)

wohnhaften Mutter. Die Obhut über G wurde der Mutter mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde

Z vom 15. März 1993 entzogen und der in Q (Kanton St. Gallen) wohnhaften

Grossmutter väterlicherseits übertragen.

Mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde Q vom

23. November 2005 wurde G mit sofortiger Wirkung ins Jugendheim Stiftung A

im Kanton Bern eingewiesen und gleichzeitig den Pflegeeltern die elterliche

Obhut entzogen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 lehnte die Gemeinde Q

eine Kostengutsprache für die Heimeinweisung ab.

B. Die

Stiftung A stellte dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich

(AJB) für die Unterbringung von G im Jahr 2006 am 25. August 2008 eine

Rechnung über Fr. 126'615.90; am 28. Oktober 2009 machte die Verbindungstelle

IVSE des Kantons Bern zudem für das Jahr 2007 beim AJB ein Restdefizit von

Fr. 63'067.60 geltend. Im Rahmen einer anschliessenden regen Korrespondenz

zwischen der Stiftung A und dem AJB bzw. der Bildungsdirektion machten Letztere

die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen vom Ergebnis eines beim Regierungsrat

pendenten Rekursverfahrens abhängig. Im April 2012 leitete die Stiftung A im

Betrag von Fr. 207'932.10 ein Betreibungsverfahren gegen den Kanton Zürich

ein. Das AJB stellte der Stiftung A am 13. September 2012 für die Jahre

2005 bis 2007 eine Kostenübernahmegarantie aus und teilte ihr gleichzeitig mit,

aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Regierungsratsbeschlusses sei die

Versorgertaxe der zivilrechtlichen Wohngemeinde von G zu verrechnen.

C. Die

Stiftung A stellte der Gemeinde X am 12. November 2012 zwei Rechnungen

über insgesamt Fr. 92'860.- für den Aufenthalt von G vom 23. Novem­ber

2005 bis am 31. Juli 2006. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 lehnte

der Gemeinderat X die Übernahme dieser Kosten ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 19. März 2013 liess die Stiftung A

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 19. Februar

2013.

aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, der Stiftung A einen Betrag

von Fr. 92'860.- zuzüglich 5 % Zins ab 15. März 2011 zu bezahlen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. Juni 2013 ab.

III.

Die Stiftung A liess am 20. August 2013 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

der Rekursentscheid und der Gemeinderatsbeschluss vom 19. Februar 2013

aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, der Stiftung A den Betrag von

Fr. 92'860.- zuzüglich 5 % Zins ab 15. März 2011 zu bezahlen.

Der Bezirksrat beantragte am 2./3. September 2013 die Abweisung der

Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde X

liess am 23./24. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge beantragen. Mit Stellungnahmen der Stiftung A vom

6.

November 2013 und 9./10. Dezember 2013 sowie der Gemeinde X vom

14.

/15. November 2013 und 27. Dezember 2013 wurde an den jeweiligen

Anträgen festgehalten. Die Stiftung A verzichtete am 3. Januar 2014 auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kostenübernahme für den Aufenthalt

in einem Jugendheim nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin als Wohnsitzgemeinde die Versorgertaxen

für die Unterbringung von G in einem ausserkantonalen Jugendheim zu übernehmen

habe.

2.2

Gemäss

§ 9a Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG,

LS 852.2]) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen

treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Im den

vorliegend relevanten Jahren 2005 und 2006 war der Kanton Zürich Mitglied der

Interkantonalen Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984. Gemäss Art. 3

Abs. 1 Satz 1 IHV vergüten die Vereinbarungskantone einander die

Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des

Kantons Untergebrachte anteilsmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Der Anteil des Kantons bemisst sich bei Personen ohne Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung nach den Nettotageskosten abzüglich des Kostgelds und

allfälliger anderer Leistungen (Art. 14 lit. b IHV). Weil vorliegend

keine anderen Leistungen ersichtlich sind, ist der Kanton Zürich als

Wohnsitzkanton von G verpflichtet, die Nettotageskosten abzüglich des Kostgelds

zu übernehmen. Welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons Zürich diesen

kantonalen Anteil zu tragen hat, regelt die Interkantonale Heimvereinbarung

nicht.

2.3

Gemäss

§ 9b JugendheimeG werden Beiträge gestützt auf interkantonale Vereinbarungen

durch den Staat übernommen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die

Praxis scheint diese Beiträge in eine von den Gemeinden zu tragende

Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmende Restkostenfinanzierung zu

unterteilen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Kantons Zürich, 2012, Ziff. 12.2.03 und 12.2.06, www.sozialhilfe.zh.ch).

Eine solche Unterteilung ist indes weder in den Bestimmungen der IHV noch

denjenigen des Jugendheimegesetzes vorgesehen. Wohl sah § 18e Abs. 2

der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 in der bis Ende

2011.

in Kraft befindlichen Fassung (JugendheimeV; OS 62, 547 ff.,

548.

f.) eine Unterscheidung vor zwischen Versorgertaxen, welche den

zuweisenden Behörden in Rechnung zu stellen waren, und den Resttageskosten, welche

der Kanton zu übernehmen hatte. Diese Bestimmung trat indes erst per

1.

Januar 2008 in Kraft und ist deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt

nicht anwendbar.

Zu prüfen bleibt demnach, ob und gegebenenfalls in welchem

Umfang die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz zur Bezahlung der nach

§ 9b JugendheimeG vom Staat zu übernehmenden Beiträge verpflichtet werden

kann.

2.4

2.4.1

Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind

aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen

möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre

Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).

Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz

zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm

steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen

und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE

137.

III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen

2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

Nach dem Wortlaut von § 9b Abs. 1 JugendheimeG

übernimmt "der Staat" die gemäss der Interkantonalen Heimvereinbarung

vom Kanton Zürich zu tragenden Beiträge. Welches Gemeinwesen damit gemeint ist,

definiert das Jugendheimegesetz nicht.

2.4.2

Nach § 3 JugendheimeG kann der Staat Jugendheime besonderer Art selber

errichten oder bestehende Heime übernehmen. Gemäss § 7 Abs. 1 leistet

der Staat den Gemeinden für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime

Kostenanteile. Schliesslich beaufsichtigt der Staat nach § 10 Abs. 3

JugendheimeG mit Hilfe der Gemeinden die Unterbringung der Pflegekinder.

Das Gesetz unterscheidet als Gemeinwesen somit den Staat einerseits und

die Gemeinden anderseits. Nach der Systematik ist unter dem "Staat"

demnach der Kanton Zürich zu verstehen.

2.4.3

§ 9b wurde durch das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 in das

Jugendheimegesetz eingefügt (OS 48, 210 ff., 215 f.). Der

Weisung des Regierungsrats lässt sich entnehmen, dass der Kanton sich

mit dem Beitritt zu einer interkantonalen Vereinbarung zur Deckung des auf die

zürcherischen Kinder entfallenden Anteils am Betriebskostenüberschuss verpflichten

solle. Verschiedene Überlegungen sprächen zudem gegen eine Abwälzung dieser Defizitzuschüsse

auf die einweisenden Stellen (ABl 1979, 1174 ff., 1210). In den Beratungen

des Kantonsrats wurde § 9b JugendheimeG nicht thematisiert (Prot. KR

1979–83, S. 5764 ff., 6092 ff.). Die Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage

führen aus, der Kanton unterstütze die kantonalen Jugendheime

finanziell. Zudem verweisen sie auf die Kantone der Westschweiz, welche eine

Vereinbarung getroffen hätten, wonach jeder Kanton für seine in einem

anderen Kanton in ein Heim eingewiesenen Kinder eine Defizitgarantie leiste

(ABl 1981, 925 ff., 974 f.; vgl. ferner ABl 1979, 1174 ff.,

1204.

f.). Dass die Gemeinden sich an den Beiträgen für Jugendheime

beteiligen sollten, lässt sich weder der Weisung des Regierungsrats noch den

Abstimmungserläuterungen entnehmen. Auch aus den Materialien ist demnach darauf

zu schliessen, dass mit § 9b JugendheimeG der Kanton, hingegen nicht die

einweisenden Gemeinden oder die Wohnsitzgemeinde zahlungspflichtig werden

sollten.

2.4.4

Die Beschwerdegegnerin kann somit nicht gestützt auf § 9b JugendheimeG

verpflichtet werden, die durch die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte

Versorgertaxe zu übernehmen. Damit kann offenbleiben, ob die Forderung der

Beschwerdeführerin verjährt ist bzw. ob die Vorinstanz die Verjährung der

Forderung prüfen durfte, obwohl die Beschwerdegegnerin diese nicht geltend

gemacht hatte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 19 f., auch zum Folgenden). Behörden kleinerer Gemeinden

sind allerdings häufig nicht in der Lage, Rechtsmittelverfahren ohne Hilfe

eines rechtskundigen Vertreters zu führen. Ziehen solche Gemeinden einen

Rechtsvertreter bei, rechtfertigt sich deshalb regelmässig, ihnen eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der Beschwerdegegnerin

handelt es sich um eine kleinere Gemeinde. Im vorliegenden Verfahren stellen

sich zudem Rechtsfragen, deren Schwierigkeit den Beizug einer Rechtsvertretung

rechtfertigt. Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren deshalb

eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 6'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …