VB.2013.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00571
30. Januar 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00571
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Stiftung A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenübernahme für Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1991 geborene G stand unter der alleinigen elterlichen Sorge der in X (Kanton Zürich)
wohnhaften Mutter. Die Obhut über G wurde der Mutter mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
Z vom 15. März 1993 entzogen und der in Q (Kanton St. Gallen) wohnhaften
Grossmutter väterlicherseits übertragen.
Mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde Q vom
23. November 2005 wurde G mit sofortiger Wirkung ins Jugendheim Stiftung A
im Kanton Bern eingewiesen und gleichzeitig den Pflegeeltern die elterliche
Obhut entzogen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 lehnte die Gemeinde Q
eine Kostengutsprache für die Heimeinweisung ab.
B. Die
Stiftung A stellte dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich
(AJB) für die Unterbringung von G im Jahr 2006 am 25. August 2008 eine
Rechnung über Fr. 126'615.90; am 28. Oktober 2009 machte die Verbindungstelle
IVSE des Kantons Bern zudem für das Jahr 2007 beim AJB ein Restdefizit von
Fr. 63'067.60 geltend. Im Rahmen einer anschliessenden regen Korrespondenz
zwischen der Stiftung A und dem AJB bzw. der Bildungsdirektion machten Letztere
die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen vom Ergebnis eines beim Regierungsrat
pendenten Rekursverfahrens abhängig. Im April 2012 leitete die Stiftung A im
Betrag von Fr. 207'932.10 ein Betreibungsverfahren gegen den Kanton Zürich
ein. Das AJB stellte der Stiftung A am 13. September 2012 für die Jahre
2005 bis 2007 eine Kostenübernahmegarantie aus und teilte ihr gleichzeitig mit,
aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Regierungsratsbeschlusses sei die
Versorgertaxe der zivilrechtlichen Wohngemeinde von G zu verrechnen.
C. Die
Stiftung A stellte der Gemeinde X am 12. November 2012 zwei Rechnungen
über insgesamt Fr. 92'860.- für den Aufenthalt von G vom 23. November
2005 bis am 31. Juli 2006. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 lehnte
der Gemeinderat X die Übernahme dieser Kosten ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 19. März 2013 liess die Stiftung A
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 19. Februar
2013.
aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, der Stiftung A einen Betrag
von Fr. 92'860.- zuzüglich 5 % Zins ab 15. März 2011 zu bezahlen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. Juni 2013 ab.
III.
Die Stiftung A liess am 20. August 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
der Rekursentscheid und der Gemeinderatsbeschluss vom 19. Februar 2013
aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, der Stiftung A den Betrag von
Fr. 92'860.- zuzüglich 5 % Zins ab 15. März 2011 zu bezahlen.
Der Bezirksrat beantragte am 2./3. September 2013 die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde X
liess am 23./24. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge beantragen. Mit Stellungnahmen der Stiftung A vom
6.
November 2013 und 9./10. Dezember 2013 sowie der Gemeinde X vom
14.
/15. November 2013 und 27. Dezember 2013 wurde an den jeweiligen
Anträgen festgehalten. Die Stiftung A verzichtete am 3. Januar 2014 auf
eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kostenübernahme für den Aufenthalt
in einem Jugendheim nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend
ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin als Wohnsitzgemeinde die Versorgertaxen
für die Unterbringung von G in einem ausserkantonalen Jugendheim zu übernehmen
habe.
2.2
Gemäss
§ 9a Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG,
LS 852.2]) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen
treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Im den
vorliegend relevanten Jahren 2005 und 2006 war der Kanton Zürich Mitglied der
Interkantonalen Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984. Gemäss Art. 3
Abs. 1 Satz 1 IHV vergüten die Vereinbarungskantone einander die
Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des
Kantons Untergebrachte anteilsmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Der Anteil des Kantons bemisst sich bei Personen ohne Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung nach den Nettotageskosten abzüglich des Kostgelds und
allfälliger anderer Leistungen (Art. 14 lit. b IHV). Weil vorliegend
keine anderen Leistungen ersichtlich sind, ist der Kanton Zürich als
Wohnsitzkanton von G verpflichtet, die Nettotageskosten abzüglich des Kostgelds
zu übernehmen. Welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons Zürich diesen
kantonalen Anteil zu tragen hat, regelt die Interkantonale Heimvereinbarung
nicht.
2.3
Gemäss
§ 9b JugendheimeG werden Beiträge gestützt auf interkantonale Vereinbarungen
durch den Staat übernommen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die
Praxis scheint diese Beiträge in eine von den Gemeinden zu tragende
Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmende Restkostenfinanzierung zu
unterteilen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, 2012, Ziff. 12.2.03 und 12.2.06, www.sozialhilfe.zh.ch).
Eine solche Unterteilung ist indes weder in den Bestimmungen der IHV noch
denjenigen des Jugendheimegesetzes vorgesehen. Wohl sah § 18e Abs. 2
der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 in der bis Ende
2011.
in Kraft befindlichen Fassung (JugendheimeV; OS 62, 547 ff.,
548.
f.) eine Unterscheidung vor zwischen Versorgertaxen, welche den
zuweisenden Behörden in Rechnung zu stellen waren, und den Resttageskosten, welche
der Kanton zu übernehmen hatte. Diese Bestimmung trat indes erst per
1.
Januar 2008 in Kraft und ist deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht anwendbar.
Zu prüfen bleibt demnach, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz zur Bezahlung der nach
§ 9b JugendheimeG vom Staat zu übernehmenden Beiträge verpflichtet werden
kann.
2.4
2.4.1
Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz
zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen
und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE
137.
III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
Nach dem Wortlaut von § 9b Abs. 1 JugendheimeG
übernimmt "der Staat" die gemäss der Interkantonalen Heimvereinbarung
vom Kanton Zürich zu tragenden Beiträge. Welches Gemeinwesen damit gemeint ist,
definiert das Jugendheimegesetz nicht.
2.4.2
Nach § 3 JugendheimeG kann der Staat Jugendheime besonderer Art selber
errichten oder bestehende Heime übernehmen. Gemäss § 7 Abs. 1 leistet
der Staat den Gemeinden für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime
Kostenanteile. Schliesslich beaufsichtigt der Staat nach § 10 Abs. 3
JugendheimeG mit Hilfe der Gemeinden die Unterbringung der Pflegekinder.
Das Gesetz unterscheidet als Gemeinwesen somit den Staat einerseits und
die Gemeinden anderseits. Nach der Systematik ist unter dem "Staat"
demnach der Kanton Zürich zu verstehen.
2.4.3
§ 9b wurde durch das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 in das
Jugendheimegesetz eingefügt (OS 48, 210 ff., 215 f.). Der
Weisung des Regierungsrats lässt sich entnehmen, dass der Kanton sich
mit dem Beitritt zu einer interkantonalen Vereinbarung zur Deckung des auf die
zürcherischen Kinder entfallenden Anteils am Betriebskostenüberschuss verpflichten
solle. Verschiedene Überlegungen sprächen zudem gegen eine Abwälzung dieser Defizitzuschüsse
auf die einweisenden Stellen (ABl 1979, 1174 ff., 1210). In den Beratungen
des Kantonsrats wurde § 9b JugendheimeG nicht thematisiert (Prot. KR
1979–83, S. 5764 ff., 6092 ff.). Die Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage
führen aus, der Kanton unterstütze die kantonalen Jugendheime
finanziell. Zudem verweisen sie auf die Kantone der Westschweiz, welche eine
Vereinbarung getroffen hätten, wonach jeder Kanton für seine in einem
anderen Kanton in ein Heim eingewiesenen Kinder eine Defizitgarantie leiste
(ABl 1981, 925 ff., 974 f.; vgl. ferner ABl 1979, 1174 ff.,
1204.
f.). Dass die Gemeinden sich an den Beiträgen für Jugendheime
beteiligen sollten, lässt sich weder der Weisung des Regierungsrats noch den
Abstimmungserläuterungen entnehmen. Auch aus den Materialien ist demnach darauf
zu schliessen, dass mit § 9b JugendheimeG der Kanton, hingegen nicht die
einweisenden Gemeinden oder die Wohnsitzgemeinde zahlungspflichtig werden
sollten.
2.4.4
Die Beschwerdegegnerin kann somit nicht gestützt auf § 9b JugendheimeG
verpflichtet werden, die durch die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte
Versorgertaxe zu übernehmen. Damit kann offenbleiben, ob die Forderung der
Beschwerdeführerin verjährt ist bzw. ob die Vorinstanz die Verjährung der
Forderung prüfen durfte, obwohl die Beschwerdegegnerin diese nicht geltend
gemacht hatte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 19 f., auch zum Folgenden). Behörden kleinerer Gemeinden
sind allerdings häufig nicht in der Lage, Rechtsmittelverfahren ohne Hilfe
eines rechtskundigen Vertreters zu führen. Ziehen solche Gemeinden einen
Rechtsvertreter bei, rechtfertigt sich deshalb regelmässig, ihnen eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der Beschwerdegegnerin
handelt es sich um eine kleinere Gemeinde. Im vorliegenden Verfahren stellen
sich zudem Rechtsfragen, deren Schwierigkeit den Beizug einer Rechtsvertretung
rechtfertigt. Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren deshalb
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 6'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …