VB.2013.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00572
6. November 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15735)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00572
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch den
Beschwerdeführer 1 (Vater)
dieser vertreten durch RA E,
dieser substituiert durch MLaw F
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise-
und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1967 geborener Staatsangehöriger Pakistans, war in seiner Heimat mit einer 2001
verstorbenen Landsfrau verheiratet. Aus dieser Ehe gingen 1996 und 1998 die
beiden Söhne B und C hervor.
B. A
reiste im Januar 2004 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am
14. Januar 2011 heiratete er eine 1966 geborene Schweizerin, woraufhin ihm
das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 13. Januar 2014
befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte.
C. Am
12. Juli 2011 ersuchte A um Bewilligung des Nachzugs seiner beiden Söhne B
und C. Mit Verfügung vom 6. März 2013 wies das Migrationsamt die Nachzugsgesuche
ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 9. April 2013 erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Juni 2013 ab.
III.
A, B und C liessen am 21. August 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Es sei der angefochtene Entscheid
[der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2013] aufzuheben und B sowie C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerinnen (recte: des Beschwerdegegners)."
Am 4./6. September 2013 verzichtete die
Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das
Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über
Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch
§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE
135.
II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Den mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Mietvertrag des Beschwerdeführers 1
und seiner Ehefrau sowie den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 gilt
es folglich zu berücksichtigen.
3.
3.1
Zwischen
der Schweiz und Afghanistan besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20), welcher den Beschwerdeführern 2 und 3 einen Bewilligungsanspruch
vermitteln würde.
3.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können die Beschwerdeführer 2 und 3
auch aus Art. 42 f. AuG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kindern von Schweizern und
Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt
die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden
vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und
E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten
Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der
minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und
tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425 E. 2a).
Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes
Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch
auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen
verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen
Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51
Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht
erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
3.3.2
Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und
hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen grundsätzlichen Anspruch
auf deren Verlängerung, solange er mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG hat der Beschwerdeführer nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Obschon der Beschwerdeführer 1 somit lediglich eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt und die zeitlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (noch) nicht erfüllt, verfügt er mit
Blick auf die dargelegten Bewilligungsansprüche über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3).
3.3.3
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liess der Beschwerdeführer 1 seine
Söhne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zurück,
welches er spätestens im Jahr 2004 verliess. Auch der Tod der die Kinder
in der Folge betreuenden Grosseltern bewegte ihn nicht dazu, in der Schweiz im
Jahr 2004 um Familienasyl für sich und seine Kinder zu ersuchen. Vielmehr
verblieb er auch nach rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch in der Schweiz und
liess das Schicksal seiner Kinder in den Händen von Verwandten und Bekannten.
Der Beschwerdeführer 1 lebt mithin seit nunmehr neun oder mehr Jahren von
seinen Söhnen getrennt. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Zeit einzig im
Jahr 2005 oder 2006 einen der Söhne in Pakistan anlässlich einer dort behandelten
Krankheit besucht. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe mit
seinen Kindern regelmässigen telefonischen Kontakt. Die Lebenshaltungskosten
der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden bislang im Wesentlichen nicht vom
Beschwerdeführer 1, sondern von Bekannten und Verwandten übernommen. Vor
diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und – im Rahmen des Möglichen –
tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich des
Art. 8 EMRK nicht berührt ist. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erwüchse
den Beschwerdeführern indes auch bei Annahme einer intakten Familienbeziehung
aus der genannten Bestimmung kein Anspruch.
4.
Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die
Voraussetzungen im Einzelnen benannt, unter denen der Nachzug minderjähriger
Kinder eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthaltsrecht gestützt auf
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen ist. Es sind
dies im Wesentlichen die in Art. 44 lit. a–c AuG für die
ermessensweise Bewilligung des Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
vorgesehenen Bedingungen sowie die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das
Vorliegen wichtiger Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AuG
bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201). Sodann darf der Nachzug
nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes
erfolgen, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern
und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu
berücksichtigen sind. Schliesslich darf die Wahrnehmung des Anspruchs nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG
vorliegen.
5.
5.1
Es ist
vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, mit den
Beschwerdeführern 2 und 3 zusammenzuwohnen.
Eine Wohnung gilt im Allgemeinen als bedarfsgerecht im Sinn
von Art. 44 lit. b AuG, wenn sie ein Zimmer weniger aufweist, als
Personen darin wohnen (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00281, E. 3.6,
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Die Beschwerdeführenden legen vor
Verwaltungsgericht einen Mietvertrag vom 8./16. August 2013 ins Recht, in
welchem der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau als Mieter einer
4.
½-Zimmerwohnung für 4 Personen aufgeführt sind. Der Mietbeginn ist
auf den 1. Oktober 2013 festgelegt und der Mietvertrag auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen. Das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung wäre somit
zum heutigen Zeitpunkt als erfüllt zu betrachten.
5.2
Für die
Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere
Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier
anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienangehörigen über eine längere Sicht
abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten
beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich
realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Zeit erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (zum Ganzen BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1 mit
Hinweisen).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen die
Beschwerdeführenden neu einen unbefristeten Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers 1 als Aussendienstmitarbeiter ab dem 10. Juli 2013
ins Recht. Danach ist der Beschwerdeführer 1 in einem Vollpensum zu einem
Fixlohn von Fr. 2'800 brutto pro Monat (ausbezahlt in zwölf Monatslöhnen)
angestellt. Zusätzlich wird ein Verkaufsbonus von Fr. 3.- brutto pro
verkaufte SIM-Karte ausgerichtet, wobei ein Mindestverkauf von
300.
SIM-Karten monatlich erwartet wird. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, der monatliche Nettolohn des Beschwerdeführers 1 belaufe sich auf
ca. Fr. 3'500.-. Entsprechende Lohnabrechnungen liegen dem Verwaltungsgericht
indes nicht vor. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1
bis im Jahr 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, bislang
noch nie über längere Zeit hinweg ein geregeltes Einkommen erzielte und
wiederholt arbeitslos war. Des Weiteren könnte in absehbarer Zeit nicht mit
einer Entlastung des Familienbudgets durch Erwerbstätigkeit der nachzuziehenden
Beschwerdeführer 2 und 3 gerechnet werden. Vielmehr würde sich der
finanzielle Bedarf der Familie mit dem anbegehrten Nachzug erhöhen. Ein
allfälliges Scheitern des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt könnte
auch durch das Renteneinkommen seiner Ehefrau nicht in genügendem Masse ausgeglichen
werden. Zudem weist der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers 1
vom 17. August 2011 offene Verlustscheine in der Höhe von
Fr. 16'269.15 aus. Die Einkommenssituation kann somit zum heutigen
Zeitpunkt nicht als ausreichend stabil und gesichert beurteilt werden, weshalb
die Voraussetzung des Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt wäre.
5.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, wurde die zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss
Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE für die bei Gesuchseinreichung rund
15- bzw. 13-jährigen Beschwerdeführer 2 und 3 eingehalten. Darauf kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
5.4
Zu prüfen
ist sodann, ob der Nachzug in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären
Bindungen der Beschwerdeführer 2 und 3 in Afghanistan steht. Dabei ist zu
beachten, dass es in erster Linie den Eltern überlassen ist, über den
Aufenthaltsort ihrer Kinder zu befinden und der Nachzug nur verweigert werden
darf, wenn er offensichtlich und eindeutig gegen die Interessen der Kinder
stattfinden soll (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1).
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer 2 und 3 nach dem Tod ihrer Mutter bei den Grosseltern
lebten und seit deren Tod im Jahr 2004 von verschiedenen Verwandten und
Bekannten betreut werden. Sie haben somit ihr ganzes bisheriges Leben in Afghanistan
und in Pakistan verbracht und sind mit den dortigen Verhältnissen vertraut.
Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 haben seine Söhne zumindest bis im
Jahr 2011 zudem stets die Schulen in Pakistan besucht. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern dies angesichts der für das Herkunftsland Afghanistan geltend
gemachten unsicheren Lage nicht auch weiterhin möglich sein sollte.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 leidet nach
eigenen Angaben an Psychosen und Angstzuständen und nimmt seit einer
psychotischen Episode im Jahr 1991 Psychopharmaka ein. Die Krankheit erforderte
mehrfach Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken; so wurde die Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 soweit ersichtlich zuletzt im Jahr 2012 während mehrerer
Monate stationär behandelt. Zudem wird sie zur eigenen Lebensführung
offensichtlich durch eine Beiständin unterstützt. Der für die ambulante
Nachbetreuung zuständige Oberarzt berichtete zwar am 2. November 2012, die
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht
durchaus in der Lage, den Söhnen ihres Ehemannes bei der Alltags- und
Freizeitsgestaltung zu helfen. Ferner sei sie durch ihre Ausbildung in der
Lage, die Jugendlichen mit der hiesige Kultur und der deutschen Sprache
vertraut zu machen und sie dabei auch aktiv zu unterstützen. Es ist aber davon
auszugehen, dass dies nur für Phasen gesundheitlicher Stabilität gilt.
Angesichts ihres Alters von knapp 17 bzw. 15 Jahren sind
die Beschwerdeführer 2 und 3 zwar grundsätzlich nicht auf eine dauernde
Betreuung angewiesen. Aufgrund ihrer Sozialisation in einem fremden Kulturkreis
und ihrer gänzlich fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache ist indes mit
erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, so dass die
Beschwerdeführer 2 und 3 im Alltag gleichwohl auf umfassende Begleitung
angewiesen wären. Angesichts der psychischen Krankheit der Stiefmutter und der
vollen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 1 kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die in der Schweiz vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten dem für
eine erfolgreiche Integration erforderlichen Unterstützungsbedarf der
Beschwerdeführer 2 und 3 genügen könnten.
Es kann zudem nicht ausser Acht bleiben, dass die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nach Erreichen der
Volljährigkeit bei Fehlen einer beruflichen Integration vermutungsweise relativ
rasch nicht mehr verlängert würden. Dies steht zwar einem fristgerecht
gestellten Nachzugsgesuch nicht unmittelbar entgegen, ist jedoch mit Blick auf
das Kindeswohl insofern zu berücksichtigen, als die Verbringung der jugendlichen
Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz verhindert, dass diese ihre
Schulbildung im Heimatland bzw. in Pakistan abschliessen und sodann eine dort
verwertbare Berufsausbildung machen können, welche ihnen bei einer allfälligen
Rückkehr ins Heimatland im jungen Erwachsenenalter empfindlich fehlen würde.
Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der
Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz diese aus dem ihnen
vertrauten Kulturkreis herausreissen und sie in eine ihnen gänzlich fremde
Umgebung verbringen würde, in der sie sich kaum massgeblich integrieren könnten.
Der anbegehrte Nachzug widerspricht daher dem Interesse des Kindeswohls.
5.5
Der
Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10.
Dezember 2008 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung desselben schuldig gesprochen
und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung
einer zweijährigen Probezeit sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung zu einer
überjährigen Freiheitsstrafe liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
AuG vor, der einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
grundsätzlich rechtfertigt (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Zu beachten gilt es jedoch, dass der Beschwerdegegner in
der Verfügung vom 19. Dezember 2012 eine sorgfältige Interessenabwägung
vorgenommen und erwogen hatte, in Berücksichtigung der gesamten Umstände sei
vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 abzusehen
und ihm diese Massnahme vorerst im Sinn einer letzten Chance lediglich
anzudrohen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2012
entsprechend ausländerrechtlich verwarnt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt es sich
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht rechtfertigen,
unbescholtenen Familienangehörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit
nicht tadellosem Verhalten zu leben, dessen Bewilligung fortbesteht (vgl. BGr,
21.
Juli 2010,2C_847/2009, E. 3.1). Der Widerrufsgrund muss bei derjenigen
Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, das
heisst vorliegend bei den nachzuziehenden Beschwerdeführern 2 und 3 (vgl.
BGr, 21. Juli 2010,2C_847/2009, E. 3.2). Bei den
Beschwerdeführern 2 und 3 liegen indes – soweit ersichtlich – keine Widerrufsgründe
vor.
5.6
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass Art. 8 EMRK den Beschwerdeführern vorliegend –
selbst wenn sie sich darauf grundsätzlich berufen könnten – keinen Anspruch auf
Familiennachzug einräumen könnte. Angesichts der drohenden
Sozialhilfebedürftigkeit sind auch die Voraussetzungen für die ermessenweise
Gewährung des Familiennachzugs nicht erfüllt (Art. 44 lit. c AuG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung füreinander zu je einem Drittel aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17
Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14
N. 3).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruches geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander
zu je 1/3 auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …