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Entscheid

VB.2013.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00572

6. November 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15735)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1967 geborener Staatsangehöriger Pakistans, war in seiner Heimat mit einer 2001

verstorbenen Landsfrau verheiratet. Aus dieser Ehe gingen 1996 und 1998 die

beiden Söhne B und C hervor.

B. A

reiste im Januar 2004 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am

14. Januar 2011 heiratete er eine 1966 geborene Schweizerin, woraufhin ihm

das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 13. Januar 2014

befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte.

C. Am

12. Juli 2011 ersuchte A um Bewilligung des Nachzugs seiner beiden Söhne B

und C. Mit Verfügung vom 6. März 2013 wies das Migrationsamt die Nachzugsgesuche

ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 9. April 2013 erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Juni 2013 ab.

III.

A, B und C liessen am 21. August 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Es sei der angefochtene Entscheid

[der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2013] aufzuheben und B sowie C eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerinnen (recte: des Beschwerdegegners)."

Am 4./6. September 2013 verzichtete die

Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das

Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über

Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch

§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a

Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE

135.

II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Den mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Mietvertrag des Beschwerdeführers 1

und seiner Ehefrau sowie den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 gilt

es folglich zu berücksichtigen.

3.

3.1

Zwischen

der Schweiz und Afghanistan besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20), welcher den Beschwerdeführern 2 und 3 einen Bewilligungsanspruch

vermitteln würde.

3.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können die Beschwerdeführer 2 und 3

auch aus Art. 42 f. AuG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Auf die

diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kindern von Schweizern und

Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt

die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden

vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und

E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten

Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der

minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und

tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425 E. 2a).

Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes

Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch

auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen

verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen

Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51

Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen

nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht

erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

3.3.2

Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und

hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen grundsätzlichen Anspruch

auf deren Verlängerung, solange er mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG hat der Beschwerdeführer nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren grundsätzlich

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Obschon der Beschwerdeführer 1 somit lediglich eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt und die zeitlichen Voraussetzungen für die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (noch) nicht erfüllt, verfügt er mit

Blick auf die dargelegten Bewilligungsansprüche über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3).

3.3.3

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liess der Beschwerdeführer 1 seine

Söhne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zurück,

welches er spätestens im Jahr 2004 verliess. Auch der Tod der die Kinder

in der Folge betreuenden Grosseltern bewegte ihn nicht dazu, in der Schweiz im

Jahr 2004 um Familienasyl für sich und seine Kinder zu ersuchen. Vielmehr

verblieb er auch nach rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch in der Schweiz und

liess das Schicksal seiner Kinder in den Händen von Verwandten und Bekannten.

Der Beschwerdeführer 1 lebt mithin seit nunmehr neun oder mehr Jahren von

seinen Söhnen getrennt. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Zeit einzig im

Jahr 2005 oder 2006 einen der Söhne in Pakistan anlässlich einer dort behandelten

Krankheit besucht. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe mit

seinen Kindern regelmässigen telefonischen Kontakt. Die Lebenshaltungskosten

der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden bislang im Wesentlichen nicht vom

Beschwerdeführer 1, sondern von Bekannten und Verwandten übernommen. Vor

diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und – im Rahmen des Möglichen –

tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich des

Art. 8 EMRK nicht berührt ist. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erwüchse

den Beschwerdeführern indes auch bei Annahme einer intakten Familienbeziehung

aus der genannten Bestimmung kein Anspruch.

4.

Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die

Voraussetzungen im Einzelnen benannt, unter denen der Nachzug minderjähriger

Kinder eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthaltsrecht gestützt auf

Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen ist. Es sind

dies im Wesentlichen die in Art. 44 lit. a–c AuG für die

ermessensweise Bewilligung des Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

vorgesehenen Bedingungen sowie die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das

Vorliegen wichtiger Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AuG

bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201). Sodann darf der Nachzug

nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes

erfolgen, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern

und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu

berücksichtigen sind. Schliesslich darf die Wahrnehmung des Anspruchs nicht

rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG

vorliegen.

5.

5.1

Es ist

vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, mit den

Beschwerdeführern 2 und 3 zusammenzuwohnen.

Eine Wohnung gilt im Allgemeinen als bedarfsgerecht im Sinn

von Art. 44 lit. b AuG, wenn sie ein Zimmer weniger aufweist, als

Personen darin wohnen (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00281, E. 3.6,

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Die Beschwerdeführenden legen vor

Verwaltungsgericht einen Mietvertrag vom 8./16. August 2013 ins Recht, in

welchem der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau als Mieter einer

4.

½-Zimmerwohnung für 4 Personen aufgeführt sind. Der Mietbeginn ist

auf den 1. Oktober 2013 festgelegt und der Mietvertrag auf unbestimmte

Dauer abgeschlossen. Das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung wäre somit

zum heutigen Zeitpunkt als erfüllt zu betrachten.

5.2

Für die

Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen

auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere

Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier

anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienangehörigen über eine längere Sicht

abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten

beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich

realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit

verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,

soweit möglich, auf mehr als nur kurze Zeit erhärtet sein, um Berücksichtigung

zu finden (zum Ganzen BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1 mit

Hinweisen).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen die

Beschwerdeführenden neu einen unbefristeten Arbeitsvertrag des

Beschwerdeführers 1 als Aussendienstmitarbeiter ab dem 10. Juli 2013

ins Recht. Danach ist der Beschwerdeführer 1 in einem Vollpensum zu einem

Fixlohn von Fr. 2'800 brutto pro Monat (ausbezahlt in zwölf Monatslöhnen)

angestellt. Zusätzlich wird ein Verkaufsbonus von Fr. 3.- brutto pro

verkaufte SIM-Karte ausgerichtet, wobei ein Mindestverkauf von

300.

SIM-Karten monatlich erwartet wird. Die Beschwerdeführenden machen

geltend, der monatliche Nettolohn des Beschwerdeführers 1 belaufe sich auf

ca. Fr. 3'500.-. Entsprechende Lohnabrechnungen liegen dem Verwaltungsgericht

indes nicht vor. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1

bis im Jahr 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, bislang

noch nie über längere Zeit hinweg ein geregeltes Einkommen erzielte und

wiederholt arbeitslos war. Des Weiteren könnte in absehbarer Zeit nicht mit

einer Entlastung des Familienbudgets durch Erwerbstätigkeit der nachzuziehenden

Beschwerdeführer 2 und 3 gerechnet werden. Vielmehr würde sich der

finanzielle Bedarf der Familie mit dem anbegehrten Nachzug erhöhen. Ein

allfälliges Scheitern des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt könnte

auch durch das Renteneinkommen seiner Ehefrau nicht in genügendem Masse ausgeglichen

werden. Zudem weist der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers 1

vom 17. August 2011 offene Verlustscheine in der Höhe von

Fr. 16'269.15 aus. Die Einkommenssituation kann somit zum heutigen

Zeitpunkt nicht als ausreichend stabil und gesichert beurteilt werden, weshalb

die Voraussetzung des Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt wäre.

5.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellt, wurde die zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss

Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE für die bei Gesuchseinreichung rund

15- bzw. 13-jährigen Beschwerdeführer 2 und 3 eingehalten. Darauf kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

5.4

Zu prüfen

ist sodann, ob der Nachzug in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären

Bindungen der Beschwerdeführer 2 und 3 in Afghanistan steht. Dabei ist zu

beachten, dass es in erster Linie den Eltern überlassen ist, über den

Aufenthaltsort ihrer Kinder zu befinden und der Nachzug nur verweigert werden

darf, wenn er offensichtlich und eindeutig gegen die Interessen der Kinder

stattfinden soll (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1).

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführer 2 und 3 nach dem Tod ihrer Mutter bei den Grosseltern

lebten und seit deren Tod im Jahr 2004 von verschiedenen Verwandten und

Bekannten betreut werden. Sie haben somit ihr ganzes bisheriges Leben in Afghanistan

und in Pakistan verbracht und sind mit den dortigen Verhältnissen vertraut.

Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 haben seine Söhne zumindest bis im

Jahr 2011 zudem stets die Schulen in Pakistan besucht. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern dies angesichts der für das Herkunftsland Afghanistan geltend

gemachten unsicheren Lage nicht auch weiterhin möglich sein sollte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 leidet nach

eigenen Angaben an Psychosen und Angstzuständen und nimmt seit einer

psychotischen Episode im Jahr 1991 Psychopharmaka ein. Die Krankheit erforderte

mehrfach Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken; so wurde die Ehefrau des

Beschwerdeführers 1 soweit ersichtlich zuletzt im Jahr 2012 während mehrerer

Monate stationär behandelt. Zudem wird sie zur eigenen Lebensführung

offensichtlich durch eine Beiständin unterstützt. Der für die ambulante

Nachbetreuung zuständige Oberarzt berichtete zwar am 2. November 2012, die

Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei aus medizinisch-psychiatri­scher Sicht

durchaus in der Lage, den Söhnen ihres Ehemannes bei der Alltags- und

Freizeitsgestaltung zu helfen. Ferner sei sie durch ihre Ausbildung in der

Lage, die Jugendlichen mit der hiesige Kultur und der deutschen Sprache

vertraut zu machen und sie dabei auch aktiv zu unterstützen. Es ist aber davon

auszugehen, dass dies nur für Phasen gesundheitlicher Stabilität gilt.

Angesichts ihres Alters von knapp 17 bzw. 15 Jahren sind

die Beschwerdeführer 2 und 3 zwar grundsätzlich nicht auf eine dauernde

Betreuung angewiesen. Aufgrund ihrer Sozialisation in einem fremden Kulturkreis

und ihrer gänzlich fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache ist indes mit

erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, so dass die

Beschwerdeführer 2 und 3 im Alltag gleichwohl auf umfassende Begleitung

angewiesen wären. Angesichts der psychischen Krankheit der Stiefmutter und der

vollen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 1 kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die in der Schweiz vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten dem für

eine erfolgreiche Integration erforderlichen Unterstützungsbedarf der

Beschwerdeführer 2 und 3 genügen könnten.

Es kann zudem nicht ausser Acht bleiben, dass die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nach Erreichen der

Volljährigkeit bei Fehlen einer beruflichen Integration vermutungsweise relativ

rasch nicht mehr verlängert würden. Dies steht zwar einem fristgerecht

gestellten Nachzugsgesuch nicht unmittelbar entgegen, ist jedoch mit Blick auf

das Kindeswohl insofern zu berücksichtigen, als die Verbringung der jugendlichen

Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz verhindert, dass diese ihre

Schulbildung im Heimatland bzw. in Pakistan abschliessen und sodann eine dort

verwertbare Berufsausbildung machen können, welche ihnen bei einer allfälligen

Rückkehr ins Heimatland im jungen Erwachsenenalter empfindlich fehlen würde.

Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der

Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz diese aus dem ihnen

vertrauten Kulturkreis herausreissen und sie in eine ihnen gänzlich fremde

Umgebung verbringen würde, in der sie sich kaum massgeblich integrieren könnten.

Der anbegehrte Nachzug widerspricht daher dem Interesse des Kindeswohls.

5.5

Der

Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10.

Dezember 2008 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung desselben schuldig gesprochen

und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung

einer zweijährigen Probezeit sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung zu einer

überjährigen Freiheitsstrafe liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62

AuG vor, der einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

grundsätzlich rechtfertigt (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Zu beachten gilt es jedoch, dass der Beschwerdegegner in

der Verfügung vom 19. Dezember 2012 eine sorgfältige Interessenabwägung

vorgenommen und erwogen hatte, in Berücksichtigung der gesamten Umstände sei

vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 abzusehen

und ihm diese Massnahme vorerst im Sinn einer letzten Chance lediglich

anzudrohen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2012

entsprechend ausländerrechtlich verwarnt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt es sich

unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht rechtfertigen,

unbescholtenen Familienangehörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit

nicht tadellosem Verhalten zu leben, dessen Bewilligung fortbesteht (vgl. BGr,

21.

Juli 2010,2C_847/2009, E. 3.1). Der Widerrufsgrund muss bei derjenigen

Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, das

heisst vorliegend bei den nachzuziehenden Beschwerdeführern 2 und 3 (vgl.

BGr, 21. Juli 2010,2C_847/2009, E. 3.2). Bei den

Beschwerdeführern 2 und 3 liegen indes – soweit ersichtlich – keine Widerrufsgründe

vor.

5.6

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass Art. 8 EMRK den Beschwerdeführern vorliegend –

selbst wenn sie sich darauf grundsätzlich berufen könnten – keinen Anspruch auf

Familiennachzug einräumen könnte. Angesichts der drohenden

Sozialhilfebedürftigkeit sind auch die Voraussetzungen für die ermessenweise

Gewährung des Familiennachzugs nicht erfüllt (Art. 44 lit. c AuG).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung füreinander zu je einem Drittel aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17

Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14

N. 3).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruches geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander

zu je 1/3 auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …