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Entscheid

VB.2013.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00574

25. September 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

4. April 2011 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten und ordnete gleichzeitig den Vollzug einer

2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten an. Am 25. Oktober

2011 wies ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf die Möglichkeit

einer Verbüssung der (unterjährigen) Strafe in Halbgefangenschaft hin. Er

ersuchte daraufhin um Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton Zug.

Das dortige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug lud ihn auf den 4. Oktober

2012 zum Antritt der Strafen in Halbgefangenschaft vor. Seine dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos. Da er sich trotzdem weigerte, die Strafe

anzutreten, übergab der Kanton Zug das Verfahren am 4. Oktober 2012 als

unerledigt dem Zürcher Justizvollzugsamt. Am 14. November 2012 ersuchte A

um Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft im Kanton Schwyz oder St.

Gallen, worauf die Zürcher Behörden den Fall rechtshilfeweise dem Kanton

St. Gallen übergaben. Die St. Galler Justizvollzugsbehörden luden A per

2. April 2013 zum Antritt der Strafe in Halbgefangenschaft vor. A ersuchte

erneut mehrfach erfolglos um Verschiebung des Strafantritts. Nachdem er die

Strafe trotzdem nicht angetreten hatte, leiteten die St. Galler Behörden das Verfahren

wieder dem Zürcher Justizvollzug zu.

B. Am 18. April

2013 ersuchte A das Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich erneut um

Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft. Das Amt wies das Gesuch am 1. Juli

2013 ab und lud A per 26. August 2013, 10 Uhr, zum Strafantritt im

Regime des Normalvollzugs vor. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 9. August 2013

Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 16. August 2013

abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an

das Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen reichte A am 22. August 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft.

Eventualiter sei ihm die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft bedingt

zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei vor dem 26. August 2013

superprovisorisch bis zur rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens

die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer

Massnahmen mit Verfügung vom 23. August 2013 ab und setzte dem Amt für

Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern eine Frist zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Beide beantragten die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie

hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 77b des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann der Vollzug einer

Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft durchgeführt werden, wenn nicht

zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten

begeht. Dass die oder der Betroffene einer Arbeit, Ausbildung oder anderen

Beschäftigung nachgeht, stellt eine gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung

dieser Vollzugsform dar (Cornelia Koller, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A.,

Art. 77b N. 10). Die Richtlinien der

Strafvollzugskonkordate sehen als weitere Voraussetzung vor, dass der

Verurteilte die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung

der Vollzugseinrichtung einhalte (Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission für den Vollzug von

Halbgefangenschaft vom 7. April 2006).

Diese Empfehlung wird in § 39

Abs. 1 lit. d der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV)

umgesetzt, wonach die verurteilte Person Gewähr dafür bieten

muss, dass sie insbesondere die

Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält, um

die auferlegte Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu

können.

2.2

Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen

für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von

diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder

geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV).

Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 16. August 2013, dass der

Beschwerdeführer die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft

nicht aufbringe. Der Beschwerdegegner sowie die zuständigen Stellen der Kantone

Zug und St. Gallen hätten während rund eineinhalb Jahren mehrfach

versucht, den Beschwerdeführer zum Strafvollzug vorzuladen. Dabei sei ihm

mehrfach die Verbüssung der Strafen im Regime der Halbgefangenschaft gewährt

worden; der Beschwerdeführer habe dennoch die ihm angesetzten

Strafantrittstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Sein Verhalten habe nur

die Verfahrensverzögerung zum Zweck. Von einem ernsthaften Interesse, die

Strafe tatsächlich im Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, könne nicht

mehr ausgegangen werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er mit seinen Gesuchen und

Rechtsmitteln lediglich Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die ihm der

Rechtsstaat biete. Zudem sei das Argument der Verfahrensverzögerung

mittlerweile offensichtlich verfehlt, da er den Strafantrittstermin akzeptiert

habe und lediglich noch die Durchführung im Normalvollzug anfechte.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und führt ein

Unternehmen. Er erfüllt damit die Voraussetzung der Halbgefangenschaft, dass er

seine Arbeit fortsetzen könnte. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

sprechen ihm jedoch die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft

ab.

4.2

Der Beschwerdeführer hat sowohl den

Strafantrittstermin in der Form der Halbgefangenschaft vom 4. Oktober 2012

im Wohnheim C in Zug als auch denjenigen vom 2. April 2013 im

Gefängnis D in St. Gallen nicht wahrgenommen. Wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hat die verurteilte

Person zwar gemäss § 48 Abs. 2 JVV das

Recht, um Verschiebung des Strafantritttermins zu ersuchen.

Jedoch wurden im Kanton Zug das Gesuch um Strafaufschub sowie der dagegen

erhobene Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. Im Kanton St. Gallen

wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. März

2013.

mitgeteilt, dass der Strafantrittstermin bestehen bleibe. Somit standen in

beiden Kantonen keine Rechtsmittel dem Befolgen der Vollzugsbefehle entgegen.

Trotzdem trat der Beschwerdeführer die Strafe in Form der Halbgefangenschaft

nicht an, wobei er sowohl vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug

als auch vom Amt für Justizvollzug St. Gallen darauf hingewiesen worden

war, dass dadurch der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft nicht mehr

möglich wäre.

4.3

Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer

besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch den Gefangenen und stellt hohe

Anforderungen an dessen Selbstdisziplin (Koller, Art. 77b N. 12). Nicht durchführbar ist die Halbgefangenschaft für

Verurteilte, die die für diese Vollzugsform nötige Vertragsfähigkeit nicht aufbringen

können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dieser sei

nicht willens oder in der Lage, sich an Abmachungen zu halten und zu

kooperieren, und könne keine Gewähr dafür bieten, dass er die Rahmenbedingungen

der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhalten

würde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er den Strafantrittstermin

akzeptiert habe. Trotzdem hat er die Strafe am 26. August 2013 nicht angetreten.

Mit E-Mail vom 27. August 2013 teilte er dem Zuständigen des Amts für

Justizvollzug mit, dass er wegen eines Rückenleidens nicht in der Lage sei

aufzustehen. Solches lässt sich der Beschwerdeschrift vom 22. August 2013

jedoch nicht entnehmen. Auch früher angetönte oder geltend gemachte

gesundheitliche Beschwerden wurden soweit ersichtlich nicht belegt. Vom am

8.

August 2013 vom Beschwerdeführer behaupteten Morbus Bechterew ist weder

in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift die Rede. Nachdem noch am

17.

August 2013 ein Verhaftsbefehl ausgestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer

gemäss telefonischer Auskunft des Fallverantwortlichen der Bewährungs- und

Vollzugsdienste am 17. September 2013 verhaftet werden. Auch dieses

Verhalten zeigt, dass nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer die

Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, beispielsweise Einrückzeiten,

einhalten kann. Die Voraussetzung von § 39 Abs. 1 lit. d JVV ist

dementsprechend nicht erfüllt.

4.4

Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung durch das Obergericht

des Kantons Zürich am 4. April 2011 sowohl am 12. September 2011 als

auch am 5. Juni 2012 erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen

hat. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer für den Vollzug im Kanton Zug geltend

gemacht, das Privatfahrzeug werde benötigt, obwohl ihm der Führerschein

entzogen worden war. Es kann daher auch nicht erwartet werden, dass der

Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten mehr begeht, womit eine weitere

Voraussetzung der Halbgefangenschaft nicht erfüllt ist.

5.

5.1

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den

Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Die

Halbgefangenschaft kann daher auch nicht unter Bedingungen bewilligt werden. Es

sind keine Auflagen oder Bedingungen ersichtlich, welche zur Durchführbarkeit

der Halbgefangenschaft führen würden. Die Halbgefangenschaft setzt gerade

voraus, dass auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen durch den Verurteilten

abgestellt werden kann. § 39 Abs. 3 JVV bietet somit keine Möglichkeit,

die Halbgefangenschaft trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu bewilligen.

5.2

Die

Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, dass die Halbgefangenschaft nicht bedingt

bewilligt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie damit

nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Halbgefangenschaft

nicht bedingt bewilligt werden kann, wenn – wie vorliegend – ihre

Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2

VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…