VB.2013.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00580
5. Februar 2014Deutsch22 min
(URT.2014.16046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00580
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Hagelschaden,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 1. Juli 2012 wurde die Flachdachfolie des
Gebäudes Nr. 01 in Z, das im Eigentum von A steht, durch Hagelschlag
beschädigt, worauf Wasser ins Gebäude eindrang. Die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich lehnte nach Einholen eines Fachgutachtens in einem
Schadenabschätzungsbericht vom 20. Dezember 2012 eine Vergütung der
Schäden an der Flachdachfolie sowie der entstandenen Folgeschäden ab mit der
Begründung, die durch Hagelschlag beschädigte Flachdachfolie sei zum Schadenszeitpunkt
geschrumpft und abgespannt gewesen, habe stellenweise frei ohne Unterlage gespannt
und sei im Bereich der Aufbordungen und Durchdringungen vor direkter Bewitterung
nicht geschützt gewesen. Der schlechte Zustand der Abdichtung hätte schon
längst erkannt und die Abdichtung ersetzt werden sollen. Mit
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 bekräftigte die Gebäudeversicherung
die Ablehnung einer Vergütung der Schäden an der Flachdachfolie sowie der
entstandenen Folgeschäden.
Erwägungen
II.
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies einen dagegen
am 11. Februar 2013 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Juni 2013
in der Hauptsache ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und
verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung.
III.
Am 26. August 2013 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2013 […] sowie derjenige der
Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2013 […] seien aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Schaden der Beschwerdeführerin
infolge des Hagelereignisses vom 1. Juli 2012 von total
CHF 582'998.71 zu ersetzen;
eventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin;
2.
Es seien die vollständigen Akten bei der Vorinstanz
beizuziehen;
3.
Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei der
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zuzustellen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht liess sich
am 5. September 2013 ohne weitere Bemerkungen mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gebäudeversicherung beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. A hielt
in ihren weiteren Eingaben vom 10. Oktober 2013, 14. November 2013
und 9. Dezember 2013 an den Beschwerdeanträgen fest. Die Gebäudeversicherung
hielt ihren Antrag in ihren jeweiligen Stellungnahmen zu den Eingaben von A vom
22.
Oktober 2013, 26. November 2013 und 17. Dezember 2013 ebenfalls
aufrecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Diese ist betreffend
Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa auf dem hier interessierenden
Gebiet gemäss § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
2.
März 1975 (GebVG, LS 862.1) in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a
Abs. 1 sowie §§ 41–44 VRG gegeben.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt die Einholung eines Gutachtens, eines Amtsberichts
der Gemeinde Z, den Beizug der Baugesuchs- und weiterer Akten sowie die Befragung
von Zeugen und die Durchführung eines Augenscheins.
Wie im Folgenden zu zeigen ist, ergibt sich der
massgebliche Sachverhalt, soweit es um den Zustand der Flachdachfolie geht, aus
den vorliegenden Akten. Weiter wird zu zeigen sein, dass die Angelegenheit unter
anderem mit Bezug auf die Intensität des Schadensereignisses zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, weshalb auf die
Erhebung weiterer Beweismittel im vorliegenden Verfahren verzichtet werden
kann.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig bzw. ungenügend festgestellt, sei der
Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe eine rechtzeitig
vorgetragene Rüge zu Unrecht als verspätet betrachtet, womit sie den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe. Im Folgenden ist zunächst auf die Frage
einzugehen, ob der vorinstanzliche Entscheid in formeller Hinsicht zu beanstanden
ist.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zunächst vor, der Zustand einer
Flachdachfolie lasse sich in zuverlässiger Weise nur aufgrund von
"Labormessungen und dgl." feststellen. Die Vorinstanz habe in
unzulässiger Weise auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens verzichtet
und geradezu willkürlich darauf geschlossen, die Flachdachfolie sei zum
Schadenszeitpunkt spröd gewesen und habe von stärkerem Hagel ohne Weiteres durchschlagen
werden können; sodann fehle einer Mehrheit des mit dem Fall befassten
vorinstanzlichen Spruchkörpers die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung
von Flachdächern aus Kunststoffdichtungsbahnen.
2.1.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ergibt sich kein generelles Recht auf die Einholung eines externen
Gutachtens (vgl. VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d mit Hinweis
auf BGE 104 Ia 69 E. 3a). Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur
in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der
entscheidenden Behörde vorhanden ist (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377,
E. 3.3 Abs. 2, und 25. Februar 2004, VB.2003.00434,
E. 3.2). Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten
fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht
des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und
tätigen Person (VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.2).
Dem Spruchkörper der Vorinstanz gehören ein
Dr. sc. nat., dipl. Geologe ETH/SIA, ein dipl. Architekt ETH/SIA
und ein dipl. Bauingenieur HTL/SIA an. Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin verfügt die Vorinstanz daher selbst über ausreichende Fachkenntnisse
zur Beurteilung des Zustandes der Flachdachfolie anhand der bestehenden Akten.
2.2
2.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die ihr von den
Parteien angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen. Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es
aufgrund der bereits vorliegenden Akten seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür annehmen darf, seine Beurteilung werde auch durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE
134.
I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Die Vorinstanz erwägt, nach konstanter
Rechtsprechung stelle das Nichtersetzen einer überalterten Folie einen
offensichtlich mangelhaften Gebäudeunterhalt im Sinn von § 20 Ziff. 3
GebVG dar. Spätestens mit dem Überschreiten der Lebensdauer einer Flachdachfolie
bestehe für Liegenschaftseigentümer das Risiko, dass bei heftigen Witterungseinflüssen
– also auch bei Hagel – Schäden an der Folie auftreten könnten. Sie erwägt
weiter, den Akten, insbesondere den eingereichten Fotografien der Augenscheine
lasse sich deutlich entnehmen, dass die Flachdachfolie im Zeitpunkt des
Schadensereignisses infolge altersbedingten Weichmacherverlusts bzw. -wanderns
auf dem Flachdach bzw. den Dachrändern nicht mehr plan aufgelegen habe, sondern
bei den Aufbordungen abgespannt gewesen sei und eine Art Trommel bzw. in
den Ecken Falten gebildet habe. Durch diese Abspannungen sei der die Flachdachfolie
schützende Kies gegen innen abgerutscht und habe in diesem hohlliegenden,
abgespannten Bereich die unelastisch und spröde gewordene Flachdachfolie
freigelegt. Die "trommelartig" abgespannte, spröde und ungeschützte
Flachdachfolie habe von einem stärkeren Hagelschlag – wie er im Kanton Zürich
bisher alle paar Jahre, in letzter Zeit hingegen häufiger vorkomme – ohne
Weiteres durchschlagen werden können. Auch das von der Beschwerdegegnerin in
Auftrag gegebene Gutachten komme zum Schluss, dass das Dach auf mechanische
Verletzungen höchst gefährdet gewesen sei und der schlechte Zustand schon
längst hätte erkannt und die Dachfolie ersetzt werden müssen. Dass dies nicht
rechtzeitig geschehen sei, habe sich die Beschwerdeführerin selbst anrechnen zu
lassen. So hätten aus den deutlich erkennbaren Abspannungen und dem
ungeschützten Freiliegen der Dachfolie die richtigen Schlüsse gezogen werden müssen.
Die Folie habe sich spätestens seit den ersten notdürftigen Reparaturen in den
Jahren 2007–2010 jedenfalls in einem beobachtungswürdigen, tatsächlich aber
aufgrund der Abspannungen bereits in einem mangelhaften Zustand befunden. Das
Nichtersetzen der 20 Jahre alten, deutlich abgespannten und ungeschützten
Flachdachfolie stelle einen für den Schaden kausalen, mangelhaften Gebäudeunterhalt
dar.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die
Flachdachfolie zum Zeitpunkt des Schadensereignisses "Alterserscheinungen"
– namentlich Hohlstellen – aufgewiesen habe und auf den in den Akten liegenden
Fotografien Faltenbildungen und Abspannungen erkennbar seien. Sodann sind die
Ausführungen der Vorinstanz zum Zustand der Flachdachfolie ohne Weiteres
nachvollziehbar und stehen in Einklang mit den Erkenntnissen des Fachgutachtens
vom 5. Dezember 2012. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die fachkundige
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren
Gutachtens verzichtete.
2.3
2.3.1
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in formeller Hinsicht
vor, die Rüge, die Beschwerdegegnerin hätte sie nach Treu und Glauben auf die
Gefahren einer vorzeitigen Alterung der Flachdachfolie hinweisen müssen, zu
Unrecht als verspätet betrachtet und nicht berücksichtigt zu haben. Die
Vorinstanz verkenne, dass dieser Einwand eine Replik gewesen sei auf den
erstmals im Rekursverfahren vorgetragenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin,
von einer Lebensdauer der streitbetroffenen Flachdachfolie von lediglich acht
bis fünfzehn Jahren auszugehen.
2.3.2
Es trifft zu, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar
2013.
keine Ausführungen zur erwartungsgemässen Lebensdauer einer Flachdachfolie
enthält, wohingegen die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom
27.
März 2013 wiederholt geltend macht, die Lebensdauer des
streitbetroffenen Dachbelags werde in der Fachliteratur mit acht bis maximal
fünfzehn Jahren angegeben. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rekursreplik
vom 23. April 2013 geltend, unter Liegenschaftsbesitzern bestehe allgemein
die Auffassung, dass solche Flachdachfolien über eine Lebensdauer von mehr als
20.
Jahren verfügten, weshalb die Gebäudeversicherung die Versicherungsnehmer
in einem Rundschreiben oder auf andere geeignete Art über die überraschende
Erkenntnis einer wesentlich kürzeren Lebensdauer hätte informieren müssen.
Die Rüge in der Rekursreplik kann daher als durch die von
der Beschwerdegegnerin erstmals im Rekursverfahren vertretene Auffassung
veranlasst und somit zulässig gelten (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 23 N. 22).
2.3.3
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht
besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2,
126.
I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von
Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,
S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor allem
dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGr, 4. März 2009,8C_845/2008,
E. 4.2.1; VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3).
2.3.4
Soweit die Frage einer Informationspflicht der
Beschwerdegegnerin mit der hier anstehenden Überprüfung des angefochtenen
Entscheids von Bedeutung ist, stellen sich keine Ermessensfragen. Das
Verwaltungsgericht könnte diesen Entscheid mit Bezug auf die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die
Versicherten auf die mögliche vorzeitige Alterung von Flachdachfolien
hinzuweisen, deshalb frei überprüfen (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Wie sich zeigen wird, ist eine Rückweisung an
die Vorinstanz jedoch aus anderen Gründen angezeigt. Da die Heilung einer
Gehörsverletzung den Instanzenzug verkürzt, ist vorliegend davon abzusehen und wird
die Vorinstanz allenfalls die Frage zu beantworten haben, ob die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Versicherten und damit auch
die Beschwerdeführerin über die erwartungsgemässe Lebensdauer von
Flachdachfolien zu informieren (hinten 6).
2.4
2.4.1
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die
Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe
sich namentlich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Schadensereignis
um ein besonders heftiges Hagelgewitter gehandelt habe, sie zum
Schadenszeitpunkt die verlangte Sanierung des Flachdaches bereits eingeleitet
habe, diese indes aufgrund nicht von ihr zu vertretender Verzögerungen noch
nicht habe ausgeführt werden können. Damit habe sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und zudem den Sachverhalts unvollständig, unrichtig
oder sogar willkürlich festgestellt.
2.4.2
Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn bei der höheren Instanz sachgerecht
anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 126 I 97 E. 2b;
ausführlich zur Begründungspflicht Albertini, S. 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
2.4.3
Die Vorinstanz weist den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass
die Flachdachfolie zum Schadenszeitpunkt überaltert und in mangelhaften Zustand
gewesen sei, wobei der schlechte Zustand schon längst – spätestens seit den
Jahren 2007–2010 – hätte erkannt und die Dachfolie ersetzt werden müssen. Dass
dies nicht rechtzeitig geschehen sei, habe sich die Beschwerdeführerin
anrechnen zu lassen, welche aus den deutlich erkennbaren Abspannungen und dem
ungeschützten Freiliegen der Dachfolie nicht die richtigen Schlüsse gezogen
habe. Insofern legt die Vorinstanz die wesentlichen Punkte nachvollziehbar dar,
von denen sie sich bei ihrem Entscheid lässt. Es war der Beschwerdeführerin
auch möglich, die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu erkennen und ihn
sachgerecht anzufechten.
2.4.4
Als zutreffend erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin indes
insofern, als der vorinstanzlichen Begründung keine Auseinandersetzung mit dem
Einwand, es habe sich beim Schadensereignis um ein besonders heftiges Hagelgewitter
gehandelt, entnommen werden kann. Darauf wird zurückzukommen sein (hinten 5).
3.
3.1
Gemäss § 19 Ziff. 2 GebVG deckt die Gebäudeversicherung
Schäden, welche durch Hagel entstanden sind. Für die Anerkennung indirekter Hagelschäden (Schäden, welche nicht direkt auf den Impuls der fallenden Hagelkörner zurückzuführen sind) ist
nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf das Kriterium des
adäquaten Kausalzusammenhangs abzustellen (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2 am
Anfang und E. 4b). Mithin ist zu fragen, ob der
Hagelschlag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung
geeignet war, den eingetretenen Schaden zu bewirken
(vgl. VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2).
3.2
Ob insbesondere die von der
Beschwerdeführerin als Schaden geltend gemachten "Begleitkosten für Securitas/Brandwache"
noch als adäquat kausal durch das Hagelereignis vom 1. Juli 2012
verursacht gelten können und somit als Elementarschaden im Sinn von § 19
Ziff. 1 GebVG zu qualifizieren sind, erscheint
zumindest nicht ohne Weiteres klar.
Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage der
Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden nicht auseinander, da sie den
Rekurs aus anderen Gründen vollumfänglich abweist. Entsprechend verzichtet sie
darauf, die von der Beschwerdeführerin offerierten Detailrechnungen zu den
geltend gemachten Schadenspositionen beizuziehen, welche in den von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Vorakten nicht enthalten sind. Worauf der
unter dem Titel "Begleitkosten für Securitas/Brandwache" geltend
gemachte Schaden zurückzuführen ist, lässt sich daher den Akten nicht
entnehmen. Der Sachverhalt erweist sich insofern als nicht hinreichend geklärt,
weshalb die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
welche allenfalls weitere Abklärungen betreffend die geltend gemachten
Schadenspositionen zu treffen und hernach über deren Ersatzfähigkeit zu
befinden hat (hinten 6).
4.
4.1
Nach § 20 Ziff. 3 GebVG ist die
Versicherungsdeckung ausgeschlossen für Schäden, welche voraussehbar waren und
deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie
insbesondere Schäden zufolge mangelhaften Gebäudeunterhalts. Die
genannte Bestimmung sieht – entsprechend der Interpretation durch das Bundesgericht
– eine Vergütung vor, "wenn der Eigentümer […] im Hinblick auf ein Elementarereignis,
mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem
sorgfältigen Eigentümer […] zu erwarten und ihm zuzumuten sind" (BGE 100 Ia 32
E. 3c; VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6b/dd). Mit
anderen Worten schliesst § 20 Ziff. 3 GebVG die Ersatzpflicht aus, wenn
ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von
§ 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden aber durch das Unterlassen
zumutbarer Massnahmen des Gebäudeunterhalts unterbrochen wurde (vgl. VGr,
3.
September 2003, VB.2003.00134, E. 6b/aa, und 5. Februar 2003,
VB.2002.00345, E. 3 Abs. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
4.2
4.2.1
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt das Nichtersetzen
einer überalterten Flachdachfolie einen mangelhaften Gebäudeunterhalt im Sinn
der genannten Bestimmung dar (VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00345,
E. 3b/aa [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert], und 25. Februar 2004,
VB.2003.00434, E. 4.3.3). Eine überalterte Flachdachfolie kann nur noch
als beschränkt witterungsresistent gelten. Mit dem Überschreiten der
bautechnischen Lebensdauer einer Flachdachfolie besteht für die Liegenschaftseigentümer
das Risiko, dass bei heftigen Witterungseinflüssen – also auch bei Hagel –
Schäden an der Folie auftreten. Grundsätzlich steht es den Eigentümern – unter
Vorbehalt von § 39 GebVG – frei, das Risiko auf sich zu nehmen, eine
veraltete Flachdachfolie nicht zu ersetzen und die Sanierungskosten auf diese
Weise um einige Jahre hin-auszuschieben. Dieses Risiko und allfällige
Sanierungskosten, die sich aus der Verwirklichung des Risikos ergeben, dürfen
jedoch im Schadensfall nicht auf die Gebäudeversicherung überwälzt werden (VGr,
5.
Februar 2003, VB.2002.00345, E. 3b/aa [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Flachdachfolie, welche
zum Zeitpunkt des Schadensereignisses rund 20 Jahre alt war,
"Alterserscheinungen" – namentlich Abspannungen – aufwies. Sie räumt
vielmehr ein, dass der Schaden möglicherweise nicht oder zumindest nicht im
gleichen Ausmass eingetreten wäre, wenn die Erneuerungsarbeiten am Flachdach
rechtzeitig, das heisst vor dem Hagelereignis vom 1. Juli 2012, hätten
ausgeführt werden können.
4.2.3
Anlässlich einer ersten Beurteilung des Schadens durch einen Schätzer der Beschwerdegegnerin
am 2. Juli 2012 stellte dieser fest, die Flachdachfolie sei im Bereich der
Aufbordungen nicht geschützt sowie geschrumpft und abgespannt. Ersteres ist
auch aus den Fotos der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Besprechungsnotiz vom 3. Juli 2012 ersichtlich. Aus dem Fachgutachten vom
5.
Dezember 2012 geht hervor, dass die Flachdachfolie des beschädigten
Gebäudes anlässlich eines Augenscheins vom 26. Juli 2012 an allen Rändern
wannenförmig aufgebordet war, stellenweise frei ohne Unterlage spannte, in der
Fläche kleinmassstäbliche und über die Fläche durchlaufende, lange Rumpfbildungen
aufwies und sich hart sowie wenig flexibel anfühlte. Diese gutachterlichen
Feststellungen lassen sich bereits anhand der im Gutachten enthaltenen Fotografien
ohne Weiteres nachvollziehen. Weiter hält das Gutachten fest, aus den Regierapporten
der von der Beschwerdeführerin mit Unterhalts- und Reparaturaufträgen betrauten
Firmen gehe hervor, dass spätestens seit dem Jahr 2007 Undichtigkeiten im
Bereich der Dachaufbauten und der Oberlichter aufgetreten seien und diese
Anschlüsse regelmässig hätten geflickt werden müssen. Als Folge davon hätte die
Flachdachfolie ersetzt werden müssen. Die Abspannung und die Faltenbildungen,
welche für jedermann sichtbar gewesen seien, seien für den Fachmann ein
untrügliches Zeichen für einen Weichmacherverlust der Dachfolie und in der
Folge eine Versprödung des Materials. Diese Faltenbildung habe sicher schon vor
8–10 Jahren eingesetzt und sich mit der Zeit immer mehr verstärkt. Als Fazit
hält das Gutachten fest, das Dach sei zum Schadenszeitpunkt mit grosser
Wahrscheinlichkeit noch dicht gewesen, aber höchst gefährdet auf mechanische Verletzungen.
Eine solche mechanische Beanspruchung sei durch ein Hagel-Unwetter gegeben. Der
schlechte Zustand der Flachdachfolie hätte schon längst erkannt und diese
ersetzt werden müssen.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht
zu überzeugen. Namentlich kann sie sich nicht darauf berufen, die Lebensdauer
der Flachdachfolie sei noch nicht erreicht gewesen, wenn die beschränkte
Witterungsresistenz längst hätte erkannt werden müssen. Vor diesem Hintergrund
kann auch die Frage offenbleiben, wie viele Jahre die Lebensdauer einer
Flachdachfolie wie der streitbetroffenen üblicherweise beträgt. Weiter ist auch
aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten weiteren Fotografien ersichtlich,
dass die Flachdachfolie im Bereich der Dachaufbauten spannte und vom Hagel
förmlich durchschlagen bzw. zerrissen wurde. Die Vorinstanz ist damit zu Recht
davon ausgegangen, dass die Flachdachfolie des streitbetroffenen Gebäudes zum
Schadenszeitpunkt mangelhaft war.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe die ihr zumutbaren Massnahmen des
Gebäudeunterhalts getroffen und schon vor dem
Schadensereignis eine Gesamterneuerung des Flachdaches geplant und die
entsprechenden Kosten im Jahr 2011 für das Jahr 2012 budgetiert. Die Baubehörde Z habe jedoch "überraschenderweise" vorgängig die
Einreichung eines Baugesuchs zur Beurteilung der energetischen und
feuerpolizeilichen Massnahmen verlangt. Infolge dieses
Baugesuchs sowie nicht voraussehbarer neuer brandschutztechnischer Auflagen
habe die Flachdachsanierung nicht wie geplant bereits im Frühjahr/Sommer 2012
ausgeführt werden können.
Aus diesem Vorbringen kann nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Zunächst führt die Beschwerdeführerin
selbst aus, die Sanierung sei für "Frühling/Sommer 2012" geplant
gewesen. Das Schadensereignis trat am 1. Juli 2012 ein, weshalb von einer
massgeblichen Verzögerung von vornherein keine Rede sein kann. Weiter hätte die
Sanierungsbedürftigkeit der Flachdachfolie bereits vor dem Jahr 2010
erkannt werden müssen und war die Flachdachfolie im Bereich der Aufbordungen
nicht vor Witterungseinflüssen geschützt (oben 4.2.3). Die Beschwerdeführerin
hat daher auf die rechtzeitige Planung und Umsetzung der Sanierungsmassnahmen
verzichtet und damit das Risiko in Kauf genommen, dass die nur noch beschränkt
witterungsresistente Flachdachfolie Elementarereignissen nicht mehr Stand
halten kann. Dies muss sich die Beschwerdeführerin auch dann entgehen halten
lassen, wenn sie von den für sie tätigen Fachpersonen – wie geltend gemacht –
nicht rechtzeitig auf die Sanierungsbedürftigkeit der Flachdachfolie
hingewiesen wurde. Im Übrigen muss ein sorgfältiger Eigentümer im Rahmen des
zumutbaren Gebäudeunterhalts zumindest bei grösseren Sanierungsmassnahmen mit
behördlichen Auflagen und damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen rechnen
und diese entsprechend bei der Planung der Unterhaltsarbeiten berücksichtigen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Hagelereignis vom
1.
Juli 2012 sei ausserordentlich heftig und schadensreich gewesen. Die
bis zu fünf Zentimeter grossen Hagelkörner hätten auch Bauten in der
unmittelbaren und weiteren Nachbarschaft des streitbetroffenen Gebäudes massiv
beschädigt. Es dürfe nicht erwartet werden, dass Bauteile ein solch
ausserordentlich heftiges Hagelereignis unbeschadet überstünden, ohne die Hageldeckung der Gebäudeversicherung ihres Gehalts zu
entleeren. Praxisgemäss dürfe nicht mehr als eine "durchschnittliche
Hagelbeständigkeit" einer Dachfolie erwartet
werden. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 (VB.2003.00434). Eine Sorgfaltspflichtsverletzung könne nur
angenommen werden, wenn vorauszusehen gewesen sei, dass die Dachfolie auch
einer durchschnittlichen Hagelbelastung nicht standhalten würde.
5.2
Vorab ist
festzuhalten, dass sich die Fallkonstellation, welche dem angerufenen Entscheid
des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, von der gegenwärtigen wesentlich unterscheidet.
Erstere war dadurch gekennzeichnet, dass das durch ein Hagelgewitter beschädigte
Flachdach zum Schadenszeitpunkt einer Gesamtsanierung unterzogen wurde und die
schützende Kiesschicht deshalb teilweise entfernt worden war (vgl. VGr,
25.
Februar 2004, VB.2003.00434, E. 4). Das Verwaltungsgericht hat in
Zusammenhang mit der erforderlichen Sorgfalt während Bauarbeiten am Dach erwogen,
es sei unter anderem abzuklären, ob die zu Sanierungszwecken freigelegte
Dachfolie durchschnittlichem Hagelschlag standgehalten hätte (VGr,
25.
Februar 2004, VB.2003.00434, E. 4.2.4). Dem angeführten Entscheid
lässt sich indes nicht entnehmen, Flachdachfolien müssten generell und
andauernd nur einem durchschnittlichen Hagelereignis standhalten, zumal
zumindest im Kanton Zürich auch heftige Hagelereignisse nicht derart selten
sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden müsste.
5.3
Der
Prüfungsmassstab ist somit nicht abstrakt bei der Intensität des
Hagelereignisses anzusetzen. Vielmehr ist zu fragen, ob ein ordnungsgemäss
unterhaltenes Dach dem Schadensereignis standgehalten hätte bzw. ob sich der
Schaden durch ordnungsgemässen Unterhalt hätte vermeiden lassen. Nur
bejahendenfalls ist von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhang
auszugehen und mithin der Ausschlussgrund des mangelnden Unterhalts im Sinn von
§ 20 Ziff. 3 GebVG erfüllt.
Die Vorinstanz hat sich, wie oben 2.2.3 ausgeführt, nicht
zur Frage der aussergewöhnlichen Heftigkeit des Hagelgewitters vom 1. Juli
2012.
geäussert. Die Angelegenheit ist diesbezüglich zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 20. Juni 2013 ist aufzuheben und die
Angelegenheit zum Neuentscheid nach ergänzender Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat abzuklären, ob das Schadensereignis vom
1.
Juli 2012 von einer solchen Intensität war, dass auch ein ordnungsgemäss
unterhaltenes Flachdach von der Art des streitbetroffenen ihm nicht hätte
standhalten können. Sofern sie zum Schluss kommt, der Schaden wäre auch bei
ordnungsgemässem Unterhalt des Daches eingetreten, hat sie sich einerseits –
ebenfalls nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung – zur Ersatzfähigkeit der
geltend gemachten Schadenspositionen und andrerseits zur Frage der
Informationspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die erwartungsgemässe
Lebensdauer von Flachdachfolien zu äussern.
7.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Bei Rückweisungen geht die Praxis
regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus
(vgl. etwa VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00388, E. 6, und
23.
November 2011, VB.2011.00371, E. 4). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind demnach der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht als
obsiegend zu betrachten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
20.
Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 16'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …