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Entscheid

VB.2013.00581

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00581

18. Dezember 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15886)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von

Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Als

Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs­behörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die

Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials

verantwortlich sind. Das bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu

ermitteln haben. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der

in erster Linie auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten

beruhenden formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf

Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen

von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder

anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche

Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der

Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte

hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen;

vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8). Erscheint der Sachverhalt

umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung

ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse, kann die Behörde im Sinn der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Untersuchungen

verzichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Verzicht ist insbesondere

geboten, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht,

die sich von vorneherein als untauglich erweisen oder

mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem

Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist,

eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7).

Anschliessend würdigt die Behörde das

Ergebnis der Untersuchungen frei (§ 7 Abs. 4

VRG). Sie hat sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier

Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt

als eingetreten betrachtet.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer lebte nach der Heirat am 26. Juli 2004 bis im Sommer

2009 mit seiner Ehefrau D zusammen. Vom 7. September 2005 bis zum 21. Dezember 2005 musste der

Beschwerdeführer das Land verlassen, um das Bewilligungsverfahren im Ausland

abzuwarten. Gemäss Einwohnerkontrolle war das Ehepaar von August 2005 bis Februar 2007 in einem Einfamilienhaus am F-Weg

01 in G wohnhaft. Danach zog es gemeinsam an den H-Weg 02 in I um. Das Ehepaar

hat sich nach Angaben der Eheleute im Jahr 2003 durch

Vermittlung eines Onkels des Beschwerdeführers kennengelernt. Die Ehe sei von

den Verwandten organisiert worden. Der Braut sei bei der Trauung die

traditionelle goldene Kette umgelegt worden. Anschliessend an die Trauung habe

eine kleine Feier am Arbeitsplatz der Brautleute im Restaurant J in K

stattgefunden. Die polizeilichen Befragungen der geschiedenen Eheleute zeigen,

dass sich die Eheleute gegenseitig gut kennen. Ihre Aussagen stimmen im

Wesentlichen überein.

Der spätere Ehemann von D, L, wohnte vom 31. Oktober 2005 bis am 8. März 2007 ebenfalls am F-Weg 01 in G. L meldete

sich danach am 8. März 2007 ebenfalls an den H-Weg 02 in I um. Die

damalige Ehefrau von L, M,

nahm vom 1. Dezember 2005 bis am 1. August 2006 am F-Weg 01 in G

Wohnsitz. In der Folge zog sie nach K. Das Ehepaar L

und M heiratete im Jahr 2000 und liess sich im Jahr 2006 scheiden.

D und L wohnten vor ihrem Umzug an

den F-Weg 01 in G beide an der N-Strasse 03 in O, wo von 2001

bis 2004 auch M gemeldet war.

D und L gaben an, sich im Jahre 2001/2002 bzw. 2003 im Kulturverein P in Q kennengelernt zu haben. Obwohl

sie seit dem Jahr 2003 einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten, hätten sie

bis anfangs 2009 nur auf kollegialer Basis verkehrt. D sei aus finanziellen

Gründen beim Ehepaar L und M eingezogen. Erst im 2009

seien sie ein Paar geworden, was zum Scheitern der Ehe von D mit dem

Beschwerdeführer geführt hätte. 2010 ist die

gemeinsame Tochter von D und L geboren worden.

4.2 R, die Vermieterin des

Einfamilienhauses am F-Weg 01 in G wurde am 27. Juli 2010 vom

Migrationsamt telefonisch befragt. Anschliessend an das Telefongespräch wurde R mit Brief vom 28. Juli 2010 vom Migrationsamt schriftlich

aufgefordert, ihre vom Migrationsamt festgehaltenen mündlichen Aussagen zu

bestätigen bzw. zu korrigieren. R, welche Zimmer ihres

Einfamilienhauses an den Beschwerdeführer, D und L vermietet hatte und selber

auch im Einfamilienhaus lebte, gab an, dass sie davon ausgegangen sei, dass D

und L zusammengehören würden. Sie hätten sich auch ein Zimmer geteilt. Der

Beschwerdeführer sei seine eigenen Wege gegangen. Sie habe nicht gewusst, dass D

mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei. L habe ihr gegenüber erwähnt,

dass er sich von M nach 5 Jahren Ehe scheiden lassen wolle.

Der Beschwerdeführer bestritt diese

Aussagen von R und reichte die Mietverträge ein. Aus

diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D per 1. September

2004 ein Zimmer gemietet hatte. L mietete erst per 1. Oktober

2005 sein Zimmer am F-Weg 01 in G. Sein Mietvertrag wurde am 28. September

2005 von ihm und R unterschrieben. Die Mietverträge weisen

verschiedene Schriftsätze auf. Die Mietpreise sind gleich hoch (je Fr. 600.-)

und gelten für je ein Zimmer zur Mitbenützung von je zwei Personen. Der

Beschwerdeführer wies daraufhin, dass zwischen den Mietern und R kein persönlicher Kontakt bestanden habe und das Verhältnis nicht

gut gewesen sei. R habe deshalb auch ein Hausverbot am

Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und D im Restaurant J in K gehabt. Sie hätte dort immer schlecht über D geredet. Es sei

aufgrund ihrer Arbeitszeiten selten zu Begegnungen mit R gekommen oder diese sei betrunken gewesen, wenn die Mieter sie

angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer verlangte die Befragung des

gemeinsamen Arbeitgebers, E, von ihm und seiner

Ex-Frau sowie der Vermieterin der Wohnung am H-Weg 02 in I.

Mit Brief vom 8. September 2010

wurde R vom Migrationsamt schriftlich mit den Aussagen

des Beschwerdeführers konfrontiert. Nachdem sie das Schreiben unbeantwortet

liess, wurde sie vom Amt am 1. November 2010 erneut aufgefordert, die Fragen zu beantworten. Nachdem R sich

nicht meldete, wurde sie offenbar vom Migrationsamt zu einem Gespräch eingeladen,

welches am 30. November

2010 protokolliert wurde. Die protokollierten Fragen des Migrationsamts

anlässlich des Gesprächs stimmen nicht mit den Fragen gemäss Schreiben vom 8. September 2010 überein. R bestätigte ihre Aussagen

vom Juli 2010 und bestritt u. a. die Mietverträge

ausgestellt zu haben, räumte jedoch ein, dass diese

ihre Unterschrift tragen würden. Die Mietzinse der Verträge würden nicht

stimmen. Die Mietzinse würden Fr. 1'000.- für das grosse Zimmer und Fr. 500–550.- für das kleine Zimmer betragen und würden jeweils bar

beglichen. Sie habe häufige Mieterwechsel. Sie gab an,

ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer, seiner Frau und L gehabt zu haben,

sie hätte D auch öfters ihr Auto ausgeliehen. Zu den

Vorhalten des Beschwerdeführers, wonach sie Alkoholprobleme und ein Hausverbot im

Restaurant J habe sowie, dass L erst

ein Jahr nach dem Einzug des Ehepaars ein Zimmer bei ihr mietete, wurde R nicht befragt.

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin

Belege für die Mietzinsüberweisungen per Posteinzahlung von jeweils Fr. 600.-

zu den Akten. Er bestritt, dass R seiner damaligen

Ehefrau, welche selber ein Auto besass, ihr Auto jemals ausgeliehen habe. Die

Mieter hätten auch nicht in der Küche von R gekocht,

da R sich über die Gerüche des tamilischen Essens

beschwert habe und sie sich ohnehin meistens am Arbeitsplatz verpflegt hätten.

Mangels Glaubwürdigkeit der Aussagen von R seien

weitere Zeugen zu befragen. Das Migrationsamt wies daraufhin das

Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Untersuchungen ab.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

erachtete die Befragung von E als rechtsunerheblich, da davon auszugehen sei,

dass sein Bild der geschiedenen Eheleute unvollständig sei und auch nicht

auszuschliessen sei, dass es sich bei dessen Aussage um einen

Gefälligkeitsdienst für seinen Angestellten handeln könnte.

4.3.

Aufgrund der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers

mit D tatsächlich gelebt wurde. Gegen das Vorliegen

einer Scheinehe spricht insbesondere, dass die Gatten dem

gleichen Kulturkreis angehören und von 2004 bis 2009 zusammengewohnt haben. Sie

wissen viel voneinander, was auf eine echte Lebensgemeinschaft schliessen

lässt. Dass die Ehe arrangiert wurde bzw. sich die Ehegatten vor der Hochzeit

nur kurz kannten, deutet weniger auf eine Scheinehe, denn auf eine der Herkunft

der Eheleute entsprechende normale, traditionelle Ehe hin.

Als Indiz für

eine mögliche Scheinehe bzw. für eine rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltene

Ehe deuten hingegen folgende Umstände hin: Das Ehepaar hat von 2005 bis 2009 während

einem grossen Teil der Ehedauer in Wohngemeinschaft mit L gelebt. Zudem

hat die Ehefrau bereits vor der Heirat mit dem

Beschwerdeführer von 2003–2004 mit ihrem späteren

Ehemann L in O zusammengewohnt, während dessen Ehefrau M offenbar faktisch in S

lebte. Es bestehen damit Hinweise dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

während ihrer Ehe eine Parallelbeziehung mit L führte und die Ehe mit dem

Beschwerdeführer deshalb nur aus Gefälligkeit eingegangen ist. Diesen Verdacht

bestätigte die Vermieterin und Mitbewohnerin des Trios mit ihren Aussagen

gegenüber dem Migrationsamt, während die drei Beteiligten konstant und

übereinstimmend eine Parallelbeziehung zwischen L und D bestritten. Letztere

seien erst im Jahr 2009 ein Liebespaar geworden und seien auch nicht zusammen

an den F-Weg 01 in G umgezogen. L sei erst im 2005, ein Jahr nach dem Einzug

des Ehepaars im Jahr 2004, ebenfalls im Einfamilienhaus von R eingezogen. D habe sich mit dem Beschwerdeführer ein Zimmer

geteilt, während L ein Zimmer alleine bewohnt habe.

Die Vorinstanzen haben sich bei ihrer

Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe stark auf die Aussagen der

Vermieterin R abgestützt und deren Beobachtungen als

Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe angeführt. Nachdem die Aussagen von R eingelegten Urkunden klar widersprachen sowie der Beschwerdeführer

ihre Glaubwürdigkeit wiederholt infrage stellte und

die Befragung seines Arbeitgebers sowie der Vermieterin der Wohnung in I

verlangte, das Migrationsamt jedoch anstelle der Befragung von weiteren

Auskunftspersonen eine erneute Befragung mit R durchführte, ohne diese jedoch

mit den Vorhalten des Beschwerdeführers zu konfrontieren, ermittelte es den Sachverhalt

einseitig zu Ungunsten des Beschwerde­führers. Kommt

hinzu, dass alle Beteiligten von der Polizei befragt wurden, während R vom Migrationsamt selber persönlich befragt wurde. Da sowohl die

vormalige Ehefrau als auch der Beschwerdeführer jahrelang im Restaurant

J in K arbeiteten, dort ihre Hochzeitsfeier veranstaltet

haben wollen sowie angaben, dass R ein Hausverbot im Restaurant J gehabt habe, weil sie dort schlecht über die vormalige Ehefrau des

Beschwerdeführers gesprochen habe, hätte sich eine Befragung von E bzw.

weiteren Auskunftspersonen seitens der Behörden aufgedrängt. Nach dem Gesagten

war es unzureichend, dass sich das Migrationsamt darauf beschränkt hat, die

Vermieterin des Einfamilienhauses mehrmals einzuvernehmen,

ohne auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen oder die von ihm

angerufenen Auskunftspersonen zu befragen. Auch wurde R zu den Vorhalten des Beschwerdeführers nicht befragt und mit den Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten

in ihren Aussagen nicht konfrontiert. Es war vor diesem Hintergrund

unzureichend, dass das Migrationsamt keine weiteren, durchaus zumutbaren

Untersuchungen des Sachverhalts vorgenommen hat. Zumal

die Beweise für die Annahme einer Scheinehe ohne die Aussagen von R nicht ausreichen würden. Indem die

Vorinstanzen die Glaubwürdigkeit von R nicht

überprüften, diese jedoch dem Wirt des Restaurants J zum

Vornherein in Abrede stellten, verletzten sie die

Untersuchungspflicht. Es ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen

ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich

eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz.

Nachdem gemäss einer Medienmitteilung

des Bundesamts für Migration vom 4. September

2013 zurzeit und bis zum Vorliegen weiterer Abklärungsresultate sämtliche

Rückführungen nach Sri Lanka ausgesetzt sind, wird die Vorinstanz im Rahmen der

weiteren Untersuchungen im Fall einer Wegweisung

ebenso abzuklären haben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer

von der Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka betroffen wäre und

inwieweit im Licht dieser Entwicklung der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83

Abs. 4 AuG noch möglich, zulässig bzw. zumutbar wäre.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung

der Beschwerde.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Klammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache wird

zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…