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Entscheid

VB.2013.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00582

20. Dezember 2013Deutsch15 min

(URT.2014.15904)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00582

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. Dezember 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Martin Tanner.

In Sachen

A, vertreten durch RA G,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung

vom 21. August 2012 ein Gesuch von A, geboren 1956, um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am

20. November 2012 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Am 24. September 2012 liess A dagegen an die

Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom

24.

Juni 2013 ab und setzte ihr eine neue Frist bis zum 31. August

2013, um die Schweiz zu verlassen.

III.

Am 26. August 2013 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, den Entscheid der Sicherheitsdirektion

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die

Vorinstanz anzuhalten, neu über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Migrationsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 6. September 2013 erklärte

die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund einer inzwischen

geschiedenen Ehe über eine Aufenthaltsbewilligung, ihr Sohn B über die

Niederlassungsbewilligung. Am 3./17. April 2012 ersuchte die

Beschwerdeführerin erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der

Beschwerdegegner begründete die Abweisung dieses Gesuches damit, dass die

Beschwerdeführerin von Dezember 2001 bis Juli 2012 mit insgesamt

Fr. 237'515.80 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen; es sei zu

befürchten, dass sie auch in Zukunft von der öffentlichen Hand abhängig sein

werde.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass eine

Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) verletzt.

Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft sie mangels eines Staatsvertrags

mit Montenegro zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005, AuG).

2.

2.1

Die

Wegweisung einer ausländischen Person aus der Schweiz muss je nach Fallkonstellation

am Massstab von Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) gemessen werden. Diese Bestimmungen gewährleisten

einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Damit sich die

ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen

kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem

Familienmitglied unterhalten, das hierzulande über ein gefestigtes

Anwesenheitsrechts verfügt. Durch die Tatbestandsvariante des Familienlebens

sind primär sogenannte "Kernfamilien" geschützt. Unter einer solchen

"Kernfamilie" versteht das Bundesgericht zum einen die Gemeinschaft

von Ehegatten und zum anderen die Beziehung von Eltern und ihren minderjährigen

Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Demgegenüber fällt die Beziehung

zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches

Abhängigkeitsverhältnis darf gemäss Bundesgericht nicht leichthin angenommen

werden; vielmehr muss das pflegebedürfte Familienmitglied an einer körperlichen

oder geistigen Behinderung oder sonst an einer schwerwiegenden Krankheit leiden

(BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

2.2

In der

Literatur ist dieses Anknüpfungsmerkmal auf Kritik gestossen. So wird gefordert,

dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll,

sofern zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge

Beziehung bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der

Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens –

Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen

ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.).

Dieser Auffassung ist beizupflichten: In den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen unbestrittenermassen

auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine echte und

tatsächlich gelebte Beziehung besteht. In diesem Sinn hält denn auch das

Bundesgericht fest, entscheidend sei einzig die tatsächliche Qualität der

Beziehung und nicht dessen rechtliche Verankerung. Bei hinreichender Intensität

seien auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten

und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1). Ferner

können sich Konkubinatspartner auf den Schutz des Familienlebens berufen.

Voraussetzung ist, dass die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich

gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten (BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

2.3

Es wäre

stossend, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu

diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären

als Konkubinatspartner. In eine ähnliche Richtung geht der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte. Wie das Bundesgericht hält auch er am Kriterium

der Abhängigkeit fest, soweit es um die Wegweisung volljähriger verwandter

Ausländerinnen und Ausländer geht (EGMR, 13. Februar 2001, Ezzouhdi,

47160/99, § 34; 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09, § 60).

Allerdings betont er in jüngeren Entscheiden, dass nicht alle Migranten

zwangsläufig über ein "Familienleben" im Sinn von Art. 8

Abs. 1 EMRK verfügten, diese Bestimmung jedoch auch das Recht

schütze, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt zu pflegen. Es

müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle sozialen Bindungen zwischen Einwanderern

und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten,

Bestandteil des Begriffs "Privatlebens" im Sinn von Art. 8

Abs. 1 EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2012, Shala, 52873/09,

§ 39).

2.4

Die

Beschwerdeführerin und ihre beiden volljährigen Söhne leben im selben Haushalt.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Personen krankheits-

oder invaliditätsbedingt auf eine familiäre Betreuung angewiesen wären. Dass

die Beschwerdeführerin nicht für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag,

begründet ebenfalls keine besondere Abhängigkeit. Indessen ist davon

auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn B

eine emotional besonders enge Verbindung besteht. Dieser lebt Zeit seines

Lebens mit der Beschwerdeführerin zusammen und befindet sich nach wie vor in

Ausbildung. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen vermag, bildet

sie für B seit Jahren eine wichtige Stütze und gewährleistet ihm während seiner

Ausbildung Stabilität sowie ein sozial gut funktionierendes Umfeld. Diese

Mutter-Sohn-Beziehung hat damit eine überdurchschnittliche Intensität. Bei der

Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf ihren Anspruch auf Achtung des

Privatlebens berufen kann, kann ausserdem mitberücksichtigt werden, dass die

Beschwerdeführerin mit der Familie ihres älteren Sohnes C und dessen Ehefrau D

zusammenlebt; dort beteiligt sie sich auch an der Betreuung des Enkelkindes.

Für die Frage des Grundrechtsanspruchs entscheidend ist indessen die Beziehung

der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn B. Angesichts dieser besonderen Umstände fällt

das Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegend insoweit in den Schutzbereich

von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.

2.5

Dass sich

die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen

kann, heisst nun jedoch nicht, dass sie damit einen (absoluten) Anspruch auf

Verbleib in der Schweiz hätte. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens

unterliegt vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff

(Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in

Verbindung mit Art. 36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen

Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGr, 31. Mai 2013,

2C_74/2013, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin und ihr niederlassungsberechtigter Ehemann lebten in der

Schweiz weniger als drei Jahre zusammen. Entsprechend sind weder die

Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1,

121.

ff.) noch diejenigen von Art. 43 in Verbindung mit Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

3.2

Besteht

kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist nach Ermessen über

deren erneute Erteilung bzw. über die Wegweisung zu befinden (Peter Bolzli in:

Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,

Art. 33 AuG N. 4). Im Rahmen dieses Ermessensentscheides haben

die Migrationsbehörden die in Art. 96 in Verbindung mit

Art. 3 AuG genannten Kriterien zu berücksichtigen (Bolzli,

Art. 33 AuG N. 7). Weiter gilt es gemäss Art. 33

Abs. 3 AuG insbesondere auch zu prüfen, ob Widerrufsgründe im Sinn

von Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 AuG ist als

"Kann-Bestimmung" formuliert. Folglich führt selbst ein Widerrufsgrund

nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr haben die

Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Bolzli, Art. 33 AuG

N. 8). Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden der Tatsache Rechnung zu

tragen, dass gewisse der vom Betroffenen angerufenen privaten Interessen

grundrechtlich geschützt sind.

3.3

Gemäss Art. 62

lit. e AuG kann die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung

unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Damit besteht eine ausreichende gesetzliche

Grundlage für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin. Entgegen dem Wortlaut

dieser Bestimmung ist der Widerrufsgrund nicht bereits bei jedem

Sozialhilfebezug erfüllt (Marc Spescha in: Spescha et al., Art. 62 AuG N. 10).

Vielmehr muss die ausländische Person erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe

abhängig sein (vgl. hierzu Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.;

Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und

Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 311 ff., Rz. 8.30). Gemäss der auch auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret

die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen;

blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008,

E. 2.2). Geht es um den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung, ist Sozialhilfebedürftigkeit rascher anzunehmen, als

wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG zur Diskussion steht. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer dauerhaften und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit bereits dann auszugehen, wenn eine ausländische Person

während neun Jahren Fr. 96'000.- Sozialhilfe bezogen hat (BGE 123 II 529

E. 4).

4.

4.1

Hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist

Folgendes festzuhalten: Von Dezember 2001 bis April 2009 bezog die

Beschwerdeführerin Fr. 170'421.- Sozialhilfe, was am 29. Juli 2009 zu

einer migrationsrechtlichen Verwarnung führte. Trotz dieser Verwarnung erhöhten

sich die Sozialhilfebezüge bis zum Juli 2012 um weitere Fr. 67'094.80 auf

insgesamt Fr. 237'515.80. Damit

wird der Schwellenwert von Fr. 80'000.-, welcher selbst den Entzug

der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde, deutlich überschritten.

4.2

Es ist zu

prüfen, ob auch in Zukunft das Risiko weiterer Sozialhilfeabhängigkeit besteht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit November 2012 beziehe sie keine Sozialhilfe

mehr. Sie wohne bei der Familie ihres älteren Sohnes C und dessen Ehefrau D. Diese

hätten sich bereit erklärt, sie bei sich aufzunehmen und für ihre Auslagen zu

garantieren. C arbeite den ganzen Tag, die Schwiegertochter am Morgen. Während

der Abwesenheit von C und D betreue sie ihre Enkel, was ihr ein eigenes

Einkommen einbringe. Ferner habe sie seit kurzer Zeit die Möglichkeit bei der E

AG einer Teilzeiterwerbstätigkeit von ca. 16 Stunden pro Woche

nachzugehen. Mit diesem Eigenverdienst könne sie einen Deutschkurs finanzieren,

was wiederum ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhe.

4.3

Ausländerinnen

und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss

pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn

sie anwaltlich vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die

ausländische Person, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie

ist gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung

des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (lit. a). Die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin begnügte sich mit dem Hinweis, 16 Stunden

pro Woche in einem grösseren Unternehmen zu arbeiten. Sie unterliess es, ihre

Funktion anzugeben und detailliert aufzuzeigen, seit wann genau sie wieviel

verdient. Angesichts der Substanziierungspflicht von Art. 90

lit. a AuG erscheint ihre Behauptung unglaubhaft. Entsprechend muss

davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Auch in Bezug auf den Deutschkurs liess es die Beschwerdeführerin bei nicht

näher konkretisierten Absichtserklärungen bewenden.

4.4

Am

5.

November 2012 teilte die Beschwerdeführerin den Sozialen Diensten der

Stadt F mit, die Unterstützungszahlungen könnten mit sofortiger Wirkung eingestellt

werden. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn C und ihre Schwiegertochter D

kämen inskünftig für ihren gesamten Lebensunterhalt auf. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger

Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt

des migrationsrechtlichen Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls

könnte die Ausländerin oder der Ausländer ihre Wegweisung dadurch verhindern,

dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007,

2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung während

hängigem Rekursverfahren und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung.

4.5

Abgesehen

davon sprechen auch folgende Indizien für die Annahme, dass der Sozialhilfeverzicht

migrationsrechtlich motiviert ist: Die Ehegatten C und D gaben per März 2013

ihre eigene Wohnung auf und zogen in die bisherige 3-Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin.

Dort leben laut Einwohnerkontrolle der Stadt F mittlerweile fünf Personen: die

Beschwerdeführerin, ihre beiden volljährigen Söhne B und C, die Schwiegertochter

D sowie das 2013 geborene Enkelkind. Mit vier erwachsenen Personen und einem

Kleinkind ist die vorliegende 3-Zimmerwohnung überbelegt. Laut Mietvertrag darf

sie nämlich nur von drei Personen benutzt werden. Angesichts der beengten Wohnverhältnisse

werden C und D in Zukunft entweder eine grössere und damit deutlich teurere

oder dann (wieder) eine zweite eigene Wohnung mieten müssen. C verdient rund

Fr. 3'700.-, D maximal rund Fr. 2'200.- pro Monat. Mit einem

Gesamteinkommen von Fr. 5'900.- werden die Ehegatten langfristig nicht in

der Lage sein, neben dem eigenen Lebensunterhalt und demjenigen ihres Kindes auch

noch für sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Im Übrigen

entfaltet die von ihnen am 30. Oktober 2012 unterzeichnete unlimitierte Zahlungsverpflichtung

ohnehin nur eine beschränkte rechtliche Wirkung. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, können solche Erklärungen zu einer übermässigen Selbstbindung im Sinn

von Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches führen.

4.6

Eine

Ausländerin muss sich den Bezug von Sozialhilfegeldern nur dann entgegenhalten

lassen, wenn sie daran ein vorwerfbares Verschulden trifft; demgegenüber soll

unverschuldete Fürsorgeabhängigkeit nicht zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung

führen (Spescha, Art. 63 AuG N. 10). Die Beschwerdeführerin

reiste 1999 zu ihrem hier lebenden Ehemann; 2001 kam es zur Scheidung. Trotz

ihrer zwölfjährigen Anwesenheit in der Schweiz gelang es ihr nicht, auf dem

hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Im

Zeitpunkt der Scheidung war ihr jüngster Sohn B elf Jahre alt. Die Beschwerdeführerin

hätte somit zunächst eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben und später – dem

Alter ihres Sohnes angepasst – den Beschäftigungsgrad erhöhen können. Sie

leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sie während längerer

Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte. Die Sozialen Dienste der

Stadt F hielten am 29. Juni 2012 ausdrücklich Folgendes fest: "Frau A

hat diverse Deutschkurse besucht". Es trifft somit nicht zu, dass die

Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit gehabt hätte, die

deutsche Sprache zu erlernen, wie in der Beschwerde behauptet wird. Abgesehen davon

gibt es in der Schweiz durchaus Stellen, die sich auch mit schlechten

Sprachkenntnissen und beruflichen Qualifikationen ausüben lassen. In den Akten

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin

ernsthaft um solche Stellen bemüht hätte. Vielmehr lässt sie es diesbezüglich

bei der pauschalen Behauptung bewenden, sie sei "in das System eingebettet

gewesen" und habe deshalb keine Stelle gefunden.

4.7

Zusammenfassend

ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht in

der Lage, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der prekären

finanziellen Situation ihrer Verwandten besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie

in Zukunft erneut auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen

sein wird. Dies wiederum würde das wirtschaftliche Wohl der Schweiz im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 EMRK beeinträchtigen. Entsprechend erweist sich

die Wegweisung auch als mit der Menschenrechtskonvention vereinbar.

5.

Die Beschwerdeführerin reiste 1999 im Alter von

43.

Jahren in die Schweiz ein. Sie hat damit den grössten Teil ihres

bisherigen Lebens in Montenegro verbracht. Dort leben nach eigener Darstellung

zwei Brüder und eine Schwester. Die Beschwerdeführerin reist jährlich einmal

nach Montenegro. Folglich wird sie mit den kulturellen Gebräuchen ihrer Heimat

nach wie vor gut vertraut sein. Demgegenüber vermochte sie sich hier weder

beruflich noch sozial zu integrieren; ausser ihren nächsten Verwandten kennt

sie in der Schweiz niemanden. Eine Rückkehr nach Montenegro ist folglich mit

keiner unzumutbaren Härte verbunden. Angesichts der dort vorhandenen tieferen

Lebenshaltungskosten werden sie ihre Kinder – soweit erforderlich – von der

Schweiz aus finanziell wirkungsvoller unterstützen können. Zudem kann die Beschwerdeführerin

von ihrem Sohn B und auch von den übrigen Mitgliedern der Familie in Montenegro

regelmässig besucht werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens insoweit grundrechtlich geschützt

ist, überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer

staatlicher Unterstützungsleistungen (vgl. vorn E. 4.7). Der angefochtene

Entscheid ist demzufolge verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz

festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es, eine

angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,

VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG).

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht

zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 31. März 2014 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…