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Entscheid

VB.2013.00585

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00585

19. Mai 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16134)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt entzog A am 24. April 2013

auf unbestimmte Zeit den Führerausweis zusammen mit der Bewilligung für den

berufsmässigen Personentransport. Es untersagte ihm das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich

Mofa). Die Wiedererteilung des Ausweises machte es vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens des Instituts

für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. Mai 2013 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und den Verzicht auf die Anordnung eines Führerausweisentzugs. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 22. August

2013.

ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 27. August 2013 (Datum Poststempel) gelangte A an das Verwaltungsgericht.

Nachdem er die Beschwerde ohne Unterschrift eingereicht hatte, wurde er mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2013 aufgefordert, innert laufender

Beschwerdefrist bis 25. September 2013 dem Verwaltungsgericht ein

unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen. A kam dieser

Aufforderung am 23. September 2013 unter Ergänzung seiner Eingabe vom

27.

August 2013 nach.

B. Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 2. Oktober 2013 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Akten, seine Verfügung vom

24.

April 2013 sowie den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

22.

August 2013. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober

2013.

unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine Vernehmlassung zur

Beschwerde.

C. Mit

Verfügung des Einzelrichters vom 22. Januar 2014 wurde B – der Beiständin

des Beschwerdeführers – eine Frist angesetzt, um zu dessen selbständigen Beschwerdeführung

vor dem Verwaltungsgericht und zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand

Stellung zu nehmen; insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer dokumentierte

Anstrengungen unternommen habe, seine gemäss Gutachten des IRMZ vom

25.

März 2013 festgestellte Kokainsucht im Rahmen eines Entzugsprogramms

zu überwinden. Nachdem innert Frist keine Stellungnahme einging, teilte B auf

telefonische Nachfrage mit, dass sie nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer

auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014

reichte der Beschwerdeführer einen Laborbericht der ärztlichen Notfallzentrale C

über die Resultate der im Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis 27. August

2013.

durchgeführten Untersuchungen ein.

Am 24. März 2014 teilte A mit, dass die Resultate der

(weiteren) bei ihm vorgenommenen medizinischen Untersuchungen bei seinem

behandelnden Arzt einverlangt werden können. Mit Verfügung des Einzelrichters

vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht die Unterlagen zu den medizinischen Untersuchungen

einzureichen. Am 14. April 2014 überreichte A der Kanzlei des Verwaltungsgerichts

die entsprechenden Unterlagen.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung der

Beschwerde erfolgt mangels grundsätzlicher Bedeutung des zu beurteilenden Falls

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG in

Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung).

2.

2.1

Für den

Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt I vom

4.

April 2012 eine Vertretungsbeistandsschaft mit Vermögensverwaltung gemäss

Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 angeordnet. Am 22. Januar 2014 wurde der Beiständin

des Beschwerdeführers eine Frist angesetzt, um zur selbständigen

Beschwerdeführung von A vor dem Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Nach

Rücksprache mit dem Beschwerdeführer verzichtete die Beiständin auf

Stellungnahme. Von der Beiständin wurden damit gegen die selbständige

Beschwerdeführung von A im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Einwände

erhoben.

2.2

Gemäss

Mitteilung des Beschwerdeführers wohnt er neu an der J-Strasse 03 in K.

Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

3.

Der Beschwerdeführer ist seit 2001 als selbständiger

Taxichauffeur tätig. Im Jahr 2009 konnte er nur noch mit einem Pensum von

30–40 % arbeiten, zwischenzeitlich war er arbeitsunfähig. Seit Herbst 2011

übte er seine Erwerbstätigkeit als Taxisfahrer wieder mit einem Pensum von

50.

% aus.

3.1

Am

23.

Mai 2012 teilte Dr. med. F

dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit, dass er die Fahrtauglichkeit

des Beschwerdeführers für fraglich halte. Er sei im März 2011 von der IV-Stelle

des Kantons G beauftragt worden, über den Beschwerdeführer ein Gutachten zu

erstellen. Dabei habe sich ergeben, dass dieser seit Anfang 2009 Kokain konsumiere.

Trotz seines Betäubungsmittelkonsums, zweier "Blackouts" während der

Arbeit und ungeachtet des Gefühls "den Verkehr nicht mehr zu

ertragen", arbeite er als Taxifahrer weiter und könne so eine Gefahr für

den Strassenverkehr darstellen.

Aufgrund des Verdachts einer Drogenproblematik ordnete das

Strassenverkehrsamt am 4. Juli 2012 eine verkehrsmedizinische Abklärung

der Fahreignung an. Am 26. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer der

Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen

Personentransport vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der

Führerausweis wurde am 21. Januar 2013 hinterlegt.

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 14. Februar

2013.

einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung. Das IRMZ kam im

Gutachten vom 25. März 2013 zum Schluss, dass die Fahreignung des

Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht klar

verneint werden müsse. Gestützt auf das Gutachten erliess das Strassenverkehrsamt

die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Entzugsverfügung vom

24.

April 2013.

3.2

Wegen

einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Vorfall vom 29. September 2012)

wurde der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom

7.

März 2013 verwarnt. Zudem soll er gemäss Rapport der Stadtpolizei I vom

15.

Mai 2013 trotz Entzug des Führerausweises am 12. Januar 2013 um

02.30

Uhr seinen Personenwagen , Kfz.-Nr. 02, auf der H-Strasse in I

gelenkt haben. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 teilte das Strassenverkehrsamt

der Beiständin des Beschwerdeführers mit, dass es vor Erlass einer entsprechenden

Administrativmassnahme den rechtskräftigen Strafentscheid abwarten werde.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2013

eine Gefässoperation an den Beinen mit kompliziertem Verlauf erfolgreich

überstanden. Seitdem gehe es ihm wieder viel besser. Auch seine psychische

Verfassung sei nun wieder in Ordnung. Beides könne von seiner Beiständin und

den behandelnden Ärzten bestätigt werden. Auch treffe nicht zu, dass er seit

2009.

Kokain konsumiere. Dies habe er nur gelegentlich getan. Auch Alkohol sei

kein Thema. Es gebe keinen Grund mehr, ihn vom Verkehr fernzuhalten. Er sei

seit 25 Jahren Berufschauffeur und als selbständiger Taxifahrer dringend

auf den Führerausweis angewiesen.

5.

5.1

Der Sicherungsentzug bezweckt, die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Er wird allein aus Gründen der

Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des Lenkers angeordnet; eine

schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr wird dementsprechend nicht

vorausgesetzt (Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 3). Der

auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und

unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder

verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des

Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17

Abs. 3 SVG).

5.2

Das

Strassenverkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf

Art. 16d Abs. 1 lit. a und b des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG). Danach ist der Führerausweis einer Person auf

unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu

führen (lit. a), bzw. wenn sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (lit. b). Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht

deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder

Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten

Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender

regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGr, 1. Mai 2007,

6A.8/2007, E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1).

6.

Zu prüfen ist, ob die

Vorinstanzen die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob

das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche

Grundlage für diesen Entscheid bildet.

6.1

Gemäss dem

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 25. März 2013 bestehen beim

Beschwerdeführer folgende verkehrsrelevante gesundheitliche Probleme:

- Nachgewiesener Kokainmissbrauch in der Zeit von Mitte

Oktober 2012 bis Anfang Februar 2013 im mittelstarken bis starken Bereich;

- Verdacht auf phasenweise übermässigen Alkoholkonsum;

- Bluthochdruck;

- Diabetes mellitus sowie daraus resultierende

Spätfolgen;

- erhöhter Blutzucker;

- Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom;

- rezidivierende depressive Erkrankung (mehrere

stationäre Klinikaufenthalte sowie Behandlung mit Medikamenten).

6.2

Das

Gutachten kommt zum Schluss, dass aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums das

Auftreten von Strassenverkehrsdelikten ohne eine entsprechende Verhaltensänderung

als deutlich erhöht angesehen werden müsse. Zudem würden beim Beschwerdeführer

aufgrund der gesundheitlichen und psychischen Problematik keine ausreichenden

Leistungsreserven bestehen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs

gewährleisteten. Die Fahreignung des

Beschwerdeführers sei daher aus verkehrsmedizinischer Sicht für alle Führerausweiskategorien

zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar zu verneinen. Grundsätzlich müsse angemerkt

werden, dass eine Wiederbewerbung aufgrund der komplexen Gesamtsituation nur

noch für Führerausweiskategorien der 3. medizinischen Gruppe erfolgen könne.

7.

7.1

Die

Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung durch einen Sachverständigen

frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Gutachten können grundsätzlich nur daraufhin

geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und

vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem

muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige

Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus

triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung

dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden frei (RB 1982

Nr. 35; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 146 f.).

7.2

Das Strassenverkehrsamt hat in seiner

Verfügung vom 24. April 2013 massgeblich auf das verkehrsmedizinische

Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 abgestellt. Das Gutachten beruht auf

der Vorgeschichte, den Ergebnissen der am 14. Februar 2013 durch die

Fachärztin des IRMZ durchgeführten Untersuchung und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Untersuchung am IRMZ bestand aus Kurztests zur Überprüfung der kognitiven

Leistungsfähigkeit, einem Urinscreening, den Laborbefunden einer Blutentnahme

und den Ergebnissen einer chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung.

Gestützt auf die am

27.

Februar 2013 vorgenommene Haaranalyse wurde beim Beschwerdeführer der

Konsum von Kokain für den Zeitraum von ca. Mitte Oktober 2012 bis Anfang

Februar 2013 nachgewiesen. Dabei wurde ein Wert von 28'000 pg/mg

ermittelt. Gemäss Gutachten liege die Konzentration im oberen Bereich der in

diesem Labor untersuchten Haarproben. Der festgestellte Wert spreche für einen

mittelstarken bis starken Kokainkonsum innerhalb der genannten Zeitperiode.

Bezüglich des Alkoholkonsums wurde im Gutachten festgehalten,

dass die alkoholspezifischen Laborparameter eine deutliche Erhöhung der

Leberwerte GOT, GPT und Gamma-GT zeigten, was unter Umständen auf einen substanzinduzierten

Leberschaden hinweisen könne. Die Leber habe sich vergrössert ertasten lassen.

Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholgewohnheiten wurde

ebenfalls eine Haaruntersuchung durchgeführt. Hierbei wurde für den Zeitraum

von Mitte Oktober 2012 bis Anfang Februar 2013 eine EtG-Konzentration von

8,7 pg/mg ermittelt, die für einen moderaten Alkoholkonsum (sog.

"social drinking") spreche. Allerdings könne durch dieses Analyseergebnis

ein phasenweiser Alkoholüberkonsum nicht ausgeschlossen werden.

7.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht kein Anlass an den Ergebnissen

der beim Beschwerdeführer durchgeführten Haaranalysen zu zweifeln. Bei der

chemisch-toxikologischen Haaranalytik handelt es sich um eine wissenschaftlich

anerkannte Methode der forensischen Toxikologie, mit deren Hilfe ein

gesicherter, beweiskräftiger Nachweis eines Drogenkonsums möglich ist. Auch

bietet das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Gewähr für eine

dem wissenschaftlichen Standard entsprechende, unabhängige und

unvoreingenommene Begutachtung (BGE 133 II 384 E. 4.1).

8.

8.1

Personen,

die von Drogen abhängig sind, erleiden dadurch fahreignungsrelevante körperliche

und psychische Beeinträchtigungen, Schädigungen und Folgekrankheiten. So treten

beispielsweise Persönlichkeitsveränderungen wie Selbstüberschätzung,

Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit und Reizbarkeit auf. Zudem kann der

längerfristig wiederholte Konsum bestimmter Drogen zu Schädigungen des

zentralen Nervensystems führen. Diese Veränderungen und Beeinträchtigungen

bewirken eine negative Beeinflussung der realitätsgerechten Wahrnehmung und vor

allem des Reaktionsvermögens, was über eine Reduktion der Leistungsreserve zu

einem erhöhten Unfallrisiko führt. Zudem geht der starke Wunsch bzw. Zwang,

Drogen zu konsumieren, mit einem Kontrollverlust einher, was das Risiko des

Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand erheblich erhöht

(Bruno Liniger, Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Arbeitsgruppe

Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Hrsg.),

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 31).

8.2

Der Konsum von Kokain verfügt über ein sehr

hohes Suchtpotenzial. Die enthemmende Wirkung macht Kokain im Strassenverkehr

besonders gefährlich (VGr, 6. April 2011, VB.2011.00053, E. 3.3). Beim Beschwerdeführer wurde mittels Haaranalyse der

Konsum von Kokain für den Zeitraum von Mitte Oktober 2012 bis Anfang Februar

2013.

nachgewiesen, wobei der dabei festgestellte Wert von 28'000 pg/mg

gemäss Gutachten im oberen Bereich der in diesem Labor untersuchten Proben

liegt. Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis durften die Vorinstanzen ohne

Weiteres auf einen mittelstarken bis starken Kokainkonsum schliessen und von

einer die Fahreignung ausschliessenden Betäubungsmittelproblematik ausgehen.

Aus dem Analyseergebnis des Gutachtens ergibt sich zudem,

dass auch ein phasenweiser Alkoholüberkonsum nicht ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus wurden beim Beschwerdeführer weitere verkehrsrelevante gesundheitliche

Beeinträchtigungen in Form von Bluthochdruck, Diabetes mellitus, erhöhtem

Blutzucker, Schwellungen an beiden Beinen, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

sowie einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, welche mehrere stationäre

Klinikaufenthalte sowie die Behandlung mit Medikamenten erforderlich gemacht

hatten, festgestellt.

Unter diesen Umständen ist die gutachterliche

Schlussfolgerung, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers aus mehreren

Gründen zu verneinen sei, überzeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt massgeblich auf das

Gutachten vom 25. März 2013 abgestellt und die

Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16d Abs. 1

lit. a und b SVG verneint hat.

8.3

Zwar trifft zu, dass der Sicherungsentzug

den Beschwerdeführer als berufsmässigen Taxifahrer hart trifft. Beim

berufsmässigen Personentransport ist indessen zu berücksichtigen, dass erhöhte

Anforderungen an den Lenker gestellt werden. Dieser muss fähig sein, Personen

in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen

ohne Gefährdung zu transportieren. Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte

Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategoriespezifischen Mindestanforderungen

müssen dabei klar übertroffen werden. Demnach ist sogar denkbar, dass ein an

sich gesunder Mensch der erhöhten Lenkverantwortung für den berufsmässigen

Personentransport psychophysisch nicht gewachsen ist (BGE 133 II 384

E. 3.6 f.). Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer gemäss

Gutachten vom 25. März 2013 klar nicht. Das

öffentliche Interesse an der Freihaltung des Verkehrs von Fahrzeuglenkern mit

Suchtproblemen ist höher zu werten, als das entgegenstehende private Interesse

des Beschwerdeführers an der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit als

Taxifahrer.

9.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand

habe sich mittlerweile gebessert und er konsumiere keine Drogen mehr.

9.1

Mit

Verfügung des Einzelrichters vom 22. Januar 2014 wurde der Beiständin des

Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

Stellung zu nehmen; insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer

dokumentierte Anstrengungen unternommen habe, seine gemäss Gutachten des IRMZ

vom 25. März 2013 festgestellte Kokainsucht im Rahmen eines

Entzugsprogramms zu überwinden. In der Folge verzichtete die Beiständin nach

Rücksprache mit dem Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.

9.2

Der

Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 einen Laborbericht

der ärztlichen Notfallzentrale C ein. Danach wurde er im Zeitraum vom

22.

Mai 2013 bis 27. August 2013 mehrfach auf Kokain getestet. Am

14.

April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Testergebnisse über

den Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis 7. April 2014 ein:

- 22. Mai 2013 Kokain negativ

- 12. Juni 2013 Kokain negativ

- 03. Juli 2013 Kokain positiv

- 17. Juli 2013 Kokain negativ

- 27. August 2013 Kokain (keine

Angaben).

- 17. Februar 2014 Kokain negativ

- 26. Februar 2014 Kokain (keine

Angaben)

- 13. März 2014 Kokain negativ

- 07. April

2014.

Kokain negativ

9.3

Wird der

Führerausweis wegen Drogenabhängigkeit bzw. wegen Drogenmissbrauchs für

unbestimmte Zeit entzogen, kann diese Massnahme erst dann aufgehoben werden,

wenn eine erfolgreiche Behandlung des Suchtleidens stattgefunden hat. Die

Fahreignung lässt sich in der Regel erst dann wieder befürworten, wenn eine

ärztlich bzw. fachtherapeutisch kontrollierte und betreute Drogenabstinenz

nachgewiesen werden kann, und wenn eine erneute verkehrsmedizinische

Begutachtung positiv verläuft (Liniger, S. 33).

Gemäss der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde

liegenden Entzugsverfügung vom 24. April 2013 wird hierzu eine mindestens

6-monatige Betäubungsmittelabstinenz vorausgesetzt. Die Wiederbewerbung um den

Führerausweis und somit auch die damit verbundene verkehrsmedizinische

Neubeurteilung sind nach der Praxis der Beschwerdegegnerin erst dann sinnvoll,

wenn die Drogenproblematik erfolgreich therapiert wurde, und die verlangte

Drogenabstinenz belegt werden kann.

9.4

Diesbezüglich

ist zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er sich erkennbar bemüht

hat, den Nachweis über die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zu

erbringen. Auch hat er Anstrengungen unternommen, seine Suchtproblematik in den

Griff zu bekommen. Aus dem von ihm eingereichten Laborbericht ergibt sich

indessen auch, dass er am 3. Juli 2013 positiv auf Kokain getestet worden

ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit über den ersten dokumentierten Testzeitraum

vom 22. Mai 2013 bis 27. August 2013 – rund drei Monate – nicht

gelungen, eine strikte Kokainabstinenz einzuhalten. Für den Zeitraum vom

27.

August 2013 bis 17. Februar 2014 liegen keine Testergebnisse vor.

Im zweiten dokumentierten Testzeitraum vom 17. Februar 2014 bis

7.

April 2014 – knapp zwei Monate – wurde der Beschwerdeführer jeweils

negativ auf Kokain getestet.

Als Grundvoraussetzung für eine positive Beurteilung der

Fahreignung verlangt das Strassenverkehrsamt praxisgemäss eine mindestens

6-monatige, ununterbrochene Betäubungsmittelabstinenz. Diese Vorgabe ist mit

den vom Beschwerdeführer eingereichten Laborberichten, die eine unterbrochene

dreimonatige bzw. eine ununterbrochene zweimonatige Abstinenz nachweisen, nicht

erfüllt. Demgemäss ist weiterhin nicht von einer nachgewiesenen Drogenabstinenz

über den Mindestzeitraum von sechs Monaten auszugehen. Ob diese Frist absolut

gilt, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, zumal die nachgewiesenen

Abstinenzen nicht einmal annähernd an die Sechsmonatsfrist herankommen. Im

Übrigen bleibt festzuhalten, dass eine positive Beurteilung der Fahreignung und

die damit verbundene Wiedererteilung des Führerausweises ohnehin vom Vorliegen

eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen

Gutachtens abhängig ist.

Der Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er

sich, wenn es ihm gelingt, die seit 17. Februar 2014 dokumentierte

Kokainabstinenz auf einen Zeitraum von sechs Monaten auszudehnen, beim

Strassenverkehrsamt zu einer erneuten verkehrsmedizinischen und

verkehrsspsychologischen Fahreignungsabklärung anmelden kann.

10.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte

grundsätzlich der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer

ist indessen als mittellos zu betrachten, weshalb auf

das Inkasso der Kosten wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit einstweilen zu

verzichten ist. In analoger Anwendung von § 16 Abs. 4 VRG bleibt die

Einforderung der Verfahrenskosten vorbehalten, falls der Beschwerdeführer

später zu Geld kommen sollte.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten

einstweilen zu verzichten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…