VB.2013.00586
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00586
22. Januar 2014Deutsch15 min
(URT.2014.15967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00586
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,
reiste am 22. Oktober 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Noch während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am
28. Januar 2003 in I die aus Land D stammende und 1961 geborene Schweizerin
E worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin
erteilt wurde und er am 9. April 2003 sein Asylgesuch zurückzog. In der
Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung trotz Verdachtsmomente für den Bestand
einer Scheinehe mehrfach verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis zum 27. Januar
2008.
Am 26. November
2007 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wurde
durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juli
2009 abgewiesen, wobei ihm zugleich der weitere Aufenthalt verweigert und eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Oktober
2009 angesetzt wurde.
Erwägungen
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit
Entscheid vom 17. Juli 2013 durch den
Regierungsrat abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 26. August 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) an die Stelle desjenigen vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten.
Übergangsrechtlich richtet sich aber nur das Verfahren (inklusive
Vollstreckungsrecht, vgl. Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 126 N. 10) nach neuem Recht; materiell bleibt
auf Gesuche, welche vor 2008 gestellt wurden, in Anwendung von Art. 126
Abs. 1 AuG bisheriges Recht anwendbar.
Vorliegend stellte der Beschwerdeführer
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der
Niederlassungsbewilligung am 26. November 2007. Es ist entsprechend hinsichtlich
der materiell-rechtlichen Beurteilung das ANAG,
hinsichtlich dem Verfahrens- und Vollstreckungsrecht das AuG anwendbar.
2.
2.1
Nach
Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
und, nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren, auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern kein
Ausweisungsgrund gegeben ist. Praxisgemäss muss darüber hinaus auch eine
mindestens fünfjährige Ehedauer bestehen (BGE 122 II 145 E. 3). Für die
Fristeinhaltung ist nicht der Gesuchs-, sondern der Beurteilungszeitpunkt
massgeblich (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 13; RB 1987 Nr. 6, E. 2.b).
2.2
Die
Eheleute waren zumindest zum Beurteilungszeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bereits seit über fünf Jahren verheiratet und der
Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits seit mehr als fünf
Jahren ununterbrochen und behördlich bewilligt und damit ordnungsgemäss in der
Schweiz auf. Damit besteht grundsätzlich sowohl ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung als auch ein weitergehender Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung.
3.
3.1
Die
Ansprüche ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 7
Abs. 1 ANAG hängen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt
wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die
sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen
worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem
schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall
weiter gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt beim Vorliegen entsprechender
Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich
erweist. Letzteres ist der Fall, wenn bei einer definitiv aufgelösten ehelichen
Gemeinschaft die formell existierende Ehe einzig zum Zweck der Aufenthaltssicherung
weiter aufrechterhalten wird (BGE 128 II 145 E. 2.1 f.;
BGE 127 II 49 E. 4a und 5a).
3.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen
Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen
die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine blosse Scheinehe
hin, obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer (VGr, 25. März 2009,
VB.2008.00514, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 sowie Vorbem. zu §§ 19–28
N. 69).
3.3
Als Indiz
für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten nach auch unter neuem Recht
unverändert fortbestehender Praxis namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013,
E. 3.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,
16.
Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1). Auch die Chronologie der
Ereignisse, so auch der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens,
können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.3).
3.4
Vorliegend
sprechen zahlreiche Indizien für den Bestand einer Scheinehe: Der Beschwerdeführer
hat seine Schweizer Ehefrau während seines laufenden Asylverfahrens und gemäss
eigenen Angaben der Eheleute bereits nach kurzer Bekanntschaft von wenigen
Wochen bis höchstens drei Monaten geehelicht. Zwischen den Ehegatten besteht
ein Altersunterschied von beinahe 19 Jahren. Die Verständigung zwischen
den Ehegatten erfolgte gemäss den Angaben in der Rekursschrift lediglich in
"einfachem Deutsch unter zu Hilfenahme typischer Gebärden". Generell
wissen der Beschwerdeführer und dessen Schweizer Ehefrau nicht so viel
voneinander, wie dies nach einer mehrjährigen, gelebten Ehe zu erwarten gewesen
wäre und machten wiederholt widersprüchliche Angaben, namentlich zu
Aufenthaltsorten des jeweiligen Ehepartners und zum Ort der Hochzeitsfeier. Die
Ehegatten können selbst zu engsten Familienangehörigen des jeweiligen
Ehepartners keine detaillierten Angaben machen – so konnte der Beschwerdeführer
anlässlich einer am 14. Juni 2005 durchgeführten Befragung durch die
Stadtpolizei G weder Alter noch Namen der Tochter seiner Ehefrau nennen, noch
konnte er deren derzeitigen Aufenthaltsort korrekt wiedergeben. Auch die
Ehefrau des Beschwerdeführers konnte kaum Angaben zu dessen familiären Umfeld
und zu dessen Heimatbesuchen machen. Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig
Gemeinsamkeiten, wenig Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des
Partners und seiner Angehörigen.
Insbesondere bestehen auch zahlreiche Indizien dafür, dass
trotz gegenteiliger Beteuerungen der Ehegatten während längerer Zeitperioden
kein eheliches Zusammenwohnen stattgefunden hat: Als gemeinsamer ehelicher
Wohnsitz wurde zunächst eine Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G und
– vom 1. Juli 2007 bis zum 24. Juli 2009 – ein Zimmer an der H-Strasse
02.
in I angegeben. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bereits
Mitte 2005 nicht mit seiner Ehegattin zusammen, vielmehr soll diese erst nach zumindest
zeitweiliger Trennung wieder an den ehelichen Wohnort "zurückgekehrt"
sein. Er konnte für diese Trennungszeit auch nicht darlegen, wo seine Ehefrau
jeweils nächtigte und wie er diese erreichen konnte. Auch nachfolgende Berichte
und Feststellungen der Stadtpolizei I vom 5. September 2007, vom 13. Februar
2008.
und vom 24. Juli 2009 deuten auf getrennte Wohnorte der Ehegatten
hin, wurden die Ehegatten doch wiederholt nicht am angegebenen gemeinsamen
ehelichen Wohnsitz in I angetroffen, hatte der Beschwerdeführer keinen eigenen
Schlüssel für die eheliche Wohnung und fanden sich dort auch kaum persönliche
Effekten von ihm. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erscheint weder die
Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G noch das 2007 bezogene Zimmer an
der H-Strasse 02 in I für einen Zweipersonenhaushalt geeignet. Gemäss eigenen
Angaben hielten sich die Ehegatten oft getrennt und ausserhalb des ehelichen
Wohnsitzes auf. Gemäss den Angaben seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. Februar
2009.
verliess der Beschwerdeführer die gemeinsame eheliche Wohnung in I jeweils
morgens um 8 Uhr und arbeitete eigenen Angaben gemäss wochentags regelmässig
ab 9 Uhr in einem Restaurant in G, konnte aber anlässlich seiner Befragung
durch die Stadtpolizei I lediglich einen gültigen ZVV 9-Uhr Pass vorweisen. Da
ein solcher erst ab 9 Uhr gültig ist, wäre es ihm mit diesem nicht möglich
gewesen, regelmässig frühmorgens zwischen I und G hin und her zu pendeln und
rechtzeitig am Arbeitsplatz einzutreffen, was nahelegt, dass er sich werktags
vornehmlich in der Nähe seines Arbeitsorts in G aufhielt. Selbst in der
Beschwerdeschrift wird zum früheren Zusammenleben der Ehegatten nicht eindeutig
Stellung genommen, wird doch zunächst ein tatsächliches Zusammenleben von mehr
als 7 Jahren behauptet, sodann aber relativierend ausgeführt, dass die
Ehegatten "mindestens im Jahre 2008 und 2009" zusammen gewohnt und
per 15. Februar 2010 verschiedene Wohnsitze "in relativer Nähe (rund 1'300 Meter
Luftlinie, ca. 20 Minuten zu Fuss" bezogen hätten.
Auf eine Scheinehe deutet weiter auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seiner Ehefrau für die Ehedauer monatliche Zahlungen von
Fr. 400.- zugesichert hat. Die Zahlungen wurden gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers zwar erst nach Eheschluss vereinbart und eine wechselseitige
(finanzielle) Unterstützung gehört gemäss Art. 163 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu den ehelichen Pflichten. Im Gesamtkontext mit den
bereits genannten Indizien erscheint jedoch naheliegend, dass es sich dabei um
eine Entschädigung für den Eheschluss und das dadurch vermittelte
Aufenthaltsrecht handeln könnte. Der Beschwerdeführer räumte sodann anlässlich
einer Befragung durch die Stadtpolizei G vom 14. Juni 2005 ein, diese nur
geheiratet zu haben, um in der Schweiz bleiben zu können, wenngleich er die
entsprechende Aussage anschliessend etwas relativierte und eine Liebesheirat
behauptete.
3.5
Aufgrund
der vorhandenen Indizien erscheint eine Ausländerrechtsehe sehr wahrscheinlich,
wobei auch auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen werden kann. Aufgrund dieser Beweislage obliegt es dem Beschwerdeführer,
den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen (vgl. vorstehend E. 3.2 in fine).
3.5.1
Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammenfassend vorbringen, dass er zum
Eheschlusszeitpunkt aufgrund des dazumals noch hängigen Asylverfahrens nicht
unmittelbar von einer Wegweisung bedroht gewesen sei und der Altersunterschied
zwischen den Eheleuten irrelevant sowie unerwiesen sei. Zudem seien die
Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten erklärbar und von der Vorinstanz
einseitig zulasten des Beschwerdeführers interpretiert worden. Zwar wird nicht
bestritten, dass die eheliche Wohnung für ein Paar ungeeignet gewesen sei,
gerade deshalb hätten sich die Eheleute aber auch eher ausserhalb der Wohnung
aufgehalten. Mangelnde Kommunikation und geringfügige Kenntnisse über den
jeweiligen Ehepartner und dessen persönliches Umfeld werden zwar nicht grundsätzlich
in Abrede gestellt, jedoch pauschal mit kulturellen Eigenheiten, Bildungsferne
und sozialer Schichtzugehörigkeit erklärt.
3.5.2
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente vermögen die Annahme
einer Scheinehe jedoch nicht zu widerlegen: So ist gemäss bereits erwähnter
Praxis anerkannt, dass ein grosser Altersunterschied, geringe Kenntnisse des
Ehepartners, mangelnde Kommunikation zwischen denselben und die Heirat während
einem hängigen Asylverfahren eine Ausländerrechtsehe indizieren können (vgl. E. 3.3
vorstehend). Wenngleich diese Umstände für sich allein genommen noch keine
Scheinehe darzulegen vermögen, sind sie in ihrer Summe – auch unter Berücksichtigung
allfälliger kultureller und sozialer Besonderheiten – zum Nachweis einer
Ausländerrechtsehe geeignet. Zudem steht ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Eheleuten aufgrund der eingereichten Dokumente ausser Frage, zumal
öffentliche Register und Urkunden – wie der Eintrag ins Eheregister – bis zum
Nachweis von deren Unrichtigkeit Beweis für die beurkundete Tatsache bilden
(vgl. die zivilprozessrechtliche Regelung von Art. 179 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) und das Heiratsalter
zumindest zur Beurteilung der Heiratsfähigkeit durch die Zivilstandsbehörden zu
prüfen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass die Ehegatten
häufig voneinander getrennt genächtigt und 2005 sowie ab Februar 2010 getrennt
gewohnt haben. Dass die Ehegatten ansonsten weitgehend zusammen gewohnt und
auch sonst eine eheliche Gemeinschaft gebildet haben, wird zwar behauptet, ist
aber nicht nachgewiesen und erscheint aufgrund der bereits genannten Indizien
nicht glaubhaft.
3.6
Damit ist
eine Scheinehe oder zumindest eine spätestens seit dem Jahr 2005 lediglich noch
zur Aufenthaltssicherung formell aufrechterhaltene Ehe ohne gelebte Ehegemeinschaft
erstellt, womit ein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 7 Abs. 1
ANAG nach Abs. 2 der genannten Bestimmung entfällt oder es zumindest
rechtsmissbräuchlich erscheint, einen solchen trotz inhaltsleeren Ehe geltend
zu machen.
4.
4.1
Ein
Bewilligungsanspruch kann sich ausnahmsweise auch aus Vertrauensschutzgründen
ergeben, wenn die Bewilligungsbehörde trotz Kenntnis bewilligungskritischer Umstände
und in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Aufenthaltsbewilligung zuvor
bereits verlängert hat und sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen lässt,
dass er die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben
oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe (vgl.
VGr, 13. November 2013, VB.2013.00373, E. 3 mit Hinweisen [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert und nicht rechtskräftig]; BGr, 23. Mai 2002,
2A.46/2002, E. 3; im Zusammenhang mit dem Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung BGr, 2. Dezember 2012,2C_403/2011,
E. 3.3.3). Eine Bewilligungserteilung trotz Kenntnis
bewilligungskritischer Umstände schliesst deren späteren Widerruf respektive
Nichtverlängerung aber nicht aus, wenn nachträglich weitere entscheidwesentliche
Umstände hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor noch nicht bekannt
waren und welche die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren
wissentlich verschwiegen oder falsch angegeben hat, um dadurch den Aufenthalt
bewilligt zu erhalten (vgl. den entsprechenden Widerrufsgrund in Art. 9
Abs. 2 lit. a ANAG und neurechtlich in Art. 62 lit. a AuG;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.6.2 [noch nicht
rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; BGr, 27. Mai
2010,2C_837/2009, E. 2, auch zum Fortbestand der altrechtlichen Praxis;
zum früheren Recht vgl. BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007, E. 2.1).
Die ausländische Person ist insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung
des für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Aufenthaltsregelung
wesentlichen Tatsachen machen (§ 7 Abs. 2 VRG; Art. 3 Abs. 2
und 13f ANAG; vgl. neurechtlich Art. 90 AuG).
4.2
Das
Migrationsamt hegte bereits bei früheren Prüfungen von Verlängerungsgesuchen
des Beschwerdeführers den Verdacht auf eine Scheinehe respektive einer nur noch
formell bzw. allein zur Aufenthaltssicherung und damit rechtsmissbräuchlich
aufrechterhaltenen, inhaltslosen Ehe. Aus diesem Grund wurden ab dem Jahr 2005 mehrfach
entsprechende Ermittlungen angestellt, die Aufenthaltsbewilligung aber trotz
gewisser Verdachtsmomente wiederholt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 27. Januar
2008.
verlängert. Da sich der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich
geschlossene oder zumindest aufrechterhaltene Ehe jedoch im Jahr 2008 weiter
erhärtete und der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Bewilligungsverfahren
insbesondere zur Frage des ehelichen Zusammenwohnens offenkundig falsche
Angaben machte, lässt sich hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen in eine
zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dies gilt erst
Recht in Bezug auf die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, ist die
Bewilligungsbehörde mit den wieder aufgenommenen Ermittlungen bezüglich Scheinehe
doch lediglich ihrer Pflicht zur erneuten, eingehenden Prüfung gemäss Art. 11
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 (ANAV)
nachgekommen.
5.
5.1
Da
vorliegend von einer Scheinehe oder einer zumindest nach kurzer Ehedauer nicht
mehr effektiv gelebten, inhaltsleeren, und lediglich aus ausländerrechtlichen
Motiven formell aufrechterhaltenen Ehe auszugehen ist, lässt sich ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b; BGE 120 Ib 1
E. 1d). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in den selben
Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es
vorliegend an behaupteten und belegten besonders intensiven Beziehungen des
Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt.
5.2
Weitere
Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist
erkennbar, inwiefern Vorinstanz und Bewilligungsbehörde das ihnen nach Art. 4
ANAG eingeräumte Ermessens willkürlich ausgeübt haben könnten, wobei auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
5.3
Da der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen und sich seitdem auch wiederholt
in seiner Heimat aufgehalten hat, sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 AuG ersichtlich. Wenngleich
die gegenwärtige Situation in Bangladesch infolge der soeben durchgeführten
Parlamentswahlen zwar äusserst angespannt ist, erscheint ein Wegweisungsvollzug
weiterhin möglich, zulässig und zumutbar, da keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann (vgl. BVGr, 16. Februar 2010, E-4497/2006, E. 9.5).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt
ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,
2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…