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Entscheid

VB.2013.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00586

22. Januar 2014Deutsch15 min

(URT.2014.15967)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,

reiste am 22. Oktober 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte

gleichentags um Asyl. Noch während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am

28. Januar 2003 in I die aus Land D stammende und 1961 geborene Schweizerin

E worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin

erteilt wurde und er am 9. April 2003 sein Asylgesuch zurückzog. In der

Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung trotz Verdachtsmomente für den Bestand

einer Scheinehe mehrfach verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis zum 27. Januar

2008.

Am 26. November

2007 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wurde

durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juli

2009 abgewiesen, wobei ihm zugleich der weitere Aufenthalt verweigert und eine

Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Oktober

2009 angesetzt wurde.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit

Entscheid vom 17. Juli 2013 durch den

Regierungsrat abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 26. August 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) an die Stelle desjenigen vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten.

Übergangsrechtlich richtet sich aber nur das Verfahren (inklusive

Vollstreckungsrecht, vgl. Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Bern 2010, Art. 126 N. 10) nach neuem Recht; materiell bleibt

auf Gesuche, welche vor 2008 gestellt wurden, in Anwendung von Art. 126

Abs. 1 AuG bisheriges Recht anwendbar.

Vorliegend stellte der Beschwerdeführer

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der

Niederlassungsbewilligung am 26. November 2007. Es ist entsprechend hinsichtlich

der materiell-rechtlichen Beurteilung das ANAG,

hinsichtlich dem Verfahrens- und Vollstreckungsrecht das AuG anwendbar.

2.

2.1

Nach

Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer

Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

und, nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf

Jahren, auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern kein

Ausweisungsgrund gegeben ist. Praxisgemäss muss darüber hinaus auch eine

mindestens fünfjährige Ehedauer bestehen (BGE 122 II 145 E. 3). Für die

Fristeinhaltung ist nicht der Gesuchs-, sondern der Beurteilungszeitpunkt

massgeblich (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 13; RB 1987 Nr. 6, E. 2.b).

2.2

Die

Eheleute waren zumindest zum Beurteilungszeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung bereits seit über fünf Jahren verheiratet und der

Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits seit mehr als fünf

Jahren ununterbrochen und behördlich bewilligt und damit ordnungsgemäss in der

Schweiz auf. Damit besteht grundsätzlich sowohl ein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung als auch ein weitergehender Anspruch auf Erteilung

der Niederlassungsbewilligung.

3.

3.1

Die

Ansprüche ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 7

Abs. 1 ANAG hängen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt

wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch,

wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und

Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die

sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen

worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem

schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall

weiter gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt beim Vorliegen entsprechender

Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich

erweist. Letzteres ist der Fall, wenn bei einer definitiv aufgelösten ehelichen

Gemeinschaft die formell existierende Ehe einzig zum Zweck der Aufenthaltssicherung

weiter aufrechterhalten wird (BGE 128 II 145 E. 2.1 f.;

BGE 127 II 49 E. 4a und 5a).

3.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen

Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen

die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine blosse Scheinehe

hin, obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer (VGr, 25. März 2009,

VB.2008.00514, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 sowie Vorbem. zu §§ 19–28

N. 69).

3.3

Als Indiz

für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten nach auch unter neuem Recht

unverändert fortbestehender Praxis namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013,

E. 3.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,

16.

Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1). Auch die Chronologie der

Ereignisse, so auch der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens,

können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.3).

3.4

Vorliegend

sprechen zahlreiche Indizien für den Bestand einer Scheinehe: Der Beschwerdeführer

hat seine Schweizer Ehefrau während seines laufenden Asylverfahrens und gemäss

eigenen Angaben der Eheleute bereits nach kurzer Bekanntschaft von wenigen

Wochen bis höchstens drei Monaten geehelicht. Zwischen den Ehegatten besteht

ein Altersunterschied von beinahe 19 Jahren. Die Verständigung zwischen

den Ehegatten erfolgte gemäss den Angaben in der Rekursschrift lediglich in

"einfachem Deutsch unter zu Hilfenahme typischer Gebärden". Generell

wissen der Beschwerdeführer und dessen Schweizer Ehefrau nicht so viel

voneinander, wie dies nach einer mehrjährigen, gelebten Ehe zu erwarten gewesen

wäre und machten wiederholt widersprüchliche Angaben, namentlich zu

Aufenthaltsorten des jeweiligen Ehepartners und zum Ort der Hochzeitsfeier. Die

Ehegatten können selbst zu engsten Familienangehörigen des jeweiligen

Ehepartners keine detaillierten Angaben machen – so konnte der Beschwerdeführer

anlässlich einer am 14. Juni 2005 durchgeführten Befragung durch die

Stadtpolizei G weder Alter noch Namen der Tochter seiner Ehefrau nennen, noch

konnte er deren derzeitigen Aufenthaltsort korrekt wiedergeben. Auch die

Ehefrau des Beschwerdeführers konnte kaum Angaben zu dessen familiären Umfeld

und zu dessen Heimatbesuchen machen. Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig

Gemeinsamkeiten, wenig Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des

Partners und seiner Angehörigen.

Insbesondere bestehen auch zahlreiche Indizien dafür, dass

trotz gegenteiliger Beteuerungen der Ehegatten während längerer Zeitperioden

kein eheliches Zusammenwohnen stattgefunden hat: Als gemeinsamer ehelicher

Wohnsitz wurde zunächst eine Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G und

– vom 1. Juli 2007 bis zum 24. Juli 2009 – ein Zimmer an der H-Strasse

02.

in I angegeben. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bereits

Mitte 2005 nicht mit seiner Ehegattin zusammen, vielmehr soll diese erst nach zumindest

zeitweiliger Trennung wieder an den ehelichen Wohnort "zurückgekehrt"

sein. Er konnte für diese Trennungszeit auch nicht darlegen, wo seine Ehefrau

jeweils nächtigte und wie er diese erreichen konnte. Auch nachfolgende Berichte

und Feststellungen der Stadtpolizei I vom 5. September 2007, vom 13. Februar

2008.

und vom 24. Juli 2009 deuten auf getrennte Wohnorte der Ehegatten

hin, wurden die Ehegatten doch wiederholt nicht am angegebenen gemeinsamen

ehelichen Wohnsitz in I angetroffen, hatte der Beschwerdeführer keinen eigenen

Schlüssel für die eheliche Wohnung und fanden sich dort auch kaum persönliche

Effekten von ihm. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erscheint weder die

Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G noch das 2007 bezogene Zimmer an

der H-Strasse 02 in I für einen Zweipersonenhaushalt geeignet. Gemäss eigenen

Angaben hielten sich die Ehegatten oft getrennt und ausserhalb des ehelichen

Wohnsitzes auf. Gemäss den Angaben seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. Februar

2009.

verliess der Beschwerdeführer die gemeinsame eheliche Wohnung in I jeweils

morgens um 8 Uhr und arbeitete eigenen Angaben gemäss wochentags regelmässig

ab 9 Uhr in einem Restaurant in G, konnte aber anlässlich seiner Befragung

durch die Stadtpolizei I lediglich einen gültigen ZVV 9-Uhr Pass vorweisen. Da

ein solcher erst ab 9 Uhr gültig ist, wäre es ihm mit diesem nicht möglich

gewesen, regelmässig frühmorgens zwischen I und G hin und her zu pendeln und

rechtzeitig am Arbeitsplatz einzutreffen, was nahelegt, dass er sich werktags

vornehmlich in der Nähe seines Arbeitsorts in G aufhielt. Selbst in der

Beschwerdeschrift wird zum früheren Zusammenleben der Ehegatten nicht eindeutig

Stellung genommen, wird doch zunächst ein tatsächliches Zusammenleben von mehr

als 7 Jahren behauptet, sodann aber relativierend ausgeführt, dass die

Ehegatten "mindestens im Jahre 2008 und 2009" zusammen gewohnt und

per 15. Februar 2010 verschiedene Wohnsitze "in relativer Nähe (rund 1'300 Meter

Luftlinie, ca. 20 Minuten zu Fuss" bezogen hätten.

Auf eine Scheinehe deutet weiter auch der Umstand, dass

der Beschwerdeführer seiner Ehefrau für die Ehedauer monatliche Zahlungen von

Fr. 400.- zugesichert hat. Die Zahlungen wurden gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers zwar erst nach Eheschluss vereinbart und eine wechselseitige

(finanzielle) Unterstützung gehört gemäss Art. 163 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu den ehelichen Pflichten. Im Gesamtkontext mit den

bereits genannten Indizien erscheint jedoch naheliegend, dass es sich dabei um

eine Entschädigung für den Eheschluss und das dadurch vermittelte

Aufenthaltsrecht handeln könnte. Der Beschwerdeführer räumte sodann anlässlich

einer Befragung durch die Stadtpolizei G vom 14. Juni 2005 ein, diese nur

geheiratet zu haben, um in der Schweiz bleiben zu können, wenngleich er die

entsprechende Aussage anschliessend etwas relativierte und eine Liebesheirat

behauptete.

3.5

Aufgrund

der vorhandenen Indizien erscheint eine Ausländerrechtsehe sehr wahrscheinlich,

wobei auch auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden kann. Aufgrund dieser Beweislage obliegt es dem Beschwerdeführer,

den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen (vgl. vorstehend E. 3.2 in fine).

3.5.1

Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammenfassend vorbringen, dass er zum

Eheschlusszeitpunkt aufgrund des dazumals noch hängigen Asylverfahrens nicht

unmittelbar von einer Wegweisung bedroht gewesen sei und der Altersunterschied

zwischen den Eheleuten irrelevant sowie unerwiesen sei. Zudem seien die

Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten erklärbar und von der Vorinstanz

einseitig zulasten des Beschwerdeführers interpretiert worden. Zwar wird nicht

bestritten, dass die eheliche Wohnung für ein Paar ungeeignet gewesen sei,

gerade deshalb hätten sich die Eheleute aber auch eher ausserhalb der Wohnung

aufgehalten. Mangelnde Kommunikation und geringfügige Kenntnisse über den

jeweiligen Ehepartner und dessen persönliches Umfeld werden zwar nicht grundsätzlich

in Abrede gestellt, jedoch pauschal mit kulturellen Eigenheiten, Bildungsferne

und sozialer Schichtzugehörigkeit erklärt.

3.5.2

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente vermögen die Annahme

einer Scheinehe jedoch nicht zu widerlegen: So ist gemäss bereits erwähnter

Praxis anerkannt, dass ein grosser Altersunterschied, geringe Kenntnisse des

Ehepartners, mangelnde Kommunikation zwischen denselben und die Heirat während

einem hängigen Asylverfahren eine Ausländerrechtsehe indizieren können (vgl. E. 3.3

vorstehend). Wenngleich diese Umstände für sich allein genommen noch keine

Scheinehe darzulegen vermögen, sind sie in ihrer Summe – auch unter Berücksichtigung

allfälliger kultureller und sozialer Besonderheiten – zum Nachweis einer

Ausländerrechtsehe geeignet. Zudem steht ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Eheleuten aufgrund der eingereichten Dokumente ausser Frage, zumal

öffentliche Register und Urkunden – wie der Eintrag ins Eheregister – bis zum

Nachweis von deren Unrichtigkeit Beweis für die beurkundete Tatsache bilden

(vgl. die zivilprozessrechtliche Regelung von Art. 179 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) und das Heiratsalter

zumindest zur Beurteilung der Heiratsfähigkeit durch die Zivilstandsbehörden zu

prüfen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass die Ehegatten

häufig voneinander getrennt genächtigt und 2005 sowie ab Februar 2010 getrennt

gewohnt haben. Dass die Ehegatten ansonsten weitgehend zusammen gewohnt und

auch sonst eine eheliche Gemeinschaft gebildet haben, wird zwar behauptet, ist

aber nicht nachgewiesen und erscheint aufgrund der bereits genannten Indizien

nicht glaubhaft.

3.6

Damit ist

eine Scheinehe oder zumindest eine spätestens seit dem Jahr 2005 lediglich noch

zur Aufenthaltssicherung formell aufrechterhaltene Ehe ohne gelebte Ehegemeinschaft

erstellt, womit ein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 7 Abs. 1

ANAG nach Abs. 2 der genannten Bestimmung entfällt oder es zumindest

rechtsmissbräuchlich erscheint, einen solchen trotz inhaltsleeren Ehe geltend

zu machen.

4.

4.1

Ein

Bewilligungsanspruch kann sich ausnahmsweise auch aus Vertrauensschutzgründen

ergeben, wenn die Bewilligungsbehörde trotz Kenntnis bewilligungskritischer Umstände

und in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Aufenthaltsbewilligung zuvor

bereits verlängert hat und sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen lässt,

dass er die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben

oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe (vgl.

VGr, 13. November 2013, VB.2013.00373, E. 3 mit Hinweisen [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert und nicht rechtskräftig]; BGr, 23. Mai 2002,

2A.46/2002, E. 3; im Zusammenhang mit dem Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung BGr, 2. Dezember 2012,2C_403/2011,

E. 3.3.3). Eine Bewilligungserteilung trotz Kenntnis

bewilligungskritischer Umstände schliesst deren späteren Widerruf respektive

Nichtverlängerung aber nicht aus, wenn nachträglich weitere entscheidwesentliche

Umstände hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor noch nicht bekannt

waren und welche die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren

wissentlich verschwiegen oder falsch angegeben hat, um dadurch den Aufenthalt

bewilligt zu erhalten (vgl. den entsprechenden Widerrufsgrund in Art. 9

Abs. 2 lit. a ANAG und neurechtlich in Art. 62 lit. a AuG;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.6.2 [noch nicht

rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; BGr, 27. Mai

2010,2C_837/2009, E. 2, auch zum Fortbestand der altrechtlichen Praxis;

zum früheren Recht vgl. BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007, E. 2.1).

Die ausländische Person ist insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung

des für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Aufenthaltsregelung

wesentlichen Tatsachen machen (§ 7 Abs. 2 VRG; Art. 3 Abs. 2

und 13f ANAG; vgl. neurechtlich Art. 90 AuG).

4.2

Das

Migrationsamt hegte bereits bei früheren Prüfungen von Verlängerungsgesuchen

des Beschwerdeführers den Verdacht auf eine Scheinehe respektive einer nur noch

formell bzw. allein zur Aufenthaltssicherung und damit rechtsmissbräuchlich

aufrechterhaltenen, inhaltslosen Ehe. Aus diesem Grund wurden ab dem Jahr 2005 mehrfach

entsprechende Ermittlungen angestellt, die Aufenthaltsbewilligung aber trotz

gewisser Verdachtsmomente wiederholt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 27. Januar

2008.

verlängert. Da sich der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich

geschlossene oder zumindest aufrechterhaltene Ehe jedoch im Jahr 2008 weiter

erhärtete und der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Bewilligungsverfahren

insbesondere zur Frage des ehelichen Zusammenwohnens offenkundig falsche

Angaben machte, lässt sich hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen in eine

zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dies gilt erst

Recht in Bezug auf die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, ist die

Bewilligungsbehörde mit den wieder aufgenommenen Ermittlungen bezüglich Scheinehe

doch lediglich ihrer Pflicht zur erneuten, eingehenden Prüfung gemäss Art. 11

Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 (ANAV)

nachgekommen.

5.

5.1

Da

vorliegend von einer Scheinehe oder einer zumindest nach kurzer Ehedauer nicht

mehr effektiv gelebten, inhaltsleeren, und lediglich aus ausländerrechtlichen

Motiven formell aufrechterhaltenen Ehe auszugehen ist, lässt sich ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b; BGE 120 Ib 1

E. 1d). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in den selben

Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es

vorliegend an behaupteten und belegten besonders intensiven Beziehungen des

Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt.

5.2

Weitere

Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sind

nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist

erkennbar, inwiefern Vorinstanz und Bewilligungsbehörde das ihnen nach Art. 4

ANAG eingeräumte Ermessens willkürlich ausgeübt haben könnten, wobei auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

5.3

Da der

Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen und sich seitdem auch wiederholt

in seiner Heimat aufgehalten hat, sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 AuG ersichtlich. Wenngleich

die gegenwärtige Situation in Bangladesch infolge der soeben durchgeführten

Parlamentswahlen zwar äusserst angespannt ist, erscheint ein Wegweisungsvollzug

weiterhin möglich, zulässig und zumutbar, da keine Situation allgemeiner Gewalt

herrscht und nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen

gesprochen werden kann (vgl. BVGr, 16. Februar 2010, E-4497/2006, E. 9.5).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt

ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,

2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…