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Entscheid

VB.2013.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00587

26. September 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15588)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer lenkte am 16. November 2012, ca.

01.15 Uhr, den Personenwagen BMW, 02, von der Europabrücke in Richtung

Bernerstrasse Nord. In einer Linkskurve überfuhr er eine Mittelinsel, wobei der

Reifen am linken Vorderrad beschädigt wurde. Ohne anzuhalten fuhr der

Beschwerdeführer auf die Autobahn A1H und wechselte beim Limmattaler-Kreuz auf

die Autobahn A1. Im Gubristtunnel verlor er den linken Vorderreifen, der auf

der Überholspur liegen blieb. Der Beschwerdeführer, der diesen Vorfall nicht

bemerkt haben will, fuhr weiter, wobei er bis zu seinem Wohnort noch eine

Strecke von ungefähr 18,5 km zurücklegte.

Die Beschwerdegegnerin ordnete daraufhin – nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs – zunächst an, der Beschwerdeführer habe sich einer

verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen. Dabei drohte sie an, bei

nicht fristgerechter Anmeldung oder Nichterscheinen werde das Verfahren zum

Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende

Wirkung. Nachdem der Beschwerdeführer Rekurs gegen diese Verfügung erhoben und

sich nicht zu einer verkehrspsychologischen Abklärung angemeldet hatte,

verfügte das Strassenverkehrsamt sodann den vorsorglichen Führerausweisentzug.

4.

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid

der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2013 betreffend aufschiebende

Wirkung zu beurteilen. Ob die Anordnung einer verkehrspsychologischen

Untersuchung und der vorsorgliche Führerausweisentzug zu Recht erfolgten, ist

hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Fragen sind Gegenstand des

Rekursverfahrens.

5.

5.1 Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder

psychischen Eignung einer Person zum Führen von Motorfahrzeugen, ist gemäss

Art. 11b Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom

27. Oktober 1976 (VZV) eine verkehrspsychologische oder psychiatrische

Untersuchung anzuordnen.

5.2 Nach

Art. 30 VZV kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden,

wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,

das dem Führen von Motorfahrzeugen eigen ist, erlauben schon blosse

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den

vorsorglichen Ausweisentzug. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3), ist der strikte Beweis für die mangelnde

Fahreignung nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von

vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II

359 E. 3a). Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst

im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGr, 22. März 2010,

1C_459/2009, E. 3).

5.3 Ein

vorsorglicher Entzug des Führerausweises dient der Sicherung der Verkehrsteilnehmer

vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Wie beim Sicherungsentzug ist auch hier – bei

entsprechender Ernsthaftigkeit der Bedenken an der Fahreignung – die

aufschiebende Wirkung daher in der Regel nicht zu gewähren (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995,

N. 1996; BGE 122 II 359 E. 3a; VGr, 4. Januar 2013, VB.2012.00789,

E. 4.4). Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde vereitelt, wenn sie

während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte.

6.

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2013 könne nicht entnommen

werden, weshalb eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegen solle. Damit

habe die Beschwerdegegnerin keine besonderen Gründe aufgezeigt, die gemäss

§ 25 Abs. 3 VRG den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen

könnten.

6.1 Die

Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2013, aufgrund des

Vorfalls vom 16. November 2012 und der durch den Beschwerdeführer früher

bereits erwirkten Massnahmen bestünden berechtigte Zweifel an seiner

charakterlichen Fahreignung. Daher sei eine verkehrspsychologische Untersuchung

durchzuführen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei einem Rekurs zudem die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6.2 Damit war

der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage versetzt, die Tragweite der fraglichen

Anordnung zu erkennen und sich dagegen im Rechtsmittelverfahren zur Wehr zu

setzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich nicht zu erkennen. Würde

eine solche dennoch bejaht, würde sie im Übrigen jedenfalls – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 15) – nicht

derart schwer wiegen, dass sie im Rechtsmittelverfahren nicht hätte geheilt

werden können. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen und dem

Umstand, dass die Zuständigkeit zur Regelung der aufschiebenden Wirkung mit

Rekurserhebung auf die Vorinstanz übergegangen war, musste es dieser möglich

sein, den Entzug der aufschiebende Wirkung zu bestätigen bzw. selber anzuordnen.

7.

Der Beschwerdeführer

beanstandet, die Vorinstanz habe den Entscheid in der Hauptsache

vorweggenommen, indem sie versucht habe, den Entzug der aufschiebenden Wirkung

mit einer Art Prognose für die Hauptsache zu rechtfertigen. Durch das Einlegen

eines Rechtsmittels gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung

sei er nicht plötzlich zu einer Gefahr für die Verkehrssicherheit geworden.

7.1 Das

Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt

denn auch nicht auf, welche Aspekte die Vorinstanz zu Unrecht nicht

berücksichtigt haben soll. Sowohl die im Hauptverfahren zu klärende Frage, ob

hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers die Anordnung

einer verkehrspsychologischen Untersuchung rechtfertigen, als auch jene, ob bis

zum vorliegen derselben von einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug abgesehen

werden kann, hängt massgeblich von einer Beurteilung des vom Beschwerdeführer

ausgehenden Risikos ab. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers, die zur Anordnung einer verkehrspsychologischen

Abklärung Anlass gegeben haben, nicht über eine nicht absehbare Zeitdauer

bestehen bleiben dürfen. Vielmehr müssen sie innert nützlicher Frist ausgeräumt

werden, wozu gerade die verkehrspsychologische Untersuchung dient.

7.2 Da dem

öffentlichen Interesse an der Erhöhung bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit

ein hohes Gewicht zukommt, kann es regelmässig nicht hingenommen werden, dass

der betroffene Fahrzeugführer den Zeitraum, während dem die Zweifel an seiner

Fahreignung fortbestehen, mittels Einlegen von Rechtsmitteln erheblich

verlängern kann. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass auch bei

Verdachtsmomenten, die noch nicht einen sofortigen vorsorglichen Entzug als

gerechtfertigt erscheinen liessen, das Risiko einer fehlenden Abklärung nur für

eine beschränkte Zeit in Kauf genommen werden könne (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6).

7.3 Dies bedeutet

nicht, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr wegen dessen Rekurserhebung

als grösser eingeschätzt wird. Vielmehr wird bei längerer Dauer bis zur notwendigen

Abklärung der Fahreignung, das Risiko als zu gross empfunden. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 20), hat die

Beschwerdegegnerin nach der Rekurserhebung gegen die erste Verfügung denn auch

keine neue Risikobeurteilung vorgenommen. Vielmehr hatte sie bereits in der

ersten Verfügung klargestellt, dass sie das Risiko nur für eine beschränkte

Zeitspanne zu tragen bereit war.

7.4 Die

Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund der den Vorfall vom 16. November 2012

betreffenden Akten sowie der administrativmassnahmerechtlichen Vorgeschichte

des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere den Vorfall vom 16. September

2008) zur Auffassung, es bestünden Zweifel an der Fahreignung desselben, die

jedoch für eine gewisse Zeit noch hingenommen werden könnten. Nach dem Gesagten

erscheint es als sachgerecht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend,

wenn die Beschwerdegegnerin vorerst nur die verkehrspsychologische Untersuchung

anordnete, gleichzeitig jedoch darauf hinwies, dass diese nicht aufgeschoben

werden könne (VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00427, E. 7.2 [nicht

publiziert]). Dieser Hinweis bzw. die Androhung eines Verfahrens zum Entzug des

Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer die

Rekursfrist beinahe ausgeschöpft hatte und die Vorinstanz noch keine von der

Verfügung des Strassenverkehrsamts abweichende Anordnung betreffend die

aufschiebende Wirkung getroffen hatte, kann dem Strassenverkehrsamt

dementsprechend auch nicht vorgeworfen werden, es habe unzulässigerweise ein

Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeleitet. Von einer "Retourkutsche",

wie dies der Beschwerdeführer empfindet, kann unter diesen Umständen nicht

gesprochen werden.

7.5 Die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme unter den vorliegenden Umständen

– wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 7)

– nur infrage, wenn die Einschätzung der Beschwerdegegnerin mit grosser

Wahrscheinlichkeit falsch wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere beruhen

die Verfügungen der Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 24) – nicht auf einem ungenügend

abgeklärten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Unachtsamkeit

eine Mittelinsel überfuhr, ist unbestritten. Klar ist auch, dass der

Beschwerdeführer in der Folge den Reifen des linken Vorderrads verlor. Dass er

dies während der Fahrt nicht bemerkt haben will, erscheint unwahrscheinlich.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer, dessen Fahrzeuginformationssystem ihn

auf einen Reifendruckverlust hingewiesen und die Anweisung gegeben hatte,

anzuhalten bzw. – bei Reifen mit Notlaufeigenschaften – mit maximal

80 km/h weiterzufahren, spätestens nach dem Verlassen des Autos den

Verlust des Reifens bemerken müssen. Da die Anzeige erschienen war, als sich

der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – auf der Autobahn befunden hatte,

musste dieser davon ausgehen, den Reifen auf der Autobahn verloren zu haben,

womit er ein erhebliches Gefahrenpotenzial geschaffen hatte (Entscheid der

Vorinstanz, E. 9). Trotzdem unterliess es der Beschwerdeführer, die

Polizei zu benachrichtigen oder anderweitige Massnahmen zu treffen.

Unter diesen Umständen kann die Einschätzung der

Beschwerdegegnerin angesichts des erheblich belasteten automobilistischen

Leumunds des Beschwerdeführers nicht als mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch

qualifiziert werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass sie Zweifel an

dessen Fahreignung hegte.

7.6 Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass die Verkehrssicherheit nicht erst beeinträchtigt

ist, wenn dem Beschwerdeführer im Strafverfahren ein schuldhaftes und

gefährliches Verhalten nachgewiesen werden kann, oder wenn weitere

Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn die Fahreignung des

Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, dieser aber weiterhin ein

Motorfahrzeug führt. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob der

Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen ist oder nicht, da die

Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist als das Interesse des Einzelnen

(vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2; Verwaltungsrekurskommission

des Kantons St. Gallen, 2. Juli 2004, GVP 2004 Nr. 20).

Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass er bei

einem Entzug des Führerausweises seine berufliche Existenz verlieren würde

(vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 7; Rekursschrift vom 24. Juli 2013).

8.

Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der

vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom motorisierten Verkehr nach

dem Gesagten zu Recht höher gewichtet als sein privates Interesse am Besitz des

Führerausweises. Die aufschiebende Wirkung der Rekurse ist daher nicht

wiederherzustellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass dieser Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt. Dieser

kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig am

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auch auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…