Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00592

4. Dezember 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15811)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1995 geborene A wechselte zu Beginn des Schuljahrs

2011/2012 von der Kantonsschule D zur Kantonsschule C. In der Kantonsschule D

soll zuvor ein Verfahren zum disziplinarischen Ausschluss von A eingeleitet worden

sein.

Nachdem sich Lehrpersonen vermehrt über das

Verhalten von A während des

Unterrichts beklagt hatten, schloss ihn die Schulkommission mit Beschluss vom

18. Dezember 2012 aus der Kantonsschule C aus.

Erwägungen

II.

A liess am 18. Januar 2013

rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom

18.

Dezember 2012 aufzuheben. Zudem sei dem Schulpsychologischen Dienst

der Auftrag eines Case Managements/einer Moderation im Sinn der Erwägungen zu

erteilen. Schliesslich liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-vertretung ersuchen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Juni

2013.

in der Hauptsache ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten auferlegte

sie zur Hälfte der Kantonsschule C, nahm sie im

Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)

und sprach A in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung von

Fr. 750.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu.

III.

A liess am 2. September 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sowie

der Beschluss der Schulkommission vom 18. Dezember 2012 aufzuheben. Weiter

sei Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids aufzuheben und die

Bildungsdirektion anzuweisen, die Honorarnote von der

Rechtsvertreterin von A zur direkten Entschädigung

entgegenzunehmen. Schliesslich liess er um Bestellung einer Kindsvertretung für

das Beschwerdeverfahren und direkte Entschädigung derselben sowie um

unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Mit Eingabe vom 5. September 2013

liess A ein weiteres Dokument einreichen und die Beschwerdebegründung ergänzen.

Die Schulkommission der Kantonsschule C beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27.

/28. September 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; die Bildungsdirektion

schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit sich darauf eintreten lasse. A reichte am 29. Oktober

2013.

eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Schulorgans etwa betreffend den

Ausschluss von einer Kantonsschule nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

(MittelschulG, LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Eingabe vom 5. September 2013 ergänzte der

Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung. Nach § 53 Satz 2 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde innert

30.

Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist

können Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht mehr erweitert werden

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 18). Weil die

Eingabe vom 5. September 2013 nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte,

lässt sie sich – soweit damit die Beschwerdebegründung ergänzt wird – nicht

berücksichtigen. Das mit dieser Eingabe eingereichte Beweismittel ist mit Blick

auf den auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 7

Abs. 1 VRG) jedoch zu berücksichtigen.

3.

3.1

Gemäss

§ 20 Abs. 1 MittelschulG können bei Verstössen gegen die Disziplin

Massnahmen verhängt werden, wobei deren am schwersten wiegende der

Schulausschluss ist. Art. 29 der Schulordnung der Kantonsschulen vom

5.

April 1977 (SchulO, www.mba.zh.ch) zählt die möglichen

disziplinarischen Massnahmen abschliessend auf.

3.2

Disziplinarische

Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler

eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz

oder einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig

ist (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, § 32 Rz. 50 ff. sowie § 50

Rz. 9 ff.). Vorliegend besteht mit § 20 Abs. 1 MittelschulG

für den Ausschluss aus der Schule eine genügende gesetzliche Grundlage. Es

bleibt zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und die angeordnete Disziplinarmassnahme

sich als verhältnismässig erweist.

3.3

Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Arbeitsblätter nicht korrekt ausgefüllt,

sondern mit dem Schriftzug "Fuck you! Fuck you!" versehen. Im

Sportunterricht habe er teilweise auf völlig unflätige Art und Weise

protestiert, wiederholt auf Material eingeschlagen und sei allgemein durch

seine auffällige Aggressivität sehr negativ aufgefallen. Schliesslich habe er

einer Lehrerin, die ihm untersagt habe, während des Unterrichts die Toilette

aufzusuchen, vorgeworfen, sie wolle auf diese Weise ihre Macht ihm gegenüber

demonstrieren, und ausgeführt, er könne schliesslich nichts dafür, wenn er

dringend "pissen" müsse. Man habe den Beschwerdeführer nach dem

Wechsel von der Kantonsschule D darauf hingewiesen, dass bei weiteren

disziplinarisch relevanten Vorfällen umgehend sein Ausschluss von der Schule

erfolgen werde.

Anlässlich eines Gesprächs vom

13.

Dezember 2012, welches der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente,

erklärte der Beschwerdeführer, der Turnlehrer habe ihm nie gesagt, er verhalte

sich aggressiv. Er sei sich dessen nicht bewusst und betrachte sein Verhalten

gegenüber Mitschülern eher als motivierend. Auf Mobiliar schlage er, um seine

Knochen zu stärken. Es treffe zwar zu, dass er auf ein Arbeitsblatt "Fuck you" geschrieben habe; dies habe sich aber nicht

an den Wirtschaftslehrer gerichtet; im Übrigen sei das Arbeitsblatt korrekt ausgefüllt

gewesen. Nach dem Gespräch mit dem Wirtschaftslehrer habe er den

Verhaltenskodex der Schule noch einmal studiert und wolle sich künftig besser

verhalten. Er sei sich nicht bewusst, dass seine Klassenkameraden und die

Lehrpersonen Angst vor ihm hätten. Im gleichen Gespräch wies der Therapeut des

Beschwerdeführers darauf hin, dass bei diesem eine seelische Erkrankung

vorliege, er sich aber schon stark gebessert habe und die Therapie regelmässig

besuche.

3.4

Die

Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei

hat sie substanziiert darzutun, welches Verhalten einem Schüler konkret

vorgeworfen werde. Dem kommt die Beschwerdegegnerin teilweise nicht nach.

Soweit sie sich nämlich auf vage Ausführungen beschränkt, Lehrpersonen und

Mitschüler hätten sich vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und dieser habe sich

aggressiv verhalten, wird weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten,

aufgrund welcher Vorfälle die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt sein

will. Auch unterlässt sie, entsprechende Bestätigungen von Lehrpersonen und

Mitschülern einzureichen.

Die drei dem Beschwerdeführer konkret

vorgeworfenen Handlungen anerkennt dieser, relativiert aber deren Schwere.

Darauf wird zurückzukommen sein.

Die vom Beschwerdeführer eingestandenen Vorfälle stellen grundsätzlich Verstösse gegen

Art. 18 SchulO dar, wonach Schüler sich an die Hausordnung sowie die

Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerschaft zu halten und alles zu

vermeiden haben, was den Unterricht stört. Es bleibt zu prüfen, ob das erstellte Verhalten des

Beschwerdeführers dessen Ausschluss aus der Schule rechtfertigte.

3.5

3.5.1

Der Ausschluss aus einer Schule stellt die am schwersten wiegende disziplinarische

Massnahme dar. Er hat zur Folge, dass eine Schülerin oder ein Schüler die

angestrebte Ausbildung aus nicht mit der Leistung zusammenhängenden Gründen

abbrechen muss und damit gezwungen wird, sich beruflich umzuorientieren.

Angesichts dieser Ausgangslage kann ein disziplinarischer Ausschluss im Sinn

einer ultima ratio nur dann verfügt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler

eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder wenn bei

geringeren Verstössen mildere Massnahmen nicht zu einer Verhaltensbesserung führten.

3.5.2

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen

Vorfälle wegen einer bipolaren affektiven Störung, die sich unter anderem durch

eine leichtere Reizbarkeit und ein flegelhaftes Verhalten äussern kann, in

ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdegegnerin musste die psychische Erkrankung

des Beschwerdeführers bekannt sein: Dieser hatte deswegen das Schuljahr

2011/2012 abbrechen müssen und die Schule erst ab August 2012 wieder besucht.

Am Gespräch vom 13. Dezember 2012 war zudem der Therapeut des

Beschwerdeführers zugegen, der bei dieser Gelegenheit ebenfalls auf die

Erkrankung hinwies.

3.5.3

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen vermögen isoliert

betrachtet einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. Die Arbeitsblätter

waren unbestrittenermassen nicht dazu bestimmt, dem Lehrer abgegeben zu werden,

weshalb er sich auch nicht als Adressat des Schimpfworts "Fuck you"

betrachten musste. Der betroffene Lehrer hat im Übrigen im Anschluss an diesen

Vorfall das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und diesen ermahnt. Dass

in der Folge weitere solche Vorfälle geschehen wären, behauptet die Beschwerdegegnerin

nicht.

Das unflätige Auftreten gegenüber einer

Lehrperson, weil diese dem Beschwerdeführer verwehrt hatte, während des

Unterrichts die Toilette aufzusuchen, wiegt sodann nicht schwer. Der

Beschwerdeführer hat gegenüber der Lehrperson nur seinen Unmut bekundet, dass

er die Toilette trotz des angeblich dringenden

Bedürfnisses nicht hatte aufsuchen dürfen. Dies mag zwar, weil die

Unmutsbekundung offenbar in unflätiger Art und Weise geschah, eine Ermahnung

rechtfertigten, kann aber keinesfalls Grundlage eines Schulausschlusses bilden.

Schliesslich wird dem Beschwerdeführer

vorgeworfen, auf Turngeräte eingeschlagen zu haben. Die diesbezüglich

vorgebrachte Rechtfertigung, er habe seine Knochen

stärken wollen, verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin

macht jedoch nicht geltend, durch das Verhalten des Beschwerdeführers hätten

die fraglichen Geräte Schaden genommen, und sie

bestreitet auch nicht, dass der Turnlehrer nie interveniert und damit dem

Beschwerdeführer auch nie zu verstehen gegeben hat, dass ein solches Verhalten

nicht toleriert werde. Für sich vermögen diese Handlungen einen

Schulausschluss jedenfalls auch nicht zu rechtfertigen.

3.5.4

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass offenbar bereits an der Kantonsschule D

Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden und die

Beschwerdegegnerin ihn darauf hingewiesen hat, dass diese Disziplinarfehler

auch am neuen Ort berücksichtigt würden. Aktenkundig ist allerdings einzig,

dass der Beschwerdeführer seine Schülerlegitimationskarte verfälschte, indem er

sich zwei Jahre älter machte, und dass eine Konfrontation mit der Lehrperson

für Mathematik stattgefunden hatte. Ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren

durchgeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, und es ist unklar,

was zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrperson für Mathematik vorgefallen

ist. Diese Vorfälle lassen sich demnach nur beschränkt berücksichtigen.

3.5.5

Im Zeitpunkt der Vorfälle wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Veränderung

des Krankheitsbilds die Medikation umgestellt. Auch die Pflegeeltern hatten in

jener Zeit eine Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers bemerkt,

wurden jedoch durch die Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert, dass sich

an der Schule Vorfälle ereignet hatten, welche zu disziplinarischen Massnahmen

führen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Gespräch vom 13. Dezember

2012.

sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Beschwerdegegnerin

bestreitet diese Darstellung nicht, sondern beschränkt sich darauf, geltend zu

machen, es sei unerheblich, wie der Beschwerdeführer sich nach Erlass der

Ausgangsverfügung verhalten habe. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin ist dies insofern relevant, als damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit

besteht, dass die Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers auf die Änderung

des Krankheitsbilds zurückzuführen war und sich dies nach der Medikamentenumstellung

wieder beruhigt hat.

Insgesamt erweist sich der

Schulausschluss mit Blick auf die Schwere der konkreten Vorfälle und unter

Berücksichtigung der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der damit verbundenen besonderen Umstände auch dann als

unverhältnismässig, wenn die bekannten Vorfälle an der

Kantonsschule D berücksichtigt werden. Die

Ausgangsverfügung erweist sich damit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der

Beschwerdegegnerin bleibt aber unbenommen, die Anordnung milderer

disziplinarischer Massnahmen zu prüfen.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt sodann

sinngemäss, seine Rechtsvertreterin sei für das vorinstanzliche Verfahren als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist auf dieses Gesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer

trotz entsprechender Aufforderung die finanziellen Verhältnisse der

unterstützungspflichtigen Personen nicht dargelegt hatte.

Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen, haben nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr Begehren nicht offensicht­lich

aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart

Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Zum von den Eltern im Rahmen des

Kinderunterhalts (Art. 277 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten

(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,

Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22). Ersucht ein Kind um Gewährung

unentgeltlicher Rechtsvertretung, hat es deshalb darzutun, dass seine Eltern

ebenfalls mittellos sind.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes (SR 0.101) verschaffe dem Kind ein Recht auf Anhörung.

Dieses beinhalte einen Anspruch, zu gleichen Bedingungen wie Erwachsene oder

besseren Zugang zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu erhalten. Dabei

könne das Honorar der Rechtsvertretung jedenfalls dann, wenn zwischen den

Interessen des Kindes und der Eltern ein Konflikt bestehe, nicht direkt den

Eltern in Rechnung gestellt werden, weil damit die unabhängige Rechtsvertretung

des Kindes nicht mehr gewährleistet sei. Die Rechtsvertretung des Kindes habe

ihre Kostennote deshalb der rechtsanwendenden Behörde einzureichen, welcher

anschliessend obliege, die Kosten für die Kindsvertretung beim

Unterstützungspflichtigen einzufordern. Dies entspreche auch der Umsetzung in

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(SR 272), welche in Art. 95 Ziff. 2 lit. e bestimme, dass

die Kosten für die Vertretung des Kinds in eherechtlichen Verfahren

Prozesskosten seien.

Dem lässt sich für das vorliegende Verfahren nicht folgen.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Eltern vorliegend andere Interessen

als der Beschwerdeführer verfolgen könnten, denn auch den Eltern muss daran

gelegen sein, dass der Beschwerdeführer seine Erstausbildung möglichst bald

abschliessen kann. Die Eltern hätten jedoch auch dann für die Prozesskosten

aufzukommen, wenn ein Interessenkonflikt vorläge. Inwiefern dies vorliegend einen

Einfluss auf die Unabhängigkeit der Rechtsvertretung haben sollte, ist indes

nicht ersichtlich. Die Rechtsvertretung steht einzig in einem

Auftragsverhältnis zum Kind und hat deshalb allein dessen Interessen zu

vertreten. Allein die Tatsache, dass die Honorarnote anschliessend an die

Eltern zu senden und deren Bezahlung allenfalls gegen die Eltern gerichtlich

durchgesetzt werden muss, führt noch nicht zu einer Interessenkollision bei der

Rechtsvertretung.

Zu kurz greift zudem der Verweis auf die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung. In eherechtlichen Verfahren sind in erster Linie die

Eltern Partei, weshalb es dem Gericht auch ohne weiteres möglich ist, die

Kosten der Kindsvertretung im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses den Eltern

aufzuerlegen. Im eherechtlichen Verfahren drängt sich eine unabhängige

Kindsvertretung auch deshalb auf, weil sich die Eltern im Verfahren mit unterschiedlichen

Interessen gegenüberstehen und das Kind deshalb offensichtlich nicht unabhängig

vertreten können.

Im vorliegenden Verfahren besteht zwischen den Eltern und

den rechtsanwendenden Behörden kein Prozessrechtsverhältnis; Partei ist einzig

der Beschwerdeführer. Entsprechend hatte die Vorinstanz auch keine Möglichkeit,

von den Eltern des Beschwerdeführers Angaben zu ihren Einkommens- und

Vermögensverhältnissen zu verlangen. Es darf deshalb vom Beschwerdeführer verlangt

werden, dass er die Mittellosigkeit der Eltern substanziiert behauptet oder

darlegt, dass diese ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Das

hat er nicht getan. Die Vorinstanz ist deshalb auf das Begehren um unentgeltliche

Rechtsvertretung zu Recht nicht eingetreten (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 29).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom

28.

Juni 2013 sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben.

Weil der Beschwerdeführer nunmehr als überwiegend

obsiegend erscheint, ist die Beschwerdegegnerin in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 28. Juni 2013 zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.2 Der

Beschwerdeführer lässt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Weil ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, befindet

sich aber immer noch in der Erstausbildung, weshalb sich die Unterhaltspflicht

der Eltern über die Volljährigkeit hinaus erstreckt (Art. 277 Abs. 2 ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2010,

Art. 277 ZGB N. 12 f.). In

diesem Sinn hätte er auch im Beschwerdeverfahren darzulegen, dass die ihm

gegenüber unterstützungspflichtigen Personen mittellos sind. Weil der Beschwerdeführer

dem nicht nachkommt, lässt sich auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

nicht eintreten.

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I

229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). In

diesem Sinn ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten zu verweisen (vgl. auch BGr, 1. April 2008,2C_704/2007,

E. 1.1).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegen­standslos geworden abgeschrieben.

2. Auf das Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung wird nicht eingetreten;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 28. Juni 2013 sowie der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2012 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung der Bildungsdirektion vom

28. Juni 2013 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…