VB.2013.00592
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00592
4. Dezember 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15811)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00592
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulausschluss,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1995 geborene A wechselte zu Beginn des Schuljahrs
2011/2012 von der Kantonsschule D zur Kantonsschule C. In der Kantonsschule D
soll zuvor ein Verfahren zum disziplinarischen Ausschluss von A eingeleitet worden
sein.
Nachdem sich Lehrpersonen vermehrt über das
Verhalten von A während des
Unterrichts beklagt hatten, schloss ihn die Schulkommission mit Beschluss vom
18. Dezember 2012 aus der Kantonsschule C aus.
Erwägungen
II.
A liess am 18. Januar 2013
rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom
18.
Dezember 2012 aufzuheben. Zudem sei dem Schulpsychologischen Dienst
der Auftrag eines Case Managements/einer Moderation im Sinn der Erwägungen zu
erteilen. Schliesslich liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung ersuchen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Juni
2013.
in der Hauptsache ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten auferlegte
sie zur Hälfte der Kantonsschule C, nahm sie im
Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)
und sprach A in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung von
Fr. 750.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu.
III.
A liess am 2. September 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sowie
der Beschluss der Schulkommission vom 18. Dezember 2012 aufzuheben. Weiter
sei Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids aufzuheben und die
Bildungsdirektion anzuweisen, die Honorarnote von der
Rechtsvertreterin von A zur direkten Entschädigung
entgegenzunehmen. Schliesslich liess er um Bestellung einer Kindsvertretung für
das Beschwerdeverfahren und direkte Entschädigung derselben sowie um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Mit Eingabe vom 5. September 2013
liess A ein weiteres Dokument einreichen und die Beschwerdebegründung ergänzen.
Die Schulkommission der Kantonsschule C beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27.
/28. September 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; die Bildungsdirektion
schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit sich darauf eintreten lasse. A reichte am 29. Oktober
2013.
eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Schulorgans etwa betreffend den
Ausschluss von einer Kantonsschule nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
(MittelschulG, LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 ergänzte der
Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung. Nach § 53 Satz 2 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde innert
30.
Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist
können Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht mehr erweitert werden
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 18). Weil die
Eingabe vom 5. September 2013 nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte,
lässt sie sich – soweit damit die Beschwerdebegründung ergänzt wird – nicht
berücksichtigen. Das mit dieser Eingabe eingereichte Beweismittel ist mit Blick
auf den auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 7
Abs. 1 VRG) jedoch zu berücksichtigen.
3.
3.1
Gemäss
§ 20 Abs. 1 MittelschulG können bei Verstössen gegen die Disziplin
Massnahmen verhängt werden, wobei deren am schwersten wiegende der
Schulausschluss ist. Art. 29 der Schulordnung der Kantonsschulen vom
5.
April 1977 (SchulO, www.mba.zh.ch) zählt die möglichen
disziplinarischen Massnahmen abschliessend auf.
3.2
Disziplinarische
Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler
eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz
oder einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, § 32 Rz. 50 ff. sowie § 50
Rz. 9 ff.). Vorliegend besteht mit § 20 Abs. 1 MittelschulG
für den Ausschluss aus der Schule eine genügende gesetzliche Grundlage. Es
bleibt zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und die angeordnete Disziplinarmassnahme
sich als verhältnismässig erweist.
3.3
Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Arbeitsblätter nicht korrekt ausgefüllt,
sondern mit dem Schriftzug "Fuck you! Fuck you!" versehen. Im
Sportunterricht habe er teilweise auf völlig unflätige Art und Weise
protestiert, wiederholt auf Material eingeschlagen und sei allgemein durch
seine auffällige Aggressivität sehr negativ aufgefallen. Schliesslich habe er
einer Lehrerin, die ihm untersagt habe, während des Unterrichts die Toilette
aufzusuchen, vorgeworfen, sie wolle auf diese Weise ihre Macht ihm gegenüber
demonstrieren, und ausgeführt, er könne schliesslich nichts dafür, wenn er
dringend "pissen" müsse. Man habe den Beschwerdeführer nach dem
Wechsel von der Kantonsschule D darauf hingewiesen, dass bei weiteren
disziplinarisch relevanten Vorfällen umgehend sein Ausschluss von der Schule
erfolgen werde.
Anlässlich eines Gesprächs vom
13.
Dezember 2012, welches der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente,
erklärte der Beschwerdeführer, der Turnlehrer habe ihm nie gesagt, er verhalte
sich aggressiv. Er sei sich dessen nicht bewusst und betrachte sein Verhalten
gegenüber Mitschülern eher als motivierend. Auf Mobiliar schlage er, um seine
Knochen zu stärken. Es treffe zwar zu, dass er auf ein Arbeitsblatt "Fuck you" geschrieben habe; dies habe sich aber nicht
an den Wirtschaftslehrer gerichtet; im Übrigen sei das Arbeitsblatt korrekt ausgefüllt
gewesen. Nach dem Gespräch mit dem Wirtschaftslehrer habe er den
Verhaltenskodex der Schule noch einmal studiert und wolle sich künftig besser
verhalten. Er sei sich nicht bewusst, dass seine Klassenkameraden und die
Lehrpersonen Angst vor ihm hätten. Im gleichen Gespräch wies der Therapeut des
Beschwerdeführers darauf hin, dass bei diesem eine seelische Erkrankung
vorliege, er sich aber schon stark gebessert habe und die Therapie regelmässig
besuche.
3.4
Die
Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei
hat sie substanziiert darzutun, welches Verhalten einem Schüler konkret
vorgeworfen werde. Dem kommt die Beschwerdegegnerin teilweise nicht nach.
Soweit sie sich nämlich auf vage Ausführungen beschränkt, Lehrpersonen und
Mitschüler hätten sich vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und dieser habe sich
aggressiv verhalten, wird weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten,
aufgrund welcher Vorfälle die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt sein
will. Auch unterlässt sie, entsprechende Bestätigungen von Lehrpersonen und
Mitschülern einzureichen.
Die drei dem Beschwerdeführer konkret
vorgeworfenen Handlungen anerkennt dieser, relativiert aber deren Schwere.
Darauf wird zurückzukommen sein.
Die vom Beschwerdeführer eingestandenen Vorfälle stellen grundsätzlich Verstösse gegen
Art. 18 SchulO dar, wonach Schüler sich an die Hausordnung sowie die
Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerschaft zu halten und alles zu
vermeiden haben, was den Unterricht stört. Es bleibt zu prüfen, ob das erstellte Verhalten des
Beschwerdeführers dessen Ausschluss aus der Schule rechtfertigte.
3.5
3.5.1
Der Ausschluss aus einer Schule stellt die am schwersten wiegende disziplinarische
Massnahme dar. Er hat zur Folge, dass eine Schülerin oder ein Schüler die
angestrebte Ausbildung aus nicht mit der Leistung zusammenhängenden Gründen
abbrechen muss und damit gezwungen wird, sich beruflich umzuorientieren.
Angesichts dieser Ausgangslage kann ein disziplinarischer Ausschluss im Sinn
einer ultima ratio nur dann verfügt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler
eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder wenn bei
geringeren Verstössen mildere Massnahmen nicht zu einer Verhaltensbesserung führten.
3.5.2
Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen
Vorfälle wegen einer bipolaren affektiven Störung, die sich unter anderem durch
eine leichtere Reizbarkeit und ein flegelhaftes Verhalten äussern kann, in
ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdegegnerin musste die psychische Erkrankung
des Beschwerdeführers bekannt sein: Dieser hatte deswegen das Schuljahr
2011/2012 abbrechen müssen und die Schule erst ab August 2012 wieder besucht.
Am Gespräch vom 13. Dezember 2012 war zudem der Therapeut des
Beschwerdeführers zugegen, der bei dieser Gelegenheit ebenfalls auf die
Erkrankung hinwies.
3.5.3
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen vermögen isoliert
betrachtet einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. Die Arbeitsblätter
waren unbestrittenermassen nicht dazu bestimmt, dem Lehrer abgegeben zu werden,
weshalb er sich auch nicht als Adressat des Schimpfworts "Fuck you"
betrachten musste. Der betroffene Lehrer hat im Übrigen im Anschluss an diesen
Vorfall das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und diesen ermahnt. Dass
in der Folge weitere solche Vorfälle geschehen wären, behauptet die Beschwerdegegnerin
nicht.
Das unflätige Auftreten gegenüber einer
Lehrperson, weil diese dem Beschwerdeführer verwehrt hatte, während des
Unterrichts die Toilette aufzusuchen, wiegt sodann nicht schwer. Der
Beschwerdeführer hat gegenüber der Lehrperson nur seinen Unmut bekundet, dass
er die Toilette trotz des angeblich dringenden
Bedürfnisses nicht hatte aufsuchen dürfen. Dies mag zwar, weil die
Unmutsbekundung offenbar in unflätiger Art und Weise geschah, eine Ermahnung
rechtfertigten, kann aber keinesfalls Grundlage eines Schulausschlusses bilden.
Schliesslich wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, auf Turngeräte eingeschlagen zu haben. Die diesbezüglich
vorgebrachte Rechtfertigung, er habe seine Knochen
stärken wollen, verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin
macht jedoch nicht geltend, durch das Verhalten des Beschwerdeführers hätten
die fraglichen Geräte Schaden genommen, und sie
bestreitet auch nicht, dass der Turnlehrer nie interveniert und damit dem
Beschwerdeführer auch nie zu verstehen gegeben hat, dass ein solches Verhalten
nicht toleriert werde. Für sich vermögen diese Handlungen einen
Schulausschluss jedenfalls auch nicht zu rechtfertigen.
3.5.4
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass offenbar bereits an der Kantonsschule D
Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden und die
Beschwerdegegnerin ihn darauf hingewiesen hat, dass diese Disziplinarfehler
auch am neuen Ort berücksichtigt würden. Aktenkundig ist allerdings einzig,
dass der Beschwerdeführer seine Schülerlegitimationskarte verfälschte, indem er
sich zwei Jahre älter machte, und dass eine Konfrontation mit der Lehrperson
für Mathematik stattgefunden hatte. Ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren
durchgeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, und es ist unklar,
was zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrperson für Mathematik vorgefallen
ist. Diese Vorfälle lassen sich demnach nur beschränkt berücksichtigen.
3.5.5
Im Zeitpunkt der Vorfälle wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Veränderung
des Krankheitsbilds die Medikation umgestellt. Auch die Pflegeeltern hatten in
jener Zeit eine Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers bemerkt,
wurden jedoch durch die Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert, dass sich
an der Schule Vorfälle ereignet hatten, welche zu disziplinarischen Massnahmen
führen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Gespräch vom 13. Dezember
2012.
sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet diese Darstellung nicht, sondern beschränkt sich darauf, geltend zu
machen, es sei unerheblich, wie der Beschwerdeführer sich nach Erlass der
Ausgangsverfügung verhalten habe. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist dies insofern relevant, als damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass die Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers auf die Änderung
des Krankheitsbilds zurückzuführen war und sich dies nach der Medikamentenumstellung
wieder beruhigt hat.
Insgesamt erweist sich der
Schulausschluss mit Blick auf die Schwere der konkreten Vorfälle und unter
Berücksichtigung der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der damit verbundenen besonderen Umstände auch dann als
unverhältnismässig, wenn die bekannten Vorfälle an der
Kantonsschule D berücksichtigt werden. Die
Ausgangsverfügung erweist sich damit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der
Beschwerdegegnerin bleibt aber unbenommen, die Anordnung milderer
disziplinarischer Massnahmen zu prüfen.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann
sinngemäss, seine Rechtsvertreterin sei für das vorinstanzliche Verfahren als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist auf dieses Gesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer
trotz entsprechender Aufforderung die finanziellen Verhältnisse der
unterstützungspflichtigen Personen nicht dargelegt hatte.
Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen, haben nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart
Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Zum von den Eltern im Rahmen des
Kinderunterhalts (Art. 277 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten
(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,
Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22). Ersucht ein Kind um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsvertretung, hat es deshalb darzutun, dass seine Eltern
ebenfalls mittellos sind.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,
Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.101) verschaffe dem Kind ein Recht auf Anhörung.
Dieses beinhalte einen Anspruch, zu gleichen Bedingungen wie Erwachsene oder
besseren Zugang zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu erhalten. Dabei
könne das Honorar der Rechtsvertretung jedenfalls dann, wenn zwischen den
Interessen des Kindes und der Eltern ein Konflikt bestehe, nicht direkt den
Eltern in Rechnung gestellt werden, weil damit die unabhängige Rechtsvertretung
des Kindes nicht mehr gewährleistet sei. Die Rechtsvertretung des Kindes habe
ihre Kostennote deshalb der rechtsanwendenden Behörde einzureichen, welcher
anschliessend obliege, die Kosten für die Kindsvertretung beim
Unterstützungspflichtigen einzufordern. Dies entspreche auch der Umsetzung in
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(SR 272), welche in Art. 95 Ziff. 2 lit. e bestimme, dass
die Kosten für die Vertretung des Kinds in eherechtlichen Verfahren
Prozesskosten seien.
Dem lässt sich für das vorliegende Verfahren nicht folgen.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Eltern vorliegend andere Interessen
als der Beschwerdeführer verfolgen könnten, denn auch den Eltern muss daran
gelegen sein, dass der Beschwerdeführer seine Erstausbildung möglichst bald
abschliessen kann. Die Eltern hätten jedoch auch dann für die Prozesskosten
aufzukommen, wenn ein Interessenkonflikt vorläge. Inwiefern dies vorliegend einen
Einfluss auf die Unabhängigkeit der Rechtsvertretung haben sollte, ist indes
nicht ersichtlich. Die Rechtsvertretung steht einzig in einem
Auftragsverhältnis zum Kind und hat deshalb allein dessen Interessen zu
vertreten. Allein die Tatsache, dass die Honorarnote anschliessend an die
Eltern zu senden und deren Bezahlung allenfalls gegen die Eltern gerichtlich
durchgesetzt werden muss, führt noch nicht zu einer Interessenkollision bei der
Rechtsvertretung.
Zu kurz greift zudem der Verweis auf die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung. In eherechtlichen Verfahren sind in erster Linie die
Eltern Partei, weshalb es dem Gericht auch ohne weiteres möglich ist, die
Kosten der Kindsvertretung im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses den Eltern
aufzuerlegen. Im eherechtlichen Verfahren drängt sich eine unabhängige
Kindsvertretung auch deshalb auf, weil sich die Eltern im Verfahren mit unterschiedlichen
Interessen gegenüberstehen und das Kind deshalb offensichtlich nicht unabhängig
vertreten können.
Im vorliegenden Verfahren besteht zwischen den Eltern und
den rechtsanwendenden Behörden kein Prozessrechtsverhältnis; Partei ist einzig
der Beschwerdeführer. Entsprechend hatte die Vorinstanz auch keine Möglichkeit,
von den Eltern des Beschwerdeführers Angaben zu ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu verlangen. Es darf deshalb vom Beschwerdeführer verlangt
werden, dass er die Mittellosigkeit der Eltern substanziiert behauptet oder
darlegt, dass diese ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Das
hat er nicht getan. Die Vorinstanz ist deshalb auf das Begehren um unentgeltliche
Rechtsvertretung zu Recht nicht eingetreten (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 29).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom
28.
Juni 2013 sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben.
Weil der Beschwerdeführer nunmehr als überwiegend
obsiegend erscheint, ist die Beschwerdegegnerin in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 28. Juni 2013 zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6.2 Der
Beschwerdeführer lässt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung ersuchen.
Weil ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, befindet
sich aber immer noch in der Erstausbildung, weshalb sich die Unterhaltspflicht
der Eltern über die Volljährigkeit hinaus erstreckt (Art. 277 Abs. 2 ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2010,
Art. 277 ZGB N. 12 f.). In
diesem Sinn hätte er auch im Beschwerdeverfahren darzulegen, dass die ihm
gegenüber unterstützungspflichtigen Personen mittellos sind. Weil der Beschwerdeführer
dem nicht nachkommt, lässt sich auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
nicht eintreten.
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I
229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). In
diesem Sinn ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten zu verweisen (vgl. auch BGr, 1. April 2008,2C_704/2007,
E. 1.1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf das Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung wird nicht eingetreten;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 28. Juni 2013 sowie der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2012 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung der Bildungsdirektion vom
28. Juni 2013 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…