VB.2013.00594
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00594
22. Januar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.15963)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00594
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Land C, reiste am
14. Januar 2011 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die
Schweiz ein. Am 25. Februar 2011 heiratete er die Schweizerin D, geboren
1970, woraufhin A eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau
erteilt wurde.
Aufgrund von Kontrollen und Befragungen
durch die Stadtpolizei E und die Kantonspolizei Zürich verweigerte das
Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Januar 2013 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 30. März 2013.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Juli 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. September
2013.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung der
Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2013 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Anordnung zum Verlassen der Schweiz
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Sowohl die Vorinstanz als auch das
Migrationsamt verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).
1.3
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht
nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1–3 VRG;
VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich
der entsprechende prozessuale Antrag.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18.
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Nach Art. 49 AuG besteht das
Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft
weiterbesteht. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nennt berufliche
Verpflichtungen und "eine vorübergehende Trennung
wegen erheblicher familiärer Probleme" als Beispiele für einen wichtigen
Grund im Sinn von Art. 49 AuG. Doch weder mit
Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt
werden, dass das Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Schweizers erst dann
endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und
daher eine weitere Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist nicht bei jeder Trennung von Eheleuten bereits von einer Ausnahmesituation
nach dieser Bestimmung auszugehen. Vielmehr kann es nur um besondere
Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten gehen. Das kommt auch in den
Wortlauten von Art. 49 AuG und von Art. 76 VZAE sowie in der dazugehörigen Botschaft (BBl 2002, 3753 und 3795) zum Ausdruck, wo nur
Trennungen aus "wichtigen" Gründen bzw. wegen "erheblicher"
familiärer Probleme erwähnt werden (z. B. Berücksichtigung der
Situation der Opfer häuslicher Gewalt; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Juli 2010,2C_314/2010, E. 2.2 m.w.H.).
2.2
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3
Praxisgemäss wird für die Bestimmung der Ehedauer
auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abgestellt, da
innere Vorgänge, wie ein "emotionaler Bruch", nicht festgestellt
werden können. Ein Abstellen auf den Ehewillen ist nicht nur ungeeignet, weil
er sich nicht nach aussen manifestiert, sondern weil er auch Missbräuchen
leichter zugänglich ist. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG müssen substanziiert dargelegt werden.
3.
3.1
Die Sicherheitsdirektion begründete ihren
abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft und dem damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42
Abs. 1 AuG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und weder wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz geltend gemacht würden noch ersichtlich seien,
falle auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und
2.
AuG ausser Betracht. Ebenso
wenig bestünden Anhaltspunkte für ein
weiterbestehendes Familienleben, wie es Art. 49 AuG verlange. Zudem könne der
Beschwerdeführer auch nichts aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) garantierten Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens zu seinen Gunsten ableiten.
3.2
Unbestrittenermassen
steht fest, dass die Eheleute "zeitweise" getrennt
leben, und zwar bereits "relativ
schnell" nach der Eheschliessung. Die Abklärungen und Erwägungen
der Vorinstanzen ergaben, dass das eheliche Zusammenleben
– wenn überhaupt – lediglich vom 5. Juni 2011 bis August 2012 und damit
rund ein Jahr und zwei Monate gedauert haben könne. Der Beschwerdeführer
äussert sich zur Dauer des Zusammenlebens nicht, insbesondere behauptet er
nicht, das eheliche Zusammenleben habe länger gedauert
oder sei zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden. Davon ist angesichts der
Adressangabe in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
2.
September 2013 – "c/o […]" –
auch nicht auszugehen. Vielmehr führt der Beschwerdeführer ins Feld, er sei
"aufgrund der innerfamiliären Situation, d. h. der Problematik zwischen der Ehefrau und
ihrem erwachsenen Sohn, gezwungen" gewesen, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Zu prüfen bleibt deshalb zunächst, ob
wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorlagen
bzw. vorliegen, die ein Getrenntleben erforderlich machen, und ob während dieser Zeit die
Ehegemeinschaft weiterbestand und immer noch weiterbesteht.
Ob die – nicht weiter substanziierten –
"Probleme" des Beschwerdeführers mit dem erwachsenen Sohn der Ehefrau
tatsächlich einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellen, kann
offenbleiben, da es ohnehin an der
gemäss Art. 49 AuG kumulativ erforderlichen
Voraussetzung – dem fortbestehenden Familien- und Eheleben – mangelt.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Ehe trotz des hängigen
Eheschutzverfahrens nicht als definitiv gescheitert betrachtet und aus der Ehe-
bzw. Wohnsituation auch nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden dürfe. Er
bringt aber nichts vor, was für eine fortbestehende gelebte Ehebeziehung
sprechen würde. So behauptet er nicht einmal, dass seine Frau und er zurzeit in
regelmässigem Kontakt
stünden, die Wohn- und Ehegemeinschaft inzwischen wieder aufzunehmen
beabsichtigten oder es zu einer Wiederannäherung gekommen wäre. Auch hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren nie zu Wort gemeldet. Im Eheschutzbegehren vom 26. Juni 2013 gab sie an, dass ihr der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei,
was gegen regelmässige Kontakte und ein gelebtes Eheleben spricht. Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass sich die Eheleute gemeinsam um die Lösung der Probleme mit
dem erwachsenen Sohn kümmerten bzw. kümmern wollten und begründete Hoffnung auf
eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestünde. Denn Art. 49 AuG ermöglicht in
Krisensituationen kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft – von höchstens sechs bis zwölf Monaten (vgl. Marc Spescha in: Ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 49 AuG N. 3) – nur dann, wenn eine
Wiedervereinigung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint
(BGr, 5. April 2011,2C_287/2011, E. 2.1.2). Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des
Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft gerade bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng (vgl. BGr, 26. Juli 2010,
2C_314/2010, E. 2.2). Diesen Anforderungen vermögen die Vorbringen des
Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Daran vermögen auch die Tatsache, dass
die Ehefrau ihr erstes Eheschutzbegehren zurückgezogen hat, oder das Argument
des Beschwerdeführers, dass das Eheschutzbegehren vom 26. Juni 2013 "vielmehr als Akt der Hilflosigkeit
in einer offenbar ausweglosen Familienstreitigkeit zu werten [sei], denn als effektive Trennungsidee", nichts zu ändern.
Da die Voraussetzungen für ein Getrenntleben nach
Art. 49 AuG somit nicht erfüllt sind, ist das
abgeleitete Aufenthaltsrecht des von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführers erloschen.
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar feststellte, hat die eheliche Gemeinschaft vorliegendenfalls keine drei Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG nicht zur Anwendung gelangt. Wichtige Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch
nicht geltend gemacht.
4.
4.1
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Davon kann eine ausländische Person betroffen sein, welcher die
Anwesenheit untersagt und damit das Familien- und/oder das Privatleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Geschützt wird
in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Laut
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesgerichts liegt eine schützenswerte Beziehung zu Geschwistern nur vor, wenn
diese über ein qualifiziertes, effektives Familienleben verfügen, z. B. bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, einer finanziellen
oder psychischen Abhängigkeit oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich
gelebten familiären Banden (VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246,
E. 3 = RB 2001 Nr. 35). Derart qualifizierte Bande zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Schwester werden nicht
geltend gemacht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derart stark mit der Schweiz verbunden wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet
werden könnte und er deshalb einen Aufenthaltsanspruch
aus Privatleben besässe.
Der Beschwerdeführer besitzt somit auch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV. Weitere Rechtsansprüche
des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich.
4.2
Schliesslich
liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine
Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt
haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositiv
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit
oder Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,
E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…