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Entscheid

VB.2013.00594

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00594

22. Januar 2014Deutsch11 min

(URT.2014.15963)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Land C, reiste am

14. Januar 2011 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die

Schweiz ein. Am 25. Februar 2011 heiratete er die Schweizerin D, geboren

1970, woraufhin A eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau

erteilt wurde.

Aufgrund von Kontrollen und Befragungen

durch die Stadtpolizei E und die Kantonspolizei Zürich verweigerte das

Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Januar 2013 die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 30. März 2013.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. September

2013.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2013 aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Anordnung zum Verlassen der Schweiz

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Sowohl die Vorinstanz als auch das

Migrationsamt verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.3

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht

nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung

mit § 25 Abs. 1–3 VRG;

VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich

der entsprechende prozessuale Antrag.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter

18.

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Nach Art. 49 AuG besteht das

Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft

weiterbesteht. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nennt berufliche

Verpflichtungen und "eine vorübergehende Trennung

wegen erheblicher familiärer Probleme" als Beispiele für einen wichtigen

Grund im Sinn von Art. 49 AuG. Doch weder mit

Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt

werden, dass das Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Schweizers erst dann

endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und

daher eine weitere Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist nicht bei jeder Trennung von Eheleuten bereits von einer Ausnahmesituation

nach dieser Bestimmung auszugehen. Vielmehr kann es nur um besondere

Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten gehen. Das kommt auch in den

Wortlauten von Art. 49 AuG und von Art. 76 VZAE sowie in der dazugehörigen Botschaft (BBl 2002, 3753 und 3795) zum Ausdruck, wo nur

Trennungen aus "wichtigen" Gründen bzw. wegen "erheblicher"

familiärer Probleme erwähnt werden (z. B. Berücksichtigung der

Situation der Opfer häuslicher Gewalt; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Juli 2010,2C_314/2010, E. 2.2 m.w.H.).

2.2

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder

der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3

Praxisgemäss wird für die Bestimmung der Ehedauer

auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abgestellt, da

innere Vorgänge, wie ein "emotionaler Bruch", nicht festgestellt

werden können. Ein Abstellen auf den Ehewillen ist nicht nur ungeeignet, weil

er sich nicht nach aussen manifestiert, sondern weil er auch Missbräuchen

leichter zugänglich ist. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG müssen substanziiert dargelegt werden.

3.

3.1

Die Sicherheitsdirektion begründete ihren

abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft und dem damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42

Abs. 1 AuG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und weder wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz geltend gemacht würden noch ersichtlich seien,

falle auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und

2.

AuG ausser Betracht. Ebenso

wenig bestünden Anhaltspunkte für ein

weiterbestehendes Familienleben, wie es Art. 49 AuG verlange. Zudem könne der

Beschwerdeführer auch nichts aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) garantierten Anspruch auf

Achtung des Privat- und Familienlebens zu seinen Gunsten ableiten.

3.2

Unbestrittenermassen

steht fest, dass die Eheleute "zeitweise" getrennt

leben, und zwar bereits "relativ

schnell" nach der Eheschliessung. Die Abklärungen und Erwägungen

der Vorinstanzen ergaben, dass das eheliche Zusammenleben

– wenn überhaupt – lediglich vom 5. Juni 2011 bis August 2012 und damit

rund ein Jahr und zwei Monate gedauert haben könne. Der Beschwerdeführer

äussert sich zur Dauer des Zusammenlebens nicht, insbesondere behauptet er

nicht, das eheliche Zusammenleben habe länger gedauert

oder sei zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden. Davon ist angesichts der

Adressangabe in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom

2.

September 2013 – "c/o […]" –

auch nicht auszugehen. Vielmehr führt der Beschwerdeführer ins Feld, er sei

"aufgrund der innerfamiliären Situation, d. h. der Problematik zwischen der Ehefrau und

ihrem erwachsenen Sohn, gezwungen" gewesen, die eheliche Wohnung zu verlassen.

Zu prüfen bleibt deshalb zunächst, ob

wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorlagen

bzw. vorliegen, die ein Getrenntleben erforderlich machen, und ob während dieser Zeit die

Ehegemeinschaft weiterbestand und immer noch weiterbesteht.

Ob die – nicht weiter substanziierten –

"Probleme" des Beschwerdeführers mit dem erwachsenen Sohn der Ehefrau

tatsächlich einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellen, kann

offenbleiben, da es ohnehin an der

gemäss Art. 49 AuG kumulativ erforderlichen

Voraussetzung – dem fortbestehenden Familien- und Eheleben – mangelt.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Ehe trotz des hängigen

Eheschutzverfahrens nicht als definitiv gescheitert betrachtet und aus der Ehe-

bzw. Wohnsituation auch nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden dürfe. Er

bringt aber nichts vor, was für eine fortbestehende gelebte Ehebeziehung

sprechen würde. So behauptet er nicht einmal, dass seine Frau und er zurzeit in

regelmässigem Kontakt

stünden, die Wohn- und Ehegemeinschaft inzwischen wieder aufzunehmen

beabsichtigten oder es zu einer Wiederannäherung gekommen wäre. Auch hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im vorliegenden

Verfahren nie zu Wort gemeldet. Im Eheschutzbegehren vom 26. Juni 2013 gab sie an, dass ihr der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei,

was gegen regelmässige Kontakte und ein gelebtes Eheleben spricht. Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass sich die Eheleute gemeinsam um die Lösung der Probleme mit

dem erwachsenen Sohn kümmerten bzw. kümmern wollten und begründete Hoffnung auf

eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestünde. Denn Art. 49 AuG ermöglicht in

Krisensituationen kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft – von höchstens sechs bis zwölf Monaten (vgl. Marc Spescha in: Ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 49 AuG N. 3) – nur dann, wenn eine

Wiedervereinigung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint

(BGr, 5. April 2011,2C_287/2011, E. 2.1.2). Laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des

Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft gerade bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng (vgl. BGr, 26. Juli 2010,

2C_314/2010, E. 2.2). Diesen Anforderungen vermögen die Vorbringen des

Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Daran vermögen auch die Tatsache, dass

die Ehefrau ihr erstes Eheschutzbegehren zurückgezogen hat, oder das Argument

des Beschwerdeführers, dass das Eheschutzbegehren vom 26. Juni 2013 "vielmehr als Akt der Hilflosigkeit

in einer offenbar ausweglosen Familienstreitigkeit zu werten [sei], denn als effektive Trennungsidee", nichts zu ändern.

Da die Voraussetzungen für ein Getrenntleben nach

Art. 49 AuG somit nicht erfüllt sind, ist das

abgeleitete Aufenthaltsrecht des von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführers erloschen.

Wie die Vorinstanz nachvollziehbar feststellte, hat die eheliche Gemeinschaft vorliegendenfalls keine drei Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG nicht zur Anwendung gelangt. Wichtige Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch

nicht geltend gemacht.

4.

4.1

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens. Davon kann eine ausländische Person betroffen sein, welcher die

Anwesenheit untersagt und damit das Familien- und/oder das Privatleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Geschützt wird

in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Laut

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des

Bundesgerichts liegt eine schützenswerte Beziehung zu Geschwistern nur vor, wenn

diese über ein qualifiziertes, effektives Familienleben verfügen, z. B. bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, einer finanziellen

oder psychischen Abhängigkeit oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich

gelebten familiären Banden (VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246,

E. 3 = RB 2001 Nr. 35). Derart qualifizierte Bande zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Schwester werden nicht

geltend gemacht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derart stark mit der Schweiz verbunden wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet

werden könnte und er deshalb einen Aufenthaltsanspruch

aus Privatleben besässe.

Der Beschwerdeführer besitzt somit auch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV. Weitere Rechtsansprüche

des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich.

4.2

Schliesslich

liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei

der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine

Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt

haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle

rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit

oder Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…