VB.2013.00603
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00603
6. November 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15736)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00603
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
derzeit ohne festen Wohnsitz,
Zustelladresse: c/o B,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung)/
unentgeltliche
Rechtspflege und Kautionierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Ausländer A wurde 1972 geboren. Mit Urteil vom 26. März 2013 (2C_828/2012) wies
das Bundesgericht eine von ihm gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Juni 2012 (VB.2012.00171, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht) betreffend Aufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hatte in letzter kantonaler
Instanz eine Beschwerde von A gegen die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel) abgewiesen und
ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt.
B. Am 17.
Juni 2013 liess A an das Migrationsamt des Kantons Zürich gelangen und – unter
Hinweis auf ein bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeleitetes
Verfahren betreffend Änderung der Besuchsrechtsregelung bezüglich seiner beiden
Kinder – um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen.
Daraufhin teilte ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom
24. Juni 2013 mit, die vorgebrachten Argumente stellten keine wesentlichen
neuen Tatsachen dar, weshalb es seinem Gesuch keine Folge geben könne.
Nach einem weiteren Austausch der Standpunkte, in dessen
Rahmen das Migrationsamt mit Schreiben vom 4. Juli 2013 bekräftigt hatte, es
halte an seinem "Entscheid vom 24. Juni 2013 fest", beantragte A
mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (mit der erwähnten Begründung) im Rahmen
eines Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eine "Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung".
Hierauf teilte das Migrationsamt mit Schreiben vom
26. Juli 2013 mit, es betrachte die in der Eingabe vom 23. Juli 2013
vorgebrachten Argumente nach wie vor nicht als wesentliche neue Tatsachen und
halte infolgedessen an seinen "Entscheiden vom 24. Juni 2013 und 4. Juli
2013 fest".
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am
31.
Juli 2013 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion einreichen.
Am 29. August 2013 erliess die
Sicherheitsdirektion eine Zwischenverfügung, mit welcher sie das mit dem
Rekurs gestellte Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abwies. Zudem forderte sie ihn auf,
innert 15 Tagen ab Empfang der Verfügung die Verfahrenskosten durch einen
Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- in bar sicherzustellen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde.
III.
A. Gegen diese
Verfügung liess A am 5. September 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die
Verfügungen der ersten Instanz (das Migrationsamt Kanton Zürich) vom 26. Juli
2013.
sowie die Verfügung vom 29. August 2013 der Vorinstanz (Rekursabteilung
Kanton Zürich) seien aufzuheben.
2.
Die erste
Instanz sei anzuweisen, auf das Gesuch des Rekurrenten einzutreten.
3.
Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch des Rekurrenten einzutreten.
4.
Die
Vorinstanz sei Anzuweisen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
5.
Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, den Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu senken
und auf den erhobenen Rekurs einzutreten.
6.
Dem
Rekurrenten sei in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsvertreter zu
bestellen.
7.
Dem
Beschwerdeführer sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt im
Kanton Zürich für die Dauer des Rekursverfahrens zu bewilligen. Die zuständigen
kantonalen Vollzugsorgane seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis über den Entscheid
betreffend den Aufenthalt bis zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens
entschieden wurde.
8.
Alles
unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."
B. Mit
Präsidialverfügung vom 6. September 2013 leitete das Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf seine insoweit fehlende Zuständigkeit den Beschwerdeantrag 7 zur
Behandlung an die Sicherheitsdirektion weiter.
C. Die Sicherheitsdirektion teilte
am 16. September 2013 ihren Vernehmlassungsverzicht sowie weiter mit, sie
habe das Migrationsamt angewiesen, Vollzugshandlungen – im Zusammenhang
mit der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Ausreise – während der Rechtsmittelverfahren auszusetzen.
Das
Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG [LS 175.2]) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem Gebiet des Ausländerrechts ergibt sich aus §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG.
1.2
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend mit
der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 29. August 2013 (vgl.
oben II) eine das Verfahren vor jener Instanz
nicht abschliessende Zwischenverfügung.
Gemäss § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG
[SR 173.110]). Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG sieht vor, dass die Beschwerde gegen andere
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (als solche
betreffend Zuständigkeit und Ausstand) zulässig ist, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des
schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich bei diesem
Nachteil grundsätzlich um einen solchen rechtlicher Natur handeln, ein rein
praktischer genügt nicht (vgl. etwa BGE 133 IV 335 E. 4).
Das Bundesgericht bestätigte in BGE 128 V
199.
E. 2b und c seine Rechtsprechung, wonach eine Verfügung betreffend die
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, verbunden mit der
Ankündigung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, zweifellos eine
Anordnung darstelle, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne
(vgl. zur Geltung dieser Rechtsprechung – explizit – auch für Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG BGr, 15. September 2009,4A_100/2009, E. 1.3). Gemäss Praxis
des Bundesgerichts stellt auch eine Verfügung betreffend Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eine anfechtbare
Zwischenverfügung dar, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (vgl. beispielsweise BGE 129 I 129 E. 1.1, 126 I 207 E. 2a; zum
Ganzen auch Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 93 BGG N. 2
ff. und insbesondere N. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann,
wenn im angefochtenen Entscheid nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme eines Rechtsmittels von der
Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (vgl. beispielsweise
BGr, 23. Juli 2013,2D_32/2013, E. 1.1 – 24. Mai 2013,2C_1165/2012,
E. 3 – 18. September 2012,2C_536/2012 E. 1.1 [je mit weiteren Hinweisen]).
Mithin stellt die angefochtene Verfügung eine anfechtbare Zwischenverfügung im
Sinne von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG dar.
1.3
Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers (vgl. oben III.A)
gilt es, Folgendes festzuhalten: Der Streitgegenstand
umfasst das durch die in Frage stehende Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis, soweit diese angefochten wird. Er wird somit zum einen durch
den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung, zum anderen durch die
Beschwerdebegehren bestimmt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86
ff.; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 685 ff.). Im vorliegenden Verfahren
kann es daher einzig um die Fragen der Rechtmässigkeit der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Kautionierung gehen. Auf die
weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 15 Abs. 2 VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass
auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er in der
Schweiz keinen Wohnsitz hat (lit. a), wenn er aus einem erledigten und nicht
mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde
Kosten schuldet (lit. b) oder wenn er als zahlungsunfähig erscheint (lit. c).
2.2
Die Regelung von § 15 Abs. 2 lit. a VRG verfolgt
den Zweck, das Gemeinwesen davor zu schützen, Verwaltungsaufwand zugunsten
einer Person zu betreiben, gegen die ein Kostenentscheid nicht vollstreckt
werden kann. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich dabei nach Art. 23 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB [SR 210]). Zur Befreiung von der Kostenvorschusspflicht genügt nur ein
tatsächlicher Wohnsitz in der Schweiz. Ein fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art.
24.
ZGB ist unbeachtlich (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 15 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Demnach kann sich eine Person im
Rahmen von § 15 Abs. 2 lit. a VRG nicht auf Art. 24 Abs. 1 ZGB berufen, wonach
der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines
neuen fortdauert.
Das Bundesgericht befand mit Urteil vom 26. März 2013 die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer letztinstanzlich für rechtmässig (2C_828/2012). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über
keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz. Gemäss den Angaben seiner
Vermieterin hatte sie ihm im Nachgang zum
bundesgerichtlichen Urteil und zur Festlegung einer Ausreisefrist auf den
26.
Juni 2013 durch den Beschwerdegegner am 22. Juni 2013 die Schlüssel zu
seinem Zimmer abgenommen und ihn am 19. Juli 2013
per 22. Juni 2013 "nach unbekannt" abgemeldet.
Seither hält er sich, den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zufolge,
weiter in der Schweiz auf. Dabei verfügt er jedoch gemäss dem Rechtsvertreter
über "keinen fixen Aufenthaltsort", sondern übernachtet
bei Bekannten, gelegentlich auch in Jugendherbergen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort geht
mithin aus den Akten nicht hervor bzw. ist unbekannt.
Seine Ausführungen lassen erkennen, dass es keinen eigentlichen, bestimmten Ort
gibt, an dem sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhalten würde. Ein Wohnsitz in der Schweiz im Sinn von Art.
23.
ZGB, an welchem allfällige Betreibungshandlungen vorgenommen werden
könnten (ein sogenannter "ordentlicher Betreibungsort" nach
Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs [SR 281.1]), besteht damit nicht. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ging damit die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass das Erfordernis des fehlenden
Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von § 15 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt ist. Die Verpflichtung zur
Leistung eines Kostenvorschusses zur Sicherstellung der Verfahrenskosten
erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.
2.3
Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Anbetracht der noch ausstehenden
Gerichtskosten (von Fr. 2'600.-) für das erwähnte frühere Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht (VB.2012.00171) auch gestützt auf den Kautionierungsgrund
von § 15 Abs. 2 lit. b VRG vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
zur Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten für das bei ihr anhängig
gemachte Verfahren hätte verlangen können. Zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Zwischenverfügung war jenes Verfahren bereits erledigt und nicht
mehr weiterziehbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 25).
2.4
Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer eine Korrektur
bzw. Reduktion des von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.- festgesetzten
Kostenvorschusses.
Der nach § 15 Abs. 2 VRG zu leistende Kostenvorschuss dient
der Sicherstellung der im betreffenden Verfahren voraussichtlich anfallenden Kosten.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 13 VRG, laut dessen Abs. 1 Satz
1.
die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
auferlegen können. Gemäss § 1 der gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG
erlassenen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(GebührenO, LS 682) werden von den Verwaltungsbehörden zur Deckung ihrer Kosten
grundsätzlich Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung
erhoben. Gemäss § 5 GebührenO betragen die Staatsgebühren für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb
dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und
der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebührenO).
Hinzu kommen des Weiteren Schreibgebühren (vgl. § 7 GebührenO). Bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall verfügen die Behörden
über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 8). Vor dem Hintergrund der Praxis der Vorinstanz in
vergleichbaren Fällen sowie in Anbetracht des aufgrund des Erlasses der angefochtenen
Zwischenverfügung bereits feststehenden zusätzlichen Aufwands erweist sich die
Festsetzung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- jedenfalls
nicht als rechtsverletzend. Die Beschwerde ist dementsprechend auch insoweit
abzuweisen.
3.
3.1
Zu prüfen bleibt, ob die
Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen hat. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen. Sie haben nach Abs. 2 desselben Paragraphen Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom
24.
Oktober 2011, N. 17 ff. mit
Hinweisen). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der
Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Ihm
obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und
soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 31 f.).
3.2
Die
Vorinstanz ist zu Recht von der Aussichtslosigkeit des
Gesuchs des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht eine angeblich bedeutende
Verbesserung der Beziehungen zu seiner Frau und seinen Kindern geltend. Mit
Entscheid vom 30. Mai 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
des Bezirks X die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf
Aufhebung der Kontaktsperre und auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
ab. Einzig das begleitete Besuchsrecht wurde in ein unbegleitetes mit
begleiteter Übergabe umgewandelt, wobei Dauer und Häufigkeit der Kontakte nicht
ausgeweitet wurden. Zwar wurde dieser Entscheid beim Bezirksrat X angefochten.
Doch durfte die Vorinstanz gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ohnehin davon
ausgehen, dass ein anderes Ergebnis als dasjenige, welches im eben abgeschlossenen
Verfahren bestätigt worden war, nicht ernstlich in Betracht fallen würde (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.2.1). In seinem Urteil vom 26. März 2013 hatte
das Bundesgericht eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers aufgrund
unter anderem seiner strafbaren Handlungen verneint. Sein Verhalten kann mithin
nicht als tadellos bezeichnet werden, woran auch eine allfällige Änderung der
Regelung betreffend die Kinder nichts ändern würde. Damit wären auch zum
gegenwärtigen Zeitpunkt die vom Bundesgericht für eine Aufenthaltsbewilligung genannten
Erfordernisse ohnehin nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legte zudem die
behauptete Mittellosigkeit vor Vorinstanz nicht substanziiert dar, weshalb von seiner
prozessualen Bedürftigkeit nicht ausgegangen werden kann. Auch insoweit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.
4.
4.1
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem
Antrag, ihm sei ein Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu
bestellen, um unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen will (wovon in Deutung
des unklaren Antrags auszugehen ist), ist ein solches
Gesuch abzuweisen. Die Mittellosigkeit wurde in der Rechtsmitteleingabe in
keiner Weise substanziiert. Der blosse Hinweis darauf,
seine Mittellosigkeit sei aktenkundig, erweist sich angesichts der in § 7 Abs.
1.
lit. a VRG verankerten Mitwirkungspflicht als unzureichend. Zudem erweisen
sich gestützt auf die derzeitige Aktenlage die Anträge des Beschwerdeführers, wie dargelegt, als aussichtlos.
5.
Dieser Entscheid stellt
wiederum einen Zwischenentscheid dar, der laut Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 4–8; Uhlmann,
Art. 90 N. 4 ff., Art. 92 N. 2 ff., Art. 93
N. 1 ff.; BGer, 11. Oktober 2007,6B_174/2007 E. 4.1 erster
Abschnitt).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …