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Entscheid

VB.2013.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00610

21. November 2013Deutsch5 min

(URT.2013.15772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung

vom 17. Dezember 2012 das Gesuch von B, geboren 1989, ab, mit dem diese

die Bewilligung des Nachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann, A, beantragt

hatte.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion.

Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2013 ab.

III.

Mit Eingabe vom 5. September 2013 erhoben A und B

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 30. August 2013 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und die nachgesuchte

Bewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September

2013.

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Zwischen der Schweiz und Somalia besteht kein Staatsvertrag,

welcher der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde.

3.

3.1

Das

Migrationsamt verweigerte die nachgesuchte Bewilligung im Wesentlichen mit der

Begründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen finanziellen

Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren. Er

müsse seit dem 10. März 2011 von der Sozialhilfe dauerhaft und erheblich

unterstützt werden. Eine nachhaltige berufliche Integration des

Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer

erfülle damit den in Art. 63 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 62

lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(Ausländergesetz, AuG) aufgeführten Widerrufsgrund, sodass die Zulassungsvoraussetzungen

für seine Ehefrau nicht erfüllt seien. Das fiskalische Interesse überwiege die

privaten Interessen an der Familienzusammenführung. Unter diesen Umständen

könne offengelassen werden, ob die Wohnverhältnisse an der C-Strasse 01 in D,

wo der Beschwerdeführer über ein möbliertes Zimmer für eine Person verfüge, bedarfsgerecht

wäre.

3.2

Die Vorinstanz

bestätigte den Entscheid des Migrationsamts. Zum einen stehe den Beschwerdeführenden

keine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung. Zum anderen sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer auch in naher Zukunft kaum in der Lage sein werde,

den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) aus eigenen

Mitteln zu bestreiten (Entscheid der Vorinstanz, E. 5c). Das öffentliche

Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe überwiege das private Interesse der

Beschwerdeführenden an der Aufnahme des Familienlebens in der Schweiz.

3.3

Die Beschwerdeführenden beanstanden den vorinstanzlichen

Entscheid nicht. Sie bringen jedoch vor, der Beschwerdeführer habe mittlerweile

eine Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite seit dem 1. Juni 2013 im Heim E. Dies

wird durch den der Beschwerde beigelegten Anstellungsvertrag vom 6. Juni

2013.

zwischen dem Beschwerdeführer und dem Heim E bestätigt. Demnach beträgt

der Monatslohn des Beschwerdeführers Fr. 4'045.85.

3.4

Das

Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren

ist vorliegend zulässig, da es sich bei der Vorinstanz nicht um eine

gerichtliche Instanz im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG handelt (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Der neue

eingereichte Anstellungsvertrag ist somit zu berücksichtigen. Aus ihm ergibt

sich, dass künftig – seit 1. Juni 2013 – mit einem monatlichen Einkommen

des Beschwerdeführers von rund Fr. 4'000.- auszugehen ist. Damit ist im

jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in der Lage

sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) aus

eigenen Mitteln zu bestreiten. Eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit,

wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verweigerung des

Familiennachzugs erforderlich ist (BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010,

E. 2.3.1 mit Hinweisen), liegt unter diesen Umständen nicht mehr vor.

3.5

Bei dieser

Sachlage ist auch nicht daran zu zweifeln, dass es dem Beschwerdeführer möglich

sein wird, eine bedarfsgerechte Wohnung für sich und seine Ehefrau zu finden.

Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung zu Recht

verneinte, während das Migrationsamt diese Frage in seiner Verfügung noch

offengelassen hatte, braucht daher vorliegend nicht geprüft zu werden.

4.

Die Beschwerde

erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Hingegen ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu korrigieren. Die

Beschwerdeführenden, die den Entscheid der Vorinstanz nicht beanstanden, hätten

den vom 6. Juni 2013 datierenden Anstellungsvertrag, der zur Gutheissung

der Beschwerde führt, bereits im Rekursverfahren einreichen können.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden Disp.-Ziff. 1 des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. August 2013 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 17. Dezember 2012 aufgehoben.

Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…