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Entscheid

VB.2013.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00611

18. Dezember 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15867)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1999) leidet an einer Lernbehinderung, einer Spracherwerbsstörung

und einer motorischen Ungeschicklichkeit. Er besuchte im Schuljahr 2005/2006

zunächst die Einschulungsklasse und anschliessend drei Jahre eine Regelklasse

der Primarschule X; ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchte er eine

Sprachheilschule.

Am 5. April 2012 ersuchten die Eltern von A, B und C, die Schulpflege

X, ihren Sohn ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 in der Privatschule Q schulen

zu lassen. Dieses Gesuch wies das Ressort Schülerbelange am 16. Mai 2012

ab. Die Eltern erhoben dagegen am 30. Mai 2012 Einsprache bei der

Gesamtschulpflege. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2012 lehnte die

Schulpflege X ein Gesuch um provisorische Einzelschulung an der Privatschule Q

ab und ordnete Einzelunterricht an. Ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 liessen A

und B Eltern ihren Sohn an der Privatschule Q schulen. Am 10. Dezem­ber

2012 beschloss die Schulpflege X, A im Sinn einer Übergangslösung ausnahmsweise

bis Ende Schuljahr 2012/2013 an der Privatschule Q schulen zu lassen und sich

an den entsprechenden Kosten im Umfang von Fr. 33'960.- zu beteiligen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 bewilligte die Schulpflege X

für das Schuljahr 2013/2014 die externe Sonderschulung von A an einer heilpädagogischen

Schule in M und leistete namens der Gemeinde X im entsprechenden Umfang eine

Kostengutsprache; auf eine beantragte psychologische Begutachtung zur Frage, ob

A der Schulwechsel zumutbar sei, verzichtete die Schulpflege.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 6. Juni 2013 liessen A und seine

Eltern beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6. Mai

2013.

aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, die Kosten der

Sonderschulung von A an der Privatschule Q für das Schuljahr 2013/2014 zu

übernehmen; eventualiter seien ergänzende Abklärungen zu tätigen. Zudem

ersuchten sie darum, A für die Dauer des Verfahrens vorsorglich an der Privatschule

Q zu schulen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 wies der Bezirksrat W den

Antrag um vorsorgliche Schulung an der Privatschule Q ab und entzog dem Rekurs

die aufschiebende Wirkung.

III.

A, B und C liessen am 6. September 2013 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der bezirksrätliche Beschluss vom 31. Juli 2013 aufzuheben und A bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorsorglich an der Privatschule Q zu

schulen. Der Bezirksrat W verzichtete am 13./16. September 2013 mit

Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung; namens der

Gemeinde X liess die Primarschulpflege mit Beschwerdeantwort vom

7.

Oktober 2013 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit weiteren

Eingaben von A, B und C vom 21. Oktober 2013 und 12. November 2013

sowie der Primarschulpflege vom 31. Oktober 2013 wurde an den jeweiligen

Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa betreffend

sonderpädagogische Massnahmen ist das Verwaltungsgericht nach § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Beim

angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gegen einen

solchen ist die Beschwerde nach § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig,

wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren sparen würde (lit. b). Für die Anfechtung vorsorglicher

Massnahmen bzw. deren Verweigerung kommt von vornherein nur die erste Variante

in Betracht. Es muss sich grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln,

welcher auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid

nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 I 83 E. 83 E. 3.1, auch

zum Folgenden). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können

jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit

Hinweisen). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht mehr

per se davon ausgegangen werden, Entscheide über die Anordnung oder

Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bewirkten einen solchen Nachteil und

seien demnach immer anfechtbar; die beschwerdeführende Person hat vielmehr

darzulegen, inwiefern im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

rechtlicher Natur droht (BGE 137 III 324 E. 1.1, 138 III 46

E. 1.2).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, ohne Anordnung der

beantragten vorsorglichen Massnahme drohten eine Destabilisierung des

Beschwerdeführers 1, erneute Verhaltensauffälligkeiten und der Rückfall in die

frühere Verweigerungshaltung; zudem würden seine Entwicklung und die psychische

Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden teilten der

Primarschulpflege indes am 14. August 2013 mit, den Beschwerdeführer 1

ungeachtet des für sie negativen Beschlusses der Vorinstanz vom 31. Juli

2013.

– welchen sie erst nach Schulbeginn beim Verwaltungsgericht anfochten –

"für die Zeit des Prozesses" weiterhin an der Privatschule Q

schulen zu lassen. Weil die Ausgangsverfügung ihm den Besuch der Privatschule Q

nicht untersagt, führen die verweigerte Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

bzw. der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht dazu, dass der Beschwerdeführer 1

während des Verfahrens die heilpädagogische Schule in M besuchen müsste; die

Beschwerdeführenden haben einzig die Kosten der Schulung an der Privatschule Q

vorläufig selber zu tragen. Damit droht ihnen einzig ein finanzieller Nachteil,

welcher bei einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid – welcher

die Kostenübernahme für das ganze Schuljahr beträfe – ohne weiteres behoben

werden könnte und somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 138 III 333

E. 1.3.1, 137 III 522 E. 1). Auf die Beschwerde lässt sich deshalb

nicht eintreten.

2.

2.1

Nach

Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 lit. b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) sind Verfahren im Zusammenhang

mit einer geltend gemachten Benachteiligung im Bereich der Ausbildung

kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können

jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 2 BehiG).

Solches liegt hier vor, weil die Beschwerde von Anfang an offensichtlich aussichtslos

war. Entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie

§ 14 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

2.2

Den

Beschwerdeführenden ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

In diesem Sinn ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Weil der Beschluss der Vorinstanz betreffend Anordnung

einer vorsorglichen Massnahme einen Zwischenentscheid darstellt, ist der

vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f.,

und 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss weiterziehen,

wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich­rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …