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Entscheid

VB.2013.00612

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00612

6. November 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1965 geborener Ausländer, reiste am 5. Oktober 1994 in die Schweiz ein und

ersuchte erfolgreich um Asyl. Am 23. August 1995 erteilte ihm das Migrationsamt

des Kantons Aargau eine letztmals bis 30. September 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 17. Februar 1997 des Bundesamts

für Flüchtlinge war das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt

worden.

B. Nach

Zuzug in den Kanton Zürich erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine

letztmals bis 30. September 2013 befristete Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich.

C. Am

7. September 2010 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich erstmals

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Es teilte ihm mit Schreiben vom 6. Oktober

2010 mit, die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

seien nicht erfüllt, da er den Nachweis über das Beherrschen der deutschen

Sprache auf Niveau A2 nicht habe erbringen können. Am 19. September 2011

ersuchte A erneut (erfolglos) um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Am 12. September 2012 liess A ein weiteres Mal um Erteilung der

Niederlassungs­bewilligung ersuchen. Mit Verfügung vom

5. Februar 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verlängerte die

Aufenthaltsbewilligung von A.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 5. März 2013

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Juli

2013.

ab.

III.

A liess am 9. September 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" Es sei der […] Rekursentscheid […] aufzuheben und dem Beschwerdeführer

die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (betreffend

Gerichtskosten) zu bewilligen."

Am 20. September 2013 verzichtete

die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehm­lassung.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerde­antwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben

(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

2.

f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zwischen der Schweiz und dem

Heimatland des Beschwerdeführers besteht kein Staatsvertrag

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung vermitteln

würde.

Auch sonst kann sich der

Beschwerdeführer auf keine gesetzliche Bestimmung stützen, die ihm einen

Anspruch auf Erteilung der anbegehrten Bewilligung vermitteln würde. Vielmehr

kommt als Grundlage für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung einzig

Art. 34 Abs. 2 AuG in Betracht.

3.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG kann einer

ausländischen Person die Niederlassungs­bewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt während mindestens zehn Jahren mit

einer Kurzaufenthalt- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten

hat und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG

vorliegen. Vor Erteilung der Nieder­lassungsbewilligung

sind das bisherige Verhalten des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration

zu prüfen (Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]). Hinsichtlich des Grades der Integration dürfen bei der

Ermessensausübung im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 AuG keine strengeren

Massstäbe angesetzt werden als bei der Prüfung der erfolgreichen Integration für

eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf

Art. 34 Abs. 4 AuG (Silvia Hunziker/Beat König in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 34 N. 34).

3.2

Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei

Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- und

Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unan­ge­messenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern

ein Erlass dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 70 ff.). Dies trifft hier nicht zu.

Für die Festsetzung der gerichtlichen

Kontrolldichte gegenüber Entscheiden der Verwaltungsbehörde ist in erster Linie

darauf abzustellen, aus welchem Grund bzw. zu welchem

Zweck der Gesetzgeber eine offene Normierung getroffen hat. Bei jeder offenen

Normierung ist demnach zu fragen, ob und wie weit der Gesetzgeber die Befugnis

zur Konkretisierung der betreffenden Bestimmung abschliessend einer

Verwaltungsbehörde übertragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter

erscheint als ein Gericht, oder ob er eine richterliche Überprüfung als

sinnvoll erachtete (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 453).

3.3

Bei Art. 34 Abs. 2 AuG handelt es sich um eine

"Kann-Vorschrift", welche der zuständigen Behörde ein

Entschliessungsermessen hinsichtlich der Erteilung der Nieder­lassungsbewilligung einräumt. Der im Entwurf des Bundesrats

vorgesehene Rechtsanspruch wurde vom Gesetzgeber gestrichen (Hunziker/König,

Art. 34 N. 11 mit weiteren Hinweisen). Der

Gesetzgeber wollte somit den Migrationsbehörden bei der Konkretisierung des

Art. 34 Abs. 2 AuG einen weiten Spielraum einräumen. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

4.

4.1

Die Vorinstanz erwägt, die zeitlichen Voraussetzungen für die

Erteilung einer Nieder­lassungsbewilligung gestützt

auf Art. 34 Abs. 2 AuG seien erfüllt und es bestünden keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG. Da die Niederlassungsbewilligung unbedingt

und unbefristet erteilt werde, sei seitens der darum ersuchenden Ausländer

alles daran zu setzen, dass sie namentlich in sprachlicher Hinsicht einen

angemessenen Integrationsgrad hätten, um dieses unbefristete Anwesenheitsrecht zu erhalten. In

Anleh­nung an Art. 62 Abs. 1 lit. b

VZAE, der für eine erfolgreiche sprachliche Integration nach fünf Jahren

ununterbrochenen Aufenthalts im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AuG

mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen

Referenzrahmens für Sprachen des Europarats verlange, werde gemäss Praxis im

Kanton Zürich auch für die ermessensweise Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach mindestens zehn Jahren Aufenthalt gemäss

Art. 34 Abs. 2 das Niveau A2 vorausgesetzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,

den vom Beschwerdegegner geforderten Nachweis betreffend Sprachkenntnisse nicht

beigebracht zu haben. Er rügt indessen, die Vorinstanz habe nicht

berücksichtigt, dass es ihm aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung

nicht möglich sei, sich zu konzentrieren und Neues zu lernen. Die Vorinstanz

habe eine fehlerhafte Interessenabwägung vorge­nommen,

indem sie nicht genügend berücksichtigt habe, dass die Erteilung der anbe­gehrten Niederlassungsbewilligung einen positiven Einfluss auf

seine Gesundheit haben könne, und mit überspitztem Formalismus gehandelt.

4.2

Indem der Beschwerdegegner den Grad der Integration des um

Niederlassung ersuchenden Ausländers (unter anderem) an den Sprachkenntnissen

misst, füllt er den ihm vom Gesetzgeber zugestandenen Ermessensspielraum aus.

Die Berücksichtigung von Sprachkenntnissen zur Überprüfung des Grades der

Integration erscheint vorliegend nicht als sachfremd (vgl. Art. 4

Abs. 4 AuG).

4.3

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers

wendet die Vorinstanz den Prüfmassstab der sprachlichen Integration sodann

nicht starr an, sondern sie setzt sich mit der geltend

gemachten Erschwernis beim Erlernen der deutschen Sprache auseinander. Auf die

entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, machte der Beschwerdeführer zunächst selbst geltend, genügend Deutsch zu sprechen und im täglichen Leben keinen Übersetzer zu

brauchen. Ärztlichen Zeugnissen vom 28. September

2010.

und 24. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund psychischer Leiden in seiner Lernfähig­keit

stark beeinträchtigt und daher nicht imstande gewesen sei, die deutsche Sprache

zu erlernen. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom

8.

September 2012 leidet der Beschwerde­führer an

einer andauernden Persönlich­keitsstörung nach

extremer Belastung, die auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeit

liege. Neben depressiven Symptomen werde er von intensiven Ängsten mit dem

Gefühl, bedroht zu sein, andauernden Spannun­gen und

Alpträumen geplagt. Er habe auch starke Störungen der kognitiven Funktionen,

die sich in Konzentrationsschwierigkeiten, Lernproblemen und rascher

Ermüdbarkeit manifestierten. Aus diesem Grund sei er gar nicht imstande, Deutsch zu lernen.

Es ist bezüglich der geltend gemachten

Lernunfähigkeit zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer

beigebrachten Arztzeugnisse insofern widersprüchlich sind, als nicht

ersichtlich ist, weshalb angesichts der bescheinigten Beeinträchtigungen

der Lern­fähig­keit von einer

gänzlichen Unfähigkeit zum Erwerb elementarer Deutsch­kenntnisse

auszugehen sein sollte. Die Vorinstanz erwägt daher zu

Recht, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt, aber durchaus noch

lernfähig ist.

Der Beschwerdegegner hat den

Beschwerdeführer bereits im September 2010 darauf hingewiesen, dass er den

Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache auf Niveau A2 des Europäischen Sprachportfolios zu erbringen habe. Es

wird nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der

Beschwerde­führer seither ernsthafte Anstrengungen

unternommen hat, den geforderten Nachweis zu erlangen. Der Beschwerdeführer

hat sodann nicht substanziiert dargetan, dass es ihm nicht möglich wäre, sich

durch eine seiner Beeinträchtigung angepasste Form von Sprachunterricht

elementare Sprachkenntnisse anzueignen, welche es ihm erlaubten, sich in

einfachen und routinemässigen Situationen zu verständigen, wie dies der

geforderte Nachweis auf Niveau A2 voraussetzt.

4.4

Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem vom

Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Umstand auseinander, dass

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen positiven Einfluss auf seine

psychische Stabilität haben könne. Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Anzumerken

bleibt indes, dass allein die Vorteile, welche sich der Beschwerdeführer von

der anbegehrten Niederlassungsbewilligung erhofft, ein Abweichen von der

Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners nicht als zwingend erscheinen liessen.

4.5

Nach dem Gesagten erweist sich die

Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht als rechtsverletztend.

5.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus,

ohne allerdings substanziiert darzulegen, worin er die

geltend gemachte Verletzung erblickt.

Das aus Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Verbot

des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als

exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum

blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in

unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. BGr, 27. März

2007,4P.20/2007, E. 4.1). Vorliegend wird weder dargetan noch ist

ersichtlich, inwiefern sich der Vorwurf des überspitzten Formalismus als

gerechtfertigt erweisen könnte.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offen­sichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Den Nachweis der

Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm

obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers

werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,

E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992

S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation

detailliert aufzeigen und belegen.

Der Beschwerdeführer führt lediglich an, er beziehe eine

IV-Rente und eine Rente aus der Pensionskasse und sei nicht in der Lage, die

Prozesskosten selbst zu tragen. Er spricht sich indes weder über die Höhe

seiner Renten noch über die Lebenshaltungskosten aus und legt hierfür auch

keine Belege ins Recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels

rechtsgenügender Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen, womit die Frage

nach der Aussichtslosigkeit der Beschwerde offenbleiben kann.

Demgemäss bechliesst die Kammer:

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …